Nittendorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätte' 25,00 € genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnenerdgrabstätte' 32,00 € genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Baumbestattung38,00 € Urnenerdgrabstätte in Baumgrabstätte (§ 4 Abs. 1 h)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)127,00 € Bestattungsgebühr je Bestattung (§ 5 Abs. 2)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Leichenhaus genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Nittendorf

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 1 § 2 Gebührenpflichtiger 1 § 3 Entstehen und Fälligkeit 2 § 4 Grabnutzungsgebühren 2 § 5 Bestattungsgebühren 3 § 6 Sonstige Gebühren 3 § 7 Inkrafttreten 3

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

des Marktes Nittendorf

vom 01. Juli 2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

§ 1

##### Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Nittendorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  • a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5),
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

##### Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

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§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte25,00 €,
b) eine Familiengrabstätte52,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte32,00 €,
e) eine Gruft93,00 €,
f) eine Urnennische (bis 2 Urnen)61,00 €,
g) eine Urnennische (bis 4 Urnen)122,00 €,
h) eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte38,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich; in der Regel für weitere 15 (fünfzehn) oder 10 (zehn) Jahre. Auf Antrag ist eine Verlängerung für 5 (fünf) Jahre möglich. Es wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

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(3) Bei vorzeitigem Erlöschen eines Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurück.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 51,00 €. (2) Die Bestattungsgebühr für die Benutzung der Friedhofsanlage/Leichenhaus beträgt je Bestattung 127,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung des Marktes Nittendorf vom 01.07.2010 außer Kraft.

Nittendorf, 01.07.2022

Markt Nittendorf

Sammüller Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 01.07.2010

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Bestattungseinrichten
  • § 2 Zweckbestimmung
  • § 3 Bestattungsrecht
  • § 4 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

II. Bestattungsvorschriften

  • § 5 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 6 Zuweisung von Gräbern
  • § 7 Ruhezeiten
  • § 8 Umbettungen

III. Grabstätten

  • § 9 Arten der Grabstätten
  • § 10 Größe der Gräber
  • § 11 Einzel- und Familiengräber
  • § 12 Urnenerdgräber, Urnensammelgräber
  • § 13 Urnennischen
  • § 14 Grüfte

IV. Grabrechte

  • § 15 Eigentumsverhältnisse
  • § 16 Grabrecht
  • § 17 Dauer des Grabrechts
  • § 18 Übergang des Grabrechts
  • § 19 Widerruf des Grabrechts
  • § 20 Neubelegung

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V. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale § 22 Grabeinfassungen § 23 Errichtung von Grabmalen § 24 Fundamentierung und Befestigung § 25 Unterhalt § 26 Entfernung von Grabmalen § 27 Besonders geschützte Grabmale

VI. Anlegung und Pflege

§ 28 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

VII. Leichenhaus

§ 29 Allgemeines § 30 Benutzungszwang § 31 Aufbewahrung der Leichen

VIII. Ordnungsvorschriften

§ 32 Besuchszeiten § 33 Verhalten auf den Friedhöfen § 34 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsrecht § 36 Ausnahmen § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Haftung § 39 Anordnungen für den Einzelfall: Zwangsmittel § 40 Gebühren im Bestattungswesen § 41 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Nittendorf (im folgenden „Markt“) als öffentliche Einrichtung:

a) die markteigenen Friedhöfe in Nittendorf und Undorf;

b) die vom Markt verwalteten Friedhöfe in Etterzhausen und Thumhausen;

c) sowie die auf diesen Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser.

§ 2 Zweckbestimmung

Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Leichenhäuser dienen auch der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 3 Bestattungsrecht

(1) Auf den Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Bereich des Marktes hatten oder

b) die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können, für die ein Grabrecht (§ 16) besteht.

(2) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gebiet des Marktes Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Eine Bestattung anderer Verstorbener als die in Abs. 1 und 2 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.

§ 4 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe und der Leichenhäuser ausschließlich von dem zuständigen marktgemeindlichen Personal oder durch den Markt hierzu zugelassene Bestattungsunternehmen durchgeführt. § 34 bleibt unberührt.

II. Bestattungsvorschriften

§ 5 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Sollen auf dem Friedhof Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich bei Eintritt des Todes von den Bestattungspflichtigen beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, festgesetzt.

(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Grabmals, das aus

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Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

§ 6 Zuweisung von Gräbern

Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Verwaltung des Marktes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

§ 7 Ruhezeiten

Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für alle Grabarten 15 Jahre. Der Markt kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

§ 8 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 7) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 19) können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 7) noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden.

(5) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 7) und des Grabrechts (§ 16) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

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III. Grabstätten

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) EinzelgrabGrabstätte für Erdbestattungen
b) FamiliengrabGrabstätte für Erdbestattungen
c) UrnenerdgrabGrabstätte für Erdbestattungen (ausschl. Urnen)
d) UrnennischeGrabstätte in Mauern und ähnlichen Bauwerken (ausschl. Urnen)
e) GruftGrabstätte für Erdbestattungen
f) UrnensammelgrabGrabstätte für die Aufnahme von Urnen nach Erlöschen eines Grabrechtes

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Besondere Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behandelt.

§ 10 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber:Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
b) Familiengräber:Länge: 2,20 m, Breite: 1,90 m
c) Urnenerdgrab:Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m

Urnennischen sind durch die Urnenwand in der Größe festgelegt.

Bei den bereits bestehenden Grabstätten sind die bisherigen Maße beizubehalten. Grundsätzlich sind die Gräber so anzulegen, dass sie in der Reihe eine Linie bilden und seitlich einen gleichmäßigen Abstand zu den Nachbargräbern aufweisen.

(2) Im übrigen setzt die Friedhofsverwaltung die Grabmaße fest. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten, der jedoch mindestens 0,40 m betragen soll.

(3) Die Tiefe der Grabstelle wird von der gewachsenen Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne gemessen (Überdeckung). Sie beträgt

a) bei Personen bis zum 5. Lebensjahr0,80 m
b) bei Personen ab dem 5. Lebensjahr1,00 m
c) bei einem Tiefengrab, unabhängig vom Alter1,70 m
d) bei einer Urne0,70 m

§ 11 Einzel- und Familiengräber

(1) Einzel- und Familiengräber dienen Sarg- und Urnenbeisetzungen. In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg, in einem Familiengrab können zwei Särge nebeneinander beigesetzt werden. Werden Tieferlegungen vorgenommen, so können im Einzelgrab zwei Särge, im Familiengrab bis zu vier Särge während der Ruhefrist beigesetzt werden. In Einzelgräbern sind maximal zwei Sarg- und zwei Urnenbestattungen möglich; in Doppelgräbern maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen.

(2) Tiefgräber sind Grabstellen, in denen bei laufender Ruhezeit zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig sind. Als Tiefgräber können Grabstätten (Einzel-, Familiengrab) nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit es zulässt.

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§ 12 Urnenerdgräber, Urnensammelgräber

(1) Urnenerdgräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener.

(2) Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Werden Grabstätten aufgelassen, in denen Urnen beigesetzt sind oder Urnennischen zurückgegeben, so werden die Urnen, sofern sie nicht nach Auswärts verbracht werden, in würdiger Weise in ein Urnensammelgrab eingebracht. In Urnensammelgräber kann nicht unmittelbar beigesetzt werden. Über die Urnenlage in Sammelgräbern werden bei der Friedhofsverwaltung Aufzeichnungen geführt. Aus Sammelgräbern heraus werden keine Ausgrabungen vorgenommen.

(4) Für das Benutzungsrecht an Urnenerdgräbern gelten die Bestimmungen für Einzel- und Familiengräbern sinngemäß, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(5) In Urnenerdgräbern können Betonkästen zur Aufnahme von Urnen eingebaut werden. Soweit in Urnenerdgräbern Betonkästen vorhanden sind, müssen Urnen darin beigesetzt werden.

§ 13 Urnennischen

(1) Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.

(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Urnen gleichzeitig in einer Nische Platz finden. In der Regel können zwei Urnen eingestellt werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung, wenn weitere Urnen eingestellt werden sollen.

(3) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 Grüfte

(1) Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.

(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Erwachsenensärge dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden.

IV. Grabrechte

§ 15 Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

§ 16 Grabrecht

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einem Urnensammelgrab (§ 12 Abs. 3) kann kein Grabrecht erworben werden.

(2) Ein Grabrecht kann nur anlässlich eines Sterbefalles begründet werden.

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(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte sowie der Zahlung der entsprechenden Gebühren.

(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 7) verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(5) Sind in einem aufzulassenden Grab bzw. einer Urnennische Urnen beigesetzt worden, so hat der bisherige Nutzungsberechtigte oder der für die Grabpflege bzw. Auflassung Verantwortliche für eine Umsetzung der Urnen zu sorgen. Diese Umsetzung kann entweder in ein Urnensammelgrab, in ein anderes Erdgrab bzw. eine andere Urnennische oder nach Auswärts erfolgen.

§ 17 Dauer des Grabrechts

(1) Das Grabrecht an Grabstätten und an Urnennischen besteht für die Dauer von 15 Jahren.

(2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 5) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Gebühren sind für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der Grabbelegung zu entrichten. Im übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag verlängert werden, in der Regel nur für jeweils weitere 15 Jahre.

(3) Wenn ein Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

§ 18 Übergang des Grabrechts

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden.

(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Kommt keine gütliche Einigung zustande, bestimmt sich die Reihenfolge in der Grabrechtsnachfolge nach § 15 Abs. 2 Bayer. Bestattungsgesetz, bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In anderen Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

§ 19 Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte.

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§ 20 Neubelegung

(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.

(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

V. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe und Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend oder Ärgernis erregend wirkt. Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  • bei Einzelgräbern:

Höhe: max. 1,25 m Breite: max. 0,70 m

  • bei Familiengräbern und Grüften:

Höhe: max. 1,25 m Breite: max. 1,60 m

  • bei Urnenerdgräbern

Höhe: max. 0,60 m Breite: max. 0,60 m

(3) Die bereits errichteten Grabmale genießen Bestandsschutz.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

(5) Soweit es die Verwaltung des Marktes mit der Zweckbestimmung des Friedhofs für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 mit 4 zulassen.

(6) Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nicht über die Grabmaße (§ 10) hinausragen.

(7) An der rechten Seite des Grabmals kann die Grabnummer in dauerhafter Weise angebracht werden.

(8) Die Grabinschriften bei Urnennischen dürfen nur in aufgesetzter Form erfolgen und nicht eingemeißelt werden. Es sind folgende Schriftarten zulässig: Alblock, Elegant, Kursiva und Revant. Es dürfen keine Beschriftungen oder Zeichen angebracht werden, die öffentlich Ärgernis erregen könnten.

(9) Für Schäden, die durch das Aufstellen von Blumen, Schalen oder Kerzen bei Urnenwänden entstehen, kann der Verursacher zum Schadenersatz verpflichtet werden.

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§ 22 Grabeinfassungen

Grabeinfassungen sind zulässig.

§ 23 Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Genehmigung des Marktes; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Satz 1 gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

(4) Ohne Erlaubnis errichtete Grabmäler können auf Kosten der Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden, soweit sie nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst ausführen oder ausführen lassen.

§ 25 Unterhalt

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 26 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

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(2) Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.

§ 27 Besonders geschützte Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die besondere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können von Seiten des Marktes unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Inhaber des Grabrechts wird von der Eintragung unterrichtet.

(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Marktes entfernt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.

(3) Der Markt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

VI. Anlegung und Pflege

§ 28 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.

(2) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(3) Grabbeete sollen nicht höher als 15 cm sein. Das Anpflanzen von Gewächsen, welche im Friedhof störend wirken, insbesondere sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen und angrenzende Gräber und Wege beeinträchtigen können, sowie die Verwendung von Schmuck, Blumen, Kränzen aus Plastik und ähnlich schwer verrottbaren Stoffen, ist nicht zulässig. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.

(4) Alle Gräber sind bis spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Marktes die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Aufenthaltsort des Benutzungsberechtigten unbekannt, so genügt statt der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG.

Kommt der Benutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Der Markt ist berechtigt, das Grab einzuebnen und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen. Der Grabplatz kann nach Ablauf der Ruhefrist vom Markt anderweitig vergeben werden.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

(6) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.

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(7) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden.

VII. Leichenhäuser

§ 29 Allgemeines

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zu einer Überführung und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten, wie Obduktionen usw.

(2) Im Leichenhaus werden auch die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof aufbewahrt.

§ 30 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gebiet des Marktes Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von acht Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18.00-6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von acht Stunden überführt wird,

c) die Aufbewahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

§ 31 Aufbahrung der Leichen

(1) Wenn die Leichen im Leichenhaus aufgebahrt werden, haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge zu entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg verschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

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VIII. Ordnungsvorschriften

§ 32 Besuchszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 33 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht.

(3) Auf dem Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) die Ruhe und Weihe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonst wie zu stören;

b) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;

c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen- und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen, Papier, Kranzteile, Blumen und Unkraut wegzuwerfen, sowie Grabschutt, verdörrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. abzuladen;

e) jede missbräuchliche Benützung der Wasserleitung;

f) Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen;

g) zu rauchen;

h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten durchzuführen;

i) Abraum und Abfälle abzulagern.

§ 34 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende, die beabsichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Absicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

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(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen von der Verwaltung des Marktes vom Friedhof verwiesen werden.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsrecht

Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 36 Ausnahmen

Der Markt kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. der Anzeigenpflicht nach § 5 nicht nachkommt,
  2. 2. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder ändert (§ 23),
  3. 3. den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler zuwiderhandelt (§ 21),
  4. 4. den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus (§ 30) zuwiderhandelt,
  5. 5. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 33),
  6. 6. ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof verrichtet (§ 34).

§ 38 Haftung

(1) Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden.

(2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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§ 39 Anordnungen für den Einzelfall: Zwangsmittel

(1) Die Verwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 40 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10.09.2004 außer Kraft.

Nittendorf, 02.11.2010 Markt Nittendorf

K n o t t

  1. 1. Bürgermeister

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