Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 01.07.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.990,00 € Erdgrabstätte Reihengrabstätte (25 Jahre Ruhezeit) |
| Sargwahlgrab | 3.150,00 € Wahlgrabstätte Lage A (Lage B: 3.750,00 €, Lage A N VII: 7.000,00 €) |
| Urnenreihengrab | 1.660,00 € Urnengrabstätte Reihengrabstätte (20 Jahre Ruhezeit) |
| Urnenwahlgrab | 1.860,00 € Wahlgrabstätte Lage A (Lage B: 2.100,00 €, Lage A N VII: 5.720,00 €) |
| Urnengrab anonym | 1.700,00 € anonyme Rasenreihengrabstätte (20 Jahre Ruhezeit) |
| Baumbestattung | 3.400,00 € Urnenbaumgrabstätte (alternativ Ahorn/Buche: 2.560,00 €, Eiche: 2.710,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.270,00 € / 150,00 € Gesondert erhoben nach § 2 Abs. 1 (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) |
| Trauerhalle / Halle | 295,00 € / 250,00 € Explizite 'Trauerhalle' nicht genannt; stattdessen Kapelle (295,00 €) und Leichenhalle (250,00 €) aufgeführt. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Hameln in seiner Sitzung am 20.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Hameln betreibt die in § 1 der Friedhofssatzung genannten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Für deren Benutzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Bestattungen
(1) Die Gebühr für eine Bestattung oder Beisetzung beträgt bei:
a) Erdbestattung 1.270,00 €
b) Erdbestattung mit Vorbereitung fur den Einbau eines Gewolbes 1.695,00 €
c) Urnenbeisetzung 150,00 €
d) Kindern bis zu 5 Jahren 325,00 €
e) Totgeburt 200,00 €
Für die Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
Öffnen, Schließen und Mattenausschmückung des Grabes, Benutzung des Bestattungswagens, Transport und Abräumen der Kränze, Herstellen des Grabhügels.
Die Gebühren für die jeweiligen Grabstellen werden gesondert erhoben (siehe § 3).
(2) Für zusätzliche Leistungen betragen die Gebühren:
a) Benutzung der Kapelle 295,00 €
b) Benutzung des Abschiedsraumes je angefangener Stunde 70,00 €
c) Benutzung der Leichenhalle 250,00 €
d) Benutzung des Waschraums 150,00 €
e) Stellen von Trägern (je Träger/Aufsichtsperson) 80,00 €
(3) Für Aus- und Umbettungen betragen die Gebühren:
a)Ausbettung einer Urne 275,00 €
b) Wiederbeisetzung einer Urne 150,00 € c)Ausbettung eines Sarges 1.270,00 €
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d) Wiederbeisetzung eines Sarges 1.270,00 € (nach einer Erdausbettung ohne Sargstellung)
(4) Allgemeine Infrastrukturgebühr je Bestattung 90,00 €
§ 3
Grabstellen
(1) Für die Bereitstellung oder spätere Nutzung von Grabstellen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdgrabstätten für 25 Jahre Ruhezeit
| Reihengrabstätte | 2.990,00 € |
|---|---|
| Rasenreihengrabstätte | 4.130,00 € |
| Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – 20 Jahre Ruhezeit) | 400,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage A | 3.150,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage A im Grabfeld N VII | 7.000,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage B | 3.750,00 € |
b) Urnengrabstätten für 20 Jahre Ruhezeit
| Reihengrabstätte | 1.660,00 € |
|---|---|
| Rasenreihengrabstätte | 1.780,00 € |
| Doppel-Rasenreihengrabstätte | 1.960,00 € |
| anonyme Rasenreihengrabstätte | 1.700,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage A | 1.860,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage A im Grabfeld N VII | 5.720,00 € |
| Wahlgrabstätte in Lage B | 2.100,00 € |
| Gemeinschaftsgrabstätte | 2.030,00 € |
| Urnenbaumgrabstätte | 3.400,00 € |
| Grabstätte am Bestattungsbaum Ahorn, Buche | 2.560,00 € |
| Grabstätte am Bestattungsbaum Eiche | 2.710,00 € |
(2) Die Kosten für die Verlängerung der Nutzungszeit betragen pro Jahr bei einer Erdbestattung 1/25 und bei einer Urnenbeisetzung 1/20 der vollen Gebühr.
Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die vorhandene Nutzungszeit übersteigt, wird bei der Berechnung jedes angefangene Jahr der Überschreitung als volles Jahr zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühren für die jeweiligen Pflege- und Unterhaltungskosten sind bei den Grabarten Rasenreihengrabstätte (Erde und Urne), anonyme Rasenreihengrabstätte, Gemeinschaftsgrabstätte (Erde und Urne), Urnenbaumgrabstätte und Grabstätte am Bestattungsbaum enthalten.
§ 4
Grabmalgebühren
(1) Die Gebühr für die Bearbeitung von Grabmalanträgen und sonstigen baulichen Anlagen beträgt für
a) liegende Grabmale 205,00 €
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b) stehende Grabmale einschl. Findlinge und sonstige Grabmale 310,00 €
c) Grabeinfassungen für Einzelgräber Urne 205,00 € Erde 265,00 € für mehrstellige Gräber Erde 310,00 €
d) Grababdeckungen für Einzelgräber Urne 205,00 € Erde 310,00 € für mehrstellige Gräber Erde 410,00 €
Für die jeweilige Gebühr werden folgende Leistungen erbracht:
Zustimmung - Abnahme des Grabmals, der Einfassung und des Fundaments - Abräumen, Abtransport und Deponierung des Grabmals, der Einfassung und des Fundaments.
(2) Überprüfung der Standsicherheit stehender Grabmale pro Jahr 3,50 €
Die Gebühr wird für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§ 5
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:
a)Urnenversand mit der Post 120,00 €
b) Zulassungskarte für gewerblich Tätige 80,00 € Zulassung für 5 Jahre
c) Bearbeitung eines Antrags auf Aus- oder Umbettung eines Sarges oder einer Urne 60,00 €
d) Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstände 60,00 €
§ 6
sonstige Gebühren
Als sonstige Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Rasenpflege für eine Grabstätte, die im Vorerwerb erworben wurde. Die Gebühr fällt je Grabstelle und je angefangenem Jahr bis zur ersten Beisetzung an. Die Gebühr wird jährlich fällig.
Urnengrabstätte 45,00 €
Erdgrabstätte je Stelle 100,00 €
b) Rasenpflege von eingeebneten Grabstätten. Die Gebühr fällt je Grabstelle und je angefangenem Jahr ab dem auf das Datum der Antragstellung folgenden Jahres bis zum Ende der Ruhezeit an. Die Gebühr wird in einer Gesamtsumme fällig.
Urnengrabstätte 45,00 €
Erdgrabstätte je Stelle 100,00 €
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§ 7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Bestattung/Beisetzung/sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- 2. wer die Bestattung/Beisetzung/sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Gebührenerhebung
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Grabnutzungsgebühren (§ 3) bereits bei Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung,
- 2. bei Grabmalgebühren mit der Zustimmung,
- 3. bei sonstigen Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof,
- 4. bei Verwaltungsgebühren mit der Antragstellung. (2) Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern für einzelne in dieser Satzung aufgeführte Leistungen Umsatzsteuer anfällt, wird sie zu der jeweils oben aufgeführten Gebühr aufgeschlagen und im Bescheid separat ausgewiesen. (4) Vor der Erbringung der Leistung kann eine Abschlagszahlung auf die Verwaltungsgebühr erhoben werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2022 außer Kraft.
Hameln, den 20.05.2026
Claudio Griese Stadt Hameln Der Oberbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hameln
- Friedhofssatzung -
Der Rat der Stadt Hameln hat in seiner Sitzung am 12.03.2025 aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Begrifflichkeiten § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Dienstleistungserbringende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Besondere Vorschriften für Gemeinschafts- und Urnenbaumgrabstätten § 17 Besondere Vorschriften für Grabstätten an Bestattungsbäumen § 18 Ehrengrabstätten § 19 Pflegerecht
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 21 Wahlmöglichkeit § 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 23 Allgemeines § 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Verwendung von Natursteinen § 27 Unterhaltung § 28 Entfernung § 29 Erhaltenswerte Grabmale
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines § 31 Vernachlässigung
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VIII. Benutzung von Leichenhalle, Waschraum und Friedhofskapelle § 32 Benutzung der Leichenhallen § 32a Waschraum § 33 Trauerfeiern § 34 Sonstige Veranstaltungen
IX. Schlussvorschriften § 35 Alte Rechte § 36 Anordnung im Einzelfall § 37 Haftung § 38 Gebühren § 39 Ordnungswidrigkeiten § 40 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hameln gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof „Am Wehl“ Friedhof „Deisterstraße“ Militärfriedhof an der Deisterstraße Friedhof Afferde „Am Schecken“ Friedhof Halvestorf Friedhof Hastenbeck (städt. Teil) Friedhof Hilligsfeld Friedhof Klein Berkel Friedhof Wehrbergen Friedhof Welliehausen Friedhof Haverbeck (Kapelle und städtische Vorbehaltsflächen)
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hameln und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Hameln mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Hameln.
(2) Die Friedhöfe dienen in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. Sie erfüllen darüber hinaus kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. Aufgrund ihres Grünanteils nehmen Friedhöfe wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr.
(3) Das Grabfeld N VII auf dem Friedhof Am Wehl dient als ewige Ruhestätte für jüdische Verstorbene sowie nichtjüdische Ehemänner, Ehefrauen und Kinder von Personen, die dem jüdischen Glauben angehören und Früh- und Fehlgeburten jüdischer Eltern oder Elternteile.
§ 3 Begrifflichkeiten
(1) Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg, im Leichentuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
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(4) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb der die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb der die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Bestattungsbäume
Bestattungsbäume sind Bestandsbäume mit bereits ausgeprägtem Wurzelwerk. Sie bieten Gemeinschafts- und Familiengrabstätten für maximal fünf Urnen, die radial um einen Bestattungsbaum angelegt werden.
(8) Urnenbaumgrabstätten
Urnenbaumgrabstätten sind i.d.R. 16 Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die i.d.R. radial um einen neu gepflanzten/jungen Baum angeordnet sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist.
(3) Die Stadt Hameln kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(4) Die Absicht der Schließung großflächiger Friedhofsteile, die Schließung selbst sowie die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die temporäre Schließung von Friedhofsteilen zu Zwecken der Umgestaltung bedarf keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Hameln kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Inlineskatern, Elektro- und Tretrollern) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung. Dieses Verbot gilt auf dem Friedhof „Deisterstraße“ nicht für den Verbindungsweg zwischen Sand- und Koppenstraße außerhalb der Schließzeiten. Trauerzüge und Friedhofsverkehr haben Vorrang.
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken unter Beachtung der sonstigen (datenschutz-) rechtlichen Bestimmungen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,
i) auf Rasenflächen zu lagern,
j) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Stadt Hameln kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt Hameln in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen.
(5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt Hameln nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
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§ 7 Dienstleistungserbringende
(1) Dienstleistungserbringende, insbesondere Steinmetzbetriebe, Gärtnereien und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Hameln, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte und ist gebührenpflichtig. Die Zulassung ist bei der Stadt Hameln zu beantragen und nach Ablauf gegebenenfalls zu erneuern. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Treten nach Ausstellung der Berechtigungskarte Änderungen der in Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen ein, besteht die Verpflichtung, dies bei der Stadt Hameln anzuzeigen.
(4) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Mitarbeitenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern, und dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Abfall und Erdaushub darf nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Verpackungen, Abfall und Materialreste (inkl. Beton/-bruch) sind vom Dienstleistungserbringende abzutransportieren und gem. Abfallwirtschaftsgesetz zu entsorgen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(7) Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Hameln ein weiteres Tätigwerden untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Alle Dienstleistungserbringenden haben sich in nahem zeitlichem Zusammenhang zum Tätigwerden beim Friedhofspersonal anzumelden. Die Erreichbarkeit wird über das Internet und über den Aushang auf dem Friedhof bekanntgegeben.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Hameln anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Beisetzung zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu zählen insbesondere die Beurkundung des Sterbefalls gemäß § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG), die Gebührenübernahmeerklärung,
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ein Nachweis über das Bestehen eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte und bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis.
(2) Die Stadt Hameln setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Beisetzungen haben in Anwesenheit des Friedhofspersonals zu erfolgen.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Leichen- oder Bestattungstücher, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Der Transport einer verstorbenen Person zur Grabstelle muss aber ausschließlich in einem Sarg erfolgen.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein sowie über sechs seitliche Tragegriffe verfügen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt Hameln bei Anmeldung der Bestattung hierüber zu informieren. Die Särge müssen für das Gewicht der Verstorbenen geeignet sein. Sind die Särge nicht geeignet, kann die Bestattung durch das Friedhofspersonal auch kurzfristig abgelehnt werden. Entstehende Mehrkosten trägt der Anmeldende der Bestattung.
(5) Am Fußende des Sarges muss außen eine Karte mit den Personalien der verstorbenen Person fest angebracht sein.
(6) Alle Urnen einschließlich Überurnen dürfen nur dann beigesetzt werden, wenn sie aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt wurden und i.d.R. einen maximalen Durchmesser von 20 cm haben. Für größere Urnen besteht eine Anzeigepflicht bei der Bestattungsanmeldung.
(7) In anonymen Rasenreihengrabstätten darf nur ohne Überurne beigesetzt werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Hameln vorbereitet und wieder geschlossen.
(2) Das vor dem Ausheben der Gräber ggf. erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen, Fundamenten, Pflanzen und Zubehör oder das Öffnen von Gewölben muss durch den Nutzungsberechtigten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch eine geeignete Fachfirma bis 09:00 Uhr des letzten Werktages vor der Beerdigung abgeschlossen sein. Auf die erforderliche Zulassung nach § 7 Abs. 1 wird hingewiesen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(3) Das Hinabsteigen in geöffnete Gräber ist untersagt. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
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§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre
c) bei Beisetzungen in Gewölben 40 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre
(3) Auf dem jüdischen Grabfeld N VII gilt eine ewige Ruhezeit. Die Gräber auf diesem Grabfeld müssen dauernd bestehen bleiben. Sie dürfen weder nach Ablauf der für Zivilgräber üblichen bzw. in dieser Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhezeit eingeebnet und wieder belegt noch in ihrer Lage verändert werden.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Hameln. Die Umbettung von Leichen und Aschen ist vor Ablauf der Ruhezeiten nach § 11 nur mit Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets Hameln nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Hameln auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Hameln begleitet. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei Umbettung von Erdbestattungen beschränkt sich die Mitwirkung des Friedhofspersonals auf die Freilegung des Sarges bis zur Oberkante. Die abschließenden Arbeiten werden durch das von den/die Nutzungsberechtigten beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung ist bei vorheriger Zustimmung durch die Stadt Hameln die Anwesenheit der Angehörigen möglich.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat die antragstellende Person Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. Die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr für eine Ausbettung ist auch dann zu zahlen, wenn bei der Ausbettung festgestellt wird, dass keine ausbettungsfähigen Reste mehr vorhanden sind.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(9) Bei Umbettungen in ein Grab einer anderen Grabart oder auf einen anderen Friedhof kann das Recht an der bisherigen Grabstätte entschädigungslos an die Stadt Hameln zurückgegeben werden, sofern keine Ruhezeiten mehr zu beachten sind. Das Recht an der zukünftigen Grabstätte ist für die noch verbleibende Ruhezeit zu erwerben.
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IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hameln. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden nach Maßgabe der Belegungspläne unterschieden in
a) Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten für Särge,
- 2. Reihengrabstätten für Urnen,
- 3. Rasenreihengrabstätten für Särge,
- 4. Rasenreihengrabstätten für Urnen,
- 5. Doppel-Rasenreihengrabstätten für Urnen,
- 6. anonyme Rasenreihengrabstätten für Urnen,
b) Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten für Särge und Urnen,
- 2. Wahlgrabstätten für Urnen,
c) Gemeinschaftsgrabstätten
- 1. Gemeinschaftsgrabstätten für Särge und Urnen,
- 2. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen,
- 3. Urnenbaumgrabstätten,
- 4. Einzelgrabstätten an Bestattungsbäumen,
- 5. Gemeinschafts- und Familiengrabstätten an Bestattungsbäumen
d) Grabstätten für Kinder
- 1. Grabstätten für Kinder bis 5 Jahre
- 2. Grabstätten Sternenkinder/Totgeburten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die einzelnen Grabarten sind nicht auf allen Friedhöfen verfügbar.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Eine Urnenbeisetzung auf einer mit einem Sarg belegten Reihengrabstätte ist auf Antrag der nutzungsberechtigten Person möglich, wenn der Ablauf der Ruhezeit hiervon nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Angehörigen haben für die Dauer der Ruhezeit nur das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Satzung. Verantwortlich für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist die nutzungsberechtigte Person. § 15 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können bei „Doppel-Rasenreihengrabstätten für Urnen“ auf jeder Grabstätte zwei Urnen beigesetzt werden. Die zweite Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der
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nachverstorbenen Person verlängert worden ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit darüber hinaus ist nicht möglich.
(5) Bei Rasenreihengrabstätten besteht kein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen. Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte obliegen der Stadt Hameln. Die Gräber werden durch die Friedhofsmitarbeitenden eingeebnet. Die Ablage von Grab- und Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann von der Stadt Hameln entfernt und entschädigungslos entsorgt werden.
(6) Bei anonymen Rasenreihengrabstätten ist darüber hinaus eine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten sowie die Teilnahme der Angehörigen an der Beisetzung nicht zulässig. Die Angehörigen haben kein Recht auf Bekanntgabe der konkreten Lage der Grabstelle.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeiten werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen abgeräumt. Hierauf werden die Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich – falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Der Ablauf von Rasenreihengrabfeldern und deren Abräumung wird sechs Monate vorher öffentlich bekanntgemacht und es wird ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angebracht.
(8) Absatz 7 Satz 3 gilt nicht für anonyme Rasenreihengrabstätten.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Wahlgrabstätten für Särge und Urnen und für die Dauer von 20 Jahren bei Wahlgrabstätten für Urnen (Nutzungszeit) verliehen, das verlängerbar ist. Ihre Lage wird im Benehmen mit der erwerbenden Person bestimmt. Einen Anspruch auf eine bestimmte Lage gibt es nicht. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden (Vorerwerb). Der Vorerwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Vorerwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen jeweils für 5-Jahres-Zeiträume. § 15 Abs. 10 findet Anwendung. Vorerwerb und Verlängerung können wiederholt werden. Die Stadt Hameln kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erd- und Urnengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes beziehungsweise die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes muss spätestens bis zum Ablauf der Nutzungszeit beantragt werden.
(2) Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erd- und bis zu fünf Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt in der Regel mit der Beisetzung. Wird ein Nutzungsrecht bereits vor der Beisetzung erworben, beginnt das Nutzungsrecht zu dem in der Verleihungsurkunde genannten Zeitpunkt. Die Dauer des Nutzungsrechts darf die Ruhezeit des § 11 nicht unterschreiten. Die Verleihungsurkunde wird mit dem Gebührenbescheid übersandt.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person drei Monate vorher schriftlich - falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes eine Verlängerung nicht beantragt, kann die Stadt Hameln über die Grabstätte verfügen.
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(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die der Stadt Hameln bekannten Angehörigen der bislang nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über,
a) auf die überlebende geehelichte Person oder eingetragene*n Lebenspartner*in und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen erhält die älteste Person das Nutzungsrecht. Eine Verpflichtung zur Ermittlung von Angehörigen erstreckt sich für die Stadt Hameln nur auf die gerichtliche Abfrage für a) und b).
(7) Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben und hat keiner der Angehörigen der Übernahme des Nutzungsrechtes zugestimmt, erhält diejenige Person das Nutzungsrecht, die die Bestattung der zuvor nutzungsberechtigten Person auf dieser Grabstätte veranlasst hat, sofern sie zustimmt.
(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte zur Vorsorge im Vorverkauf erworben, kann die Anlage mit Rasen bis zur ersten Belegung der Grabstätte erhalten bleiben. In diesem Fall wird bis zur ersten Beisetzung auf dieser Grabstätte jährlich eine Gebühr analog § 6 der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(10) Auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann jederzeit entschädigungslos verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen, kann im Einzelfall auf Antrag der nutzungsberechtigten Person auch dem Verzicht einzelner Grabstellen einer Grabstätte zugestimmt werden. Bis zum Ablauf der Ruhezeit trägt die nutzungsberechtigte Person die Kosten der Rasenpflege nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung. Eine Weitervergabe einer vorzeitig zurückgegebenen Grabstelle erfolgt für die Dauer des zuvor erworbenen Nutzungsrechtes nicht.
§ 16 Besondere Vorschriften für Gemeinschafts- und Urnenbaumgrabstätten
(1) Unterschieden werden:
- 1. Gemeinschaftsgrabstätten für Särge und Urnen,
- 2. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen und
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- 3. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die radial um einen Baum angeordnet sind (Urnenbaumgrabstätten)
Abgesehen von den nachfolgenden Vorschriften gelten § 15 Abs. 1-8 entsprechend.
(2) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung entsprechend des für die jeweilige Anlage aufgestellten Belegungsplanes.
(3) Auf jeder Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen können zwei Urnen beigesetzt werden. Auf Gemeinschaftsgrabstätten für Särge können jeweils eine Erd- und bis zu fünf Urnenbeisetzungen erfolgen. Bei Urnenbestattungen legen die Angehörigen fest, auf welcher freien Stelle die Urne beigesetzt werden soll.
(4) Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte obliegen der Stadt Hameln. Eine Ablage von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen im oder am Grabfeld zulässig.
§ 17 Besondere Vorschriften für Grabstätten an Bestattungsbäumen
(1) Unterschieden werden:
- Eine Leighgrabstätten an Bestattungsbäumen für jeweils eine Urne und
- Gemeinschafts- und Familiengrabstätten an Bestattungsbäumen für maximal fünf Urnen, die radial um einen Bestattungsbaum angelegt werden.
Abgesehen von den nachfolgenden Vorschriften gilt § 15 Abs. 1-8 entsprechend.
(2) Eine Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung des natürlichen Charakters der Bäume und deren Umgebung ist zu unterlassen. Nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung sind die Niederlegung von Kränzen, Gebinden und sonstige Beilagen zulässig. Diese sind nach der Bestattung zeitnah (i.d.R. eine Woche) durch die Angehörigen zu entfernen. Die Stadt Hameln kann Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Baumpflege notwendig sind.
(3) Die Stadt Hameln ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
(4) Die Plaketten werden einheitlich über die Stadt Hameln erstellt und beinhalten die Angaben Vorname, Name, Geburtsname (optional) sowie die Geburts- und Sterbedaten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Hameln.
§ 19 Pflegerecht
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts kann die Stadt Hameln im Einzelfall gestatten, dass Grabstätten über die Dauer der Ruhezeit bzw. über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus gepflegt werden (Pflegerecht). Voraussetzung für die Einräumung eines Pflegerechts ist, dass sich auf der Grabstätte ein erhaltenswertes oder denkmalgeschütztes Grabmal befindet oder die Grabstätte aus Sicht der Stadt Hameln aus anderen historischen oder gestalterischen Gründen erhaltenswert ist.
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(2) Für die Antragsberechtigung gilt § 15 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Die Einräumung des Pflegerechts erfolgt schriftlich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die pflegeberechtigte Person hat alle Pflichten, die für Nutzungsberechtigte an einer Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung bestehen, ebenfalls sinngemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflege- und Unterhaltungspflichten.
(5) Das Pflegerecht kann widerrufen werden, wenn
a) die Pflicht zur Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 27 nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder
b) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte (§ 30) verletzt wird.
(6) Eine Bestattung ist auf einer Grabstätte mit Pflegerecht nur nach vorherigem Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich. Das Pflegerecht erlischt mit der Entstehung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 3).
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Rasen und Kies können nachrangig als Gestaltungselement genutzt werden. Flächiger Rasen ist nur bei Rasenreihengrab Erde und Urne sowie bei Urnengemeinschaftsgrab zulässig. Kies auf einer Flies- oder sonstigen wasserundurchlässigen Schicht ist ausgeschlossen.
(3) Sträucher und Hecken sind in Form zu halten.
§ 21 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Wahlgrabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(3) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind:
| „Am Wehl“ | Abt. B Feld II Nrn. 47 bis 66 b und Nrn. 84 bis 87; Abt. C Feld I Nrn. 145 - 214; Abt. H Feld II Nr. 0001-0058 und Feld II a (ezidisches Grabfeld); Abt. L Feld V und V a und Abt. M Feld II Nrn. 0001 bis 0020 und Feld II a (islamische Grabfelder); Abt. M Feld III; Abt. N Feld VII (jüdisches Grabfeld); sowie Grabstätten in Lage B mit Nebenland |
|---|---|
| Afferde „Am Schecken“ | Felder E, O, U, W |
| Klein Berkel | Felder A bis N (nicht jedoch M(R) sowie M(U)) |
| Halvestorf | Felder A bis D |
| Hastenbeck | Felder D und F |
| Hilligsfeld | Felder A bis K |
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Wehrbergen Welliehausen
Felder A bis E Felder B bis M und U
§ 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Gestaltungsvorschriften für bauliche Anlagen auf allen Friedhöfen:
Grabeinfassungen und Trittplatten sind aus Natursteinen herzustellen. Grabeinfassungen aus Stein müssen eine Mindestbreite von 6 cm aufweisen. Alternativ kann eine Grabeinfassung aus Heckenbewuchs angelegt werden. Dieser darf nicht höher als 1 m sein.
(2) Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof „Am Wehl“:
a) Grabeinfassungen dürfen nicht angelegt sein.
b) Grabstätten dürfen nicht versiegelt werden. Plattenabdeckungen sind ausgeschlossen. Die Nutzung von Kies bedarf der Genehmigung und ist mit dem Grabmalantrag anzuzeigen. § 20 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.
c) In der Abteilung K Feld 3U Nrn. 1-20 ist das Anlegen einer Grabeinfassung Pflicht. Diese Grabstätten dürfen abweichend von b) mit einer Plattenabdeckung belegt werden.
d) Für Grabstätten an Bestattungsbäumen gilt § 17.
(3) Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof „Deisterstraße“:
In den Abteilungen Nord und Mitte sind keine Grabeinfassungen zulässig. Im Feld ‚Süd I WU‘ ist das Anlegen einer Grabeinfassung Pflicht.
(4) Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen Hastenbeck und Afferde „Am Schecken“:
Nach Maßgabe des Belegungsplanes stehen auf dem Friedhof Hastenbeck im Feld B sowie auf dem Friedhof Afferde „Am Schecken“ in den Feldern A, C, D, J, L, M, N und P nur verkürzte Grabformen zur Verfügung.
VI. Grabmale
§ 23 Allgemeines
(1) Auf den Grabstätten dürfen, mit Ausnahme von anonymen Urnengrabstätten, Grabmale aufgestellt oder aufgelegt werden.
(2) Die Aufgabe eines Grabmales soll es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen, sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten. Dezente QR-Code-Plaketten (2d-Barcode) sind zulässig. Nichtzutreffende oder irreführende Angaben sowie Daten, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Friedhofssatzung verstoßen, sind nicht zulässig. Die Verantwortung trägt der Nutzungsberechtigte. Bestehende QR-Code-Plaketten können von der Stadt Hameln in eine zentrale App übernommen werden.
(3) Auf stehenden Grabsteinen ist in geeigneter Weise (z.B. durch einen seitlich angebrachten Aufkleber) festzuhalten, wann er aufgestellt wurde bzw. wann Maßnahmen zum Erhalt der Standsicherheit durchgeführt wurden.
(4) Grundsätzlich gilt für alle Grabstätten für Särge, dass Grabmale erst nach einem Jahr nach der Bestattung gelegt bzw. gestellt werden dürfen.
(5) § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Grabmale dürfen daher nicht für Reklamezwecke benutzt werden. Firmenangaben dürfen nur seitlich oder auf der Rückseite des Grabmals, höchstens 10 cm über dem Erdboden angebracht werden.
(6) Jede handwerkliche Bearbeitung von Grabmalen ist möglich.
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§ 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Bei den Rasenreihengrabstätten für Urnen sind lediglich liegende Grabmale mit vertiefter Schrift zulässig. Folgende Größe des Grabmals ist vorgegeben: 30 cm lang, 20 cm breit und 10 cm stark.
(2) Bei allen Feldern mit Rasenreihengrabstätten für Särge sind nur Pultsteine zulässig. Die Grundfläche des Steines ist 80 cm lang, 75 cm breit und 6 cm stark. Das darauf befindliche Pult ist 50 cm lang, 40 cm breit, am oberen Ende 12 cm stark und am unteren Ende 6 cm stark. § 23 Abs. 4 ist zu beachten.
(3) Bei Doppel-Rasengrabstätten für Urnen sind lediglich liegende Grabmale mit vertiefter Schrift zulässig. Folgende Größen des Grabmals sind vorgegeben: 40 cm lang, 30 cm breit und 10 cm stark.
(4) Bei Urnengemeinschafts- und Urnenbaumgrabstätten sind lediglich liegende Grabmale zulässig. Zulässige Maße sind:
a) „Am Wehl“ Abt. P Feld III u Nr. 1 - 60 b: 30 cm lang, 20 cm breit und 10 cm stark
b) ansonsten: 40 cm lang, 30 cm breit und 10 cm stark.
(5) Liegende Grabsteine müssen ansonsten, für die nicht unter Abs. 1 - 4 genannten Bestattungsformen, eine Mindeststärke von 10 cm haben. Zulässige Maße sind:
a) bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen: 40 - 80 cm lang und 30 - 80 cm breit.
b) bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnen: 40 – 60 cm lang und 30 – 60 cm breit. Dabei ist an drei Seiten ein Abstand von jeweils mindestens 20 cm zur Grabeinfassung einzuhalten.
(6) Stehende Grabmale müssen, wenn sie nicht aus Eisen- oder Bronzeguss gefertigt sind, eine Mindeststärke von 14 cm haben. Zulässige Maße sind:
a) bei Reihen- und Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen: 80 - 120 cm hoch und 30 -60 cm breit
b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten: 80 - 120 cm hoch und 30 - 140 cm breit
c) bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnen: 60 – 110 cm hoch und 20 – 60 cm breit
(7) An Bestattungsbäumen sind Grabmale oder Gedenksteine nicht zulässig. Die Stadt Hameln bringt an den Bestattungsbäumen eine Markierung in Form einer nicht glänzenden Plakette aus Metall mit dem Namen der verstorbenen Person an, die maximal 10 cm lang und 7 cm breit ist.
(8) Von Abs. 1 - 7 abweichende Maße können im Einvernehmen mit der Stadt Hameln festgelegt werden.
(9) Für Grabsteine dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen, Edelstahl sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sind aus demselben Material wie das Grabmal oder aus mattem nicht rostendem Material herzustellen. Zum Ausmalen der Schriften verwendete Farben müssen sich dem Grabmal anpassen. Nicht zugelassen sind folgende Materialien: Beton, Kunststoff, Emaille und Keramik (ausgenommen Porzellanbilder).
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Hameln anzuzeigen. Grabmale müssen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten den „Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von
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Grabmalanlagen", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt auch für Grabmale, die nur vorläufig aufgestellt werden sollen. Die Anzeige hat bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale zu erfolgen. Das Tätigwerden von Angehörigen kann zugelassen werden, wenn der Nachweis der Fachlichkeit und die Einhaltung der Vorgaben nachgewiesen wurden.
(2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt hat.
(3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für Rasenreihengräber Erde und Urne gilt eine Frist von einem Jahr.
(5) Grabmale oder Grabeinfassungen, die ohne Anzeige an die Stadt Hameln errichtet worden sind, kann die Stadt Hameln auf Kosten des Auftraggebers entfernen lassen.
(6) Die Anzeige kann in geeigneter Weise digital erfolgen.
§ 26 Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus einem Drittland in einen der in Satz 1 genannten Staaten oder das Gebiet importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix.
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Nds. BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
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- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person und bei einem Pflegerecht die pflegeberechtigte Person.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. § 23 Abs. 3 ist zu beachten.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Hameln auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Hameln berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Hameln ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ein Ersatzanspruch hierfür besteht ebenfalls nicht. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Bei Grabgewölben und ähnlichen Baulichkeiten hat die verantwortliche Person auf Verlangen der Stadt Hameln den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen auf seine Kosten untersuchen zu lassen und dabei festgestellte Mängel zu beseitigen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Hameln von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder des Pflegerechts gem. § 19 werden die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen bei Zustimmung der Nutzungs- oder Pflegeberechtigten durch die Stadt Hameln abgeräumt und entsorgt. Die nutzungs- oder pflegeberechtigte Person hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln (Friedhofsgebührensatzung) keine andere Regelung getroffen wurde. Andernfalls sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungs- oder Pflegerechts zu entfernen, sofern sie nicht unter § 29 fallen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Hameln. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet.
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§ 29 Erhaltenswerte Grabmale
Unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder künstlerisch bzw. historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Hameln. Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen und sonstige Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen denkmalgeschützter Grabdenkmäler bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Jegliche Änderungen oder das Entfernen erhaltenswerter Grabdenkmäler bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
- 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf Nutzungszeit.
- 4. (4) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Da ein Einsinken der Gräber in der ersten Zeit nicht verhindert werden kann, ist es gestattet, die Gräber in den ersten zwei Jahren nach der Beisetzung nur provisorisch herzurichten. § 23 Abs. 4 ist zu berücksichtigen. Die Entfernung der bei der Beisetzung niedergelegten Kränze obliegt den Nutzungsberechtigten nach Ablauf einer angemessenen Frist, i.d.R. etwa eine Woche. Das Glattharken des Grabhügels wird von der Stadt Hameln vorgenommen.
- 5. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Hameln.
- 6. (6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Als Untergrund für Kies dürfen nur wasser- und luftdurchlässige Materialien wie etwa Vlies verwendet werden. Grablichter, Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen aus Kunststoff sind zulässig. Blumengestecke sind nur aus verrottbaren Materialien zulässig. Bei der Entsorgung ist auf Mülltrennung zu achten. Die auf den Friedhöfen bereitgestellten Abfallbehältnisse sind zu nutzen.
- 7. (7) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Stadt Hameln festgelegt werden.
- 8. (8) Für die Herrichtung und Bepflanzung darf nur die durch die Stadt Hameln festgelegte Fläche in Anspruch genommen werden.
- 9. (9) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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§ 31 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verantwortliche Person die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden die Grabstätten auf Kosten der verantwortlichen Person abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Das Nutzungsrecht wird entschädigungslos entzogen. Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gilt § 25 Abs. 5 entsprechend. Bis zum Ablauf der Ruhezeit trägt die verantwortliche Person die Kosten der Rasenpflege nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(3) Grabstätten, für die keine Nutzungsberechtigung besteht, werden öffentlich bekanntgegeben und können in der Folge eingeebnet und mit geringstmöglichem Aufwand gepflegt werden.
VIII. Benutzung von Leichenhalle, Waschraum und Friedhofskapelle
§ 32 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Hameln und in Begleitung des Friedhofspersonals oder durch Mitarbeitende von Bestattungsunternehmen betreten werden
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Dafür gibt es auf den Friedhöfen „Am Wehl“ und „Deisterstraße“ Abschiedsräume. Die Särge sind spätestens vor Überführung in die Friedhofskapelle oder vor Beginn der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge verstorbener Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Unteren Gesundheitsbehörde.
(4) Die Leichen werden nur in verschlossenen Särgen angenommen und müssen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung eingeliefert sein.
(5) In den Leichenhallen ist das Einsargen und Umsargen nicht gestattet.
(6) Von der Friedhofskapelle zu den Gräbern werden die Särge und Urnen durch das Friedhofspersonal überführt.
(7) Die Stadt Hameln kann nur von Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Ausnahmen zulassen.
§ 32a Waschraum
(1) Der Waschraum dient der rituellen religiösen Waschung der Leichen. Die Nutzung bedarf der vorherigen Anmeldung im Zuge der Bestattungsanmeldung.
(2) Die Waschung von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, ist untersagt.
(3) Die Waschung findet i.d.R. am Tag der Beisetzung statt.
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(4) Der Wechsel der Räumlichkeiten der Leichen erfolgt nur im Beisein des Friedhofspersonals.
§ 33 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung der verstorbenen Person in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Hameln.
(4) Die Ausstattung der Friedhofskapelle ist Angelegenheit der Stadt Hameln.
(5) Die Stadt Hameln setzt den Zeitpunkt der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
§ 34 Sonstige Veranstaltungen
Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens fünf Tage vorher bei der Stadt Hameln zu beantragen ist.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Auf den Grabstätten des Militärfriedhofs können Beisetzungen nur vorgenommen werden, wenn eine schriftliche Bestattungsberechtigung der Stadt Hameln vorliegt.
(2) Pflegerechte an Grabstätten, die nach früheren Friedhofssatzungen verliehen wurden, behalten für den im Bescheid genannten Zeitraum ihre Gültigkeit.
§ 36 Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Hameln kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37 Haftung
Die Stadt Hameln haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Im Übrigen haftet die Stadt Hameln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, haftet die Stadt Hameln ebenfalls nicht.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Hameln verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gem. § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs oder der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2
a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) befährt,
b) Waren aller Art verkauft oder Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu anderen als zu privaten Zwecken erstellt oder verwertet,
e) Druckschriften verteilt, die nicht für die Durchführung einer Bestattung dienen,
f) Erdaushub oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
h) sich mit oder ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt,
i) etwas auf Rasenflächen lagert,
j) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
k) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringender entgegen § 7 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 30 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entsprechend § 31 vernachlässigt.
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§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2022 außer Kraft.
Hameln, den 12.03.2025
Claudio Griese Stadt Hameln Oberbürgermeister
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Anlage 1
zur Friedhofssatzung der Stadt Hameln
§ 1
Besondere Vorschriften auf dem Friedhof Am Wehl für das jüdische Grabfeld N VII
Auf dem jüdischen Grabfeld N VII gelten abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Satzung folgende besonderen Vorschriften:
Ordnungsvorschriften
§ 2 Verhalten auf dem Grabfeld N VII
Jede Person hat sich auf dem Grabfeld N VII der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Männliche Besucher haben eine Kopfbedeckung zu tragen. Dienstleistungserbringende und das Friedhofspersonal dürfen das Grabfeld ohne Kopfbedeckung betreten.
Bestattungsvorschriften
§ 3 Anmeldung und Überführung
(1) Die Beerdigungen werden unter Beachtung der jüdischen Bräuche durchgeführt. (2) Die Jüdischen Gemeinden in Hameln bewirken die Überführung und die Bestattung der Verstorbenen nach den Vorschriften der jüdischen Religion in Zusammenarbeit mit einem Beerdigungsinstitut und der Friedhofsverwaltung der Stadt Hameln.
§ 4 Tahara und Überführung der Toten zum Friedhof
(1) Die Chewra Kadischa für weibliche Verstorbene besteht aus weiblichen Mitgliedern des jüdischen Glaubens, die für männliche Verstorbene aus männlichen Mitgliedern jüdischen Glaubens. Sie finden sich in Absprache mit der jeweiligen Jüdischen Gemeinde in Hameln zusammen. (2) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) durch die Chewra Kadischa erfolgt unmittelbar vor der Beerdigung. (3) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) und die Einsargung geschieht durch die Chewra Kadischa entsprechend den religionsgesetzlichen Vorschriften. Dazu kann der Waschraum neben der Leichenhalle auf dem städtischen Friedhof Am Wehl benutzt werden. (4) Die Verstorbenen werden nur in von der jeweiligen Jüdischen Gemeinde in Hameln vorgesehenen und in deren Auftrag hergestellten Särgen beerdigt. (5) Falls außergewöhnliche Umstände es erfordern, ist es möglich, einen Sarg mit Zinkeinsatz zu verwenden. Ansonsten gelten die Gesetze der Tahara.
§ 5 Bestattungen
(1) Die Zeremonie zur Beerdigung von Kindern vor der B` Mila (Beschneidung) oder Namensgebung muss vom Vorstand der jeweiligen Jüdischen Gemeinde in Hameln genehmigt werden.
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(2) Bestattungen können an allen Bestattungstagen mit Ausnahme des Shabbats und jüdischen Feiertagen sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Die Beerdigungen werden durch die jeweilige Jüdische Gemeinde in Hameln bekannt gemacht.
§ 6 Ausbettungen und Umbettungen
Ausbettungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind durch staatliche Organisationen (z. B. Gesundheitsamt, Polizei oder Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Gesetze angeordnet worden.
Grabstätten
§ 7 Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden nach Maßgabe des Belegungsplanes in Absprache mit dem Friedhofspersonal vergeben.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Gestaltung der Grabstätten
§ 8 Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des jüdischen Grabfeldes N VII in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Pflege der Gräber erfolgt auf der Grundlage der jüdischen Religionsbräuche.
(3) Kränze und Gestecke sind auf Gräbern nicht üblich, aber erlaubt.
Grabmale
§ 9 Allgemeines
(1) Nach jüdischem Ritus ist das Aufstellen eines Grabsteins frühestens nach zwölf Monaten vorgeschrieben. Die Gestaltung der Grabmale, insbesondere die Inschrift, ist mit dem Rabbiner bzw. mit der jeweiligen Jüdischen Gemeinde in Hameln abzustimmen.
(2) Darüber hinaus gelten auf dem Grabfeld N VII gem. § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 10 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Ist diese nicht bekannt, erfolgt die Niederlegung des Grabmals oder Entfernung der baulichen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung und Kennzeichnung an der nicht verkehrssicheren Anlage.
(2) Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 11 Entfernung
Grabmale dürfen wegen des ewigen Ruherechtes gem. § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung von der Grabstätte nicht entfernt werden.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Anlage der Grabstätten erfolgt in Einzelstellenplanung. Es wird generell in der Reihe nach Sterbefällen bestattet. Eheleute können nebeneinanderliegende Gräber als Doppelgrab käuflich erwerben.
(2) Für die Abmessungen der Grabstellen und Grabfelder gelten die ortsüblichen Regelungen.
(3) Die Errichtung von Grabsteinen sowie Änderungen an den bereits vorhandenen Grabanlagen sind an die Genehmigung der Stadt Hameln gebunden.
(4) Die Regelungen für die Ausführung und Beschriftung der Grabmale werden von den Jüdischen Gemeinden in Hameln festgelegt.
§ 13 Grabpflege
(1) Die Erhaltung und Pflege der Grabstätten ist die Pflicht der Familienangehörigen der Verstorbenen.
(2) Die Jüdischen Gemeinden in Hameln nehmen es als eine Ehrenpflicht wahr, solche Grabstellen instand zu halten, die keine Angehörigen haben.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9 der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung.
Trauerfeiern
§ 14 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeier ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie darf nur dem jüdischen Ritus entsprechend vorgenommen werden. Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Kränze und Gestecke sind bei der Trauerfeier nicht üblich, aber erlaubt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Grabfeld N VII bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der jeweiligen Jüdischen Gemeinde in Hameln.
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