Die Sterbegeldversicherung der VPV: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
(1) Die Beiträge für diesen Vertrag erhöhen sich jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrages.
(2) Jede Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Leistungen. Die Wartezeit für die Leistung bei Tod (siehe den Paragrafen „Welche Leistungen erbringen wir?“ der Allgemeinen Bedingungen) beginnt für die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen nicht erneut.
(3) Falls durch eine Beitragserhöhung die Todesfallleistung auf mindestens 20.000 € erhöht werden würde, so gilt Folgendes: Der Beitrag wird stattdessen so weit erhöht, dass die Todesfallleistung 20.000 € beträgt. Die tatsächlich durchgeführte prozentuale Erhöhung der Beiträge kann dadurch gegebenenfalls geringer ausfallen als gemäß dem vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall erfolgen anschließend keine weiteren Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen mehr.
(4) Die Beiträge erhöhen sich bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) das rechnungsmäßige Alter von 85 Jahren erreicht hat. (Das rechnungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des betrachteten Termins und dem Geburtsjahr der versicherten Person.)
§ 2
(1) Die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen erfolgen jährlich zum Jahrestag des Versicherungsbeginns (Fällt der Versicherungsbeginn Ihres Vertrages z. B. auf den 01.04., so ist der Jahrestag jeweils der 01.04. eines Jahres.), erstmalig nach Ablauf der Wartezeit für die Leistung bei Tod.
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.
§ 3
(1) Wir errechnen die Erhöhung der Leistungen nach
– dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person,
– der restlichen Beitragszahlungsdauer sowie
– den ursprünglichen Annahmebedingungen.
Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
(2) Für zukünftige Erhöhungen können eine höhere Sterblichkeit und ein geringerer Rechnungszins, als bis zu diesem Zeitpunkt verwendet, zugrunde gelegt werden, falls dies für die Berechnung der Deckungsrückstellung (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) wegen gesetzlicher oder aufsichtsbehördlicher Bestimmungen notwendig ist. Das bedeutet von
diesem Zeitpunkt an geringere Erhöhungen der Leistungen. Wir informieren Sie in diesem Fall zeitnah über die Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Rechnungsgrundlagen verwendet werden.
§ 4
(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bestimmung des Bezugsberechtigten, gelten ebenfalls für die Erhöhung der Leistungen. Der Paragraf „Wie werden die Kosten Ihres Vertrages finanziert?“ der Allgemeinen Bedingungen gilt auch für die Erhöhung der Leistungen.
(2) Die Erhöhung der Leistungen setzt die Fristen in den Paragrafen der Allgemeinen Bedingungen zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und zur Selbsttötung nicht erneut in Lauf.
§ 5
(1) Eine Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.
(2) Entfallene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.
(3) Ist die Erhöhung dreimal hintereinander entfallen, erfolgt keine weitere Erhöhung.
(4) Wird der Vertrag – gleich aus welchem Grund – beitragsfrei geführt, erfolgt keine weitere Erhöhung.
(5) Haben Sie die vorgezogene Todesfallleistung wegen schwerer Krankheit entsprechend den Allgemeinen Bedingungen beantragt, erfolgen ebenfalls keine Erhöhungen mehr.
§ 6
(1) Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 Abs. 1 VVG durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
§ 7
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
– vom Vertrag zurücktreten,
– den Vertrag kündigen,
– den Vertrag ändern oder
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können.
Rücktritt
(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
(6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgenden Voraussetzungen trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte nicht arglistig und bezieht sich auf einen
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gefahrerheblichen Umstand, der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert nach Stornoabzug gemäß § 14. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung
(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir verzichten auf unser Recht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG, den Vertrag bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung zu kündigen.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 15 in einen beitragsfreien Vertrag um.
Vertragsänderung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (Abs. 5 Satz 3 und Abs. 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3) Vertragsbestandteil.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
• wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn uns der nicht angezeigte Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt waren.
(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(16) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Abs. 7 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrages
(18) Die Abs. 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Abs. 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Erklärungsempfänger
(19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
§ 8
Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie die Auskunft nach § 19 vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zusätzlich muss uns eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben.
(3) Wird eine Leistung bei Unfalltod nach § 1 Abs. 1 beansprucht, gilt zusätzlich Folgendes: Der Unfalltod der versicherten Person ist uns unverzüglich – möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen. Die notwendigen Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen sind uns einzureichen.
(4) Wird eine vorgezogene Todesfallleistung nach § 1 Abs. 2 und 3 beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchstellers unverzüglich ein ausführliches Zeugnis eines Facharztes der entsprechenden Fachrichtung, der in Deutschland praktiziert, eingereicht werden – einschließlich Befunden und, falls vorhanden, Krankenhausberichten – aus dem hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt. Aus dem Zeugnis und aus den Befunden müssen sich Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Krankheit und Prognose über die verbleibende Lebenserwartung der versicherten Person ergeben.
(5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Abs. 1 bis 5 genannten
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Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.
(7) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen zahlen wir die für den Todesfall vereinbarte Leistung innerhalb weniger Tage, spätestens nach acht Bankarbeitstagen. Dazu müssen uns alle angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 5 vollständig vorliegen. Für den Fall, dass nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 5 vorliegen sollten, werden wir diese unverzüglich nachfordern.
(8) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr und Mehrkosten.
§ 9
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
§ 10
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie oder an Ihre Erben.
Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
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(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Abs. 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Abs. 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
§ 11
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beitragszahlung) zahlen.
(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:
– Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
– der Kontoinhaber hat einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
(5) Beträgt der Rückkaufswert nach Stornoabzug gemäß § 14 Abs. 3 bis 6 – abzüglich etwaiger Beitragsrückstände – mindestens einen Jahresbeitrag, können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes verlangen. Hierfür fallen keine Stundungszinsen an. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf des Stundungszeitraums in Form einer einmaligen Zahlung nachzuzahlen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine vorherige Vereinbarung in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) mit uns erforderlich.
(6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände und gestundete Beiträge verrechnen.
§ 12
(1) Haben Sie eine Versicherung nach Tarif SGP, SGPK oder SGPP abgeschlossen, gilt Folgendes: Sie können, frühestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn, jederzeit Ihren laufenden Beitrag dauerhaft reduzieren. Dabei darf der neue Beitrag nicht unter 120 € jährlich, 60 € halbjährlich, 30 € vierteljährlich bzw. 10 € monatlich liegen. Durch die Beitragsreduktion verringert sich die Versicherungssumme. Wir berechnen diese auf Grundlage des neuen Beitrags neu.
(2) Eine Beitragsreduktion ist nur möglich, wenn die neue garantierte Versicherungssumme mindestens 2.000 € beträgt.
(3) Beitragsreduktionen müssen Sie in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) beantragen. Ihr Antrag auf eine Beitragsreduktion muss uns dabei spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem von Ihnen gewählten Termin vorliegen. Der reduzierte Beitrag wird ab dem von Ihnen gewählten Termin fällig, frühestens zum nächsten Monatsersten. Wenn zum gewählten Termin keine Beitragszahlung erfolgt, wird der reduzierte Beitrag ab der nächsten Beitragszahlung fällig.
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§ 13
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform auf Ihre Kosten eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
(4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
• innerhalb eines Monats nach der Kündigung
• oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
(7) Wenn Sie die Folgebeiträge nicht oder nicht vollständig zahlen möchten oder können, bieten wir Ihnen die Möglichkeiten einer Stundung der Beiträge gemäß § 11, einer Beitragsreduktion gemäß § 12 oder einer Beitragsfreistellung gemäß § 15. Gerne können Sie sich auch an uns wenden, damit wir gemeinsam eine Lösung bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten finden können.
§ 14
Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir?
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3) in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) kündigen.
Zahlung bei Kündigung
(2) Wir zahlen nach Kündigung
• den Rückkaufswert (Abs. 3 und 5),
• abzüglich eines Stornoabzugs (Abs. 4).
Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als garantierten Rückkaufswert nach Stornoabzug.
• Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag zugeordnete Überschussbeteiligung aus (Abs. 6).
Beitragsrückstände werden davon abgezogen.
Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages (Das Deckungskapital bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.). Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 17 Abs. 2 Satz 4). Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag erfolgt keine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten.
Stornoabzug
(4) Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert erfolgt ein Stornoabzug. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs können Sie den vorvertraglichen Informationen (der Garantiewerttabelle im Dokument „Vorschlag“) oder Ihrem Versicherungsschein (Tabelle der Garantiewerte) entnehmen. Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als Rückkaufswert nach Stornoabzug. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5) Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Abs. 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungserträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(6) Der Rückkaufswert nach Stornoabzug wird noch um die Überschussbeteiligung erhöht. Diese setzt sich zusammen aus:
• den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Abs. 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind,
• dem Schlussüberschussanteil nach § 3 Abs. 3 (b) und
• den Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 6 zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit vorhanden.
(7) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Finanzierung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 17) nur geringe Beträge als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert nach Abs. 3 und zum Rückkaufswert nach Stornoabzug und darüber, in welchem Ausmaß sie garantiert sind, können Sie der Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist.
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Keine Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 15
Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies auf unsere Leistungen?
(1) Anstelle einer Kündigung nach § 14 Abs. 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
• nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation,
• für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
• unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 14 Abs. 3.
(2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem erheben wir einen Stornoabzug. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs bei Beitragsfreistellung können Sie den vorvertraglichen Informationen (der Garantiewerttabelle im Dokument „Vorschlag“) oder Ihrem Versicherungsschein (Tabelle der Garantiewerte) entnehmen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Finanzierung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 17) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist.
(4) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt, und erreicht die nach Abs. 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 2.000 € nicht, erhalten Sie den garantierten Rückkaufswert nach Stornoabzug nach § 14 Abs. 4 sowie die Überschussbeteiligung nach § 14 Abs. 6, und der Vertrag endet.
§ 16
Wie können Sie bei den Tarifen SGP, SGPK und SGPP Entnahmen tätigen?
(1) Haben Sie eine Versicherung nach Tarif SGP, SGPK oder SGPP abgeschlossen, gilt Folgendes: Sie können frühestens nach fünf Jahren jeweils zum Ende einer Versicherungsperiode Geld aus Ihrem Vertrag entnehmen (Teilrückkauf). Haben Sie Ihren Vertrag gegen Einmalbeitrag abgeschlossen, können Sie bereits nach Ablauf der Wartezeit für die Leistung bei Tod Entnahmen tätigen.
(2) Die Versicherungssumme reduziert sich in Abhängigkeit von dem Entnahmebetrag. Die Entnahme erfolgt anteilig aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben (siehe § 3 Abs. 3). Der Schlussüberschuss reduziert sich in Abhängigkeit von dem Entnahmebetrag, dabei werden die jeweils aktuellen anteiligen Kürzungen bei Kündigung beachtet.
(3) Eine Entnahme ist nur möglich, wenn die neue garantierte Versicherungssumme mindestens 2.000 € beträgt. Ist der
Vertrag noch beitragspflichtig, muss darüber hinaus das verbleibende Deckungskapital nach Entnahme mindestens 2.000 € betragen. Insgesamt dürfen Sie innerhalb eines Jahres maximal 5.000 € entnehmen, mit unserer Zustimmung sind auch höhere bzw. weitere Entnahmen möglich.
(4) Bei einer Entnahme wird eine Gebühr in Höhe von 25 € fällig, die wir dem Vertrag entnehmen.
(5) Entnahmen müssen Sie in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) beantragen. Ihr Antrag auf eine Entnahme muss uns dabei spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem Ende einer Versicherungsperiode vorliegen.
§ 17
Wie werden die Kosten Ihres Vertrages finanziert?
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie um übrige Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie den vorvertraglichen Informationen (dem Dokument „Vorschlag“ bzw. dem Dokument „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“) entnehmen.
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag die Berechnungsmethode nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der Summe aller Prämien beschränkt.
Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten dem Einmalbeitrag entnommen.
(3) Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
(4) Die beschriebene Kostenfinanzierung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe §§ 14 und 15). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und zur beitragsfreien Versicherungssumme sowie zu ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist.
§ 18
Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.
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§ 19
Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
• bei Vertragsabschluss,
• bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
• auf Nachfrage
unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Abs. 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung
• Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
• der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
• der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) steuerliche(n) Identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie den beigefügten Steuerinformationen entnehmen.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
§ 20
Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?
(1) In folgenden Fällen können wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung stellen:
• Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
• schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Beiträgen,
• Rückläufer im Lastschriftverfahren,
• Durchführung von Vertragsänderungen, die unsere Zustimmung erfordern,
• Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen,
• Adressermittlung.
(2) Wir orientieren uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale in Ihrem Fall der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. Die aktuelle Höhe der von uns erhobenen Kosten können Sie den vorvertraglichen Informationen (dem Dokument „Vorschlag“) oder dem Anhang zu Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
§ 21
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 22
Wo ist der Gerichtsstand?
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
§ 23
An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Versicherungsombudsmann
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
(4) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (01.2025)
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Rechtsweg
(5) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Unser Beschwerdemanagement
(6) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
per Post:
VPV Versicherungen
Postfach 31 17 55
70477 Stuttgart
telefonisch:
07 11/13 91 63 99
per Mail:
[email protected]
§ 24
Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen?
(1) Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 Abs. 1 VVG durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz bei Unfalltod zur kapitalbildenden Lebensversicherung (01.2025)
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Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz bei Unfalltod zur kapitalbildenden Lebensversicherung
| § 1 | Welche Leistungen umfasst der vorläufige Versicherungsschutz? | 1 |
|---|---|---|
| § 2 | Unter welchen Voraussetzungen besteht der vorläufige Versicherungsschutz? | 1 |
| § 3 | Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungsschutz? | 1 |
| § 4 | Was kostet der vorläufige Versicherungsschutz? | 1 |
| § 5 | Wie ist das Verhältnis zum beantragten Vertrag und wer erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz? | 1 |
| § 6 | Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen? | 1 |