Die Sterbegeldversicherung der VKH: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
- Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern und etwa mitversicherten Kindern folgende Versicherungsleistungen nach den jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarifen T65, T85 und Tarif TE. Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Tod des Mitglieds fällig (Kapitalversicherung auf den Todesfall).
- In den Tarifen T65, T85 und TE ist eine Versicherung erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Mitglieder der Kasse können ihre Kinder unter 14 Jahren bis zur Höhe des von ihnen selbst abgeschlossenen satzungsmäßigen Sterbegelds in den Tarifen T65, T85 und TE mitversichern. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs erfolgt die Übernahme in die Erwachsenenversicherung nach dem jeweils gültigen Sterbegeldtarif, es sei denn, die Übernahme wird von den Eltern ausdrücklich nicht gewünscht.
- Wahlweise kann in den Tarifen T65 und T85 (nicht zu TE) eine Unfallzusatzversicherung entsprechend den Sonderbedingungen für die Unfallzusatzversicherung eingeschlossen werden.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Kasse neben dem 1. Versicherungsvertrag weitere Versicherungsverträge abzuschließen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 3 der Satzung sowie die §§ 2 – 6 dieser AVB. Die Kombination von verschiedenen Tarifen bis zur Höchstversicherungssumme ist möglich.
§ 2
- Der Beitrag richtet sich nach den jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarifen. Die Tarife sind Bestandteil der AVB.
- In den Tarifen T65 und T85 ist für den Monat, innerhalb dessen die Mitgliedschaft beginnt oder endet, der volle Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind letztmalig für den Monat zu zahlen, in dem das Mitgliedschafts- und das Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat (T65) bzw. das 85. Lebensjahr vollendet hat (T85). Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, die Vorauszahlung anzunehmen. Im Tarif TE ist der Einmalbeitrag mit Versicherungsbeginn fällig.
- Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Mahnung. Für jede Mahnung wird eine vom Mitglied zu tragende Mahngebühr in Höhe der entstandenen Gebühren (Porto- und Bankgebühren) erhoben. Die Mahnung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlte gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass mit dem Ablauf dieser Frist der Ausschluss erfolgt, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
§ 3
- Die Kasse zählt bei Tod des Mitglieds an die Hinterbliebenen die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich etwaiger Überschussanteile. Rückständige Beiträge werden von der fälligen Versicherungssumme abgezogen. Beitragsvorauszahlungen werden mit der fälligen Versicherungssumme erstattet.
- Ein Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Zeiten der Kindermitversicherung werden angerechnet. Bei Sterbefällen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre (Wartezeit) wird folgende gestaffelte Leistung fällig:
- 01.- 06. Monat keine Versicherungsleistung
- 07.- 12. Monat Rückerstattung der gezahlten Beiträge
- 13.- 24. Monat 1/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge
- 25.- 36. Monat 2/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge
Bei Tod in der Wartezeit wird für Versicherungen im Tarif TE mindestens der eingezahlte Einmalbeitrag geleistet.
Die vorgenannten Wartezeiten sind für jeden Versicherungsvertrag gesondert zu erfüllen. Sie beginnen beim Abschluss des Versicherungsvertrags. Diese Wartezeiten entfallen bei Tod infolge Unfalls.
- Die Versicherungssumme wird im Sterbefall gegen Vorlage des Versicherungsscheins und der Sterbeurkunde gezahlt. Der Vorstand ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen.
§ 4
Am Ende eines jeden Versicherungsjahres, erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres, erhält die Versicherung einen Überschussanteil. Dieser besteht aus einem
- Zinsüberschussanteil (in Prozent der mittleren Deckungsrückstellung*) der Versicherung im vorletzten Versicherungsjahr),
- Risikoüberschussanteil (in Prozent des 12-fachen Monatsbeitrags),
- Kostenüberschussanteil (in Promille der Versicherungssumme).
Die einzelnen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Der angesammelte Überschuss wird fällig bei Tod des Mitglieds oder Kündigung der Versicherung.
Die Höhe der jeweiligen Anteile und die Höhe des Ansammlungszinssatzes werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars und nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde jährlich festgelegt.
Ferner erhalten die Mitglieder bei Tod oder bei Beendigung der Versicherung einen Überschussanteil an den Bewertungsreserven gem. § 153 VVG.
§ 5
- Das Versicherungsverhältnis endet durch
- Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder
- Auflösung der Kasse gemäß § 13 der Satzung.
- Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
- Jeder Versicherungsvertrag kann für sich allein zum Schluss des laufenden Monats schriftlich beim Vorstand gekündigt werden.
§ 6
- Mitglieder, die aus der Kasse austreten oder ausgeschlossen werden oder bei Mehrfachversicherung einen Versicherungsvertrag beenden, erhalten gegen Vorlage eines Versicherungsscheins eine Rückvergütung, wenn die Deckungsrückstellung für die satzungsmäßige Versicherungssumme einen positiven Betrag ausweist. Die Rückvergütung beträgt 95 % der Deckungsrückstellung für die satzungsmäßige Versicherungssumme. Außerdem werden 100 % der Deckungsrückstellung aus der Überschussbeteiligung*) (Bonus) und gegebenenfalls eine verzinsliche Ansammlung gewährt.
- Anstelle der Auszahlung der Rückvergütung kann das Mitglied schriftlich verlangen, dass der Versicherungsvertrag gemäß dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan in einen beitragsfreien Vertrag mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt wird, falls die hierfür geschäftsplanmäßige Mindestversicherungssumme von 1.000,- € nicht unterschritten wird. Bei dieser Begrenzung werden alle Versicherungen, die beitragsfrei gestellt werden sollen, zusammengefasst.
§ 7
- Ist ein Versicherungsschein vernichtet worden oder abhandengekommen, so stellt die Kasse auf Antrag einen Versicherungsschein gegen eine Gebühr von 2 € aus.
- Die Gebühr für eine notwendige Auskunft der Einwohnermeldeämter trägt das Mitglied.
§ 8
Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs nach der letzten der Kasse bekannten Wohnung.
§ 9
Es können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 2 Abs. 2), die Wartezeit (§ 3 Abs. 2), die Auszahlung der Leistung (§ 3 Abs. 3), Überschussbeteiligung (§ 4), Kündigungsrecht des Mitglieds (§ 5), Rückvergütung, beitragsfreie Versicherungssumme (§ 6) sowie Kosten und Gebühren (§ 7) geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.
*) Die Deckungsrückstellung einer Versicherung wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teils der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrags ist, ebenso wie der Zinsfuß, durch die Sterbekasse geschäftsplanmäßig festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Rest des Beitrags ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Sterbegeldsummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung zu decken.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 6.11.2014, Geschäftszeichen: VA 21-I 5003-3107-2014/0001.