Leuna

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 26.09.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab482,00 € Stadtfriedhof Leuna (Erdreihengrab); Friedhof Spergau: 291,00 €
Sargwahlgrab1.058,00 € Stadtfriedhof Leuna (einstellig); zweistellig: 1.863,00 €; andere Friedhöfe: 605,00 €
Urnenreihengrab422,00 € Stadtfriedhof Leuna
Urnenwahlgrab797,00 € Stadtfriedhof Leuna; andere Friedhöfe: 474,00 €
Urnengrab anonym444,00 € Stadtfriedhof Leuna (Urnengemeinschaftsanlage); andere Friedhöfe: 320,00 €
Baumbestattung465,00 € Stadtfriedhof Leuna (Baumgrab)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text enthalten; nur Nutzungsgebühren aufgeführt
Trauerhalle / Halle200,00 € Stadtfriedhof Leuna; andere Friedhöfe: 100,00 € bis 150,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leuna

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG - LSA) vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) und § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Leuna in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Änderungen

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leuna vom 30. März 2010 (Amtsblatt des Landkreis Saalekreis Nr. 19/2010 vom 07. April 2010), zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leuna vom 03. April 2023 (Amtsblatt der Stadt Leuna Nr. 12/2023 vom 03. April 2023) wird wie folgt geändert:

1.) Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

  1. 1. Stadtfriedhof Leuna

Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)1.058,00 €1.322,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.863,00 €2.329,00 €
3. Erdreihengrab (20 Jahre)482,00 €602,00 €
4. Urnenwahlgrab (30 Jahre)797,00 €996,00 €
5. Urnenreihengrab (20 Jahre)422,00 €527,00 €
6. Urnenwiesenwahlgrab ohne Rahmen (30 Jahre)797,00 €996,00 €
7. Urnenwiesenwahlgrab mit Rahmen (30 Jahre)797,00 €996,00 €
8. Kindergrab (10 Jahre)196,00 €244,00 €
9. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre)444,00 €555,00 €
10. Urnenkammer (20 Jahre)987,00 €1.233,00 €
11. Baumgrab (20 Jahre)465,00 €580,00 €

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Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig35,27 €44,07 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig62,10 €77,63 €
3. Urnenwahlgrab26,57 €33,20 €
4. Urnenwiesenwahlgrab ohne Rahmen26,57 €33,20 €
5. Urnenwiesenwahlgrab mit Rahmen26,57 €33,20 €
6. Urnenkammer49,35 €61,65 €
Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung)200,00 €

2.) Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

2. Friedhof Günthersdorf

Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €
4. Kindergrab (10 Jahre)123,00 €154,00 €
5. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre)320,00 €400,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €
3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €
Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung)150,00 €

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3.) Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

3. Friedhof Kötschlitz

Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €
4. Kindergrab (10 Jahre)123,00 €154,00 €
5. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre)320,00 €400,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €
3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €
Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung)100,00 €

4.) Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

4. Friedhöfe Rampitz und Thalschütz

Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €
4. Kindergrab (10 Jahre)123,00 €154,00 €
5. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre)320,00 €400,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €
3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €

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5.) Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

  1. 5. Friedhöfe Kreypau und Wüsteneutzsch Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €
4. Kindergrab (10 Jahre)123,00 €154,00 €
5. Urnenwiesenwahlgrab ohne Rahmen (30 Jahre)474,00 €592,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €
3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €
4. Urnenwiesenwahlgrab ohne Rahmen15,80 €19,73 €
Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung)100,00 €

6.) Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

  1. 6. Friedhof Spergau Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Erdreihengrab (20 Jahre)291,00 €364,00 €
4. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €
5. Kindergrab (10 Jahre)123,00 €154,00 €
6. Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre)320,00 €400,00 €
7. Urnenkammer (20 Jahre)895,00 €1.118,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €

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3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €
4. Urnenkammer44,75 €55,90 €

Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung) 150,00 €

7.) Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

7. Friedhöfe Kötzschau, Schladebach und Pissen Nutzungsgebühren

Nutzung der Trauerhalle (je Nutzung) 100,00 €

8.) Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende Änderung:

8. Friedhof Ockendorf Nutzungsgebühren

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig (30 Jahre)605,00 €755,00 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig (30 Jahre)1.006,00 €1.257,00 €
3. Urnenwahlgrab (30 Jahre)474,00 €592,00 €

Wird auf einer bereits bestehenden Grabstätte eine der Friedhofssatzung entsprechende zusätzliche Bestattung vorgenommen, erfolgt die Berechnung der Nutzungsgebühr so, dass die Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Pro Jahr zusätzlicher Nutzungszeit (maximal 20 Jahre) werden berechnet:

01.01.2025 – 31.12.2026ab 01.01.2027
1. Erdwahlgrab, einstellig20,17 €25,17 €
2. Erdwahlgrab, zweistellig33,53 €41,90 €
3. Urnenwahlgrab15,80 €19,73 €
Nutzung der Kirche (je Nutzung)150,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leuna tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Stadtfriedhofes Leuna, veröffentlicht am 28.12.2009 (Amtsblatt 51/2009), außer Kraft.

Leuna, den 30.09.2024

Michael Bedla Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Stadt Leuna

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) und § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Leuna in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Friedhofsatzung der Stadt Leuna beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Verwaltung § 4 - Begrifflichkeiten § 5 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten § 7 - Verhalten auf den Friedhöfen § 8 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 - Allgemeines § 10 - Särge, Urnen und Überurnen § 11 - Ausheben der Gräber § 12 - Ruhezeit § 13 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 - Allgemeines § 15 - Reihengrabstätten § 16 - Wahlgrabstätten § 17 - Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenkammern, Baumgräber § 18 - Ehrengrabstätten

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Allgemeine Anforderungen § 21 - Genehmigungserfordernis § 22 - Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen § 23 - Standsicherheit § 24 - Unterhaltung § 25 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung § 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 28 - Trauerhallen § 29 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 30 - Alte Rechte § 31 - Haftung § 32 - Anordnung im Einzelfall § 33 - Gebühren § 34 - Ordnungswidrigkeiten § 35 - Sprachliche Gleichstellung § 36 - Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung der Stadt Leuna gilt für folgende im Gebiet der Stadt Leuna gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Stadtfriedhof Leuna
  2. 2. Friedhof Ockendorf
  3. 3. Friedhof Günthersdorf
  4. 4. Friedhof Kötschlitz
  5. 5. Friedhof Rampitz
  6. 6. Friedhof Thalschütz
  7. 7. Friedhof Kreypau
  8. 8. Friedhof Wüsteneutzsch
  9. 9. Friedhof Spergau

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§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Leuna und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Leuna waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3

Verwaltung

(1) Die Verwaltung der im § 1 genannten Friedhöfe der Stadt Leuna obliegt der Stadt Leuna (im Folgenden als Friedhofsverwaltung bezeichnet).

(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.

(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

  • Pläne der Friedhöfe
  • Belegungspläne für alle Grabfelder
  • Unterlagen mit folgenden Angaben:
  • Angabe zum Grabfeld / Abteilung, Reihe, Grabnummer
  • Name und Daten des Verstorbenen
  • Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten / Inhaber der Grabnummernkarte oder Graburkunde
  • Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes / Ruhefrist

§ 4

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen im Sarg wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

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3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

  1. 8. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nicht verschlossen und ganztäglich für Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeugen der Stadt Leuna und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleistungserbringer,
  2. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  3. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten und öffentlich-rechtlichen Zwecken, zu erstellen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
  6. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
  7. 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
  8. 8. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,
  9. 9. auf Rasenflächen zu lagern,

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  1. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

  1. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung. Sie ist spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Stadt zu beantragen.

(6) Das Betreten der Friedhöfe bei Sturm, Schnee und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8

Dienstleistungserbringer

(1) Steinmetze, Bildhauer, Bestatter, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Berechtigt sind Dienstleistungserbringer, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder dessen Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Gärtner, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen.

(4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(7) Die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistern, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer, nach vorangegangener Mahnung, durch schriftlichen Bescheid die Arbeiten auf den Friedhöfen verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Name und Vorname des Verstorbenen, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Bestattungsunternehmen, Name und Vorname, sowie Anschrift des/ der Hinterbliebenen, Bestattungstermin, Grabart, Nutzung der Trauerhalle). Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung in Abstimmung mit dem jeweils betreuenden Bestattungsunternehmen fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Beisetzungsgenehmigung wird durch die Friedhofsverwaltung erteilt. Beisetzungen erfolgen montags bis samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

(3) Erdbestattungen sollen innerhalb von zehn Tagen (§ 17 Abs. 1 BestattG) nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats (§ 17 Abs. 4 BestattG) nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 10 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt eine Genehmigung einzuholen.

(4) Die Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, sollen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(5) Die Aschekapseln aus dem Krematorium haben in der Standardausführung die Maße 16,5 cm x 21 cm. Also 16,5 cm Durchmesser und 21 cm Höhe. Eine Überurne oder Schmuckurne sollte also mindestens ein Behältnis dieser Größe aufnehmen können. Sie sollte zudem, je nach Bestattungsart, nicht größer als 25 cm x 25 cm sein, damit sie in eine

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Urnenwand hineinpasst. Das Verwenden größerer Urnen ist zuvor, bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform zu beantragen.

(6) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das beauftragte Bestattungsunternehmen auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – auf Kosten der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person, rechtzeitig vor einer Bestattung, von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Wird es notwendig, beim Aushub eines Grabes Einfassungen oder sonstige Materialien aus Naturstein zu entfernen und nach der Bestattung wieder zu befestigen, muss damit ein Dienstleistungserbringer beauftragt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen der Friedhofsverwaltung für Leichen 20 Jahre, für Aschen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre.

(2) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb der Friedhöfe ist in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit, nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(3) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von vierzehn Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(5) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.

(6) Alle Umbettungen werden nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, von dafür zugelassenen gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Erdreihengrabstätten
  2. 2. Erdwahlgrabstätten (einstellig und zweistellig),
  3. 3. Urnenreihengrabstätten,
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten,
  5. 5. Urnenwiesenwahlgrabstätten (mit und ohne Rahmen),
  6. 6. Urnengemeinschaftsanlagen,
  7. 7. Urnenkammern,
  8. 8. Baumgrabstätten,
  9. 9. Kindergrabstätten,
  10. 10. Ehrengrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte der Lage nach oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

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(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere Anschriftenänderungen) umgehend mitzuteilen.

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Es sind eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
  2. 2. Reihengrabstätten für Urnen

(3) Die Grabgröße beträgt:

  1. 1. für ein Erdreihengrab – 2,10 x 0,80 m,
  2. 2. für ein Urnenreihengrab - 1,00 x 0,60 m
  3. 3. für ein Baumgrab – 0,30 x 0,45 m

(4) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche / Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, dass eine Urne in einem Erdbestattungsreihengrab beigesetzt werden kann, wenn dadurch die Ruhezeit des Reihengrabes nicht überschritten wird.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Das Nutzungsrecht wird erst bei Eintritt eines Todesfalls verliehen. Für die Dauer der Nutzung wird der nutzungsberechtigten Person eine Graburkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde.

(2) Es sind eingerichtet:

  1. 1. Wahlgräber für Erdbestattungen ein- und zweistellig,
  2. 2. Urnenwahlgräber,
  3. 3. Urnenwiesenwahlgräber mit und ohne Rahmen.

(3) Die Grabgröße beträgt:

  1. 1. für ein Erdwahlgrab einstellig - 2,10 x 0,80 m,
  2. 2. für ein Erdwahlgrab zweistellig - 2,10 x 2,60 m,

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  1. 3. für ein Urnenwahlgrab - 1,00 x 0,60 m,
  2. 4. für ein Urnenwiesenwahlgrab - 1,00 x 0,60 m.

Die Größenangaben sind Regelgrößen, von denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten abgewichen werden kann.

(4) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. Es ist zulässig je Grabstelle eines Wahlgrabes für Erdbestattungen bis zu 2 Urnen unter Beachtung der Nutzungszeit beizusetzen. In einer Urnenwahlgrabstelle und in einem Urnenwiesenwahlgrab können unter Beachtung der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab hat die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

  1. 1. Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(6) Es ist zulässig das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 genannten Personen zu übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, jeden Inhaber eines Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenen Pflichten und Rechte an der Grabstätte zu informieren.

(7) Anschriftenänderungen von Nutzungsberechtigten sind umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

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§ 17

Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenkammern, Baumgräber

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen sind daher nicht gestattet.

(2) Urnenkammern in Urnenwänden sind Aschengrabstätten. Sie werden der Reihe nach vergeben. Eine Umbettung der Urnen ist im Fall baulicher Notwendigkeiten an der Urnenkammer möglich. In einer Urnenkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Baumgräber sind Gräber in denen nur eine Urne beigesetzt werden darf. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Zur Kennzeichnung der Beisetzungsstelle, ist eine Namenstafel mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person, mit aufgesetzter Metallschrift, auf der Grabstelle ebenerdig zu verlegen. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Das Erscheinungsbild der Bäume des Friedhofs darf nicht beeinflusst werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen des § 19 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelheiten und seiner Gesamtheit gewahrt wird. Es ist darauf zu achten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. Auf den Grabstätten sind zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale zu errichten.

(2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Friedhofsteil und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Der Baumbestand auf den im § 1 genannten Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Leuna in der jeweils gültigen Fassung. Von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume sind zu dulden.

(4) Für die Herrichtung, Instandsetzung und Abräumung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit verantwortlich.

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Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Für Schäden, die auf Grund der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht entstehen sollten, haftet der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.

(5) Das Pflanzen von Gehölzen sowie das Verlegen von Platten im Umfeld der Grabstände ist nicht gestattet. Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung außerhalb der Grabstände vorgenommene Pflanzungen oder andere eingebrachte Materialien, wie z.B. Plattenbeläge oder Bänke, können durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfern werden. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegen der Friedhofsverwaltung. (6) Abdeckungen für die Urnenkammern an den Urnenwandanlagen müssen je Wand aus einheitlichem Material und gleicher Farbe sein.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Allgemeine Anforderungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind auf den in § 1 genannten Friedhöfen zulässig. (2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grabdeckungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen nur Natursteine, bearbeiteter Betonwerkstein sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Durch Grabeinfassungen oder Abdeckplatten sollen die Maße für die einzeln Grabstände nach den §§ 15 und 16 dieser Satzung nicht übersritten werden. (4) Grabsteine dürfen auf der jeweiligen Grabstände folgende Abmessungen nicht überschreiben:

maximale Steinhöhemaximale Steinbreite
- Erdreihengrab1,20 m0,60 m
- Urnenreihengrab1,20 m0,50 m
- Erdwahlgrab, einstellig1,20 m0,60 m
- Erdwahlgrab, zweistellig1,40 m1,60 m
- Urnenwahlgrab1,20 m0,50 m
- Urnenwiesenwahlgrab1,20 m0,50 m
- Kindergrab1,20 m0,50 m

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

bis 1,00 m Höhe0,12 m
ab 1,01 m – 1,20 m Höhe0,14 m
ab 1,21 m – 1,40 m Höhe0,16 m

Im Übrigen gilt § 23 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

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(5) Liegeplatten für Baumgrabstellen müssen die folgenden Abmessungen aufweisen: Plattenhöhe: 0,30 m Plattenbreite: 0,45 m (6) Die Anlage der Gräber sowie die Errichtung der Grabsteine hat unter Beachtung der Fluchtlinie zu erfolgen. (6) Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 - 6 können im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen eines Unternehmens, dessen Gewerbe oder Beruf Leistungen dieser Art beinhaltet, in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten des Grabmales und seiner baulichen Anlagen, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Festlegungen der Friedhofssatzung entspricht. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale. Diese sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und deren baulichen Anlagen ist gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leuna gebührenpflichtig.

§ 22

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. (2) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können.

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§ 23

Standsicherheit

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich überprüft.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Das Hinweisschild wird für die Dauer von einem Monat aufgestellt.

(3) Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Grabbepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Entfernung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

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(3) Sind Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Beräumungskosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 20 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung diese nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist untersagt.

(4) Jede wesentliche Veränderung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.

(6) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung/ Beisetzung hergerichtet und gärtnerisch in Ordnung sein.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken vermieden werden. Organische, verrottbare Materialien und Kunststoffe sowie sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind bei der Entsorgung zu trennen und sofern vorhanden, über die auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältnisse getrennt voneinander zu entsorgen.

(9) An Urnengemeinschaftsanlagen, Baumgräbern und Urnenkammern dürfen Blumen und Gestecke nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

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§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird sie durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte zur Pflege der Grabstätte aufgefordert. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt:

a) die Grabstätte zu beräumen, einzuebnen und einzusäen und

b) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen beseitigen zu lassen.

Die Kosten der Beseitigung der in Punkt a) und b) getätigten Maßnahmen, trägt die nutzungsberechtigte Person.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 28

Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Personen und totgeborener Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person noch einmal sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einer Trauerhalle, am Grab oder an einem anderen dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, das die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

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(3) Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Alle Nutzungsrechte, die nach den bisher gültigen Friedhofssatzungen verliehen wurden, bleiben bestehen.

§ 31 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch Dritte, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ferner ist die Haftung ausgeschlossen bei Diebstahl oder Grabschändung. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 32 Anordnung im Einzelfall

Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 33 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen sind Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leuna zu entrichten.

(2) Für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung sind Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Leuna zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen den Festlegungen des § 6 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

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  1. 3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3
    • a) Friedhofsflächen und -wege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
    • b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten und öffentlich-rechtlichen Zwecken erstellt
    • e) Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
    • f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt,
    • g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
    • h) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt,
    • i) auf Rasenflächen lagert,
    • j) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
    • k) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  2. 4. entgegen den Bestimmungen des § 8 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ausübt,
  3. 5. Umbettungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung vornimmt / vornehmen lässt,
  4. 6. entgegen den Festlegungen des § 19 Abs. 5 im Umfeld der Grabstätte Gehölze pflanzt, Platten verlegt oder Blumenschalen abstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 35

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

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§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30. März 2010, mitsamt all ihrer Änderungssatzungen, außer Kraft.

Leuna, den 30.09.2024

gez. Michael Bedla Bürgermeister

Siegel

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