Tuttlingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2024 · Friedhofssatzung: 01.08.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.840 € Erdreihengrab für Sargbestattung (25 Jahre Ruhezeit)
Sargwahlgrab2.490 € Einzelgrab einfachtief (30 Jahre); weitere Größen/Varianten ab 2.850 €
Urnenreihengrab970 € Urnenreihengrab (15 Jahre Ruhezeit)
Urnenwahlgrab1.900 € Urnenwahlgrab für bis zu 3 Urnen (20 Jahre); weitere Optionen ab 1.340 €
Urnengrab anonym900 € Anonymes Urnengrab (15 Jahre)
Baumbestattung1.340 € Urnengrabstätte unter Bäumen für 1 Urne (20 Jahre); für 2 Urnen 1.740 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)962 € / 281 € Separate Gebühr für Vorbereitung, Öffnung und Schließung des Grabes (Sarg/Urne); nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle320 € Aussegnungshalle Tuttlingen; weitere Trauerfeierraum/Hallen ab 80 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

STADT TUTTLINGEN

Friedhofssatzung der Stadt Tuttlingen

vom 01.08.2024

Inhaltsverzeichnis

I.Allgemeine Vorschriften2
§ 1Geltungsbereich2
§ 2Friedhofszweck2
§ 3Entwidmung oder Außerdienststellung3
II.Ordnungsvorschriften4
§ 4Öffnungszeiten4
§ 5Verhalten auf dem Friedhof4
§ 6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof5
III.Bestattungsvorschriften6
§ 7Allgemeines6
§ 8Särge, Urnen und Überurnen7
§ 9Ausheben der Gräber7
§ 10Ruhezeit8
§ 11Umbettungen8
IV.Grabstätten10
§ 12Allgemeines10
§ 13Reihengräber10
§ 14Wahlgräber12
§ 15Urnenreihen- und Urnenwahlgräber14
§ 16Baumgräber15
§ 17Gärtnerbetreute Grabfelder15
§ 18Wiesengräber16
§ 19Besondere Grabstätten16
V.Grabmale und sonstige Grabausstattungen17
§ 20Auswahlmöglichkeiten17
§ 21Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz17
§ 22Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften18
§ 23Genehmigungserfordernis21
§ 24Standsicherheit22
§ 25Unterhaltung22
§ 26Entfernung23
VI.Herrichten und Pflege der Grabstätte24
§ 27Allgemeines24
§ 28Vernachlässigung der Grabpflege25
VII.Leichenhalle26
§ 29Benutzung der Leichenhalle26
§ 30Trauerfeiern26
VIII.Haftung, Ordnungswidrigkeiten27
§ 31Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung27

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten... 28 IX. Bestattungsgebühren... 29 § 33 Erhebungsgrundsatz... 29 § 34 Gebührenschuldner... 29 § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 30 § 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren... 31 § 37 Erstattung von Grabnutzungsgebühren... 31 § 38 Umsatzsteuer... 31 X. Übergangs- und Schlussvorschriften... 31 § 39 Alte Rechte... 31 § 40 Inkrafttreten... 32 Anlage: Gebührenverzeichnis... 32

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich und diverse (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in der Kernstadt Tuttlingen und in den Stadtteilen Möhringen, Nendingen und Eßlingen

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Tuttlingen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsfürsorge. Sie dienen der Bestattung aller

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Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Tuttlingen waren sowie in der Stadt Tuttlingen verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie auch für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Tuttlingen erfolgen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 Entwidmung oder Außerdienststellung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden – falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden – falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist – auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet.

(4) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, sowie Kinderwägen,
  2. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen,

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  1. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  1. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  1. 8. abgesehen, von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

  1. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen nach Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens drei Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist. Ausgenommen sind die traditionellen Veranstaltungen an Feiertagen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung

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eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Für Einzelmaßnahmen kann die Befristung für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 8 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Maßgeblich für die Obergrenzen ist der Belegungsplan des Grabfeldes.

(2) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(3) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(4) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 2 eine Ausnahme zugelassen werden.

(5) Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(6) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbaren Materialien bestehen. Im Einzelfall behält sich die Stadt die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen, Fundamenten o.ä. zu räumen.

(4) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

(2) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie Rechten Dritter, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Genehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab

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oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 28 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Absatz 1 Satz 4 dieser Satzung können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. Bei Grabrückgabe ist der Antrag auf vorzeitige Grabauflösung einzureichen. Nach der Zustimmung zur Grabauflösung müssen Grabmale mit Fundamenten und auch sonstige Grabausstattungen von der Grabstätte entfernt und mit Rasen eingesät werden. Die Grababräumung kann auch von der Stadt durchgeführt werden. Die Gebühren sind vorab zu entrichten. Das Grabzubehör wird dann von der Stadt beseitigt und entsorgt. Die bezahlte Grabnutzungsgebühr wird nicht erstattet und über die Grabstätte kann anderweitig verfügt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Grabkammern können zugelassen werden.

§ 13 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen (Erdbestattungen), für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

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Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Sargbestattungen,
  2. 2. Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen.

Für die Grabgrößen der Gräber ist der Belegungsplan des Grabfeldes maßgeblich.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener/eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Auf Antrag kann bei den ehemals als Reihengräber ausgewiesenen Mauernischen, Baumgräbern, Kindergräbern, Wiesengräber und im Garten der Erinnerung die Umwandlung in ein Wahlgrab erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass neben der satzungsgemäßen Verlängerungsgebühr für die künftige Nutzung des umgewandelten Wahlgrabes zusätzlich für die bereits erfolgte Grabnutzung der Differenzbetrag zwischen der ursprünglich entrichteten Grabnutzungsgebühr und der Gebühr für das Wahlgrab auf Grundlage der aktuell gültigen Gebührensätze zeitanteilig nach der bis zur Umwandlung abgelaufen Nutzungsdauer des Grabes entrichtet wird. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Nicht entfernte Grabmale oder

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sonstiges Grabzubehör können von der Stadt nach dieser Frist beseitigt werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift der Stadt mitzuteilen.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Sargbestattungen (Erdbestattungen), für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Sargbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und für Urnenbestattungen von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinder) für 15 Jahre. Das Nutzungsrecht an Wahlgräber kann anlässlich eines Todesfalls verliehen oder schon zu Lebzeiten erworben werden. Die Nutzungszeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Graberwerbes. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen

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übereinander zulässig. Tieferlegungen sind zulässig soweit es die Bodenverhältnisse gestatten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. Auf den überlebenden Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des

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Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Sargbestattungen kann je Sarggrabstelle eine zusätzliche Urne beigesetzt werden.

(13) Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift, oder der Anschrift seines Nachfolgers, der Stadt mitzuteilen.

§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Maßgeblich ist der Belegungsplan des Grabfeldes.

(3) Das Ablegen von Blumen-, Trauer- und Grabschmuck ist nur auf den dafür ausgewiesenen Ablageflächen erlaubt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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§ 16 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnengrabstätten. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Baumgräber werden als Wahlgrab angelegt. In einer Baumwahlgrabstelle können bis zu zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt.

(3) Die Stadt kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kennzeichnung mit den Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich anbringen.

(4) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt die Grabstätten zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern. Alle angebrachten oder abgelegten Pflanzen werden beim Pflegevorgang durch die Stadt entfernt.

§ 17 Gärtnerbetreute Grabfelder

(1) Eine Grabstätte innerhalb des gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einem Dienstleister angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal ausgestattet, auf dem die Namen der Person, deren Aschen beigesetzt werden, angebracht werden

(3) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Urne beigesetzt werden.

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(4) Grabschmuck (Pflanzschalen, Vasen, Grablichter) darf nur auf den gesondert ausgewiesenen Flächen des Urnengemeinschaftsgrabes abgelegt werden.

(5) Im Übrigen gilt § 13 dieser Satzung entsprechend für Reihengrabstätten bzw. §14 dieser Satzung entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 18 Wiesengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen als Wiesengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Wiesengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grabschmuck ist nicht zulässig. § 28 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 19 Besondere Grabstätten

(1) Grabmale und historische und künstlerisch wertvolle Grabstätten, Grabdenkmäler, Brunnen, u.ä. die aufgrund ihrer Form und Geschichte aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft sind und für die Eigentümlichkeit des jeweiligen Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben. Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts weder entfernt noch abgeändert werden.

(2) Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u.ä., bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt.

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(3) Die Einstufung von erhaltenswerten Gräbern erfolgt durch die Stadt.

(4) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Ehrenfriedhof) gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf allen Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 21 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Gräber für Sargbestattungen dürfen bis zur Hälfte mit wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden (Gewährleistung der Verwesung innerhalb der Ruhezeiten). Plattengrößen und Versiegelungsflächen richten sich im Übrigen nach § 22 Abs. 3 dieser Satzung.

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§ 22 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung Grabmale errichtet werden, wenn dieses im Belegungsplan vermerkt ist. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Maßgeblich ist der Belegungsplan des Grabfeldes (z. B. Kolumbarium, Garten der Erinnerung).

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

  1. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale; die maximalen Abmessungen eines Grabmals berechnen sich anhand der nachfolgenden Ansichtsflächen. Bis zu den angegeben maximalen Höhen und Breiten dürfen Grabmale errichtet werden. Die Gesamthöhe von Grabmal inklusive Sockel darf nicht überschritten werden.

BeiAnsichtsflächeHöheBreite
1.1 Kindergräberbis zu 0,30 m²bis zu 1,20 mbis zu 0,60 m
1.2 Sargbestattungsgräberbis zu 0,60 m²bis zu 1,40 mbis zu 0,80 m
zwei- und mehrstelligbis zu 1,20 m²bis zu 1,80 mbis zu 2,10 m

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1.3 Urnengräberbis zu 0,40 m²bis zu 1,20 mbis zu 0,80 m
zwei- und mehrstelligbis zu 0,80 m²bis zu 1,40 mbis zu 1,60 m

  1. 2. Holz- und Metallkreuze; für Sargbestattungen ist eine Höhe von 1,20 m (Querbalken/Oberkante) und bei Kinder- und Urnengrabstätten eine Höhe von 1,00 m (Querbalken/Oberkante) zulässig.

  1. 3. Liegende Grabmale; die nachfolgenden maximalen Ansichtsflächen beinhalten z. B. auch stehende Grabmale, Grabmalsockel, Teilabdeckungen und Grabeinfassungen. Diese dürfen ausgeführt werden:

beiAnsichtsfläche
1.1 Kindergräberbis zu 0,40 m²
1.2 Sargbestattungsgräberbis zu 1,00 m²
zwei- und mehrstelligbis zu 2,30 m²
1.3 Urnengräberbis zu 0,75 m²
zwei- und mehrstelligbis zu 1,50 m²

  1. 4. Stehende oder liegende Grabmale und Grabmalsockel, Grababdeckungen oder zusätzliche Grabeinfassungen dürfen so breit angefertigt und verlegt werden, dass das Nachlegen von den Grabeinfassungsplatten (Trittplatten) ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand möglich ist. Ist dieses nur mit zusätzlichem Arbeitsaufwand möglich, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte dieses auf seine Kosten zu veranlassen.

  1. 5. Grabeinfassungen dürfen im gleichen bzw. ähnlichen Material ausgeführt werden wie das Grabmal.

(4) An Kolumbarien (Mauernischen) dürfen Grabschmuck (Blumenschmuck, Kerzen, usw.) nicht angebracht oder abgelegt werden. Blumen- und Trauerschmuck sind ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4

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Wochen. Die Stadt kann den Grabschmuck ohne weitere Nachricht entfernen. Ferner ist sie zur Aufbewahrung desselben nicht verpflichtet. Absatz 7 gilt entsprechend.

Die Abdeckplatten (Granitplatten oder Glasabdeckplatten) für die Mauernischen werden von der Stadt gestellt. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  1. 1. bei den Granitplatten muss die Schrift vertieft gehauen werden,

  1. 2. bei den Glasabdeckplatten muss die Schrift vorderseitig flach sandgestrahlt werden. Eine Tönung der Schrift ist nicht zulässig. Motive sind in gleicher Bearbeitung der Schrift möglich und müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(5) Beim Wieseneinzelgrab ist die Errichtung eines stehenden Grabmales gestattet. Die Grabfläche wird von der Stadt angelegt, mit Rasen eingesät und während der Nutzungsdauer unterhalten. Eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend.

(6) Beim Baumgrab sind individuelle Grabmale, Grabzeichen oder sonstige Grabausstattungen weder am Baum selbst, noch auf der Grabfläche, zugelassen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(7) Bei Gemeinschaftsgrabstätten (z. B. Baumgrab, Garten der Erinnerung, usw.) ist das Ablegen von Blumen-, Trauer- und Grabschmuck nur auf den dafür ausgewiesenen Ablageflächen erlaubt. Die Stadt räumt ohne weitere Nachricht in regelmäßigen Abständen die Ablageflächen. Ferner ist sie zur Aufbewahrung desselben nicht verpflichtet. Blumen- und Trauerschmuck sind auf der Grabfläche ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen.

(8) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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§ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung, oder davon abweichend, aufgestellt, kann die Stadt Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten, Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.

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(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(8) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Außerdem bedarf die Anbringung der vorherigen Genehmigung der Stadt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

§ 24 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Sie sind in ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung, zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalschutzbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Eigentumsanspruch und die Grabstätte wird von der Stadt abgeräumt. Die Stein-/Glasplatten an den Kolumbarien / an der Urnenwand werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadt entfernt. Auf vorherigen Antrag können die beschrifteten Platten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür ausgewiesenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzengröße gilt entsprechend den Grabmalen (§ 22 Absatz 3 Ziffer 1 dieser Satzung - Höhe -).

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Absatz 1 dieser Satzung Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(6) Einer Verkürzung auf die Mindestruhezeit (§ 6 Ruhezeit – Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Einer Verkürzung auf die Mindestruhezeit wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Hierfür ist ein Antrag auf vorzeitige Grabauflösung einzureichen. Nach Zustimmung ist vorab die Grabpflegegebühr zu entrichten. Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind zu entfernen. Es erlischt der Eigentumsanspruch und noch vorhandenes Grabzubehör wird dann von der Stadt beseitigt und entsorgt. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Die bezahlte Grabnutzungsgebühr wird nicht

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erstattet und über die Grabstätte kann nach Ablauf der geltenden Ruhefrist anderweitig verfügt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(8) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen vornehmen.

(9) Überhängende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1 dieser Satzung) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des

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Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(2) Bei Vernachlässigung der Grabpflege kann die Stadt die Grabstätte in einen angemessenen Zustand bringen und hierfür Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erheben.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Aufbahrungs- bzw. Kühlräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

§ 30 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik - und

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Gesangsdarbietungen und die Nutzung städtischer Musikinstrumente sind mit der Stadt abzustimmen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Gemeindeordnung und § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1. entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;

  1. 2. 2. entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelnen Friedhofsteile betritt;
  2. 3. 3. entgegen § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen
  5. 3. c) Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  6. 4. d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  7. 5. e) Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  8. 6. f) Druckschriften verteilt, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung steht;
  9. 7. g) Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  10. 8. h) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstäten und Grabeinfassungen betritt;
  11. 9. i) abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  12. 10. j) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;

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k) Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1 dieser Satzung),

  1. 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Absatz 1 und 3 dieser Satzung) oder entfernt (§ 26 Absatz 1 dieser Satzung),

  1. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Absatz 1 dieser Satzung).

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 € geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

§ 33 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 34 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

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  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungseinrichtung benutzt,
  3. 3. die nach §§ 21 Absatz 1, Nr. 1, 31 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(3) In besonderen Fällen, z. B. bei Umwandlung von einem Reihengrab in ein Wahlgrab, können Vorauszahlungen verlangt werden.

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§ 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Tuttlingen über die Erhebung von Gebühren für öffentlichen Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 37 Erstattung von Grabnutzungsgebühren

Es werden keine Grabnutzungsgebühren erstattet.

§ 38 Umsatzsteuer

Soweit die in der Satzung festgelegten Leitungen jetzt oder künftig umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu den Entgelten die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Die bisher bestehenden und genehmigten Grabmale, Grabeinfassungen, usw. haben Bestandsschutz.

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§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.04.2017 außer Kraft.

Tuttlingen, 11.07.2024

gez. Michael Beck Oberbürgermeister

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Gebührenverzeichnis

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Tuttlingen vom 01.08.2024

1.VerwaltungsgebührenGebühr
1.1Tätigkeit der Verwaltung
1.11Tätigkeit der Verwaltung73 €
1.2Genehmigungsgebühren
1.21Umbettung, Tieferlegung, Ausgrabung24 €
1.22Beisetzung von auswärts eingebrachten Urnen (Urnenanforderung)24 €
1.3Grabmalgebühren
1.31Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales je Antrag24 €
1.32Standsicherheitsprüfung je zu prüfendem Grabmal und Jahr1 €
2.Gebühren für die KremationGebühr
2.1Kremation (hinzu kommt noch die gesetzliche MWSt.)
2.11Kremation Erwachsener mit Aschekapsel und Benutzung der Kühlräume440 €
2.12Kremation Kind mit Aschekapsel und Benutzung der Kühlräume0 €
2.2Urnenversand (hinzu kommt noch die gesetzliche MWSt.)
2.21Urnenversand Inland80 €
2.22Urnenversand Ausland106 €
3.Gebühren für die BestattungGebühr
3.1Aufbahrungs-/Kühl-/Waschräume
3.11Benutzung Aufbahrungs-/Kühlraum je Sargbestattung99 €
3.12Waschraum für rituelle Waschungen / Sektionsraum33 €
3.2Nutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier
3.21Aussegnungshalle Tuttlingen320 €
3.22Trauerfeierraum Tuttlingen160 €
3.23Aussegnungshalle Möhringen200 €
3.24Aussegnungshalle Nendingen120 €
3.25Kapelle Möhringen80 €
3.3Vorbereitung, Öffnung und Schließung des Grabes
3.31Erdgrab für Sargbestattung962 €

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3.32Erdgrab für Sargbestattung mit Tieferlegung1.123 €
3.33Kindergrab0 €
3.34Zuschlag für Holzschalung bei Tuchbestattung331 €
3.35Urnengrab281 €
3.36Urnenbaumgrab295 €
3.37Urnennische246 €
3.38Sammelbeisetzung je Urne100 €
3.39Zuschlag für Urnendoppelbeisetzung26 €

3.4 Bestattungsordner

3.41Bestattungsordner bei Erdbestattung228 €
3.42Bestattungsordner bei Trauerfeier mit Sarg96 €
3.43Bestattungsordner bei Urnenbeisetzung52 €
3.44Bestattungsordner bei Urnentrauerfeier mit Beisetzung105 €

3.5 Heben von Urnen

3.51Heben einer Urne aus der Erde105 €
3.52Heben einer Urne aus einer Nische35 €

4. Gebühren für Reihengräber

Gebühr Jahre

4.1 Reihengrab für Sargbestattung

4.11Erdreihengrab1.840 €25

4.2 Reihengräber für Urnenbestattung

4.21Urnenreihengrab970 €15
4.22Anonymes Urnengrab900 €15
4.23Urnenreihenwiesengrab mit Namensstele910 €15
4.231zzgl. Namensplatte auf Stele70 €
4.24Gärtnerbetreutes Urnenreihengrab880 €15

5. Gebühren für Wahlgräber

Gebühr Jahre pro Jahr

5.1 Wahlgräber für Sargbestattungen

5.11Einzelgrab einfachtief2.490 €3083 €
5.12Einzelgrab doppeltief2.850 €3095 €
5.13Doppelgrab einfachtief3.780 €30126 €
5.14Doppelgrab doppeltief4.500 €30150 €
5.15Dreifachgrab einfachtief5.070 €30169 €
5.16Vierfachgrab einfachtief6.360 €30212 €
5.17Wieseneinzelgrab einfachtief2.790 €3093 €
5.18Kindergrab0 €150 €

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5.2 Wahlgräber für Urnenbestattungen

5.21Urnenwahlgrab für bis zu 3 Urnen1.900 €2095 €
5.22Mauernische im Kolumbarium für bis zu 3 Urnen2.000 €20100 €
5.23Urnengrabstätte unter Bäumen für bis zu 1 Urne1.340 €2067 €
5.231zzgl. Namensschild an Baum60 €
5.232zzgl. Namensschild auf Tafel400 €
5.24Urnengrabstätte unter Bäumen für bis zu 2 Urnen1.740 €2087 €
5.241zzgl. 2 Namensschilder auf Tafel800 €
5.25Gärtnerbetreutes Urnengrabfeld für bis zu 3 Urnen1.780 €2089 €
5.26Urnenwiesenwahlgrab für bis zu 3 Urnen1.960 €2098 €

5.3 Verlängerungen von Wahlgräbern

anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode

5.4 Umwandlung von Reihengräbern in Wahlgräber

nur auf Antrag unter zusätzlicher Nachentrichtung von Gebühren für die bereits abgelaufene Nutzungsdauer möglich (§ 11 Abs. 4 der Satzung)

6.Grabeinfassungen PlattenwegeGebühr
6.1 Grabeinfassungen Tuttlingen
6.11Einzelgrab Tuttlingen417 €
6.12Doppelgrab Tuttlingen634 €
6.13Urnengrab Tuttlingen317 €
6.14Kindergrab Tuttlingen0 €
6.2 Grabeinfassungen Nendingen
6.21Einzelgrab Nendingen768 €
6.22Doppelgrab Nendingen1.068 €
6.23Urnengrab Nendingen317 €
6.24Kindergrab Nendingen0 €
7. Gebühren für die Pflege vorzeitige Grabräumung / vernachlässigte Grabpflege
7.1Erdgrab pro Jahr (bei Grabräumung bis zum Ende der Nutzungsdauer)79 €
7.2Urnengrab pro Jahr (bei Grabräumung bis zum Ende der Nutzungsdauer)52 €
8. Namensplakette für Band der Ewigkeit
8.1Namensplakette für Band der Ewigkeit60 €

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