Bad Schussenried

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.01.2026 (Beschluss) / 01.02.2026 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 15.01.2026 (Beschluss) / 01.02.2026 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.454,00 € Einzelgrab (1 Sarg für einen Verstorbenen von 10 und mehr Jahren)
Sargwahlgrab3.701,00 € Doppelgrab (2 Särge und 1 Urne); Familiengrab: 5.539,00 €
Urnenreihengrab822,00 € Urneneinzelgrab (1 Urne)
Urnenwahlgrab1.846,00 € Urnenfamiliengrab (4 Urnen)
Urnengrab anonym822,00 € anonymes Urnengrab (1 Urne in Sammelgrabstätte)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.290,00 € (Sarg) / 765,00 € (Urne) Separate Gebühren für Bestattung/Beisetzung; Ausheben, Schließen und Hügeln enthalten
Trauerhalle / Halle250,00 € Benutzung der Aussegnungshalle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Unterzeichnet von: Stadt Bad Schussenried

BAD SCHUSSENRIED

Friedhofsatzung vom 15.01.2026

Aufgrund der § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesens (Bestattungsgesetz), in Verbindung den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat der Stadt Bad Schussenried am 15.01.2026 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Diese Satzung gilt für alle unter der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Friedhöfe in Bad Schussenried, Otterswang, Reichenbach und Steinhausen gleichermaßen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstuhl, Rollator sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern;
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. Die Fahrzeuge der Bestatter und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen, bzw. deren Beauftragte (§ 4) mit deren Werbeaufdruck sind erlaubt;
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens fünf Werktage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind nach Möglichkeit unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage nach Eintritt des Todes, bei der Gemeinde anzuzeigen. Wird eine Bestattung in einem früher erworbenen Wahlgrab beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Särgen dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. In diesen Fällen sind für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte ausschließlich geschlossene Särge zu verwenden. Sarglose Bestattungen sind nur auf dem muslimischen Feld auf dem Friedhof St. Martin in Bad Schussenried zulässig.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und auffüllen. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des oben liegenden Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene, die in Särgen bestattet sind, beträgt 25 Jahre; Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit für Totgeburten beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Fehlgeburten und Ungeborene beträgt 5 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen, die in Urnen beigesetzt sind, beträgt 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Nur beim Vorliegen besonderer Gründe und nur im ersten Jahr der Ruhezeit nach der Bestattung eines Sarges sind Umbettungen in eine andere Gemeinde zulässig. Umbettungen von Urnen in eine andere Gemeinde sind nur bis zum Ablauf der Ruhezeit zulässig. (2) Umbettungen von Särgen und Urnen innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste von Verstorbenen oder Aschen dürfen in der vorhandenen Grabstätte verbleiben. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte der bisherigen Grabstätte. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die aufgegebene Grabstätte kann -nach Umbettung des Sarges oder der Urne- durch die Gemeinde sofort wieder belegt werden.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrab als Einzelgrab, ggf. als Einheitsgrab oder Kindergrab -Ohne Verlängerungsmöglichkeit der Nutzungsdauer-
  2. 2. Urnenreihengrab als Einzelgrab -ohne Verlängerungsmöglichkeit der Nutzungsdauer-
  3. 3. Wahlgrab als Doppel- und Familiengrab
  4. 4. Urnenwahlgrab als Familiengrab
  5. 5. Anonymes Urnengrab als Reihengrab in Sammelgrabstätte
  6. 6. Grab für Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene als Reihengrab in Sammelgrabstätte
  7. 7. Rasengrab, soweit es die örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen zulassen. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten sowie Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Anonyme Beisetzungen von Urnen und Bestattungen von Totgeburten und Fehlgeburten sowie Ungeborenen sind nur in besonderen Grabstätten zulässig. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit der Grabstätte über die Ruhezeit hinaus ist nicht zulässig. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. Wer für die Bestattung oder Beisetzung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. Wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (4) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener im Sarg bestattet bzw. in der Urne beigesetzt werden. (5) Ein Reihengrab darf während oder nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Wahlgräber für Erdbestattungen sind ein- und zweistellige Tiefgräber (Doppel- und Familiengräber). In einem Doppelgrab sind zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In einem Familiengrab sind daneben weitere zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen sind vierstellige Grabstätten, eine Tieferlegung ist nicht zulässig (Urnenfamiliengräber). (3) In einem Familiengrab können zusätzlich zu der Bestattung von Särgen auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab ist eine zusätzliche Urnenbeisetzung nur einmal zulässig, wenn die Ruhezeit der Urne die maximale Nutzungsdauer der Grabstätte nicht übersteigt. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit des Erstbestatteten verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit des Nächstbestatteten ist möglich. Nutzungsrechte an Wahlgräbern können ohne Bestattung auf Antrag für 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre oder 25 Jahre verlängert werden. Bei Doppelgräbern ist die maximale Nutzungsdauer der Grabstätte auf die doppelte Ruhezeit für Särge begrenzt. (5) Eine Bestattung in einem Wahlgrab darf nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit des Erstbestatteten verliehen bzw. bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit des Nächstbestatteten verlängert worden ist. Eine Bestattung in einem Doppelgrab darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit des zweiten Sarges die maximale Nutzungsdauer der Grabstätte nicht übersteigt. (6) Das Nutzungsrecht wird durch Bekanntgabe des Gebührenbescheides verliehen. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(7) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. Auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner;
  2. 2. Auf die Kinder;
  3. 3. Auf die Stiefkinder;
  4. 4. Auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter;
  5. 5. Auf die Eltern;
  6. 6. Auf die Geschwister;
  7. 7. Auf die Stiefgeschwister;
  8. 8. Auf die nicht unter 1-7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2-4 und 6-8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Das Nutzungsrecht endet jedoch erst nach Räumung der Grabstätte. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 12 a

Rasengräber, allgemeine Regelungen

(1) Rasengräber stellen eine besondere Art der naturnahen Bestattung dar. Sie werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Eine einheitliche Gestaltung und die Pflege der Grabstätten mit einer durchgehenden Rasenfläche, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten werden, obliegt ausschließlich der Gemeinde, bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. (3) Das Herrichten der Grabstätten nach § 21 obliegt ausschließlich der Gemeinde, bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. (4) Blumen, Kränze und bepflanzte Schalen, Grablichter oder sonstiger Grabschmuck werden bis maximal einen Monat nach der Bestattung auf den Grabstätten geduldet. Danach sind Anpflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art auf der Rasenfläche der Grabstätten nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. Von der Gemeinde wird eine durchgehende Fläche um die Grabmale eingefasst und mit Rindenmulch oder Kies abgedeckt. Auf dieser Fläche der Grabstätten ist eine private Pflege –mit Ausnahme von Anpflanzungen– zulässig. (5) Das Abräumen der Grabstätten nach § 20 obliegt ausschließlich dem Nutzungsberechtigten. (6) Soweit sich aus den Regelungen zu den Grabstätten nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Friedhofsatzung für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. § 16 Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden, § 16 Abs. 6 bis 9 sind nicht anzuwenden. §§ 17 bis 19 sind anzuwenden.

§ 12 b

Rasengräber

Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Rasenreihengrab (Einzelgrab für Erdbestattungen, in Ausnahmefällen auch Urnenbeisetzung)
  2. 2. Rasenwahlgrab (Doppelgrab für Erdbestattungen, kein Familiengrab. In Ausnahmefällen auch Urnenbeisetzungen)

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Urnensammelgrabstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnengräber in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. (4) Anonyme Urnensammelgrabstätten sind Grabstätten, die auf dem Friedhof St. Martin in Bad Schussenried in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und mit Rasen eingesät werden. Auf dieser Grabstätte darf nichts angebracht, aufgestellt und angepflanzt werden. Eine Abgrenzung der einzelnen Grabflächen darf nicht vorgenommen werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Pflege der Urnensammelgrabstätten durch die Gemeinde ist mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. Ein Anspruch auf Mitteilung, an welcher Stelle die Urne beigesetzt wurde, besteht nicht.

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof St. Martin in Bad Schussenried werden ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften und Belegungspläne einzuhalten.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschrift

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet sein. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den Vorschriften entsprechen. (3) Die Vorschriften sind: Sichtbare Höhe der Grabmale, einschließlich der Sockel:

  • Bei Urnengräbern 0,80 m
  • Bei Erdgräbern 1,40 m

In Abweichung davon sind schmiedeeiserne und hölzerne Kreuze sowie Stelen bis 1,80 m zulässig. Die Standsicherheit muss jedoch gem. § 18 gewährleistet sein. (4) Grabmale dürfen nicht aus Aluminium, Kunststoff oder vergleichbaren Materialien beschaffen sein. Leuchtende Signalfarben im Material oder als Anstrich auf Grabmalen sind nicht zulässig. (5) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen maximal nur bis zur Hälfte der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (7) Grabeinfassungen sind zulässig. Bei der Beschaffenheit gilt Abs. 4 entsprechend. (8) Bepflanzungen auf der Grabstätte sind auf die zulässige Höhe des Grabmales, ohne die Abweichung in Abs. 3 Satz 2 zu beschränken. Darüber hinaus gehende Bepflanzungen sind zurückzuschneiden. (9) Die Nutzungsberechtigten haben bei den Urnengräbern, sowie den Gräbern auf dem muslimischen Feld selbst für die Herstellung eines Fundamentes für das Grabmal zu sorgen. (10) Einheitsgräber sind dem Grunde nach Rasenreihengräber mit einer einheitlichen Gestaltung der Grabmale, die auf dem Friedhof St. Martin in Bad Schussenried in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten und der Grabmale obliegt ausschließlich der Gemeinde, bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. (11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung und der Gesamtsituation des Friedhofes Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen.

§ 16 a

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale in Form von Holzkreuzen zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamentierung und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstiger Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in Ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

  • Stehende Grabmale bis 1,40 m Höhe: 0,16 m Mindeststärke

Eine geringere Stärke kann zugelassen werden, wenn der Nachweis der Standsicherheit erbracht ist.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen von der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die entfernten Sachen drei Monate auf.

V. Herrichten & Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Grabstätten oder Grabeinfassungen (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete maximal 0,05 m höher als die Platten oder die Einfassungen sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung beginnt nach der Bestattung, wenn das Grab mit dem Grabhügel geschlossen ist. Die Verpflichtung endet mit dem Abräumen der Grabstätte. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung errichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmender Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber und Urnenreihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet, eingesät oder mit Rindenmulch abgedeckt werden. Bei Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen und Urnen bis zu deren Bestattung bzw. bis zu deren Beisetzung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen ohne Aufsicht während der festgesetzten Zeiten sehen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. Entstehen Schäden durch die Ausübung der Pflege durch eine andere Person, als dem Nutzungsberechtigten, so haftet der Nutzungsberechtigte. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bediensteten.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt;
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1);
  4. 4. als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1);
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1);
  6. 6. Grabstätten vernachlässigt (§ 22).

VIII. Bestattungsgebühren

§ 26

##### Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

##### Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
  3. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

##### Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. Bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. Bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes (§ 12 Abs. 1 und 6). (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

##### Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Ruhezeiten und Nutzungsrechte gelten unverändert weiter.

§ 31

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.02.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der Gemeindeordnung bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Schussenried, den 16.01.2026

gez. Achim Deinet Bürgermeister

Auf der Homepage der Stadt Bad Schussenried bereitgestellt am 20.01.2026

Verwaltungsgebühren:

Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales35,00 €

Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Särgen, Gebeinen und Urnen23,00 €

Benutzungsgebühren:

1. Für die Benutzung des Leichenhauses

1.1 für die Benutzung der Leichenzelle je angefangener Tag80,00 €
1.2 für die Benutzung des Sektionsraumes100,00 €
1.3 für die Benutzung der Aussegnungshalle250,00 €

2. Für die Bestattung

2.1 von Verstorbenen im Alter von 10 und mehr Jahren1.290,00 €
2.2 von Verstorbenen im Alter unter 10 Jahren805,00 €
2.3 von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen805,00 €
2.4 ein Zuschlag zu den Gebühren von 2.1 bis 2.3 für die Bestattung an Samstagen30 %

3. Für die Beisetzung

3.1 von Urnen765,00 €
3.2 ein Zuschlag zu der Gebühr nach 3.1 für die Bestattung an Samstagen30 %

Mit den Gebührensätzen nach 2. und 3. ist die Tätigkeit des Friedhofsamtes und des Friedhofspersonals (Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes) abgegolten.

4. Für die Überlassung eines Reihengrabes

4.1 Einzelgrab (1 Sarg für einen Verstorbenen von 10 und mehr Jahren)2.454,00 €
4.2 Kindergrab (1 Sarg für einen Verstorbenen unter 10 Jahren)862,00 €
4.3 Urneneinzelgrab (1 Urne)822,00 €
4.4 anonymes Urnengrab (1 Urne in Sammelgrabstätte)822,00 €
4.5 Grab für Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene (1 Sarg in Sammelgrabstätte)287,00 €
4.6 Einheitsgrab (1 Sarg für einen Verstorbenen von 10 und mehr Jahren oder 1 Urne)4.999,00 €
Die Kosten für das Herrichten und Unterhalten der Grabstätte und die Errichtung eines Grabmales einschließlich Schrift sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
4.7 Rasenreihengrab (1 Sarg für einen Verstorbenen von 10 und mehr Jahren)4.656,00 €
Die Kosten für das Herrichten und Unterhalten der Grabstätte sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.

5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes

5.1 Doppelgrab (2 Särge und 1 Urne)3.701,00 €
5.2 Familiengrab (4 Särge und 4 Urnen)5.539,00 €
5.3 Urnenfamiliengrab (4 Urnen)1.846,00 €
5.4 Rasenwahlgrab (2 Särge und 1 Urne oder 2 Urnen)5.379,00 €
Die Kosten für das Herrichten und Unterhalten der Grabstätte sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
5.5 für die Verlängerung der Nutzungsdauer über die Ruhezeit hinaus anteilig nach Jahren (je nach Grabart 5.1 bis 5.4), es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung

6. Umbettungen (Ausgrabung von Urnen)

6.1 Abräumen von Pflanzen, Ausheben des Grabes, Ausbetten der Urne, Verfüllen des Grabes, Beseitigen von evtl. Schäden an Nachbargrabstätten und Wegen, Abgabe der Urne bei der Friedhofsverwaltung

166,60 €