Oberderdingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2010 · Friedhofssatzung: 01.01.2010

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab850,-- € für Personen ab 6 Jahren; Kinder unter 6 Jahren: 400,-- €
Sargwahlgrab3.450,-- € Wahlgrab je Doppelgrabfläche; Tiefgrab: 1.650,-- €
Urnenreihengrab550,-- € Überlassung eines Urnenreihengrabes
Urnenwahlgrab1.600,-- € Urnenwahlgrab
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Ausheben und Zufüllen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde, keine separate Gebühr im Verzeichnis
Trauerhalle / Halle260,-- € mit Aussegnungshalle; ohne Aussegnungshalle: 195,-- €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde Oberderdingen Landkreis Karlsruhe

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 08. Dezember 2009

Inhaltsübersicht:

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Widmung

ABSCHNITT II: ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 – Öffnungszeiten § 3 – Verhalten auf dem Friedhof § 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

ABSCHNITT III: BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Allgemeines § 6 – Särge § 7 – Ausheben der Gräber § 8 – Ruhezeit § 9 – Umbettungen

ABSCHNITT IV: GRABSTÄTTEN

§ 10 – Allgemeines § 11 – Reihengräber § 12 – Urnenreihengräber § 13 – Anonyme Urnenstätten § 14 – Wahlgräber § 15 – Urnenwahlgräber § 16 – Urnennischen (Kolumbarium) § 17 – Ehrengräber

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ABSCHNITT V: GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 18 – Auswahlmöglichkeiten § 19 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 20 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 21 – Genehmigungserfordernis § 22 – Standsicherheit § 23 – Unterhaltung § 24 – Entfernung

ABSCHNITT VI: HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 25 – Allgemeines § 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

ABSCHNITT VII: BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 27 – Allgemeine Regelung

ABSCHNITT VIII: HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 28 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 29 – Ordnungswidrigkeiten

ABSCHNITT IX: BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 30 – Erhebungsgrundsatz § 31 – Gebührenschuldner § 32 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 33 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

ABSCHNITT X: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 34 – Alte Rechte § 35 – Inkrafttreten

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Gemeinde Oberderdingen Landkreis Karlsruhe

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 08. Dezember 2009

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 08. Dezember 2009 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberderdingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Oberderdingen

  1. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Flehingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Flehingen

  1. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Sickingen; er umfasst das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird: Bebauter Bereich von Sickingen bei der Eingemeindung nach Flehingen

  1. 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Großvillars; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Großvillars

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Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Dem Personenkreis von Absatz 1 Satz 2 stehen solche Personen gleich, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands bis zu ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht und unmittelbar vor Ihrem Umzug in die Pflegeeinrichtung für mindestens 5 Jahre in der Gemeinde Oberderdingen wohnhaft waren. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

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§ 6

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattung für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, und Aschen 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. GRABSTÄTTEN

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber (Doppelgrab, Tiefgrab, Familiengrab)
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Urnennischen (Kolumbarium)
  6. 6. anonymes Rasengräberfeld (nur Urnenbestattung)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grabstätten nach Abs. 2 Nr. 4., 5. und 6. stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

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§ 12

Urnenreihengräber

(1) Die Vorschriften des § 11 Reihengräber sind auf die Urnengräber anwendbar, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird. (2) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen Verstorbener. (3) In einem Urnenreihengrab kann nur die Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden. (4) Für Urnenreihengräber gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren. Ein Urnenreihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

§ 13

Anonyme Urnenstätten

Die Gemeinde Oberderdingen hält Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen vor; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

§ 14

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Für mehrstellige Tiefgräber können die Nutzungsrechte nach Ablauf der Nutzungszeit für die Dauer von 30 Jahren erneut erworben werden (Familiengrab). (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein.

  1. 1. Einstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal zwei Verstorbene übereinander bestattet werden können. In begründeten Fällen können zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Mehrstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal vier Verstorbene neben- und übereinander bestattet werden können. In begründeten Fällen können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

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(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 - 4 und 6 - 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung entrichteter Nutzungsgebühren erfolgt nicht.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 15

Urnenwahlgräber

(1) Die Vorschriften des § 14 Wahlgräber sind auf die Urnengräber anwendbar, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird.

(2) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(3) In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen beigesetzt werden. Wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist, können noch zusätzlich weitere Urnen beigesetzt werden.

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§ 16

Urnennischen (Kolumbarium)

(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnennischen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung der einzelnen Nischen wird von der Gemeinde festgelegt. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit veranlasst die Gemeinde die Entnahme der Urnen aus den Nischen und die anonyme Wiederbestattung der Aschen. Die Überurnen können auf Antrag den Nutzungsberechtigten übergeben werden, sofern dieser rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde eingeht. (6) Die Schriftplatten der Urnennischen verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (7) Die Vorschriften des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für Urnennischen.

§ 17

Ehrengräber

Ehrengräber sind Grabstätten, ohne Beschränkung der Ruhezeit, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. Gemeindebürger bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Bürgermeister nach Beratung durch den Ausschuss für Technik und Umwelt.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 18

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

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§ 19

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 20

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. aus Gips,
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(4) Die Nischen der Urnenwand sind ausschließlich mit den von der Gemeinde Oberderdingen beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten zu verschließen. Die Größe und Anordnung von Ornamenten und Symbolen muss zu der Größe der Abdeckplatten und den darauf angebrachten Inschriften in einem angemessenen Verhältnis stehen. Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Abdeckplatten nicht mehr zu verwenden. Die Anbringung von Blumenschmuck an den Urnennischen ist nicht zulässig. Blumen und Kränze sind am Sockel der Urnenwand abzulegen.

(5) Die Höhe von Ganzgrababdeckungen wird auf max. 0,20 m über den Grabzwischenwegen/Trittplatten festgelegt. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten aufgebracht werden. Ganzgrababdeckungen sollen möglichst eine Pflanzöffnung haben. Bei Ganzgrababdeckungen ohne Pflanzöffnung muss ein Luftaustausch durch geeignete Maßnahmen (Auflagefläche der Grabplatte aus durchlässigem Material bzw. Hohlraum unter der Grabplatte, seitlicher Luftaustausch durch Öffnungen in der Einfassung) gewährleistet sein.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung angebracht werden.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 22

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht von der Grabstätte entfernt werden. Vor Ablauf des Nutzungsrechts ist eine Entfernung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen nur nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde möglich. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich aller Fundamente zu entfernen und ordentlich zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Abs. 2 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind keine Umbauten oder Wiederbelegungen gegeben, ist eine über die Nutzungszeit hinausgehende Pflege für eine von der Gemeinde bestimmte Dauer möglich.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde aufgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 27

Allgemeine Regelung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 28

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2,
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
    • i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert.

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j) lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  2. 4. als Verfügungs-, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 + 3) oder entfernt (§ 24 Abs. 1)
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 1)

IX: BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 30

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung der Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

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§ 33

Verwaltung- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltung- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 34

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 35

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29. November 2005, gültig seit 01. Januar 2006 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Oberderdingen, den 17. Dezember 2009

Gez. Thomas Nowitzki Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Oberderdingen geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Gemeinde Oberderdingen Landkreis Karlsruhe

ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

- GEBÜHRENVERZEICHNIS -

1. Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals15,-- €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall)12,-- €
1.21Befristete Zulassung50,-- €
1.3Sonstige gewerbliche Tätigkeitenvon 10,-- € bis 50,-- €
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinenvon 10,-- € bis 50,-- €

2. Benutzungsgebühren

2.1Überlassung eines Reihengrabes
2.11für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren850,-- €
2.12für Personen unter 6 Jahren400,-- €
2.2Überlassung eines Urnenreihengrabes550,-- €
2.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.31Wahlgrab je Doppelgrabfläche3.450,-- €
2.32Urnenwahlgrab1.600,-- €
2.33Urnennische (2 Urnen)1.020,-- €
2.34Tiefgrab1.650,-- €

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2.35 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes

2.35.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode

wie 2.31, 2.32, 2.33 und 2.34

2.35.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

2.36 Tieferlegung in Wahlgrab/Doppelgrab

400,-- €

2.37 Zusätzliche Urnenbelegung in vorhandenes Doppelgrab oder Tiefgrab

200,-- €

2.4 Benutzung der Friedhofshalle

2.41 mit Aussegnungshalle

260,-- €

2.42 ohne Aussegnungshalle

195,-- €

2.5 Sonstige Leistungen

2.51 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde

50,-- €

2.52 Zuschlag zu 2.51 in besonders erschwerten Fällen

50,-- €

2.6 Zuschlag für Auswärtige

100 %

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