Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 01.01.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.385,00 EUR für Personen ab 10 Jahren; Kinder unter 10 Jahren: 1.455,00 EUR |
| Sargwahlgrab | 2.865,00 EUR Einzelwahlgrab; tief: 3.300,00 EUR, Doppelgrab: 6.010,00 EUR |
| Urnenreihengrab | 595,00 EUR Standardpreis |
| Urnenwahlgrab | 2.360,00 EUR Standardpreis |
| Urnengrab anonym | 450,00 EUR Grabnutzungsgebühr für anonymes Urnensammelgrab; Beisetzung separat: 235,00 EUR |
| Baumbestattung | 630,00 EUR halbanonymes Urnenbaumgrab (kommunal) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.030,00 EUR (Sarg ab 10 J.); 270,00-360,00 EUR (Urne) Separat von Grabgebühr; Sarg (ab 10 J.): 1.030,00 EUR, Urne: 270,00-360,00 EUR je nach Begleitung/Trauerfeier |
| Trauerhalle / Halle | 242,00 EUR Im Text als 'Benutzung der Friedhofskapelle' geführt; Leichenzelle: 74,00 EUR |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofsatzung Seite 1
Friedhofsatzung
der Stadt Neckargemünd
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und in den Friedhöfen anfallende Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
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abzulagern. Die anfallenden Abfälle sind nach Materialarten in verrottbare und nichtverrottbare Abfälle zu trennen und dürfen nur in die hierfür jeweils vorgesehenen Abfallgefäße eingebracht werden,
f) Abfälle abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Erde, Verpackungen, Abfälle und sonstige Materialien sind durch die Gewerbetreibenden abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen und die Ordnungswidrigkeit ahnden.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen
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und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Urnen aus Stein oder anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können von der Stadt zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt für Überurnen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein, Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Bei Tiefgräbern beträgt die Aushubtiefe mindestens 2,10 m.
(4) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre; für Aschen wird die Ruhezeit auf 20 Jahre festgelegt.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) halbanonyme Urnenreihengräber
d) halbanonyme Urnenbaumgräber
e) anonyme Urnenreihengräber
f) Wahlgräber
g) Urnenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfeld für Sternenkinder / Ungeborene
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Die Absätze 1, 2 b) und c) sowie 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
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§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Person übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
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(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Bepflanzung und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(15) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten,
c) durch Entwidmung des Friedhofes oder von Friedhofstellen,
d) wenn ein Wahlgrab durch Ausbettung frei geworden ist,
e) wenn die festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(16) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungswahlgräbern beigesetzt werden; in belegte Erdbestattungsreihengräber kann dies nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Leiche nicht überdauert.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Besondere Gestaltungsvorschriften gelten auf dem neuen Teil des Neckargemünder Friedhofes, den anonymen und halbanonymen Grabfeldern und den halbanonymen Urnenbaumgräbern.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll, soweit entsprechende Grabflächen zur Verfügung stehen. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, diese einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu den folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten
- stehend: bis 1,30 m hoch, bis 0,70 m breit, max. Ansichtsfläche 0,80 m²
- liegend: max. Ansichtsfläche 0,50 m²
b) auf mehrstelligen Grabstätten
- stehend: bis 1,30 m hoch, bis 1,60 m breit, max. Ansichtsfläche 2,00 m²
- liegend: max. Ansichtsfläche 0,75 m²
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu den folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu einer Größe von max. 0,30 m x 0,30 m Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten stehend oder liegend bis max. 1,00 m hoch, 0,60 m breit, max. Ansichtsfläche 0,50 m².
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(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (6) Einzelheiten bezüglich der Grabausstattungen (Grabmale und Einfassungen) werden für die Friedhöfe in den Stadtteilen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 5 vom jeweiligen Ortschaftsrat festgelegt.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften im neuen Teil des Neckargemünder Friedhofs müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gestaltung der Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten erfolgt. (2) In den von der Stadt gepflegten anonymen, halbanonymen und Urnenreihengrabfeldern sind keine Grabgestaltungen möglich. Bei den halbanonymen Grabfeldern und halbanonymen Urnenbaumgräbern können Namensschilder angebracht werden. Die Schilder werden auf Antrag von der Stadt angebracht. Bei den von der Stadt gepflegten Urnenreihengrabfeldern dürfen Grabmale entsprechend § 14 Abs. 4 Ziffer a verlegt werden, sie müssen mit der Grasnarbe abschließen und dürfen keine aufmontierte Schrift erhalten, die Schrift ist einzugravieren.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells, oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Für alle Grabsteine und Grabeinfassungen, die nicht nachweislich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragssaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, müssen Nachweise erbracht werden, dass sie ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit entsprechend des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis ist dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.
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(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Bei der Fundamentierung ist darauf zu achten, dass diese nicht bündig mit den Friedhofswegen abschließt, sondern überdeckt werden kann. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen: § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die anonymen und halbanonymen Grabfelder sind von
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Grabschmuck freizuhalten.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabflächen muss angemessen und auf die Umgebung abgestimmt erfolgen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 1/3 der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung erfolgen, jedoch dürfen maximal 2/3 der Grabfläche abgedeckt werden. Diesbezügliche Festlegungen innerhalb der vorgegebenen Maße für die Friedhöfe in den Stadtteilen erfolgen durch den jeweiligen Ortschaftsrat.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen
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den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
##### Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 24
##### Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
##### Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem
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Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 15.05.2001, zuletzt geändert am 05.02.2010 außer Kraft.
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Friedhofsatzung Seite 12
Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis (gültig ab 01.01.2022)
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 50,00 EUR | |
| 1.2 | Zulassung von gewerblichen Arbeiten | ||
| 1.21 | Einzelfall | 30,00 EUR | |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 120,00 EUR | |
| 1.3 | Ausstellung einer Urnenbescheinigung | 20,00 EUR | |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 | Erdbestattung | ||
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.030,00 EUR | |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 1.030,00 EUR | |
| 2.13 | von Personen in einer tiefen Grablage | 1.125,00 EUR | |
| 2.14 | von Tot- und Fehlgeburten | 295,00 EUR | |
| 2.15 | Kosten pro Träger | 50,00 EUR | |
| 2.2 | Feuerbestattung | ||
| 2.21 | Beisetzung einer Urne ohne Begleitung | 270,00 EUR | |
| 2.22 | Beisetzung einer Urne mit Begleitung | 295,00 EUR | |
| 2.23 | Beisetzung einer Urne mit sofortiger Trauerfeier | 360,00 EUR | |
| 2.24 | Beisetzung einer Urne in anonymen Urnensammelgrab | 235,00 EUR | |
| 2.25 | Kosten pro Träger | 50,00 EUR | |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 2.385,00 EUR | |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 1.455,00 EUR | |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 595,00 EUR | |
| 2.41 | Urne in halbanonymem Urnengrab | 630,00 EUR | |
| 2.42 | Urnenbaumgrab halbanonym | 630,00 EUR | |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.51 | Einzelwahlgrab | 2.865,00 EUR | |
| 2.52 | Einzelwahlgrab (tief) | 3.300,00 EUR | |
| 2.53 | Doppelwahlgrab | 6.010,00 EUR | |
| 2.54 | Doppelwahlgrab (tief) | 6.885,00 EUR | |
| 2.55 | Urnenwahlgrab | 2.360,00 EUR | |
| 2.56 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | ||
| 2.56.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode (30 Jahre) | wie 2.51 bis 2.55 | |
| 2.56.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (Angefangene Jahre werden taggenau gerechnet) | 1/30 je Jahr, 1/10950 je Tag | |
| 2.57 | Zusätzliche Urne in Erdgrab | 290,00 EUR | |
| 2.58 | Urne in anonymem Urnensammelgrab | 450,00 EUR | |
| 2.6 | Friedhofseinrichtungen | ||
| 2.61 | Benutzung der Leichenzelle | 74,00 EUR | |
| 2.62 | Benutzung der Friedhofskapelle | 242,00 EUR |
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Friedhofsatzung Seite 13
| 2.63 | Trauerfeier in Friedhofskappelle ohne sofortige Beisetzung | 97,00 EUR | |
|---|---|---|---|
| 2.7 | Trittplatten als Grabzwischenwege | ||
| 2.71 | Einzelgrab | 186,00 EUR | |
| 2.72 | Doppelgrab | 186,00 EUR | |
| 2.73 | Urnengrab | 67,00 EUR | |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | ||
| 2.81 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angef. Stunde | nach Aufwand |
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckargemünd, 07. Dezember 2021
gez.
Frank Volk Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofsatzung
der Stadt Neckargemünd
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und in den Friedhöfen anfallende Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
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Friedhofsatzung Seite 2
abzulagern. Die anfallenden Abfälle sind nach Materialarten in verrottbare und nichtverrottbare Abfälle zu trennen und dürfen nur in die hierfür jeweils vorgesehenen Abfallgefäße eingebracht werden,
f) Abfälle abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Erde, Verpackungen, Abfälle und sonstige Materialien sind durch die Gewerbetreibenden abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen und die Ordnungswidrigkeit ahnden.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen
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Friedhofsatzung Seite 3
und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Urnen aus Stein oder anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können von der Stadt zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt für Überurnen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein, Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Bei Tiefgräbern beträgt die Aushubtiefe mindestens 2,10 m.
(4) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre; für Aschen wird die Ruhezeit auf 20 Jahre festgelegt.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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Friedhofsatzung Seite 4
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) halbanonyme Urnenreihengräber
d) halbanonyme Urnenbaumgräber
e) anonyme Urnenreihengräber
f) Wahlgräber
g) Urnenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfeld für Sternenkinder / Ungeborene
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Die Absätze 1, 2 b) und c) sowie 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
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§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Person übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
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Friedhofsatzung Seite 6
(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Bepflanzung und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(15) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten,
c) durch Entwidmung des Friedhofes oder von Friedhofstellen,
d) wenn ein Wahlgrab durch Ausbettung frei geworden ist,
e) wenn die festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(16) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungswahlgräbern beigesetzt werden; in belegte Erdbestattungsreihengräber kann dies nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Leiche nicht überdauert.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Besondere Gestaltungsvorschriften gelten auf dem neuen Teil des Neckargemünder Friedhofes, den anonymen und halbanonymen Grabfeldern und den halbanonymen Urnenbaumgräbern.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll, soweit entsprechende Grabflächen zur Verfügung stehen. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, diese einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu den folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten
- stehend: bis 1,30 m hoch, bis 0,70 m breit, max. Ansichtsfläche 0,80 m²
- liegend: max. Ansichtsfläche 0,50 m²
b) auf mehrstelligen Grabstätten
- stehend: bis 1,30 m hoch, bis 1,60 m breit, max. Ansichtsfläche 2,00 m²
- liegend: max. Ansichtsfläche 0,75 m²
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu den folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu einer Größe von max. 0,30 m x 0,30 m Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten stehend oder liegend bis max. 1,00 m hoch, 0,60 m breit, max. Ansichtsfläche 0,50 m².
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(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (6) Einzelheiten bezüglich der Grabausstattungen (Grabmale und Einfassungen) werden für die Friedhöfe in den Stadtteilen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 5 vom jeweiligen Ortschaftsrat festgelegt.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften im neuen Teil des Neckargemünder Friedhofs müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gestaltung der Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten erfolgt. (2) In den von der Stadt gepflegten anonymen, halbanonymen und Urnenreihengrabfeldern sind keine Grabgestaltungen möglich. Bei den halbanonymen Grabfeldern und halbanonymen Urnenbaumgräbern können Namensschilder angebracht werden. Die Schilder werden auf Antrag von der Stadt angebracht. Bei den von der Stadt gepflegten Urnenreihengrabfeldern dürfen Grabmale entsprechend § 14 Abs. 4 Ziffer a verlegt werden, sie müssen mit der Grasnarbe abschließen und dürfen keine aufmontierte Schrift erhalten, die Schrift ist einzugravieren.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells, oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Für alle Grabsteine und Grabeinfassungen, die nicht nachweislich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragssaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, müssen Nachweise erbracht werden, dass sie ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit entsprechend des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis ist dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.
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(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Bei der Fundamentierung ist darauf zu achten, dass diese nicht bündig mit den Friedhofswegen abschließt, sondern überdeckt werden kann. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen: § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die anonymen und halbanonymen Grabfelder sind von
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Grabschmuck freizuhalten.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabflächen muss angemessen und auf die Umgebung abgestimmt erfolgen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 1/3 der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung erfolgen, jedoch dürfen maximal 2/3 der Grabfläche abgedeckt werden. Diesbezügliche Festlegungen innerhalb der vorgegebenen Maße für die Friedhöfe in den Stadtteilen erfolgen durch den jeweiligen Ortschaftsrat.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen
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den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
##### Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 24
##### Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
##### Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem
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Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 15.05.2001, zuletzt geändert am 05.02.2010 außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis (gültig ab 01.01.2022)
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 50,00 EUR | |
| 1.2 | Zulassung von gewerblichen Arbeiten | ||
| 1.21 | Einzelfall | 30,00 EUR | |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 120,00 EUR | |
| 1.3 | Ausstellung einer Urnenbescheinigung | 20,00 EUR | |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 | Erdbestattung | ||
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.030,00 EUR | |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 1.030,00 EUR | |
| 2.13 | von Personen in einer tiefen Grablage | 1.125,00 EUR | |
| 2.14 | von Tot- und Fehlgeburten | 295,00 EUR | |
| 2.15 | Kosten pro Träger | 50,00 EUR | |
| 2.2 | Feuerbestattung | ||
| 2.21 | Beisetzung einer Urne ohne Begleitung | 270,00 EUR | |
| 2.22 | Beisetzung einer Urne mit Begleitung | 295,00 EUR | |
| 2.23 | Beisetzung einer Urne mit sofortiger Trauerfeier | 360,00 EUR | |
| 2.24 | Beisetzung einer Urne in anonymen Urnensammelgrab | 235,00 EUR | |
| 2.25 | Kosten pro Träger | 50,00 EUR | |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 2.385,00 EUR | |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 1.455,00 EUR | |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 595,00 EUR | |
| 2.41 | Urne in halbanonymem Urnengrab | 630,00 EUR | |
| 2.42 | Urnenbaumgrab halbanonym | 630,00 EUR | |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.51 | Einzelwahlgrab | 2.865,00 EUR | |
| 2.52 | Einzelwahlgrab (tief) | 3.300,00 EUR | |
| 2.53 | Doppelwahlgrab | 6.010,00 EUR | |
| 2.54 | Doppelwahlgrab (tief) | 6.885,00 EUR | |
| 2.55 | Urnenwahlgrab | 2.360,00 EUR | |
| 2.56 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | ||
| 2.56.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode (30 Jahre) | wie 2.51 bis 2.55 | |
| 2.56.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (Angefangene Jahre werden taggenau gerechnet) | 1/30 je Jahr, 1/10950 je Tag | |
| 2.57 | Zusätzliche Urne in Erdgrab | 290,00 EUR | |
| 2.58 | Urne in anonymem Urnensammelgrab | 450,00 EUR | |
| 2.6 | Friedhofseinrichtungen | ||
| 2.61 | Benutzung der Leichenzelle | 74,00 EUR | |
| 2.62 | Benutzung der Friedhofskapelle | 242,00 EUR |
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| 2.63 | Trauerfeier in Friedhofskappelle ohne sofortige Beisetzung | 97,00 EUR | |
|---|---|---|---|
| 2.7 | Trittplatten als Grabzwischenwege | ||
| 2.71 | Einzelgrab | 186,00 EUR | |
| 2.72 | Doppelgrab | 186,00 EUR | |
| 2.73 | Urnengrab | 67,00 EUR | |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | ||
| 2.81 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angef. Stunde | nach Aufwand |
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckargemünd, 07. Dezember 2021
gez.
Frank Volk Bürgermeister