Schliersee

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18. November 2025 (Beschluss), 1. Januar 2026 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab' (66,00 €/Jahr)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrab' (70,00 €/Jahr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym48,00 € pro Jahr (Grabnutzungsgebühr)
Baumbestattung66,00 € pro Jahr (Grabnutzungsgebühr)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)380,00 € (Sarg/Erwachsene), 98,00 € (Urne) einmalige Bestattungsgebühr für Grabherstellung
Trauerhalle / Halle95,00 € (Erwachsene), 25,00 € (Urnen) im Text als 'Leichenhaus' bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Schliersee sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS -)

vom 18. November 2025

Auf Grund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) erlässt der Markt Schliersee folgende Friedhofsgebührensatzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Schliersee erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab (2 Grabstellen) 66,00 €

b) ein Doppelgrab (4 Grabstellen) 94,00 €

c) ein Dreifachgrab (6 Grabstellen) 122,00 €

d) ein Vierfachgrab (8 Grabstellen) 150,00 €

e) ein Kindergrab (1 Grabstelle) 51,00 €

f) ein Urnenerdgrab (3 Grabstellen) 70,00 €

g) ein Urnenerdgrab anonym (1 Grabstelle) 48,00 €

h) ein Urnenerdgrab Memoriam (1 Grabstelle) 48,00 €

i) ein Baumgrab (1 Grabstelle) 66,00 €

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 15 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 28 der Friedhofs- und Bestattungsordnung). (4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

2

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen für die Grabherstellung

a) bei Erwachsenen Normaltiefe 380,00 €

b) bei Erwachsenen mit Tieferlegung 428,00 €

c) bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 90,00 €

d) bei einer Urnenbestattung 98,00 €

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

das Ausheben und Ausgrunen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses,

  • die Überführung der Leiche zum Grab,

den Transport der Kranze zum Grab, das Schlieben des Grabes,

  • die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber,

Glockengelaut und Verwaltungskosten.

Die Bestattungsgebühr gemäß Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses anlässlich einer Bestattung beträgt

a) bei Erwachsenen 95,00 €

b) bei Urnen 25,00 €

(4) Gebühr für die Aufbewährung einer Urne im Leichenhaus (je Tag) 30,00 € (5) Gebühr für die Benutzung des Kuhlraumes (je Tag) 40,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche

a) zur Überführung innerhalb des Friedhofs

  • während einer laufenden Ruhefrist 320,00 €
  • nach Ablauf der Ruhefrist 250,00 €

b) zur Überführung in einen anderen Friedhof

  • während einer laufenden Ruhefrist 320,00 €
  • nach Ablauf der Ruhefrist 250,00 €

(2) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne beträgt 45,00 €

3

(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Die Gebühr für sonstige Dienstleistungen beträgt je Arbeitsstunde 40,00 €.

§ 7

Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 10,00 €

b) Genehmigung zur Aufstellung/Veränderung eines Grabdenkmals 20,00 €

§ 8

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Eine Rückvergütung findet bei vorzeitiger Grabauflösung oder Auflassung des Grabnutzungsrechtes nicht statt. (2) Die Grabnutzungsgebühren werden zu Beginn des Grabnutzungsrechtes für die gesamte Dauer erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Schliersee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.01.1996 mit Änderungssatzung vom 23.04.1996, 24.01.2002, 01.12.2008, 29.01.2010 und 29.01.2015 außer Kraft.

Schliersee, den 19.11.2025

Markt Schliersee Schnitzenbaumer Erster Bürgermeister

4

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Schliersee

(Friedhofs- und Bestattungsordnung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Schliersee folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Schliersee vom 11.12.1995 wird wie folgt geändert:

§ 28 (Ruhefrist) erhält folgende Fassung:

Die Ruhefrist für alle Gräber beträgt 15 Jahre; bei Kindergräber bis zum vollendeten

  1. 8. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Schliersee, den 19.11.2025

Markt Schliersee

Schlitzenbaumer Erster Bürgermeister

S a t z u n g

über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Schliersee (Friedhofs- und Bestattungsordnung)

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. Sept. 1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521, zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.Dez.1991 (GVBl. S. 496) und der 1. Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9. Dez. 1970 (GVBl. S. 671, geänd. 26.Nov. 1974 (GVBl. S.803; 2. BestV v. 21.Juli 1975, GVBl. S. 219), erläßt der Markt Schliersee folgende

S a t z u n g

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Der Markt unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. 1. die Friedhöfe Schliersee und Westenhofen
  2. 2. das Leichenhaus
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2

Eigentum und Verwaltung

  1. 1. Die Friedhöfe, FlNr. 161 und 835, sowie 839 der Gemarkung Schliersee und die darauf befindlichen Gebäude sind Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Schliersee. Sie sind dem Markt durch Nutzungsvertrag zur Nutzung und Verwendung für die Durchführung des Bestattungswesens überlassen.
  2. 2. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Markt.

§ 3

Benutzungsrecht, Benutzungszwang und Gebühren

  1. 1. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnah-

  • 2 -

  • 2 -

me) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

  1. 2. Die Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen ist nach der Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungs- einrichtungen gebührenpflichtig.

Teil II

Der Friedhof

§ 4

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. 1. Die Friedhöfe dieren der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht in den gemeinslichen Friedhöfen zusteht.
  2. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung durch den Markt.
  3. 3. Die Friedhöfe werden von der Marktgemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Die Anlage der Grabplätze richtig sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Marktgemeinde, die die einzelnen fortlaufenden Grabstättennumerierungen enthalten.

§ 5

Einschränkung des Benutzungsrechtes Außerdienststellung der Friedhöfe

  1. 1. Der Friedhof kann aus zwingenden (offentlichen) Gründen durch Beschluß des Marktgemeinderates ganz oder teilweise - auch für einzelne Grabstätten - der Benutzung entzogen oder außer Dienst gestellt werden. Von dem durch Marktgemeinderatsbeschluß festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen die betroffenen Bestattungs- und Nutzungsrechte.
  2. 2. Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann.

  • 3 -

  • 3 -

  1. 3. Soweit dadurch Umbettungen erforderlich sind, werden die Beigesetzten für die restliche Nutzungsfrist auf Kosten des Marktes in andere Grabstätten umgebettet, die möglichst gleichwertig sein sollen.

Teil III

Die Grabstätten

§ 6

Zuweisung, Aushebung und Schließung der Gräber

  1. 1. Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch den Markt; siehe hierzu § 25 Abs. 2 der Satzung.
  2. 2. Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung des Marktes.

§ 7

Art der Gräber

  1. 1. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung in den Friedhofsplänen laufend numeriert.
  2. 2. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen

b) Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen

c) Kindergräber für Erd- und Urnenbestattungen

d) Urnengräber

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

  1. 1. Die Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung der Einäscherung vorzulegen.
  2. 2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der Bestattungsverordnung des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.

  • 4 -

  • 4 -

  1. 3. Urnen konnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
  2. 4. In einer Grabstände)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 6 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.

§ 9

Größe der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten einschließlich des Zwischenweges haben folgende Mindestmaße:

LängeBreiteseitl. Abstand z. nächsten Grab
Einzelgräber2,20 m0,80 m0,30 m
Doppelgräber2,20 m1,60 m0,30 m
Dreifachgräber2,20 m2,40 m0,30 m
Vierfachgräber2,20 m3,20 m0,30 m
Kindergräber1,20 m0,60 m0,30 m
Urnengräber1,00 m0,80 m0,30 m

  1. 2. Die Mindesttiefe für Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle:

a) Personen über 12 Jahre 1,80 m bei Tieferlg. 2,50 m

b) Kinder von 7-12 Jahre 1,30 m " " 2,50 m

c) Kinder von 2 - 7 Jahre 1,10 m " " 2,00 m

d) Kinder unter 2 Jahren 0,80 m " " 1,80 m

e) bei Urnengräbern 0,70 m " " 1,80 m

§ 10

Rechte an Grabstellen

  1. 1. Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. 2. Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
  3. 3. Das Benutzungsrecht wird festgesetzt für

a) Einzel- und Familiengräber auf 15 Jahre

b) Kinder- und Urnengräber auf 10 Jahre

  • 5 -

  • 5 -

  1. 4. Nach Ablauf der Benutzungsfrist kann eine Grabstelle nur vergeben werden, wenn ein Wiedererwerb nicht erfolgt.

  1. 5. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag beim Markt durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Aufstiftung), deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemißt, um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn dies der Platzbedarf der Friedhöfe zuläßt.

  1. 6. Der Benutzungsberechtigte und seine Angehörigen haben das Recht, in den Familiengräbern bestattet zu werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und Ehegatten der Verwandten, soweit diese Einwohner des Marktes sind.

  1. 7. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte setzt die vorherige Genehmigung des Marktes voraus. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

  1. 8. Wird während der Dauer der Nutzungszeit ein Grab durch eine weitere Belegung in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist.

§ 11

Alte Rechte

  1. 1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung über die Kath. Friedhofsverwaltung Schliersee entstandenen Nutzungsrechte werden übernommen. Sie enden mit Ablauf der Nutzungszeit der einzelnen Gräber.

  1. 2. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 12

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

  1. 2. Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes nicht entsprechend den vorstehenden Vorschrif-

  • 6 -

  • 6 -

ten instandgehalten, ist der Markt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme, diese auf Kosten der Pflichtigen herrichten oder nach Ablauf der Ruhefrist die Einebnung und Einsäung vornehmen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die anfallenden Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt werden.

  1. 3. Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Markt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 13

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

  1. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

  1. 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes.

  1. 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über.

  1. 5. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sie trotz Aufforderung oder eines Hinweises – soweit die Anschrift des Grabinhabers bekannt ist – binnen drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden. § 12 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

  1. 6. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im oder am Friedhof sortiert abzulagern.

§ 14

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Ände-

  • 7 -

  • 7 -

rung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

  1. 2. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. werden auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt, wenn die nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.

  1. 3. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen beizufügen und zwar der Grabmalentwurf, einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstrab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Satzung und den dazu ergangenen Anordnungen entsprechen.

  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

  1. 6. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 15

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

  1. 1. Die Grabsteine, Holz- und Eisenkreuze dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Grab:Grabsteine:Holz-u.Eisenkreuze:
a) UrnenHöhe 1,0 m, Br. 0,5 m;Höhe 1,2 m Br. 0,5 m
b) EinzelHöhe 1,4 m, Br. 0,6 m;Höhe 1,7 m Br. 0,6 m
c) FamilienHöhe 1,5 m, Br. 1,4 m;Höhe 1,7 m Br. 1,4 m
d) KinderHöhe 1,2 m, Br. 0,5 m;Höhe 1,4 m Br. 0,5 m

  • 8 -

  • 8 -

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m verlegt werden, wobei diese in der Länge 1,80 m nicht überschreiten dürfen.

§ 16

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muß so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 17

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

  1. 2. Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,50 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

  1. 3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn diese sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

  1. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 14) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung des Marktes entfernt werden.

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Eine Beseitigung auf Kosten des Pflichtigen erfolgt ebenfalls, wenn trotz Aufforderung, binnen 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts, keine Entfernung erfolgt. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege

  • 9 -

  • 9 -

Sie dürfen nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt oder abgeändert werden.

§ 18

Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung des Marktes. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen des Marktes verstoßen wird.

  1. 2. Die Genehmigung ist beim Markt (Friedhofsverwaltung) schriftlich zu beantragen.

  1. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

  1. 4. Während der Bestattungen ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  1. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

  1. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

  1. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Markt - Friedhofsverwaltung - aus dem Friedhof verwiesen werden.

Teil IV

Das Leichenhaus

§ 19

Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen

  • 10 -

  • 10 -

aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den jeweiligen Friedhöfen.

  1. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt.

  1. 3. In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder, wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbewahrung im offenen Sarg unterbleibt auch, wenn Gefahr für die Gesundheit zu befürchten ist oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

  1. 4. Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

  1. 5. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

  1. 6. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 20 Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens innerhalb zwölf Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.

  1. 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

  1. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

  • 11 -

  • 11 -

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsar- gung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

Teil V

Leichentransportmittel

§ 21

Leichentransport

  1. 1. Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Ver- storbenen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen sowie den Begleitdienst bei Überführungen übernimmt inner- halb des Gemeindegebietes der vom Markt beauftragte und anerkannte Bestattungsunternehmer.

  1. 2. Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem anderen Bestattungsun- ternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

Teil VI

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22

Leichenperson

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt der vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmer oder die von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, jedoch stets erst nach erfolgter Leichenschau.

  1. 2. Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Abs. 1 dürfen auch von anderen privaten Bestattungsinstituten ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entge- genstehen.

§ 23

Leichenträger

  1. 1. Der Transport des Sarges während der Beerdigungsfeier- lichkeiten wird durch das vom Markt bestellte Bestattungs- unternehmen ausgeführt.

  • 12 -

  • 12 -

  1. 2. In besonderen Fällen kann der Markt von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals befreien.

§ 24

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmer.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 25

Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. 2. Das Grab muß spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt (Friedhofsverwaltung) bestellt werden.

§ 26

Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt, gegebenenfalls das vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. 2. Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grabe geleitet.
  3. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 27

Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen

  1. 1. Für die Erdbestattung in Gräbern sind Särge aus Weichholz zu verwenden.

  • 13 -

  • 13 -

Die Friedhofsverwaltung kann Einsatzsärge aus Metall zulassen, wenn eine Leiche darin zum Bestattungsort überführt werden muß. Der Boden der Särge muß so beschaffen sein, daß bis zur Beisetzung Flüssigkeit nicht austreten kann.

  1. 2. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene 15 Jahre, für Verstorbene bis zu 12 Jahren, 10 Jahre.

§ 29

Leichenausgrabung und Umbettung

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes von den vom Markt dazu bestellten Personen (§ 22) vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.

  1. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

  1. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

Teil VIII

Ordnungsvorschriften

§ 30

Besuchszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.

  1. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

  • 14 -

  • 14 -

§ 31

Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote s. § 32 dieser Satzung)

§ 32

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit dies nicht entsprechend des § 18 Abs. 5 für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gestattet ist.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Gräber oder Grabeinfassungen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

  • 15 -

  • 15 -

Teil IX

Schlußbestimmungen

§ 33

Ersatzvornahme

  1. 1. Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden.
  2. 2. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichen ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 34

Haftungsausschluß

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen und Unbefugte verursacht werden, keine Haftung.

§ 35

Ausnahmen

In besonderen Fällen kann der Markt Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen, wenn dadurch gesetzliche Bestim- mungen nicht verletzt werden.

§ 36

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen in den Friedhöfen

  • Ordnungswidrigkeiten -

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die Bestimmungen über die Bestattung anderer Personen (§ 4) nicht beachtet,
  2. 2. die Bestimmungen über die Aschenbeisetzungen (Urengräber) (§ 8) mißachtet,

  • 16 -

  • 16 -

  1. 3. den Bestimmungen über die Pflege und Instandhaltung (§ 12) und der gärtnerischen Gestaltung der Gräber (§ 13) nicht nachkommt,

  1. 4. die Vorschriften der Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen (§ 14), die Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen (§ 15), sowie die Grabmalgestaltung (§ 16) mißachtet,

  1. 5. die Bestimmungen über die Gründung, der Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern (§ 17) nicht beachtet,

  1. 6. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (§ 18) nicht beachtet,

  1. 7. die Bestimmungen über die Benutzung des Leichenhauses (§ 19) und über den Benutzungszwang (§ 20) nicht beachtet,

  1. 8. die Vorschriften über die Leichenpersonen (§ 22), der Leichenträger (§ 23) und des Friedhofwärters (§ 24) mißachtet,

  1. 9. die Bestimmungen über die Beerdigung (§ 26), über die Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen (§ 27) nicht beachtet,

  1. 10. den Bestimmungen über Leichenausgrabung und Umbettung (§ 29) zuwiderhandelt,

  1. 11. den Bestimmungen über die Besuchszeiten (§ 30), das Verhalten im Friedhof (§ 31), sowie den besonderen Anordnungen für das Verhalten im Friedhof (§ 32) zuwiderhandelt.

§ 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. Dez. 1978 außer Kraft.

Schliersee, den 11. Dezember 1995

... Erster Bürgermeister