Greven

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2025 · Friedhofssatzung: 01.06.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (FriedWald ausschließlich für Urnenbestattung)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten (FriedWald ausschließlich für Urnenbestattung)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (nur Baumbestattung im FriedWald)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten (nur Baumbestattung im FriedWald)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten
Baumbestattung15,- Euro Benutzungsgebühr pro Beisetzung für das Nutzungsrecht (§ 12)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten (§ 12)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht vorhanden/angeboten (FriedWald)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Greven für die Benutzung des kommunalen Friedhofes

„FriedWald Gronenburg“ vom 15.05.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Nutzungsberechtigung § 3 Bestattungsfläche

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Benutzungsregeln

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung § 7 Ruhezeit und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung § 9 Markierungen § 10 Pflege der Ruhestätten

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung § 12 Gebühren § 13 Dokumentation § 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatbestände § 15 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.10.2014, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Greven in der Sitzung am 14.05.2025 die folgende Friedhofssatzung für den FriedWald Gronenburg beschlossen:

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§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Der Kreis Steinfurt hat mit Verfügung vom 07.04.2025 die Anlegung des Friedhofes in Trägerschaft der Stadt Greven genehmigt.
  2. 2. Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Gronenburg, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.
  3. 3. Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Greven.
  4. 4. Der FriedWald umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von rund 32 Hektar gem. nachstehendem Kataster:

Katasterbezeichnung
GemarkungFlur Nr.FlurstückGröße haFlächenbedarf
Greven008160619,185417,9027
Greven00816075,52472,2062
Greven00816084,08224,0822
Greven00816094,71184,7118
Greven00816100,32960,3296
Greven00814180,22390,2239
Greven00814240,39870,3987
Greven0995631,81481,8148
Greven115840,45930,4593
Gesamtfläche32,1292

  1. 5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.

§ 2 Nutzungsberechtigung

  1. 1. Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Stadt Greven jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.
  2. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
    • a) Der Baum im FriedWald
    • b) Der Platz im FriedWald

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  1. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern (Erwerbern) der Betreiberin verliehen. Die Stadt bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
  2. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  3. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 Bestattungsfläche

  1. 1. Im FriedWald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
  2. 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der FriedWald ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
  2. 2. Die Betreiberin und die Stadt können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald geschlossen und darf nicht betreten werden.

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§ 5 Benutzungsregeln

  1. 1. Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
  2. 2. Es ist insbesondere nicht gestattet, innerhalb des FriedWald-Gebietes
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,
    • c) zu rauchen oder Feuer zu machen,
    • d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • e) zu lärmen oder zu lagern und
    • f) Hunde frei laufen zu lassen.
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

  1. 1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
  3. 3. In Abstimmung mit der Stadt legt die Betreiberin eine Urnenannahmestelle fest, an der die Urnen bis zur Beisetzung sicher aufbewahrt werden.
  4. 4. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
  5. 5. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.
  6. 6. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
  7. 7. Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.

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§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

  1. 1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2124; die Nutzungszeit an der Grabart „Der Platz im FriedWald“ und am Partnerbaum endet mit Ablauf der Ruhezeit nach 20 Jahren ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhezeit. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
  2. 2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  2. 2. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 9 Markierungen

  1. 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
  2. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

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§ 10 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der FriedWald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
  3. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

  1. 1. Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 2 Landesforstgesetz NRW auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.
  2. 2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes verursacht wurden.
  3. 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

§ 12 Gebühren

Für die Einlösung des Nutzungsrechtes werden Benutzungsgebühren in Höhe von 15,- Euro pro Beisetzung erhoben. Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte. Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten.

§ 13 Dokumentation

Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald betrieben

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wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

  1. 1. Folgende Handlungen sind untersagt:
    • a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
    • b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
    • c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
    • d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.
  2. 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.
  3. 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 19 des Bestattungsgesetzes NRW und § 70 des Landesforstgesetzes hingewiesen.
  4. 4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder
    • b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.
  5. 5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft am 01.06.2025.

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Greven für die Benutzung des kommunalen Friedhofes

„FriedWald Gronenburg“ vom 15.05.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Nutzungsberechtigung § 3 Bestattungsfläche

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Benutzungsregeln

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung § 7 Ruhezeit und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung § 9 Markierungen § 10 Pflege der Ruhestätten

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung § 12 Gebühren § 13 Dokumentation § 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatbestände § 15 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.10.2014, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Greven in der Sitzung am 14.05.2025 die folgende Friedhofssatzung für den FriedWald Gronenburg beschlossen:

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§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Der Kreis Steinfurt hat mit Verfügung vom 07.04.2025 die Anlegung des Friedhofes in Trägerschaft der Stadt Greven genehmigt.
  2. 2. Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Gronenburg, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.
  3. 3. Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Greven.
  4. 4. Der FriedWald umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von rund 32 Hektar gem. nachstehendem Kataster:

Katasterbezeichnung
GemarkungFlur Nr.FlurstückGröße haFlächenbedarf
Greven008160619,185417,9027
Greven00816075,52472,2062
Greven00816084,08224,0822
Greven00816094,71184,7118
Greven00816100,32960,3296
Greven00814180,22390,2239
Greven00814240,39870,3987
Greven0995631,81481,8148
Greven115840,45930,4593
Gesamtfläche32,1292

  1. 5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.

§ 2 Nutzungsberechtigung

  1. 1. Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Stadt Greven jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.
  2. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
    • a) Der Baum im FriedWald
    • b) Der Platz im FriedWald

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  1. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern (Erwerbern) der Betreiberin verliehen. Die Stadt bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
  2. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  3. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 Bestattungsfläche

  1. 1. Im FriedWald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
  2. 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der FriedWald ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
  2. 2. Die Betreiberin und die Stadt können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald geschlossen und darf nicht betreten werden.

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§ 5 Benutzungsregeln

  1. 1. Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
  2. 2. Es ist insbesondere nicht gestattet, innerhalb des FriedWald-Gebietes
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,
    • c) zu rauchen oder Feuer zu machen,
    • d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • e) zu lärmen oder zu lagern und
    • f) Hunde frei laufen zu lassen.
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

  1. 1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
  3. 3. In Abstimmung mit der Stadt legt die Betreiberin eine Urnenannahmestelle fest, an der die Urnen bis zur Beisetzung sicher aufbewahrt werden.
  4. 4. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
  5. 5. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.
  6. 6. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
  7. 7. Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.

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§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

  1. 1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2124; die Nutzungszeit an der Grabart „Der Platz im FriedWald“ und am Partnerbaum endet mit Ablauf der Ruhezeit nach 20 Jahren ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhezeit. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
  2. 2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  2. 2. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 9 Markierungen

  1. 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
  2. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

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§ 10 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der FriedWald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
  3. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

  1. 1. Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 2 Landesforstgesetz NRW auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.
  2. 2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes verursacht wurden.
  3. 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

§ 12 Gebühren

Für die Einlösung des Nutzungsrechtes werden Benutzungsgebühren in Höhe von 15,- Euro pro Beisetzung erhoben. Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte. Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten.

§ 13 Dokumentation

Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald betrieben

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wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

  1. 1. Folgende Handlungen sind untersagt:
    • a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
    • b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
    • c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
    • d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.
  2. 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.
  3. 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 19 des Bestattungsgesetzes NRW und § 70 des Landesforstgesetzes hingewiesen.
  4. 4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder
    • b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.
  5. 5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft am 01.06.2025.

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