Bruchsal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.281,00 € Erdreihengrab für Personen ab 8 Jahren (Nr. 4.1.1)
Sargwahlgrab1.652,00 € Erdwahlgrab an Wegen und in Feldern für Personen ab 8 Jahren (Nr. 4.2.1)
Urnenreihengrab828,00 € Standard Urnenreihengrab (Nr. 4.1.4)
Urnenwahlgrab1.508,00 € Standard Urnenwahlgrab (Nr. 4.2.6)
Urnengrab anonym1.403,00 € Urnenreihengrab in anonymem Urnenfeld (Feld 72), inkl. Rasenpflege (Nr. 4.1.5)
Baumbestattung3.418,00 € Wiesen- und Baumgräber für Urnenbeisetzungen, inkl. Wiesenpflege (Nr. 4.2.5.2); für Sargbestattungen: 3.618,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)2.042,00 € (Sarg) / 746,00 € (Urne) Separate Gebühren für Erdbestattung (Nr. 1.1) und Urnenbeisetzung (Nr. 2.1); enthalten sind Ausheben, Schließen, Verwaltung etc.
Trauerhalle / Halle439,00 € Nutzung Trauerhalle (Nr. 3.1.1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Bruchsal

Öffentliche Bekanntmachung

gesiegelt von:

Stadt Bruchsal

am: 15.12.2025

mit:

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FRIEDHOFSATZUNG

der Stadt Bruchsal

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung, Allgemeines

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Bruchsal gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfen:

  1. 1. Im Wohnbezirk Bruchsal an der Friedhofstraße.
  2. 2. Im Wohnbezirk Büchenau an der Gustav-Laforsch-Straße.
  3. 3. Im Wohnbezirk Heidelsheim an der Martinstraße.
  4. 4. Im Wohnbezirk Helmsheim bei der Katholischen Kirche.
  5. 5. Im Wohnbezirk Obergrombach an der Helmsheimer Straße.
  6. 6. Im Wohnbezirk Untergrombach an der Michaelsbergstraße (alter Friedhof).
  7. 7. Im Wohnbezirk Untergrombach an der Büchenauer Straße (neuer Friedhof).

(2) Diese Satzung gilt nicht für andere Bestattungsplätze, insbesondere nicht für:

  • die israelitischen Friedhöfe Bruchsal und Obergrombach „Eichelberg“,
  • den Privatfriedhof beim Schloss Obergrombach.

(3) Mit der Anlage neuer Friedhöfe oder Friedhofsteile sowie dem Bau neuer Leichenhallen durch die Stadt Bruchsal findet diese Friedhofssatzung auch auf diese neuen Bestattungsplätze und Einrichtungen Anwendung.

§ 2 Nutzung und Zweckbestimmung

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bruchsal. Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Einwohner der Stadt Bruchsal sowie der in Bruchsal verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) Sie dienen auch der Bestattung Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht.

(3) In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(4) Die Verstorbenen sollen grundsätzlich auf dem Friedhof des Wohnbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Für den Wohnbezirk Untergrombach gilt der neue Friedhof als der Friedhof des Wohnbezirkes.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung von Leichen und über Erdgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Aschen sowie Urnengrabstätten und Urnenkammern.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Tageszeit und nur zu den durch Aushang vor Ort bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Bei Dunkelheit sind die Friedhöfe geschlossen. Abweichende Sommer-/Winteröffnungszeiten bleiben vorbehalten.

(2) Die Stadt kann das Betreten des gesamten Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen; die Untersagung wird durch Aushang vor Ort bekanntgegeben.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

  1. 7. Druckschriften zu verteilen und anzubringen, ausgenommen hiervon sind Plaketten der zugelassenen Steinmetze und Friedhofsgärtner auf von ihnen erstellten oder gepflegten Grabmalen oder Grabstätten. Diese dürfen die Maße 9 × 2 cm nicht überschreiten, sind auf Firmennamen und einen Adresszusatz zu beschränken und müssen der Würde des Ortes entsprechen.

  1. 8. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, sofern kein schriftlicher Auftrag der Angehörigen vorliegt. Private Fotoaufnahmen sind nur zulässig, wenn sie den würdevollen Charakter des Ortes wahren und keine Personen ohne deren Einwilligung abbilden,

  1. 9. auf dem Friedhof Lärm zu verursachen oder zu lagern,

  1. 10. Sich außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten oder bei Sturm und Unwetter auf dem Friedhof aufzuhalten.

Bei Zuwiderhandlungen bestehen keine Ansprüche gegenüber der Stadt. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Pflanzenschutzmittel i. S. v. § 17 Abs. 1 PflSchG dürfen nicht eingesetzt werden; dies gilt nicht soweit eine Ausnahmegenehmigung des Landratsamt Karlsruhe vorliegt.

(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Werktage im Voraus anzumelden. Die Anmeldung muss Datum, Uhrzeit, erwartete Teilnehmerzahl und Art der Gedenkfeier enthalten.

(5) In den Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen gefundene Sachen sind unverzüglich bei der Stadt abzuliefern; §§ 978 ff. BGB gelten entsprechend.

(6) Die Stadt kann Gegenstände, die auf dem Friedhof oder in den Friedhofseinrichtungen eingebracht wurden, in Verwahrung nehmen, sofern deren Entfernungspflicht den Friedhofsbenutzern obliegt. Die Verwahrung ist unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen. Als Benutzer gilt auch, wer die Sache eingebracht hat oder als Eigentümer bzw. sonst Berechtigter anzusehen ist.

Ist der Benutzer nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis an der jeweiligen Grabstätte; bei sonstigen Gegenständen ein Anschlag an der Aussegnungshalle des Friedhofs. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt die Gegenstände verwerten; ein etwaiger Reinerlös steht dem Benutzer zu. Ist kein Reinerlös zu erwarten, kann die Stadt die Gegenstände entsorgen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Benutzer.

Bei Gefahr im Verzug sowie bei leicht verderblichen oder wertlosen Gegenständen kann auf Androhung und Fristsetzung verzichtet werden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für die Dauer von 5 Jahren als Dauerzulassung erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für die Schäden, die sie auf den Friedhöfen verursachen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihre Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese ständig zu unterhalten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen Ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen 1. während der Dunkelheit, zumindest zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr, 2. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und 3. samstags ab 14.00 Uhr nicht ausführen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend sowie nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Bestatter, deren Tätigkeit sich auf die Überführung von Verstorbenen und Aschen beschränkt sowie Firmen die von der Stadt beauftragt wurden, bedürfen keiner Zulassung. Die übrigen Vorschriften für Gewerbetreibende sind auf sie sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Vorschriften für die Gewerbetreibenden gelten sinngemäß auch für deren Bedienstete und Beauftragte. Diese bedürfen keiner besonderen Berechtigungsscheine. Die Gewerbetreibenden haften auch für das Verhalten ihrer Bediensteten und Beauftragten.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EA) im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

##### (1) Anmeldung von Bestattungen

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes schriftlich bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, für die zuvor ein Nutzungsrecht erworben wurde, kann die Stadt den Nachweis des Nutzungsrechts verlangen.

Der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. Sterbeurkunde,
  2. 2. Nachweis des Nutzungsrechts (sofern erforderlich),
  3. 3. Mitteilung über das beauftragte Bestattungsunternehmen.

##### (2) Festlegung von Ort und Zeit

Die Stadt bestimmt Ort und Zeitpunkt der Bestattung. Dabei werden – soweit möglich – die Wünsche der Hinterbliebenen sowie die Belange der Geistlichen berücksichtigt.

Änderungen des festgelegten Bestattungstermins sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit der Stadt möglich.

##### (3) Haftung bei Schäden

Schäden, die bei Bestattungen, Nachbelegungen, Vertiefungen oder Umbettungen an benachbarten Grabstätten, gärtnerischen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen, sofern die Stadt nicht für den Schaden verantwortlich ist.

§ 7 Särge

##### (1) Abmessungen

Särge dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Länge: 2,05 m

Höhe: 0,65 m

Breite (im Mittelmaß): 0,65 m

Sollte in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich sein, ist spätestens drei Werktage vor der Bestattung ein schriftlicher Antrag auf Zustimmung bei der Stadt zu stellen.

In Ausnahmefällen – etwa bei kurzfristigen Änderungen oder bei internationalen Überführungen – kann eine Prüfung auch innerhalb kürzerer Fristen erfolgen.

##### (2) Materialien und Verrottbarkeit

Särge und deren Ausstattung, die bei Erdbestattungen verwendet werden, müssen aus umweltverträglichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, die während der Ruhezeit vollständig verrotten.

Die Art und Zusammensetzung des Sarges ist bei der Bestattungsanmeldung anzugeben.

Die Stadt kann Nachweise über die Materialzusammensetzung verlangen, z. B. durch Vorlage entsprechender Zertifikate.

(3) Besondere Anforderungen bei Überführungen

Bei der Überführung Verstorbener ins Ausland kann die Verwendung besonderer Särge (z. B. luftdicht verschlossene Modelle oder spezielle Materialien) erforderlich sein. § 29 Abs. 3 BestattVO BW gilt entsprechend.

In diesen Fällen ist eine gesonderte Genehmigung der Stadt einzuholen. Der Antrag hat die konkreten Anforderungen sowie den Bestimmungsort zu enthalten.

(4) Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen zulassen. Der Antrag ist mit der Bestattungsanmeldung einzureichen und muss eine nachvollziehbare Begründung sowie die technischen Details enthalten.

Für die Bearbeitung solcher Ausnahmeanträge können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

(5) Kontrollen und Verantwortung

Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die Särge vor der Bestattung auf Einhaltung der Vorschriften zu prüfen. Särge, die nicht den Anforderungen entsprechen, können von der Bestattung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen trägt der Antragsteller die Verantwortung für eventuelle Verzögerungen, Umplanungen oder zusätzliche Kosten.

(6) Kinder- und Jugendbestattungen

Für Kinder- und Jugendbestattungen gelten gesonderte, individuell festzulegende Maße für Särge. Auch diese müssen den Anforderungen an die Verrottbarkeit entsprechen.

(7) Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften

„Die landesrechtlichen Regelungen, insbesondere des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“

§ 8 Bestattungen und Beisetzungen

(1) Die Stadt führt Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie die Aufbahrung, Überführung innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, das Ausheben der Gräber und das anschließende Verschließen der Grabstätten durch eigenes Personal oder durch beauftragte Dienstleister aus.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt:

  1. 1. bei Erdbestattungen: mindestens 0,90 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges,
  2. 2. bei Urnenbeisetzungen: mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

(3) Vertiefte Grabbestattungen (sog. Tiefbestattungen) sind nur in Wahlgräbern zulässig, sofern die Bodenverhältnisse dies gestatten.

(4) Temporäre Überbauungen benachbarter Grabstätten

Bei der Durchführung von Bestattungen oder sonstigen Arbeiten an einer Grabstätte kann es zu einer vorübergehenden Überbauung angrenzender Grabstätten kommen. Diese ist hinzunehmen, sofern die

Arbeiten sorgfältig und ohne vermeidbare Beeinträchtigungen erfolgen. Die Stadt stellt die ordnungsgemäße und zügige Wiederherstellung des betroffenen Bereichs nach Abschluss der Arbeiten sicher.

(5) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen oder diesem sonst nahestehenden Personen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene, die in Särgen bestattet werden, beträgt:

  1. 1. Bei Särgen aus weichem Holz:

a) für Kleinkinder bis zu 2 Jahren: 10 Jahre

b) für Personen im Normalgrab: 20 Jahre

c) für Personen im Tiefgrab (Tiefbestattung): 25 Jahre

  1. 2. Bei Särgen aus Hartholz: 35 Jahre

  1. 3. Bei Särgen aus Metall oder mit Metalleinsatz: 40 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt:

a) für Kleinkinder bis zu 2 Jahren: 10 Jahre

b) für Personen über 2 Jahre: 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.

(4) In besonderen Fällen kann die Stadt Bruchsal eine abweichende Ruhezeit festlegen.

§ 10 Umbettungen

(1) Zustimmung und Voraussetzungen:

Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften. Bei Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

Innerhalb der ersten 15 Jahre der Ruhezeit ist eine Umbettung nur bei dringendem öffentlichem Interesse oder einem besonderen Härtefall möglich. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Stadt erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

Die Zustimmung aller Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten ist erforderlich. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Stadt.

(2) Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit:

Leichen- oder Aschenreste dürfen nach Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Umbettung in ein anderes Grab auf demselben Friedhof oder eine Beisetzung im Familiengrab ist unter Beachtung der örtlichen Vorschriften möglich.

(3) Frist zur Antragstellung:

Der Antrag auf Umbettung ist mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich bei der Stadt einzureichen, damit ausreichend Zeit für die Prüfung und Genehmigung bleibt.

(4) Antragstellung und Berechtigte:

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der folgenden berechtigten Personen:

Bei Reihengräbern ist der Verfügungsberechtigte des Grabes antragsberechtigt.

Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte des Grabes antragsberechtigt.

(5) Umbettung anonymen Gräber:

Umbettungen aus anonymen Gräbern sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen können nur in besonders begründeten Fällen und mit einer speziellen Genehmigung der Stadt erfolgen.

(6) Umbettung von Amts wegen:

In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnengrab umgebettet werden.

Darüber hinaus kann die Stadt Umbettungen vornehmen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt, beispielsweise im Falle einer behördlichen Maßnahme oder eines öffentlichen Projektes.

Bei Umbettungen von Amts wegen trägt die Stadt die Kosten, es sei denn, der Antragsteller hat die Umbettung zu verantworten.

(7) Durchführung der Umbettung:

Die Stadt führt die Umbettungen durch, organisiert die notwendigen Arbeiten und legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. In Ausnahmefällen kann der Antragsteller einen Vorschlag für den Zeitpunkt einreichen, jedoch bleibt die Entscheidung bei der Stadt.

(8) Kosten:

Die Kosten der Umbettung trägt grundsätzlich der Antragsteller, es sei denn, die Umbettung erfolgt von Amts wegen.

(9) Fortlauf der Ruhezeit:

Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch verlängert. Sie bleibt mit dem ursprünglichen Bestattungstag des Verstorbenen oder der Asche unverändert.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines zu Grabstätten

(1) Eigentum und Nutzungsrechte:

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Rechte an ihnen können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Form oder Lage, die Unveränderlichkeit der Umgebung, die Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts sowie auf Überlassung eines Mehrfachgrabes oder eines Grabes mit Vertiefungsmöglichkeit.

(2) Arten der Grabstätten:

Auf den Friedhöfen werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber

  1. 1. Erdreihengräber für Sargbestattungen:

1.1 Erdreihengräber

1.2 Erdreihengräber mit Rasenpflege (Feld 53)

  1. 2. Urnenreihengräber:

2.1 Erdurnenreihengräber

2.2 Erdurnenreihengräber mit Rasenpflege (Feld 53 / Friedhof Untergrombach – Feld 1)

2.3 Anonyme Urnenfelder (Feld 72)

Wahlgräber:

  1. 1. Erdwahlgräber für Sargbestattungen:

1.1 Erdwahlgräber

1.2 Erdwahlpflegegräber

1.3 (Genossenschaftsgräber) Kindergräber (bis 8 Jahre)

  1. 2. Urnenwahlgräber:

2.1 Erdurnenwahlgräber

2.2 Urnenkammern (Kolumbariennischen)

2.3 Urnenpflegegräber (Genossenschaftsgräber)

  1. 3. Wiesen- und Baumbestattungen:

3.1 Für Erdbestattungen

3.2 Für Urnenbeisetzungen

(3) Anonyme Bestattungen:

Die Stadt kann auf Antrag des Bestattungspflichtigen (§ 31 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz) eine anonyme Bestattung oder Beisetzung in einer Grabstätte zulassen.

Diese Zulassung kann bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen zugesichert werden.

Formen der anonymen Beisetzung:

1.1 Teilanonyme Beisetzung: Angehörige können anwesend sein.

1.2 Vollanonyme Beisetzung: Erfolgt ohne Information über Zeitpunkt und Ort der Beisetzung.

(4) Festlegung der Grabarten auf Friedhöfen:

Die Stadt bestimmt, welche Grabarten auf welchen Friedhöfen angeboten werden.

(5) Verlängerung von Nutzungsrechten:

Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag verlängert werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Bei Reihengräbern ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich.

(6) Besondere Regelungen für Kindergräber:

Kindergräber sind für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgesehen.

Die Ruhezeit für Kindergräber beträgt 10 Jahre.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur im Rahmen einer Umwandlung in ein Wahlgrab möglich.

(7) Ehrengräber:

Die Stadt kann für besonders verdienstvolle Personen Ehrengräber zur Verfügung stellen. An Ehrengräbern sind keine besonderen Rechte begründet. Sie sind wie Wahlgräber zu behandeln.

Berechtigung:

Berechtigter ist der nächste Angehörige des Bestatteten (§ 13 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1–8) oder, falls kein Angehöriger vorhanden ist, die Stadt.

Bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht keine Pflegepflicht für den Berechtigten.

Die Stadt kann bei der Vergabe von Ehrengräbern abweichende Bestimmungen anordnen.

(8) Rückgabe und Wiederverwendung von Grabstätten:

Nach Ablauf der Ruhezeit oder bei freiwilligem Verzicht auf das Nutzungsrecht kann die Stadt die Grabstätte neu vergeben. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts durch den Berechtigten ist jederzeit möglich, eine Rückerstattung gezahlter Gebühren erfolgt jedoch nicht.

(9) Verbot des Weiterverkaufs von Nutzungsrechten:

Die entgeltliche oder private Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist unzulässig.

Eine Weitergabe innerhalb der Familie ist nur mit Zustimmung der Stadt möglich. Bei Verstößen kann die Stadt das Nutzungsrecht einziehen.

(10) Grüfte und Grabgebäude:

Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, jedoch nur unter besonderen Umständen und mit strengen Auflagen bezüglich der Sicherheit und des Denkmalschutzes.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt bzw. zugewiesen werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Lage eines Reihengrabes kann nicht ausgesucht werden.

(2) Auf dem Friedhof im Wohnbezirk Bruchsal sind Reihengräber für die Bestattung oder Beisetzung von Verstorbenen ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab kann nur ein Verstorbener bestattet oder eine Asche beigesetzt werden. Die Stadt kann jedoch Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch eine schriftliche Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten angekündigt, sofern dessen Person und Anschrift der Stadt bekannt sind alternativ wird ein Hinweis am Grabstein angebracht.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen

das Recht, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Änderungen der Anschrift und in der Person des Verfügungsberechtigten sind umgehend der Stadt mitzuteilen.

(7) Der Verfügungsberechtigte ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in folgender Reihenfolge bestimmt:

  1. 1. Wer für die Bestattung gesorgt hat,
  2. 2. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  3. 3. Wer sich zur Verfügungsberechtigung verpflichtet hat,
  4. 4. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Grabstätte.

(8) Das anonyme Urnenfeld auf dem Friedhof in Bruchsal (Feld 72) wird ausschließlich von der Stadt gepflegt und unterhalten. Die Stadt hat durch besondere Aufzeichnungen und Kennzeichnungen sicherzustellen, dass der Bestattungs- oder Beisetzungsort jeder Asche innerhalb dieses Grabfeldes jederzeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ermittelt werden kann. Das Aufstellen von Grabmalen, das Anbringen von Grabausstattungen oder das Schmücken der anonymen Gräber durch den Verfügungsberechtigten, die Angehörigen oder andere Personen ist nicht zulässig.

(9) Das Reihengräberrasenfeld auf dem Friedhof in Bruchsal (Feld 53) wird ausschließlich von der Stadt gepflegt und unterhalten. Die Stadt hat sicherzustellen, dass der Bestattungs- oder Beisetzungsort jedes Verstorbenen innerhalb dieses Grabfeldes jederzeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ermittelt werden kann. Das Aufstellen von Grabkreuzen ist zulässig, jedoch sind das Anbringen von sonstigen Grabausstattungen sowie das Schmücken der Gräber durch den Verfügungsberechtigten, die Angehörigen oder andere Personen nicht zulässig.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung mit Ausstellung einer Graburkunde begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für folgende Zeiten verliehen:

  1. 1. Erdwahlgräber für Sargbestattungen: 1.1 für Kleinkinder bis 2 Jahre: 10 Jahre 1.2 für Kinder bis 8 Jahre: 20 Jahre 1.3 für Personen ab 8 Jahre: 20 Jahre 1.4 Erdwahlpflegegräber (Genossenschaftsgräber): 20 Jahre

  1. 2. Urnenwahlgräber: 2.1 Erdurnenwahlgräber: 20 Jahre 2.2 Urnenkammern (Kolumbariennischen): 20 Jahre 2.3 Urnenpflegegräber (Genossenschaftsgräber): 20 Jahre

  1. 3. Wiesen- und Baumbestattungsfelder: 3.1 für Erdbestattungen: 20 Jahre 3.2 für Urnenbeisetzungen: 20 Jahre

(3) Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ist aus friedhofsgestalterischen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine weitere Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte nicht mehr möglich, kann auf Antrag ein auf die Pflege beschränktes Nutzungsrecht verliehen werden. Überschreitet die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer, ist die Nutzungszeit entsprechend anzupassen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr, auch bei erneuter Verleihung. Es endet in der Regel 20 Jahre nach der letzten Beisetzung oder entsprechend der angepassten Ruhezeit. Erfolgt die Verleihung aus anderem Grund, endet das Nutzungsrecht entsprechend dem Verleihungsdatum. Eine verspätete Zahlung verlängert die Laufzeit nicht. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gelten die Vorschriften über Reihengräber entsprechend.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit maximal zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Bei mehrstelligen Wahlgräbern bezieht sich das Nutzungsrecht auf die gesamte Grabeinheit. Dies gilt auch für die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verliehen wurde.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens mit dessen Zustimmung seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser soll aus dem nachstehend genannten Personenkreis benannt werden. Die Nachfolgeregelung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der Stadt zugeht. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der jeweiligen Person über auf:

  1. 1. Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. 2. Kinder,
  3. 3. Stiefkinder,
  4. 4. Enkel (in Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern),
  5. 5. Eltern,
  6. 6. Geschwister,
  7. 7. Stiefgeschwister,
  8. 8. sonstige gesetzliche Erben.

Innerhalb jeder Gruppe wird die älteste Person vorrangig nutzungsberechtigt. Dies gilt auch im Falle des Todes eines nachrückenden Nutzungsberechtigten.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Ausübung seines Nutzungsrechts gehindert, kann mit seiner Zustimmung die nächstberechtigte Person gemäß Absatz 7 an seine Stelle treten.

(9) Jeder, auf den das Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf dieses verzichten. Es geht dann mit Zustimmung der Stadt auf die nächste berechtigte Person über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Stadt und der übernehmenden Person übertragen.

(11) Änderungen der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(12) Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht ist jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein vorheriger Verzicht bedarf eines Härtefalles, insbesondere im Falle einer Umbettung.

(13) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie über Gestaltung und Pflege im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden. Mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Stadt können auch andere Verstorbene bestattet werden; ein eigenes Nutzungsrecht wird dadurch nicht begründet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(14) Die Nachfolge im Nutzungsrecht ist auf Verlangen gegenüber der Stadt nachzuweisen. Mit Verleihung eines neuen Nutzungsrechts erlöschen vorherige Ansprüche gleich- oder vorrangiger Personen.

(15) Entstehen der Stadt bei weiteren Bestattungen oder Umbettungen Mehrkosten durch das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten, Pflanzen oder Ausstattung, sind diese vom Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern er nicht rechtzeitig für deren Beseitigung sorgt.

(16) In Wahlgräbern können pro Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(17) Die Baum- und Wiesenfelder (Feld 70 und 77) werden ausschließlich durch die Stadt gepflegt. Die Mahd erfolgt ein- bis zweimal jährlich. Eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Zur Wahrung der naturnahen Gestaltung sind folgende Handlungen untersagt:

  • Errichtung zusätzlicher Gedenksteine oder baulicher Anlagen,
  • Aufstellen von Kerzen oder Lampen,
  • Eigenständige Bepflanzung,
  • Ablegen von Blumen oder Dekoration, außer an zentraler, dafür vorgesehener Ablagestelle.

§ 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 14 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind Grabstätten zur ausschließlichen Beisetzung von Aschen Verstorbener. Sie befinden sich in hierfür bestimmten Grabfeldern oder in Nischen der Kolumbarien. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf des jeweiligen Nutzungsrechts erlischt auch das Recht an den beigesetzten Urnen und den darin enthaltenen Aschenresten. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Urnen zu entfernen und die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(3) Soweit in dieser Friedhofssatzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber sinngemäß auch für Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber.

(4) Urnengräber an einer gemeinschaftlichen Stele oder einem zentralen Findling werden als besondere Form der Urnenreihengräber geführt. Die Pflege dieser Grabfelder obliegt ausschließlich der Stadt. Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig. Die Namen der Verstorbenen können an der Stele bzw. dem Findling angebracht werden, sofern dies durch die Gestaltung vorgesehen ist. Weitere Grabausstattungen, Grabmale oder das Ablegen von Blumen, Kerzen und Dekorationen an den einzelnen Grabstellen ist nicht gestattet. Eine zentrale Ablagestelle kann durch die Stadt eingerichtet werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Grabgrößen werden von der Stadt vorgegeben.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall und Glas in entsprechender Güte verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich wirken.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: 3.1 Grabmale und Grabausstattungen mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 3.2 Grabmale mit flächigem Farbanstrich auf Stein, 3.3 Grabmale mit Kunststoff in jeder Form, 3.4 zusätzlich aufgestellte Objekte, die das einheitliche Bild des Grabfeldes stören könnten.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche,
  3. 3. auf drei- und mehrstelligen Grabstätten bis 1,60 m² Ansichtsfläche,
  4. 4. auf Wiesengräbern bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
  5. 5. bei Genossenschaftsgräbern bis 0,5 m² Ansichtsfläche.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnenpflegegräbern (Genossenschaftsgräber) Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf sonstigen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Die Urnenkammern in Kolumbarienmauern sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach der Beisetzung mit handwerklich bearbeiteten Natursteinplatten vollständig zu verschließen. Das Material, die Gestaltung, die Schrift und die Farben der Platten müssen mit der Kolumbarienmauer harmonieren. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Grabmale sinngemäß auch für diese Frontplatten. Sonstige Grabausstattungen sind an Kolumbarienmauern nicht zulässig.

(7) In Grabfeldern mit einer Reiheneinfassung sind die Gräber mit Maggia-Granit-Platten, 6 cm stark, Oberkante gesägt, am Kopf- und Fußende einzufassen. Die Gliederung zwischen den Gräbern erfolgt mit jeweils 4 Schrittplatten aus Maggia-Granit (0,30 x 0,30 m), bei Mehrfachgräbern 0,40 x 0,40 m.

Auf dem neuen Friedhof des Wohnbezirkes Untergrombach sind in Grabfeldern mit Reiheneinfassung, für die Einfassung und die Schrittplatten roter „Maulbronner Sandstein“, 8 cm stark, Oberkante bossiert, zu verwenden. Die Platten sind vom Verantwortlichen gem. § 19 Abs. 1 zu unterhalten und innerhalb der Frist des § 21 Abs. 4 verlegen zu lassen. Bei den Schrittplatten ist jeweils der Nutzungsberechtigte verpflichtet, dessen Grabstätte sich rechts von den Schrittplatten (vom Fußende der Grabstätte ausgesehen) befindet.

(8) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(9) Auf den Steinstellen der Urnenreihengräber sind ausschließlich die Schriftenzüge „Gerhard Block“ und „Helga Block“ in den Schriftgrößen 25 mm / 19 mm zulässig. Als Schriftmaterialien sind Bronze oder Edelstahl zugelassen. Die Anordnung der Schriften ist platzsparend, zentriert und in ausgewogener Gestaltung auszuführen; Name und Lebensdaten sind zentriert untereinander anzuordnen. Die Gestaltung ist vor Ausführung der Arbeiten der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.

(2) Der Antrag zur Genehmigung hat gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) zu erfolgen. Dem Antrag sind zweifach die Zeichnungen des Entwurfs des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage oder Aufstellung eines Modells auf der Grabstätte verlangt werden, um die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und den Gestaltungsvorgaben zu gewährleisten.

(3) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von sonstigen Grabausstattungen, einschließlich der Gestaltung von Elementen wie Schrittplatten, Pflanzenarrangements und gedenklären Dekorationen, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabausstattungen erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. verändert worden ist. In diesem Fall muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern und anzuliefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. Es ist sicherzustellen, dass das Grabmal sowohl den statischen Anforderungen als auch den gestalterischen Vorgaben entspricht, bevor mit der Aufstellung begonnen wird.

(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und Grabausstattungen können auf Kosten des Friedhofbenutzers von der Stadt wieder entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Der Friedhofbenutzer trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entfernung und Entsorgung entstehen. Zusätzlich kann eine Gebühr für die Wiederherstellung des Friedhofsgrundstücks anfallen. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

(7) Sofern es aus friedhofsgestalterischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist, kann die Stadt von den allgemeinen Vorschriften abweichen und bestimmte Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen sind jedoch nur in begründeten Einzelfällen und unter Berücksichtigung der Würde des Friedhofs sowie der Harmonie mit der Gesamtgestaltung zulässig.

§ 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „TA Grabmal“ der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung. Steindenkmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 0,80 m Höhe: 12 cm bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale eine Höhe von 180 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 250 cm nicht übersteigen.

(3) Das Grabmal darf nicht die gesamte Grabbreite einnehmen. Es ist ein seitlicher Abstand von jeweils mindestens 10 cm einzuhalten, um die Ästhetik und die Sicherheit zu gewährleisten.

(4) Zur Sicherung der Verwesung dürfen Gräber für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien wie z. B. vegetationshemmenden Folien abgedeckt werden. Bei dieser Abdeckung ist ein Weg (rechts oder links) mit einzuberechnen, um die Belüftung und Verwesung des Grabhügels zu gewährleisten.

(5) Aufstellung der Denkmäler in Baum- und Wiesenfeldern

5.1 In den Baum- und Wiesenfeldern sind die Denkmäler stets auf einer Bodenplatte oder einer ähnlichen stabilen Befestigung zu errichten, die bodennivelliert (auf gleicher Höhe wie der umgebende Boden) eingebaut werden muss.

5.2 Die Bodenplatte muss mindestens 10 cm in allen vertikalen Richtungen (Länge, Breite und Tiefe) größer sein als das Denkmal.

§ 18a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauerhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und regelmäßig zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Pflege, Reinigung und gegebenenfalls notwendige Reparaturen, um die Sicherheit und den Erhalt der Grabanlage zu gewährleisten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des

Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Gegenstände drei Monate auf; § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Verantwortlich ist der bisherige Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Sätze 4 und 5 sind entsprechend anwendbar.

Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen dürfen nicht auf den Friedhöfen abgelagert werden. Die Stadt kann auf Antrag prüfen, ob Grabmale oder sonstige Grabausstattungen weiterverwendet oder in geeigneter Weise entsorgt werden können. Eine Wiederverwendung ist insbesondere dann möglich, wenn keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen und eine handwerkliche Aufbereitung erfolgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Abdeckungen der Grabstätten mit Materialien wie Kies, Rindenmulch, Glasperlen oder ähnlichen nicht atmungsaktiven Stoffen sind untersagt. Die nicht mit Abdeckmaterialien versehenen Grabflächen sind in einem gepflegten, gärtnerischen Zustand zu halten. Zierkies darf nur in einer Menge von maximal 15 % der Grabfläche verwendet werden und muss in einer Art und Weise angeordnet sein, die die natürliche Belüftung des Bodens nicht beeinträchtigt.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlage der Stadt zu verändern.

(8) An Kolumbarienmauern ist das Anbringen von Schmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen oder in speziell eingerichteten Bereichen zulässig. Der Schmuck darf die allgemeine Ästhetik und Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen und muss regelmäßig gepflegt sowie bei Beschädigung oder Verwitterung entfernt werden. Es sind keine dauerhaften Veränderungen an den Kolumbarienmauern vorzunehmen, um den ursprünglichen Charakter des Friedhofs zu bewahren.

Schmuckstücke dürfen ausschließlich aus wetterbeständigen und langlebigen Materialien bestehen, wie beispielsweise Stein, Metall oder Holz. In unregelmäßigen Abständen wird die Friedhofsverwaltung den nicht ordnungsgemäß angebrachten oder abgelegten Grabschmuck entfernen, um die Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof zu gewährleisten.

(9) Besteht die Gefahr, dass Bäume oder Sträucher, an deren Erhalt für das Friedhofsbild Interesse besteht, bei der Wiederbelegung eines Grabes eingehen oder verkümmern, kann die Stadt die nötigen Anordnungen treffen. Notfalls kann zu diesem Zweck eine Wiederbelegung von Gräbern untersagt werden. In diesem Fall wird eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte zugeteilt.

(10) Die Bewässerung der Grabstätten hat unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu erfolgen. Während anhaltender Trockenperioden kann die Stadt Regelungen zur Wasserentnahme treffen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Wird eine Grabstätte, nicht gepflegt wird der Verantwortlich zunächst mit einem Aufkleber auf dem Grabstein zur Pflege aufgefordert. Sollte die Pflege innerhalb einer festgelegten Frist nicht erfolgen, folgt in zweiter Instanz eine schriftliche Aufforderung zur Instandsetzung der Grabstätte. Die Frist zur Pflege wird in der schriftlichen Aufforderung eindeutig festgelegt. Erfolgt keine Pflege innerhalb dieser Frist, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte in einen würdigen Zustand zu versetzen. Die Kosten für die Instandsetzung werden dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt. In Ausnahmefällen, etwa bei besonderen persönlichen Umständen, kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

(3) Die Stadt kann in diesen Fällen die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Im Entziehungsbescheid wird die berechtigte Person verpflichtet, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu entfernen; kommt sie dem nicht nach, ist die Stadt befugt, die Grabstätte abzuräumen, die Gegenstände zu sichern, zwischenzulagern und nach angemessener Frist fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten trägt der Verantwortliche; bei Gefahr im Verzug oder zur Wahrung der Verkehrssicherheit darf die Stadt erforderliche Sicherungsmaßnahmen sofort treffen.

(4) Ordnungswidrig aufgestellter oder niedergelegter Grabschmuck unterliegt den gleichen Regelungen wie vernachlässigte Grabstätten. Wird die Aufforderung zur Entfernung des Grabschmucks nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. In unregelmäßigen Abständen kontrolliert die Friedhofsverwaltung die ordnungsgemäße Anbringung und Ablage von Grabschmuck und entfernt nicht zulässige Gegenstände.

(5) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. § 4 Absatz 6 ist sinngemäß anzuwenden.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der würdevollen Aufnahme der Verstorbenen (Leichen und Aschen) bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die genauen Zeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und bekannt gegeben. Auf Wunsch kann das Abschiednehmen in einem separaten Raum ermöglicht werden, soweit die Gegebenheiten dies zulassen.

(3) Bei Urnenbeisetzungen wird auf Wunsch der Angehörigen ein würdevoller Ablauf sichergestellt. Die Urne kann vor der Beisetzung in der Schauzelle aufgebahrt werden, sofern keine weitere Trauerfeier in der Leichenhalle stattfindet. Anschließend erfolgt die gemeinsame Überführung der Urne mit den Angehörigen zur Grabstätte.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt bei Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Besucher haften für die Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht in der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt

  1. 2. entgegen § 4 Abs. 2:

  1. 1. die Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  2. 2. während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  3. 3. die Friedhöfe und deren Anlagen verunreinigt, beschädigt oder gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigt betritt,
  4. 4. Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste ohne Genehmigung anbietet,
  7. 7. Druckschriften oder Werbung verteilt, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 zulässigen Kennzeichnungen,
  8. 8. Film-, Ton-, Video-, oder Fotoaufnahmen erstellt und gewerbsmäßig verwertet ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen sowie der Friedhofsverwaltung
  9. 9. lärmt oder lagert,
  10. 10. sich außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten oder bei Sturm und Unwetter auf dem Friedhof aufhält.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1).

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender:

a) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 17 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1)

b) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, festgestellte Verstöße zu ahnden und erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu der in § 49 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Höhe geahndet werden.

IX. Gebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet wer die Nutzung der Bestattungseinrichtung beantragt oder in Anspruch nimmt.

(3) Die gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen,
  3. 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung, sofern keine andere Frist in der Gebührenfestsetzung bestimmt ist.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren einschl. der Grabnutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen über die Gebührenfreiheit.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Kaufgrabstätten nach altem Recht

(1) Die nach früherem Recht als Kaufgrabstätten bezeichneten Grabstätten gelten als Wahlgräber gemäß § 13 dieser Friedhofssatzung. Die Erwerber nach altem Recht sind die Nutzungsberechtigten im Sinne dieser Satzung. Sind mehrere Personen als Erwerber einer Kaufgrabstätte aufgetreten, so ist der älteste lebende Erwerber der Nutzungsberechtigte. Falls alle Erwerber verstorben sind, gilt als Nutzungsberechtigter der nächste Angehörige der zuletzt bestatteten Person; § 13 Abs. 6 Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist keine fristgemäße Anmeldung nach § 28 der Friedhofsordnung vom 4.12.1990 erfolgt oder kann der Anmeldende sein alleiniges Nutzungsrecht nicht nachweisen, so stellt die Stadt als Nutzungsberechtigten die Person fest, die nach den städtischen Unterlagen das Kaufgrab erworben hat.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht feststellbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt das Kaufgrab für die verbleibende Ruhezeit als Reihengrab (§ 12) behandeln.

In Härtefällen kann die Stadt das Nutzungsrecht der Person verleihen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit der Nutzungsberechtigte ist.

Alternativ kann sich die Stadt an die Reihenfolge des § 13 Abs. 7 halten.

(3) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung soll die Stadt für jedes Kaufgrab nach altem Recht eine Verleihungsurkunde an den Nutzungsberechtigten ausstellen. Mit der Aushändigung der Urkunde erlöschen alle eventuell bestehenden vorrangigen oder gleichrangigen Nutzungsrechte.

(4) Die Stadt gibt jeweils öffentlich bekannt, für welche Friedhöfe oder Friedhofsteile die Nutzungsberechtigten festgestellt bzw. nicht festgestellt werden konnten. Spätestens mit dieser Bekanntmachung erlöschen alle Nutzungsrechte und ähnlichen Rechte in dem Friedhof oder Friedhofsteil, für die zwischenzeitlich keine neue Verleihungsurkunde ausgehändigt wurde. Ist von dieser Ausschlusswirkung ein Kaufgrab betroffen, an dem noch eine Ruhezeit läuft, gilt dieses Grab als Reihengrab (§ 12).

§ 31 Alter Friedhof im Wohnbezirk Untergrombach

(1) In einem Wahlgrab des alten Friedhofs Untergrombach darf nur noch die Leiche oder Asche des Ehegatten des zuletzt dort Bestatteten beigesetzt werden, sofern dieser zum Zeitpunkt seines Todes der Nutzungsberechtigte war. Die weitere Ruhezeit darf höchstens 20 Jahre betragen.

(2) In einem Wahlgrab des alten Friedhofs können auch die Aschen des Nutzungsberechtigten sowie weitere Aschen mit dessen Zustimmung beigesetzt werden. Die Beisetzung darf jedoch nicht dazu führen, dass das Nutzungsrecht an diesem Wahlgrab überschritten wird.

(3) Falls das allgemeine Bestattungs- und Beisetzungsrecht (§ 13 Abs. 2) an einem Wahlgrab im alten Friedhof nicht mehr ausgeübt werden kann oder darauf verzichtet wird, erhält der Nutzungsberechtigte auf Antrag ein Wahlgrab im neuen Friedhof Untergrombach oder in einem anderen Friedhof der Stadt Bruchsal. Bei einem bisherigen Wahlgrab an einem Hauptweg besteht Anspruch auf ein entsprechendes Grab an einem Hauptweg. Bestand das Nutzungsrecht an einem Mehrfachgrab, wird ein entsprechendes Mehrfachgrab bereitgestellt.

Bei tiefergelegten Wahlgräbern besteht nur Anspruch auf ein Einzelgrab ohne Tieferlegungsmöglichkeit. Das neue Nutzungsrecht wird für die verbleibende Nutzungszeit des alten Wahlgrabs gebührenfrei verliehen. Falls ein zusätzliches Wahlgrab gewünscht wird, ist dieses für die volle Dauer gebührenpflichtig. Das alte Nutzungsrecht bleibt bestehen, kann aber nach Ablauf nicht erneuert werden. Der Antrag kann unabhängig von einem Bestattungsfall gestellt werden und unterliegt § 14 Abs. 3.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

„Ausgefertigt: Bruchsal, den 25.11.2025

Sven Weigt Oberbürgermeister“

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bruchsal geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn Stadt Bruchsal,

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der/die Oberbürgermeister/-in/Bürgermeister/-in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Bruchsal, den 25.11.2025

Gez. Sven Weigt Oberbürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.01.2026

Gebührenverzeichnis vom 01.01.2026

Gebührim Falle einer Verlängerung wird pro Jahr folgende Gebühr erhoben
I. Bestattungs- und Benutzungsgebühren
1. Erdbestattungen
Bestattungen von
1.1 Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr2.042,00 €
1.2 Personen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr1.047,00 €
1.3 Pro Personen Tiefgrab2.457,00 €
1.4 Kleinkinder bis 2 Jahre, Tot- und Fehlgeburten, Körperteile309,00 €
1.5 Anmerkungen: In diesen Gebühren sind enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Bestattungsordnung, Verwaltungskosten, Verbringen des Grabschmuckes an das Grab Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger sowie Abräumen der Grabfläche
2. Beisetzungen von Urnen
2.1 Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte746,00 €
2.2 Beisetzung in einer Urnenkammer (Kolumbariennische), ohne Steinmetzarbeiten Bei der Beisetzung einer Urne in das Kolumbarium ist das Herausnehmen der Urne nach Ablauf der Ruhefrist enthalten746,00 €
2.3 Anmerkungen: Nr. 1.5 gilt sinngemäß, einschl. das Aufbewahren der Urnen bis zur Beisetzung, sowie das verbringen der Urne zum Grab
3. Besondere Bestattungsleistungen
Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussgegnungshalle und ihrer Teile ist nur eine Grunddekoration vorhanden
3.1 Trauerfeierlichkeiten
3.1.1 Nutzung Trauerhalle439,00 €
3.1.2 Nutzung Abschiedsraum309,00 €
3.1.3 Nutzung Urnenraum176,00 €
3.1.4 Kühlung113,00 €
3.1.5 Aufbahrung113,00 €
3.2 Trägerdienste Die Trägerdienste werden für den Transport des Sarges zur Grabstätte oder anderem Ort benötigt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet je nach Situation über die Anzahl der Träger.
3.2.1 Trägerdienst mit 4 Trägern296,00 €
3.2.2 Trägerdienst mit 6 Trägern418,00 €
4. Benutzung von Grabstätten
4.1 Benutzung von Reihengräbern (für die Dauer der Ruhezeit) 20 Jahre (§ 11 Friedhofsordnung)
4.1.1 Erdreihengrab für die Bestattung von Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr1.281,00 €

Gebührim Falle einer Verlängerung wird pro Jahr folgende Gebühr erhoben
4.1.2Erdreihengrab im Rasenfeld (Feld 53), inkl. Rasenpflege2.571,00 €
4.1.3Urnenreihengrab im Rasenfeld (Feld 53), inkl. Rasenpflege1.514,00 €
4.1.4Urnenreihengrab828,00 €
4.1.5Urnenreihengrab in einem anonymen Urnenfeld (Feld 72), inkl. Rasenpflege1.403,00 €
4.2Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Regelnutzungszeit von 20 Jahren (§ 12 Friedhofsordnung)
4.2.1Erdwahlgrab an Wegen und in Feldern für die Bestattung von Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr1.652,00 €88,00 €
4.2.2Erdwahlgrab an Fußwegen oder im Feld für die Bestattung von Personen bis zum vollendeten 8 Lebensjahr (Kindergrab)905,00 €45,00 €
4.2.3Erdwahlpflegegräber (Genossenschaftsgrab) Hinweis: Für die Pflege des Genossenschaftsgrabs ist ein Pflegevertrag mit der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner abzuschließen1.795,00 €88,00 €
4.2.4Erdwahlgrab an einen Hauptweg2.316,00 €115,00 €
4.2.5Wiesen- und Baumgräber
4.2.5.1Wiesen- und Baumgräber für Erdbeisetzungen, inkl. Wiesenpflege3.618,00 €161,00 €
4.2.5.2Wiesen- und Baumgräber für Urnenbeisetzungen, inkl. Wiesenpflege3.418,00 €161,00 €
4.2.6Urnenwahlgrab1.508,00 €87,00 €
4.2.7Urnenwahlgrab am Hauptweg2.264,00 €115,00 €
4.2.8Urnenwahlpflegegrab (Genossenschaftsgrab) Hinweis: Für die Pflege des Genossenschaftsgrabs ist ein Pflegevertrag mit der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner abzuschließen1.488,00 €87,00 €
4.2.9Urnenkammer im Kolumbarium2.923,00 €146,00 €
4.2.10Steinstele mit Rasenpflege, Urnenreihengrab1.957,00 €
4.2.11Ist die Nutzungsdauer kürzer oder länger als die Regelnutzungsdauer, vermindert oder erhöht sich die Gebühr im gleichen Verhältnis.
4.2.11.1Wird ein Nutzungsrecht im Bestattungs- oder Beisetzungsfall vorzeitig erneut verliehen (§ 12 Abs. 5 Friedhofsordnung), sind die Gebühren nach Nr. 4.2.1 bis 4.2.8 für die gesamte Grabeinheit anteilig für die hinzukommenden Jahre zu berechnen.
4.2.11.2Wird auf ein Nutzungsrecht vorzeitig verzichtet (§ 12 Abs. 12 Friedhofsordnung), kann die tatsächlich bezahlte Gebühr anteilig dem Nutzungsberechtigten nicht zurückerstattet werden.
4.2.11.3Erhält eine Grabstätte nach 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4 des Gebührenverzeichnisses eine Tiefbestattung, so fällt ein Aufschlag pro Tiefbestattung für die entsprechende Ruhefrist an.2.100,00 €63,00 €

Gebührim Falle einer Verlängerung wird pro Jahr folgende Gebühr erhoben
4.2.12Angefangene Monate und Jahre werden jeweils auf volle Monate und Jahre aufgerundet.
4.2.13Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts, bei der die Grabstätte lediglich als Gedenkstätte (Verfügungsrecht) weiter benutzt wird (§12 Abs. 2 Satz 4 Friedhofsordnung), verringert sich die Nutzungsrechtsgebühr um50%
4.2.14Wird ein Reihengrab rückwirkend in ein Wahlgrab umgewandelt, so ist die Differenz der Erwerbskosten zum Wahlgrab einschl. Verzinsung ab dem Grabkauf nachzubezahlen.
6.Umbettung, Ausgrabung, Wiederbestattung
6.1Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes) von Leichen
6.1.1innerhalb der Ruhefrist4.395,00 €
6.1.2nach der Ruhefrist3.686,00 €
6.1.3bei Umbettung eines Kindes unter 8 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
6.2Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach anderen Bestattungsplätzen
6.2.1innerhalb der Ruhefrist3.792,00 €
6.2.2nach der Ruhefrist1.833,00 €
6.2.3bei Ausgrabung eines Kindes unter 8 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
6.3Ausgrabung von Urnen aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte
6.3.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz1.459,00 €
6.3.2mit Wiederbestattung in einer Urnen- oder Erdgrabstätte innerhalb des Friedhofs1.361,00 €
6.3.3mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs im Kolumbarium ohne Steinmetzarbeiten1.220,00 €
6.4Herausnehmen von Urnen aus einer Urnenkammer (Kolumbarium) ohne Steinmetzarbeiten
6.4.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz468,00 €
6.4.2mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs in ein Kolumbarium934,00 €
6.4.3mit Wiederbestattung in einer Urnen- oder Erdgrabstätte innerhalb des Friedhofs733,00 €
6.5Überführung zur Wiederbestattung einer Leiche oder Urne, die bereits an einem anderen Bestattungsplatz bestattet war, gelten die Positionen für Bestattung unter 1.1 und 1.2
II. Verwaltungsgebühren
7.Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
Soweit nicht abweichendes bestimmt ist, wird für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern keine Verwaltungsgebühr erhoben.
7.1Gebühr für das erneute Ausstellen einer Verleihungsurkunde (Graburkunde)47,00 €

Gebührim Falle einer Verlängerung wird pro Jahr folgende Gebühr erhoben
7.2Gebühr bei vorzeitigem Verzicht eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Verzicht ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt.71,00 €
7.3Umschreibung von Grabnutzungsrechten Diese Gebühr wird nicht im Bestattungsfall oder Verlängerung verrechnet.74,00 €
7.4Sonstige Verwaltungsgebühr bei vernachlässigter Grabpflege, Standsicherheit sowie bei sonstigem erhöhtem Aufwand - Anhörung76,00 €
7.5Sonstige Verwaltungsgebühr bei vernachlässigter Grabpflege, Standsicherheit sowie bei sonstigem erhöhtem Aufwand - Ersatzvornahme121,00 €
7.6Sonstige Leistungen der Verwaltung nach Zeitaufwand je Std.67,00 €/Stunde
7.7Zustimmung für eine Umbettung für Feuer- und Erdbestattung141,00 €
7.8Genehmigungsverfahren zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung103,00 €
7.9Prüfgebühr für aufgestellte Grabmale, die nach TA-Grabmal jährlich zu kontrollieren sind. Jährliche Gebühr Die Gebühr wird bei der Genehmigung des Grabmals sowie Verlängerung der Nutzungsrechte für die entsprechende Nutzungs-/Ruhezeit erhoben.94,00 €22,00 €
7.10Zulassung Gewerbetreibende auf allen Friedhöfen (Dauer 5 Jahre)136,00 €
7.11Verwaltungsgebühr bei Ermittlung der bestattungspflichtigen Personen sowie Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde322,00 €
7.12Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG BW)42,00 €
7.13Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung (§ 16 Abs. 1 BestattVO)25,00 €
7.14Genehmigung einer Ausnahme für eine Bestattung nach § 33 BestattG, nach Zeitaufwand je Std.67,00 €/Stunde