Die Sterbegeldversicherung der VKB: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person
(1) Wenn die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – stirbt, zahlen wir die garantierte Todesfallsumme. In den ersten drei Versicherungsjahren ist die Leistung bei Tod auf die Rückzahlung der Beiträge beschränkt.
Tritt der Tod als Folge eines Unfallereignisses in den ersten drei Versicherungsjahren ein, zahlen wir die garantierte Todesfallsumme.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Nicht als Unfallereignis gelten
(a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
(b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
(c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
(d) Unfälle der versicherten Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
(e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
(f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
(g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
(h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
(i) Infektionen.
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Absatz 2 (h) Satz 2 entsprechend.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkampf.
(j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
(k) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
(l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde.
(m) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Unsere Kapitalleistung bei einer schweren Krankheit (Dread-Disease-Option) – gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung
(2) Bei Eintritt einer schweren Krankheit der versicherten Person während der Dauer des Vertrags können Sie zum Schluss einer Versicherungsperiode eine Kapitalleistung in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapitals verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie den Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen haben.
Der Antrag auf die Leistung muss uns zusammen mit dem Nachweis der schweren Krankheit spätestens am Tag vor dem gewünschten Auszahlungstermin vorliegen. Der Auszahlungstermin darf nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der schweren Krankheit liegen.
Mit Zahlung der Kapitalleistung endet der Vertrag.
Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die auf Ihre Kosten fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind:
• Herzinfarkt
Irreversibler Untergang eines Teils des Herzmuskels durch akuten Verschluss eines Herzkranzgefäßes. Die Diagnose muss gesichert sein durch typische Brustschmerzen, Erhöhung der herzmuskelspezifischen Laborwerte (Enzyme) und durch frische, für einen Herzinfarkt typische EKG-Veränderungen. Ausgeschlossen sind so genannte stumme Herzinfarkte.
• Multiple Sklerose
Entmarkungskrankheit des Zentralnervensystems mit irreversiblen typischen neurologischen Ausfällen und typischen Krankheitsherden, nachgewiesen durch entsprechende Bild gebende Untersuchungstechniken.
• Schlaganfall
Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirnfarkt infolge Verschlusses oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge einer Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerscheinungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich während mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden.
• Nierenversagen
Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplantation erfordert.
• Blindheit
Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichts beidseitig. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt.
• Gehörverlust
Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseitig. Einem Gehörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindestens 90 Prozent ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
• Querschnittlähmung
Schädigung des Rückenmarks mit vollständiger und dauerhafter Lähmung beider Beine.
• Krebs
Es muss eine der folgenden Diagnosen erstmals nachgewiesen werden:
- ein solider bösartiger (nicht benigner, semi-maligner oder borderline) Tumor ab einer Tumorgröße T2,
- ausgenommen papilläre und follikuläre Schilddrüsenkarzinome T2 oder kleiner,
- ausgenommen Prostatakarzinome unterhalb der Stadien T2b mit einem Gleason Score unter 7,
- ausgenommen alle Formen von Hautkrebs – außer dem schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom) ab mindestens der TNM Klassifikation T2bN0M0,
- ein Tumor mit Lymphknoten- oder Fermentastasen,
- ein Gehirntumor ab WHO II oder
- eine Leukämie oder ein bösartiges Lymphom.
Die Diagnose muss anhand eines feingeweblichen Nachweises durch einen qualifizierten Onkologen oder Pathologen erfolgen. Nicht als Nachweis im Sinne dieser Bedingungen gelten Testverfahren, die auf dem Nachweis von zirkulierenden Tumorzellen oder tumor-assoziierten Molekülen in Körperflüssigkeiten wie Blut, Speichel, Urin oder Stuhl (liquid biopsy) ohne histopathologischem Befund beruhen.
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
(3) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (siehe § 2).
Rechnungsgrundlagen
(4) Die tariflichen Rechnungsgrundlagen sind insbesondere der Rechnungszins in Höhe von 1,0 Prozent jährlich und eine aus der Sterbetafel DAV 1994 T, erweitert durch DAV 2008 T abgeleitete unternehmenseigene Mischtafel, die der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde.
Art unserer Leistung
(5) Die Leistung erbringen wir ausschließlich in Euro.
§ 2
(1) Ihr Vertrag ist grundsätzlich überschussberechtigt. Umfang und Bemessungsgrundlagen der Überschussbeteiligung richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt einer Zuteilung geltenden Fassung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, derzeit des § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Überschussbeteiligung umfasst nach der derzeitigen Fassung des § 153 VVG eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Die Überschussbeteiligung kann auch null Euro betragen (Absatz 4).
Wir erläutern Ihnen,
- wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2)
- wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3) und
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können und diese auch null Euro sein kann (Absatz 4).
(2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit?
Dazu erklären wir Ihnen
- aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a)
- wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und
- wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c).
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich hieraus noch nicht.
(a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen:
- den Kapitalerträgen (aa),
- dem Risikoergebnis (bb) und
- dem übrigen Ergebnis (cc).
Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
(aa) Kapitalerträge
Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
(bb) Risikoergebnis
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit niedriger ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem so entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent beteiligt.
(cc) Übriges Ergebnis
Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn
- die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen,
- wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen,
(b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift).
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen:
- zur Abwendung eines drohenden Notstandes,
- um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder
- um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung danach zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
(c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen, die für künftige Leistungen vorgesehen sind, über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrags. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu (siehe Absatz 3 a).
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
(3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags?
(a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherung, Risikoversicherung) zu Abrechnungsverbänden zusammenfasst und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Abrechnungsverbände Untergruppen (Überschussverbände) gebildet. Abrechnungsverbände bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Abrechnungs- und Überschussverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren, und zwar in dem Maß, wie die Abrechnungs- und Überschussverbände zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.
Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Abrechnungs- und Überschussverbandes, die in Ihrem Versicherungsschein genannt sind. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Haben ein Abrechnungs- und Überschussverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommen sie keine Überschüsse zugewiesen.
(b) Bei Beendigung Ihres Vertrags durch Tod oder Kündigung gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen (§ 153 VVG) und aufsichtsrechtlichen Regelungen zu. Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(c) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze sind in den „Bestimmungen zur Überschussbeteiligung nach § 2 Absatz 3“ enthalten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen.
(4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden und sogar null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten.
§ 3
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Ihr Versicherungsschutz beginnt um 12 Uhr mittags an dem im Versicherungsschein genannten Tag. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 11 Absätze 2 und 3 und § 13).
§ 4
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 13 Absätze 3 bis 6), ohne den dort vorgesehenen Abzug und unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten in voller Höhe.
Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte Person
- in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt oder
- als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei an mandatierten (NATO oder UNO) humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten im Einsatz war.
(3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen: Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
- dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
§ 5
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (§ 13 Absätze 3 bis 6), ohne den dort vorgesehenen Abzug und unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten in voller Höhe.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird, oder der Vertrag nach § 14 Absatz 5 wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Dies gilt nicht, sofern die Änderung des Vertrages im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Vertragsanpassung erfolgt.
§ 6
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrrechtlichen Umstände, nach denen wir in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrrechtlichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – stellen.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrrechtlichen Umständen für Sie beantwortet, und wenn diese Person den gefahrrechtlichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
- • vom Vertrag zurücktreten,
- • den Vertrag kündigen,
- • den Vertrag ändern oder
- • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können.
Rücktritt
(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahreneblichen Umstände geschlossen hätten.
(6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahreneblichen Umstand, der
- • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert nach § 13 Absätze 3 bis 6 ohne den dort genannten Abzug und unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten in voller Höhe. Darüber hinaus zahlen wir den Teil des laufenden Beitrags zurück, der auf den Teil der laufenden Versicherungsperiode nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entfällt. Die Rückzahlung der gesamten Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung
(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir verzichten auf unser Kündigungsrecht, wenn weder Sie noch die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – die Anzeigepflichtverletzung zu vertreten haben.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahreneblichen Umstände geschlossen hätten.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 14 in einen beitragsfreien Vertrag um.
Vertragsänderung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahreneblichen Umstände geschlossen hätten (Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben weder Sie noch die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Absatz 2 Satz 3) Vertragsbestandteil, auf dieses Recht verzichten wir.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- • wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
- • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Erklärungsempfänger
(19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
§ 7
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zusätzlich muss uns eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
(5) Unsere Leistungen überweisen wir der empfangsberechtigten Person auf ihre Kosten. Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums „SEPA“ (dieser umfasst derzeit die Europäische Union, Island, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Staat Vatikanstadt, Andorra, das Vereinigte Königreich und San Marino) trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.
§ 8
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform – z. B. Papierform, E-Mail – übermitteln. Stellen wir Ihnen diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
§ 9
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie.
Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt.
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Anzeige
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
§ 10
(1) Wir sind zu einer Neufestsetzung des vereinbarten Beitrags berechtigt, wenn
- sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
- der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistung zu gewährleisten, und
- ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorstehenden Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Leistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags nach Absatz 1 die Leistungen entsprechend herabgesetzt werden. Bei einem beitragsfreien Vertrag sind wir unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Leistungen berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung des Beitrags und die Herabsetzung der Leistungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt.
§ 11
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen.
(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgbeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung, die wir Ihnen in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – zusenden, erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
Stundung der Beiträge
- gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung –
(5) Frühestens drei Jahre nach Vertragsabschluss können Sie verlangen, dass die Beiträge bis zu 24 Monate gestundet werden, bei gesetzlicher Elternzeit für bis zu 36 Monate. Hierfür müssen Sie Stundungszinsen zahlen. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie während des Stundungszeitraums arbeitslos sind, verlangen wir für maximal 12 Monate keine Stundungszinsen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz bleibt während der Stundung unverändert erhalten.
(6) Nach Ablauf des Stundungszeitraums können Sie die gestundeten Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Stundungszinsen in einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraums von bis zu 36 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Die gestundeten Beiträge und die Stundungszinsen können Sie stattdessen durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitragserhöhung oder eine Herabsetzung der Leistungen) ausgleichen.
(7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
§ 12
Erster Beitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform – z. B. Papierform, E-Mail – oder
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durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
(4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wenn Sie den Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung zugunsten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers (versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) – abgeschlossen haben, werden wir die versicherte Person in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – über die Zahlungsfrist von zwei Wochen und die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Rückstandes informieren. Wir werden der versicherten Person hierbei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einräumen.
(5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung
- oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
§ 13
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Absatz 2 Satz 3) in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – kündigen.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Todesfallsumme oder der verbleibende Beitrag nicht unter den Mindestbetrag sinken, der in unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ festgelegt ist. Ist diese Todesfallsumme oder der verbleibende Beitrag niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Auszahlungsbetrag
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5)
- vermindert um den Abzug (Absatz 4)
- zuzüglich der Überschussbeteiligung (Absatz 6).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Öffentliche Abgaben (z. B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), die von uns für Ihren Vertrag abzuführen sind, werden ebenfalls von dem Auszahlungsbetrag abgezogen (siehe § 18).
Auszahlung des Rückkaufswertes
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags zum Wirksamkeitstermin nach Absatz 1.
Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall erhalten Sie nicht weniger als den gesetzlichen Mindestrückkaufswert nach § 169 Absatz 4 VVG.
Abzug
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir bei Kündigung des gesamten Vertrags einen Abzug in Höhe von 50 Euro vor. Dieser Abzug erhöht sich für jedes volle Jahr der Restlaufzeit ab Wirksamwerden der Kündigung bis 10 Jahre vor dem voraussichtlichen Ablaufermin um 0,375 Prozent der Summe der bis zum Wirksamwerden der Kündigung gezahlten Bruttobeiträge, höchstens jedoch um 1,5 Prozent der Summe der bis zum Wirksamwerden der Kündigung gezahlten Bruttobeiträge bei laufender Beitragszahlung bzw. um 0,75 Prozent bei Einmalbeiträgen.
Bei teilweiser Kündigung erfolgt ein anteiliger Abzug nach Satz 2 bis 3; der Abzug von 50 Euro nach Satz 1 unterbleibt.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist von uns nachzuweisen. Wir halten diesen Abzug für angemessen, weil mit dem Abzug die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen und damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen wird. Wenn Sie uns nachweisen, dass aufgrund Ihrer Kündigung der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Nähere Informationen zum Abzug können Sie Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Versicherungsleistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) und dem Versicherungsschein entnehmen.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags nach Absatz 2 setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind
- dem Schlussüberschussanteil nach den „Bestimmungen zur Überschussbeteiligung nach § 2 Absatz 3“ dieser Bedingungen und
- den Ihrem Vertrag nach § 2 Absatz 3 zuzuteilenden Bewertungsreserven oder einer etwaigen Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
(7) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten (siehe § 15) nur der Mindestwert nach Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Zusätzlich erfolgt ein Abzug nach Absatz 4. Wenn wir im Ausnahmefall von unserem Recht nach Absatz 5 Gebrauch machen, kann sich ein geringerer Wert ergeben. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge.
Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Versicherungsleistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) und dem Versicherungsschein entnehmen.
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Keine Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 14
Beitragsfreistellung
(1) Anstelle einer Kündigung nach § 13 können Sie zum nächsten oder einem folgenden Beitragszahlungstermin in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die garantierte Todesfallsumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Todesfallsumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
- unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 13 Absatz 3.
Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Todesfallsumme zur Verfügung stehende Betrag (siehe § 13 Absatz 2) mindert sich um rückständige Beiträge. Der Abzug nach § 13 Absatz 4 wird nicht vorgenommen.
(2) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Todesfallsumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 13 Absatz 2 und der Vertrag endet. Der Abzug nach § 13 Absatz 4 wird nicht vorgenommen. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn sowohl die verbleibende beitragspflichtige Todesfallsumme als auch der verbleibende Beitrag nicht unter den Mindestbetrag sinkt, der in unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ festgelegt ist.
(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten (siehe § 15) nur der Mindestwert nach § 13 Absatz 3 Satz 2 für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Wenn wir im Ausnahmefall von unserem Recht nach § 13 Absatz 5 Gebrauch machen, kann sich ein geringerer Wert ergeben. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.
Die beitragsfreie Todesfallsumme entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung des Vertrags abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollständigen Beitragsfreistellung können Sie dem Versicherungsschein und Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Leistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) entnehmen.
Bei teilweiser Beitragsfreistellung hängt die Höhe der herabgesetzten Todesfallsumme von der Höhe des verbleibenden Beitrags und vom Zeitpunkt der Vertragsumstellung ab. Sofern Sie eine teilweise Beitragsfreistellung wünschen, werden wir Ihnen die Höhe der herabgesetzten Todesfallsumme auf Anfrage mitteilen.
Wiederherstellung des Versicherungsschutzes
(4) Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wiederaufnehmen und dadurch die Leistungen bis zur Höhe vor Beitragsfreistellung anheben.
Bei Beitragsfreistellung während gesetzlicher Elternzeit können Sie den Versicherungsschutz für Ihren Vertrag bis zum Ende der gesetzlichen Elternzeit wiederherstellen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beitragsfreistellung. Das Ende der gesetzlichen Elternzeit müssen Sie uns nachweisen.
Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können Sie in einem Betrag nachzahlen. Stattdessen können Sie die garantierte Todesfallsumme herabsetzen, die Vertragslaufzeit verlängern oder höhere laufende Beiträge zahlen.
(5) Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis des zum Zeitpunkt der Wiederherstellung erreichten rechnungsmäßigen Alters der versicherten Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versiche-
rung abgeschlossen ist –, der restlichen Laufzeit des Vertrags, der Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und des Ergebnisses der Gesundheitsprüfung.
§ 15
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie die übrigen Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler, die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen und Werbeaufwendungen. Die übrigen Kosten umfassen die Kosten für die laufende Verwaltung.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss – Vertriebskosten sowie die Höhe der übrigen Kosten können Sie Ihrem Informationspaket unter Ziffer I.3. („Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und welche können zusätzlich entstehen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag verspätet oder gar nicht bezahlen?“) und dem Versicherungsschein entnehmen.
(2) Bei laufender Beitragszahlung wird ein Teil der Abschluss- und Vertriebskosten von uns vorfinanziert; zu ihrer Gegenfinanzierung werden bei der Beitragskalkulation höchstens 25 Promille der Beitragssumme gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren, höchstens jedoch über die vereinbarte Beitragszahlungsdauer, verteilt und den Beiträgen entnommen.
(3) Die übrigen Kosten entnehmen wir teilweise während der gesamten Beitragszahlungsdauer, teilweise während der gesamten Vertragslaufzeit.
(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe §§ 13 und 14). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten, den beitragsfreien Leistungen und ihren jeweiligen Höhen können Sie dem Versicherungsschein und Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Versicherungsleistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) entnehmen.
§ 16
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung – z. B. Setzen einer Zahlungsfrist – mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 17
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
- bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
- auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
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(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Umstände, die für die Beurteilung
- • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
- • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
- • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der „Verbraucherinformation über die geltenden Steuerregelungen“ entnehmen.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
(5) Auch Ihre Mitteilungspflichten nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, derzeit §11 Absatz 6 Geldwäschegesetz (GwG), müssen Sie beachten. Sie haben offenzulegen, ob Sie die Geschäftsbeziehung und/oder eine Transaktion für einen Dritten begründen, fortsetzen oder durchführen wollen, sowie alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – anzuzeigen. Daraus resultiert die Pflicht für Sie, uns aktiv darüber zu informieren, wenn die Beiträge von einem Konto bezahlt werden sollen, dessen Inhaber nicht Sie als Vertragspartner sind (fremde Beitragszahlung). Als fremde Beitragszahlung gelten dabei z. B. auch Lastschriften von Konten, für die Sie lediglich Kontovollmacht besitzen, sowie Zahlungen von Geschäftskonten, durch Vermittler oder durch den Arbeitgeber, sofern diese nicht Versicherungsnehmer sind.
Die aktive Informationspflicht gilt für sämtliche zahlungsrelevanten Geschäftsvorfälle während der Geschäftsbeziehung (z. B. Überweisungen, Zuzahlungen, Darlehen, Kontoänderungen).
Kommen Sie Ihrer Offenlegungspflicht nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach, müssen wir dies nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, derzeit § 43 Absatz 1 GwG, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden (§ 27 GwG).
§ 18
Kosten und Abgaben
(1) Falls uns aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, stellen wir Ihnen pauschal die zusätzlichen Kosten gesondert in Rechnung.
Die derzeit gültigen Kosten können Sie den „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ entnehmen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Wir können Kosten in angemessener Weise neu festlegen. Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – unterrichten.
(2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
(3) Alle etwaigen öffentlichen Abgaben (zum Beispiel Steuern), die von uns für Ihren Vertrag abzuführen sind, verrechnen wir mit den Leistungen bzw. sind uns zu erstatten.
Tarifabhängige Begrenzungen
(4) Für Ihren Vertrag gelten bestimmte tarifabhängige Begrenzungen. Die derzeit gültigen Begrenzungen können Sie den „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ entnehmen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Wir können Begrenzungen in angemessener Weise neu festlegen. Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – unterrichten.
§ 19
(1) Ansprüche aus Ihrem Vertrag verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchserhebende von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Wenn der Anspruchserhebende die Verjährungsfrist verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sind diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, soweit wir diese bereits anerkannt haben.
§ 20
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 21
(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Versicherungsombudsmann e.V.
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
Unser Beschwerdemanagement
(5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Senden Sie bitte Ihr Anliegen unter dem Stichwort „Beschwerde“ an:
Bayern-Versicherung
Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53
81535 München
§ 22
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.
§ 23
(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, oder
- das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 24
Nachhaltigkeitsmerkmale
(1) Die Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages sind je nach vereinbarten Wahlmöglichkeiten unter anderem abhängig von:
- der für die enthaltene(n) Anlageoption(en) geltenden Anlagepolitik
- den in der jeweiligen Anlageoption enthaltenen Kapitalanlagen
- den/der für das Produkt vorgegebenen Anlageoption(en)
- den/der von Ihnen gewählten Anlageoption(en)
Die für Ihren Vertrag bei Vertragsabschluss geltende(n) Anlageoption(en) können Sie den Produktinformationen zur Nachhaltigkeit entnehmen.
Die Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages können sich während der Laufzeit Ihres Vertrages ändern. Insbesondere an den zugrundeliegenden Anlageoptionen (Sicherungsvermögen, soweit es im übrigen Vermögen angelegt wird und im Rahmen der fondsgebundenen Überschussbeteiligung gewählte Anlagekonzepte oder
Investmentfonds) können sich unter anderem in folgenden Fällen Veränderungen ergeben
- Änderungen der Anlagepolitik
- Umschichtungen der Kapitalanlage innerhalb und zwischen den zugrundeliegenden Anlageoptionen während der Vertragslaufzeit
- von Ihnen veranlasste Vertragsänderungen oder ein künftiger Wechsel der von Ihnen gewählten Investmentfonds bzw. Anlagekonzepte, soweit dies für Ihren Vertrag zugelassen ist,
- Kapitalmarktschwankungen
Über die jeweils aktuelle Zusammensetzung Ihrer Anlageoption(en) und deren aktuelle Nachhaltigkeitsmerkmale informieren wir Sie jährlich in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – für das vorangegangene Kalenderjahr.
Wesentliche Änderungen der Anlagepolitik
(2) Sollte eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagepolitik eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Investmentfonds so verändern, dass die Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages überwiegend oder vollständig entfallen (wesentliche Änderung der Anlagepolitik), werden wir Sie hierüber gesondert in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – informieren. Sie haben dann, soweit verfügbar, die Möglichkeit, einen Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechenden Investmentfonds oder ein entsprechendes Anlagekonzept auszuwählen. Es gelten insoweit die Regelungen in Absatz 4.
Dies gilt für die in Ihrem Vertrag enthaltenen Anlagekonzepte entsprechend.
Kapitalmarktschwankungen
(3) Sollten nicht vorhersehbare Kapitalmarktschwankungen dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages insgesamt oder einer zugrundeliegenden Anlageoption (Sicherungsvermögen, soweit es im übrigen Vermögen angelegt wird und im Rahmen der fondsgebundenen Überschussbeteiligung gewählte Anlagekonzepte oder Investmentfonds) voraussichtlich auf Dauer überwiegend oder vollständig entfallen, werden wir Sie hierüber gesondert in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – informieren. Sie haben dann, soweit verfügbar, die Möglichkeit, einen Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechenden Investmentfonds oder ein entsprechendes Anlagekonzept auszuwählen. Es gelten insoweit die Regelungen in Absatz 4.
Soweit das Sicherungsvermögen betroffen ist, werden wir darauf hinwirken, dass die Nachhaltigkeitsmerkmale unverzüglich wieder erfüllt werden.
Ersatzinvestmentfonds
(4) Bei wesentlichen Änderungen der Anlagepolitik (Absatz 2) oder Kapitalmarktschwankungen (Absatz 3) werden wir Ihnen als Ersatz einen neuen Investmentfonds oder ein Anlagekonzept vorschlagen. Der neue Investmentfonds bzw. das Anlagekonzept soll dabei in Anlageziel, Anlagepolitik und Nachhaltigkeitsmerkmalen dem bisherigen Investmentfonds bzw. Anlagekonzept weitgehend entsprechen (Ersatzinvestmentfonds). Wenn wir zu diesem Zeitpunkt keinen entsprechenden Investmentfonds oder kein entsprechendes Anlagekonzept anbieten, werden wir Ihnen stattdessen den Investmentfonds oder das Anlagekonzept aus unserem Angebot vorschlagen, der bzw. das dem bisherigen Investmentfonds bzw. Anlagekonzept in Anlageziel, Anlagepolitik und Nachhaltigkeitsmerkmalen am nächsten kommt. Sofern Sie unserem Vorschlag innerhalb von vier Wochen nach unserer Information nicht widersprechen, werden wir Ihre hiervon betroffenen Anlagebeiträge ab dem von uns genannten Termin, frühestens nach Ablauf dieser Frist in den Ersatzinvestmentfonds investieren.
Im Fall eines Widerspruchs müssen Sie uns einen anderen Ersatzinvestmentfonds aus unserem Angebot an Anlagekonzepten und Investmentfonds benennen. Die jeweils aktuelle Liste der Anlagekonzepte und Investmentfonds, die Sie Ihrem Vertrag zugrunde legen können, ist bei uns jederzeit erhältlich. Kosten für Sie entstehen hierbei nicht.
Bei einer kurzfristigen Änderung werden wir die Beiträge, die vor Ablauf dieser Vier-Wochen-Frist fällig werden, in den von uns vorgeschlagenen Ersatzinvestmentfonds investieren. Sie haben das Recht, für diese Beiträge einen kostenfreien Investmentfondswechsel durchzuführen, soweit dies für Ihren Vertrag zugelassen ist.
Allgemeine Bedingungen – Bedingungsnummer 10 002 103
(5) Die vorvertraglichen Angaben zur Nachhaltigkeit Ihres Vertrages und der Übereinstimmung mit Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine regelmäßige Überprüfung und ein Abgleich der Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages mit Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen wird von uns während der Vertragslaufzeit nicht vorgenommen. Sie können sich aber selbstverständlich hinsichtlich einer Anpassung der Nachhaltigkeitsmerkmale Ihres Vertrages an veränderte Verhältnisse an Ihren Betreuer wenden.