Die Sterbegeldversicherung der IDEAL: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
(1) Was zahlen wir, wenn die Versicherte Person stirbt?
Stirbt die Versicherte Person nach Ablauf der Wartezeit, zahlen wir die garantierte Versicherungssumme, zuzüglich einer zustehenden Überschussbeteiligung (siehe § 2).
(2) Was zahlen wir bei Tod während der Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt 36 Monate. Bei Tod der Versicherten Person während der Wartezeit zahlen wir die gezahlten Beiträge zuzüglich einer zustehenden Überschussbeteiligung zurück.
(3) Was gilt bei Unfalltod?
Ein Unfall liegt vor, wenn die Versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
a) Wegfall der Wartezeit
Stirbt die Versicherte Person innerhalb der Wartezeit infolge eines Unfalls, den sie nach dem Beginn der Versicherung erlitten hat, zahlen wir statt der gezahlten Beiträge (Absatz 2) die garantierte Versicherungssumme.
b) Zusätzliche Leistung bei Unfalltod
Haben Sie bei Beantragung des Versicherungsschutzes die doppelte Leistung bei Unfalltod mit uns vereinbart, gilt Folgendes:
Stirbt die Versicherte Person infolge eines Unfalls, den sie nach dem Beginn der Versicherung erlitten hat, innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen, zahlen wir zusätzlich zur Leistung bei Tod (Absatz 1) noch einmal die Versicherungssumme. Ob eine zusätzliche Versicherungsleistung bei Unfalltod vereinbart ist, lesen Sie bitte im Versicherungsschein nach.
c) Mitwirkung von Gebrechen und Krankheiten am Unfalltod
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einem durch ein Unfallereignis verursachten Tod mitgewirkt, reduziert sich die Leistung bei Unfalltod entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung.
§ 2
(1) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
- wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
- wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 und 4),
- wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absätze 5 und 6),
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garantieren können (Absatz 7) und
- wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 8).
(2) Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht.
Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Pflegerentenversicherungen, Sterbegeldversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(3) Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände.
Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinnverbände bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko, z. B. das Todesfallrisiko zu berücksichtigen.
Ihr Vertrag ist dem Gewinnverband Bestattungs-Vorsorgeversicherung ohne Gesundheitsprüfung innerhalb der Bestandsgruppe Kapitalbildende Lebensversicherung zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung.
a) Überschuss-Verwendung für beitragspflichtige Versicherungen
Wir verwenden die Überschüsse, um Ihren Beitrag zu senken (Sofortrabatt). Wir legen jedes Jahr neu fest, um welchen Betrag sich Ihr Beitrag vermindert.
Der bei Versicherungsbeginn maßgebliche Sofortrabatt kann nicht für die gesamte Beitragszahlungsdauer garantiert werden. Sofern sich der Sofortrabatt ändert, werden wir Sie informieren. Anpassungen des Sofortrabatts sind nur zum Anfang des Versicherungsjahres möglich.
b) Überschuss-Verwendung für beitragsfreie Versicherungen
# Schluss-Überschuss
Die Schluss-Überschuss-Sätze werden jedes Geschäftsjahr neu festgelegt und gelten nur für die Leistungsfälle, die in dem Geschäftsjahr eintreten.
# Schluss-Überschuss bei Tod
Ist Ihre Versicherung bei Tod der Versicherten Person beitragsfrei, so wird ein Schluss-Überschuss gezahlt. Für diesen wird für jedes volle zurückgelegte beitragsfreie Jahr ein Promillesatz der Versicherungssumme angerechnet. Beitragspflichtige Zeiten werden nicht angerechnet, da in dieser Zeit der Sofortrabatt gewährt wird. Der Schluss-Überschuss ist durch einen festgelegten Gesamt-Promillesatz der Versicherungssumme nach oben begrenzt.
# Schluss-Überschuss bei Kündigung (Rückkauf)
Ist Ihre Versicherung bei Rückkauf beitragsfrei, so wird ein anteiliger Schluss-Überschuss gezahlt. Für diesen anteiligen Schluss-Überschuss wird der zu erreichende Schluss-Überschuss bei Tod bestimmt und mit dem Verhältnis von garantiertem Auszahlungsbetrag bei Rückkauf zur Versicherungssumme multipliziert.
(4) Wie werden die Überschüsse verteilt und bekannt gegeben?
Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird, und setzt die entsprechenden Überschuss-Anteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.
(5) Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
Die der Überschussbeteiligung zugrunde liegenden Bewertungsreserven werden zu Monatsbeginn, jeweils am ersten Börsentag, ermittelt. Sollten sich die Bewertungsreserven vor dem nächsten Berechnungstermin deutlich ändern, ist eine Neubewertung möglich. Derzeit sieht das Versicherungsvertragsgesetz eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
Der Anteil der anspruchsberechtigten Verträge ergibt sich aus der verteilungsrelevanten Bilanzsumme, der Summe der Kapitalanlagen, den verteilungsrelevanten Passivposten der anspruchsberechtigten Versicherungen und der nicht festgelegten Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu.
(6) Wie werden die Bewertungsreserven im Leistungsfall zugeordnet?
Bei Beendigung des Vertrages (durch Tod oder Kündigung) teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Bemessungsgrundlage für Ihren Anteil an den Bewertungsreserven ist die Summe des Deckungskapitals Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Die Auszahlung Ihres Anteils an den Bewertungsreserven erfolgt zusammen mit der Versicherungsleistung.
Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(7) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarktes, des versicherten Risikos und der Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen.
(8) Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
Die festgelegten Überschuss-Anteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite. Einmal jährlich werden wir Sie über die tatsächliche Entwicklung Ihrer Versicherung informieren.
§ 3
(1) Wann beginnt Ihr IDEAL SterbeGeld pur?
Ihr IDEAL SterbeGeld pur beginnt zu dem mit Ihnen vereinbarten Zeitpunkt. Den Versicherungsbeginn können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Wenn Sie den Beitrag nicht zu den vereinbarten Terminen zahlen, kann jedoch unsere Pflicht, die vereinbarten Leistungen an Sie auszuzahlen, entfallen (siehe § 8 Absatz 3).
(2) Wann endet Ihr IDEAL SterbeGeld pur?
Ihr IDEAL SterbeGeld pur endet grundsätzlich mit dem Tod der Versicherten Person oder mit Beendigung durch Sie (siehe § 10) oder die IDEAL.
(3) Welche Uhrzeit gilt für den Beginn- und den Endtermin?
Beginntermine gelten ab 0:00 Uhr, also immer ab der ersten Sekunde des genannten Tages. Endtermine gelten bis 24:00 Uhr, also immer bis zur letzten Sekunde des genannten Tages. Sprechen wir von einer Dauer „bis einschließlich“ eines Monats, ist der Endtermin der letzte Tag des Monats um 24:00 Uhr.
§ 4
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die Versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) In folgenden Fällen bzw. unter folgenden Umständen ist unsere Leistung auf den zum Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 10 Absatz 3 bis 6) beschränkt:
- Wenn die Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen zu Tode kommt.
- Wenn die Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen zu Tode kommt. Dies gilt, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und unabhängig davon, ob sich die Versicherte Person in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb dieser aufgehalten hat.
(3) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht Todesfallschutz, wenn die Versicherte Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls weder Streitkräften angehört hat, noch aktiv an kriegerischen Ereignissen beteiligt war.
§ 5
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags 36 Monate vergangen sind.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der nach Absatz 1 festgelegten Frist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den Betrag, der für den zum Todestag berechneten Rückkauf (§ 10 Absatz 3 bis 6) fällig wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
(4) Haben Sie eine zusätzliche Leistung bei Unfalltod vereinbart und wird der Unfalltod durch absichtliche Herbeiführung von Selbstverletzung oder Selbsttötung verursacht, besteht kein Versicherungsschutz für diese zusätzliche Leistung. Die Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 6
(1) Welche Nachweise müssen Sie einreichen?
Der Tod der Versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Erforderliche Auskünfte und Nachweise können wir im Original verlangen. Die Kosten für die Nachweise trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
Zur Prüfung sind uns folgende Unterlagen einzureichen:
- Eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort der Versicherten Person.
- Bei Tod in den ersten 36 Monaten nach dem Beginn der Versicherung eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache.
- Bei Unfalltod innerhalb der Wartezeit (§ 1 Absatz 3) ist immer ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache einzureichen. Belege über den Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der Versicherten Person geführt hat, und zusätzliche Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Für Versicherungen ohne zusätzliche Leistung bei Unfalltod gelten die Regelungen für den Unfalltod nur in den Monaten, in denen die Versicherungsleistung beschränkt ist.
(2) Wie lange brauchen wir für die Entscheidung über den Leistungsanspruch?
Haben wir die erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung erhalten, entscheiden wir innerhalb einer Woche, ob ein Leistungsanspruch besteht. Besteht ein Anspruch, zahlen wir die auf den Todestag berechnete Versicherungsleistung sofort.
(3) Was passiert, wenn Sie die Nachweise nicht einreichen?
Wenn eine der in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. Bitte beachten Sie auch die weiteren Bestimmungen zu Obliegenheitsverletzungen gemäß § 16 Absatz 2.
(4) Wie zahlen wir die Leistung aus?
Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
(5) Was passiert mit noch nicht gezahlten Beiträgen?
Noch nicht gezahlte Beiträge werden mit der auszuzahlenden Versicherungsleistung verrechnet.
§ 7
(1) Bezugsberechtigung
Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält.
Sie können wählen:
- Das widerrufliche Bezugsrecht können Sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit ändern.
- Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur geändert werden, wenn die einmal als bezugsberechtigt benannte Person der Änderung zustimmt.
Haben Sie kein Bezugsrecht bestimmt, zahlen wir die Leistung an Sie aus. Wenn Sie nicht mehr leben und Sie kein Bezugsrecht bestimmt haben, fällt die Versicherungsleistung in Ihren Nachlass.
(2) Abtretung und Verpfändung
Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
(3) Anzeigepflicht
Erklärungen zu Bezugsrechten sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus Ihrem IDEAL SterbeGeld pur sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt wurden und wir diese vor Eintritt des Versicherungsfalles erhalten haben. Erklärungsberechtigter sind im Regelfall Sie.
§ 8
(1) Wann müssen Sie die Beiträge zahlen und wie hoch sind sie?
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, zu welchen Terminen und in welcher Höhe Sie Beitragszahlungen geplant haben.
Gesetzlich unterscheiden wir zwei Arten von Beiträgen: den Einlösungsbeitrag und den Folgebeitrag.
a) Einlösungsbeitrag
So nennen wir Ihren ersten Beitrag, den Sie für Ihr IDEAL SterbeGeld pur zahlen. Sie müssen diesen Einlösungsbeitrag spätestens zu dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen.
b) Folgebeitrag
Folgebeitrag wird jeder Beitrag genannt, der nach Ihrem Einlösungsbeitrag fällig ist. Sie müssen diese Folgebeiträge spätestens zu den mit Ihnen vereinbarten Terminen zahlen. Erteilen Sie uns ein Mandat zur SEPA-Lastschrift, erfolgen die Lastschriften zu den mit Ihnen vereinbarten Terminen.
(2) Wie sorgen Sie dafür, dass die Beiträge rechtzeitig gezahlt werden?
Sie müssen dafür sorgen, dass alle Beiträge rechtzeitig bei uns eingehen. Für die Rechtzeitigkeit Ihrer Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit Ihr Beitrag bei uns eingeht. Das können Sie auf folgende Arten machen:
a) Sie haben ein Mandat zur SEPA-Lastschrift erteilt
- Sie sorgen dafür, dass wir Ihre Beiträge zu den vereinbarten Terminen in der vereinbarten Höhe von Ihrem Bankkonto abbuchen können.
- Sie widersprechen dieser Abbuchung nicht.
Die SEPA-Lastschrift hat einen Vorteil: Selbst wenn wir den fälligen Beitrag nicht abbuchen konnten, gilt Ihre Zahlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch als rechtzeitig:
- Sie haben nicht zu vertreten, dass die Abbuchung nicht erfolgen konnte.
Beispiel: Sie haben ein Bankguthaben von 500 €. Von Ihrem Bankkonto werden 400 € abgebucht. Die Abbuchung beruht auf einem Fehler, weil eine weitere Rate für einen bereits ausgelaufenen Kredit abgebucht wurde. Auf Ihrem Bankkonto verbleiben 100 €. Wir können Ihren Beitrag über 150 € nicht einziehen. Unser folgender zweiter Versuch, Ihren Beitrag abzubuchen, ist erfolgreich. Haben Sie zu vertreten, dass Ihr Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
b) Sie haben kein Mandat zur SEPA-Lastschrift erteilt oder es ist ungültig geworden
Sie überweisen uns Ihre Beiträge, sodass diese zu den vereinbarten Terminen in der vereinbarten Höhe bei uns eingehen. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(3) Was geschieht, wenn Sie nicht zahlen oder weniger zahlen als vereinbart?
a) Einlösungsbeitrag
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung – das bedeutet auch, wenn wir den Beitrag nicht einziehen können – dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unser Recht auf Rücktritt und unsere Leistungsfreiheit bestehen nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
b) Folgebeitrag
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung
- oder wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
(4) Wann endet Ihre Beitragszahlung?
Ihre Beitragszahlung endet
- wie im Versicherungsschein vereinbart,
- mit Beendigung Ihres Vertrags durch Sie (siehe § 10) oder die IDEAL oder
- mit Ende des Monats, in dem die Versicherte Person stirbt.
Zu viel gezahlte Beiträge zahlen wir Ihnen zurück.
§ 9
(1) Was bedeutet Dynamik?
Sie haben mit uns eine Dynamik der Leistungen und des Beitrags vereinbart.
Die Versicherungssumme Ihres Vertrages steigt alle drei Jahre um 500 €.
Mit der Erhöhung steigt auch der Beitrag. Versicherungssumme und Beitrag erhöhen sich dabei nicht im gleichen Verhältnis. Mit zunehmendem Alter der Versicherten Person nimmt die Steigerung des Beitrags zu.
Sie erhalten rechtzeitig vor jedem Erhöhungstermin eine Mitteilung. Sie enthält auch die nach der Erhöhung geltenden garantierten Leistungen Ihrer Versicherung.
(2) Wann enden die Erhöhungen?
Die Erhöhungen enden:
- zum Jahrestag der Versicherung, in dem Jahr, in dem die Versicherte Person 85 Jahre alt wird.
- drei Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer.
- wenn Sie oder wir Ihr IDEAL SterbeGeld pur vorzeitig beitragsfrei stellen.
- wenn die Versicherungssumme für Ihr IDEAL SterbeGeld pur 20.000 € erreicht hat. Dabei werden alle für die Versicherte Person bei der IDEAL bestehenden Sterbegeld- und Bestattungsvorsorgeversicherungen angerechnet.
- wenn Versicherungsnehmer und Versicherte Person unterschiedlich sind und die Versicherungssumme 8.000 € erreicht hat.
(3) Wann setzen wir die Erhöhungen aus?
Die Erhöhungen setzen aus,
- wenn Sie einer Erhöhung innerhalb eines Monats nach dem Termin der Erhöhung widersprechen,
- wenn ein Beitragsrückstand besteht,
- wenn Sie den neuen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten zahlen.
Wurde eine Erhöhung ausgesetzt, erhalten Sie nach drei Jahren ein neues Angebot.
§ 10
Kündigung und Auszahlung (Rückkauf)
(1) Sie können Ihr IDEAL SterbeGeld pur jederzeit zum Ersten des nächsten Monats in Textform kündigen. Im Fall der Kündigung erhalten Sie den für den Rückkauf fälligen Betrag, der sich nach den Absätzen 3 bis 7 ermittelt.
(2) Sie können Ihr IDEAL SterbeGeld pur auch teilweise kündigen. Die Versicherung wird dabei nicht beendet und Sie können sich einen Teilbetrag auszahlen lassen (Teilrückkauf).
Die neue reduzierte Versicherungssumme wird aus dem noch zur Verfügung stehenden Deckungskapital nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Der minimale Betrag für einen Teilrückkauf beträgt 250 €. Die verbleibende Versicherungssumme darf 2.000 € nicht unterschreiten.
(3) Berechnung des Rückkaufswertes, des Stornoabzuges und des Auszahlungsbetrages.
a) Rückkaufswert
Der Rückkaufswert ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital Ihres Vertrags. Bei dem vorliegenden Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 12 Absatz 2).
Für den Fall der Kündigung wird für den Rückkaufswert der garantierten Versicherungssumme folgender Stornoabzug vereinbart:
b) Stornoabzug
Der Stornoabzug beträgt im ersten Versicherungsmonat 4 % vom Rückkaufswert der garantierten Versicherungssumme. Die Höhe des Prozentsatzes vermindert sich mit jedem zurückgelegten Versicherungsmonat gleichmäßig (linear fallend) bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Versicherte Person 90 Jahre alt wird, auf 1 %.
Wir halten diesen Stornoabzug für angemessen. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
c) Auszahlungsbetrag bei Rückkauf
Der Auszahlungsbetrag im Fall des Rückkaufs entspricht dem Rückkaufswert zum Kündigungstermin abzüglich des Stornoabzuges.
Die genaue Höhe des Rückkaufswertes, des Stornoabzugs und des resultierenden Auszahlungsbetrages zum Jahrestag der Versicherung sehen Sie als Eurobetrag in den Garantiewerten der „Mitteilung der Wertentwicklung“.
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Auszahlungsbetrag bei Rückkauf werden Beitragsrückstände und Forderungen abgesetzt.
(5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt und jeweils auf ein Jahr befristet.
(6) Zusätzlich zahlen wir einen Schlussüberschuss-Anteil, soweit ein solcher nach § 2 für den Fall eines Rückkaufs vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag bei einem Rückkauf ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 5 zugeteilten Bewertungsreserven.
(7) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann nachteilig sein:
Im Falle eines Rückkaufs kann der Rückkaufswert und damit der Auszahlungsbetrag geringer sein als die Summe der gezahlten Beiträge. Bitte beachten Sie insbesondere § 12 Absatz 2 zur Verrechnung der Kosten Ihres Vertrages. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Auszahlungsbetrag erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Die garantierten Werte bei Kündigung lesen Sie bitte in der „Mitteilung der Wertentwicklung“ nach.
(8) Eine Auszahlung erfolgt nach Einreichung des Versicherungsscheines im Original.
Wiederherstellung nach Rückkauf
(9) Sie können mit unserer Zustimmung eine Wiederherstellung Ihrer Versicherung innerhalb von sechs Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung vereinbaren. Voraussetzungen dafür sind:
- Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind gezahlt worden,
- die ausstehenden Beiträge bis zum Wiederherstellungstermin werden vollständig nachgezahlt oder verrechnet,
- ein ausgezahlter Betrag wird zum Wiederherstellungszeitpunkt vollständig zurückgezahlt.
Vertragserhaltende Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten
Sie können zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit eine Beitragsfreistellung, Beitragsreduzierung, Beginnverlegung, Beitragsverrechnung oder Beitragsstundung beantragen. Dadurch verringert sich gegebenenfalls die Versicherungssumme.
Beitragsfreistellung (beitragsfreie Versicherungssumme)
(10) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese beitragsfreie Versicherungssumme wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Termin der Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach den gültigen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes berechnet.
Bei Tod der Versicherten Person zahlen wir die beitragsfreie Versicherungssumme. Die Wartezeit gemäß § 1 Absatz 2 gilt in diesem Fall nicht.
Für den Fall der Beitragsfreistellung wird außerdem folgender Stornoabzug vereinbart:
Der Stornoabzug beträgt 1 % des Rückkaufswertes der garantierten Versicherungssumme. Wir halten den Stornoabzug für angemessen. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Rückkaufswert mindert sich noch um rückständige Beiträge und Forderungen.
(11) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann mit Nachteilen verbunden sein. Bitte beachten Sie insbesondere § 12 Absatz 2 zur Verrechnung der Kosten Ihres Vertrages. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und zu ihrer Höhe erhalten Sie in der „Mitteilung der Wertentwicklung“.
(12) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 10 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 1.000 € nicht, erhalten Sie den bei Rückkauf fälligen Auszahlungsbetrag nach den Absätzen 3 bis 6.
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung
(13) Innerhalb von sechs Monaten ab dem letzten gezahlten Beitrag können Sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Sie können die Beitragsfreistellung auch von vornherein auf maximal sechs Monate befristen. In diesem Fall setzt die Beitragszahlung automatisch nach Ablauf des gewünschten beitragsfreien Zeitraums wieder ein. Die nach Wiederinkraftsetzung dann wieder beitragspflichtige Versicherungssumme wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Dabei wird Ihrem Versicherungsvertrag der Stornoabzug, der bei der Berechnung der beitragsfreien Summe nach Absatz 10 abgezogen wurde, wieder gutgeschrieben. Erfolgt die Wiederinkraftsetzung nur teilweise, wird der entsprechend anteilige Stornoabzug gutgeschrieben.
Beitragsreduzierung
(14) Eine Beitragsreduzierung ist möglich, wenn die verbleibende Versicherungssumme mindestens 2.000 € und der Beitrag mindestens 24 € jährlich beträgt. Die versicherte Leistung nach Beitragsreduzierung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet (siehe § 16 Absatz 1).
Bei der Beitragsreduzierung nehmen wir keinen Stornoabzug vor.
Wiedererhöhung nach Beitragsreduzierung
(15) Innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung des ersten reduzierten Beitrags können Sie Ihren Beitrag wieder auf den Beitrag vor Beitragsreduzierung erhöhen. Sie können die Beitragsreduzierung auch von vornherein auf maximal sechs Monate befristen. In diesem Fall wird Ihr Beitrag nach Ablauf der Befristung automatisch auf den Beitrag vor der Beitragsreduzierung wieder erhöht. Die Versicherungssumme nach Wiedererhöhung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet.
Beginnverlegung
(16) Bei Beitragsrückständen im ersten Versicherungsjahr können Sie Ihren Versicherungsschutz durch Verlegung des Beginns erhalten. Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Angebot, das wir Ihnen gern unterbreiten. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Beginnverlegung beträgt maximal vier Monate,
- das Höchsteintrittsalter wird nicht überschritten,
- der Vertrag ist nicht gekündigt.
Der Anspruch auf Beginnverlegung besteht nur einmal. Verlegen Sie den Beginn Ihrer Versicherung, werden die in Anspruch genommenen Monate der Beginnverlegung zu der unter § 1 Absatz 2 genannten Wartezeit hinzugezählt.
Beitragsverrechnung
(17) Kommen Sie ab dem 2. Versicherungsjahr in Zahlungsschwierigkeiten, können Sie mit unserer Zustimmung die Verrechnung Ihrer Beitragsrückstände beantragen. Die Verrechnung der Beiträge erfolgt mit dem Deckungskapital. Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Angebot, das wir Ihnen gern unterbreiten. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beitragsrückstände nicht mehr als sechs Monate betragen und der Vertrag nicht gekündigt wurde.
Beitragsstundung
(18) Unter nachfolgenden Voraussetzungen und mit unserer Zustimmung haben Sie die Möglichkeit auf Stundung der Beiträge bis zu sechs Monate bei vollem Versicherungsschutz:
- Der Versicherungsvertrag besteht bereits drei Jahre,
- die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind vollständig gezahlt,
- der Auszahlungsbetrag bei einem Rückkauf ist höher als die zu stundenden Beiträge,
- der Vertrag ist nicht gekündigt.
Der Versicherungsnehmer zahlt den gestundeten Betrag unverzinst nach Ablauf des Stundungszeitraums innerhalb eines Monats in einem Betrag ein. Zahlen Sie Ihre Beiträge nicht fristgemäß oder nur teilweise zurück, verrechnen wir die offenen Beiträge mit dem vorhandenen Deckungskapital.
Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Angebot, das wir Ihnen gern unterbreiten.
Beitragsrückzahlung
(19) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 11
(1) Wie übermitteln wir die Informationen zu Ihrem IDEAL SterbeGeld pur?
Wir möchten schnell, nachhaltig und unkompliziert mit Ihnen in Kontakt treten. Dafür stellen wir die Kommunikation Schritt für Schritt auf den elektronischen Versand um. Sie erhalten alle Unterlagen per E-Mail.
Ist der E-Mail-Versand nicht möglich, senden wir Ihnen Ihre Unterlagen standardmäßig per Post.
(2) Wie können Sie mit uns in Kontakt treten?
Über die Formulare auf unserer Webseite können Sie uns Ihre Anliegen direkt in Textform mitteilen. Finden Sie einmal kein passendes Formular, senden Sie uns gern eine E-Mail. Urkunden oder erforderliche Dokumente für die Bearbeitung Ihres Anliegens fügen Sie der E-Mail als Anhang bei.
Benötigen wir einmal weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen, teilen wir Ihnen das mit.
(3) Welche Mitteilungsfristen gelten, wenn Sie eine Leistung beantragen?
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrem IDEAL SterbeGeld pur beantragen möchten, müssen Sie uns das innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Frist beginnt ab dem zutreffenden Ereignis beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Ereignis erlangt haben.
(4) Welche Mitteilungsfristen gelten, wenn Sie Ihre Postanschrift oder Ihren Namen ändern?
Die Änderung Ihrer hinterlegten Postanschrift müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Teilen Sie uns die Änderung zu spät mit, können Ihnen Nachteile entstehen. Eine an Sie zu richtende Willenserklärung können wir mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Das gilt auch für eine Änderung Ihres Namens.
(5) Welche Mitteilungsfristen gelten, wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern?
Die E-Mail ist unser zentrales Medium für Mitteilungen. Bei der Beantragung Ihrer Versicherung haben Sie der Kommunikation per E-Mail zugestimmt. Es gelten die Mitteilungsfristen gemäß Absatz 4 sinngemäß.
(6) Welche Mitwirkungspflichten haben Sie, wenn Sie eine Leistung in Anspruch nehmen wollen?
Es gelten die Regelungen gemäß § 6 Absatz 1.
(7) Mit welchen Folgen müssen Sie rechnen, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht beachten?
Es gelten die Regelungen gemäß § 6 Absatz 3.
(8) Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?
Der Gesetzgeber fordert von uns die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung bestimmter Daten und Informationen. Diese betreffen zum Beispiel Ihre steuerliche Ansässigkeit oder die Herkunft Ihrer Einzahlungen.
Beispiele dafür sind:
- Ihre deutschen und ggf. ausländischen Steueridentifikationsnummern,
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihr Geburtsort,
- Ihr Wohnsitz,
- Nachweise zur Identifikation und der wirtschaftlichen Berechtigung.
Weitere Informationen hierzu können Sie Ihrem Steuerinformationsblatt entnehmen.
Informationen dieser Art sind erforderlich,
- bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung Ihres Vertrages,
- wenn Sie oder berechtigte Dritte eine Leistung beantragen und
- auf unsere Nachfrage hin.
Stellen Sie uns diese Informationen bitte innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Es gelten die Mitteilungsfristen gemäß Absatz 4 sinngemäß.
Um die Versicherungsleistung zu erhalten, müssen Sie Ihre Auskunftspflichten erfüllen. Wir können nur die uns bekannten Informationen berücksichtigen. Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
§ 12
(1) Welche Kosten haben wir einkalkuliert?
Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten, z. B. Kosten für den Beitragseinzug, die Bestandsverwaltung und die Leistungsregulierung.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten lesen Sie in dem „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“.
(2) Wie funktioniert die Verrechnung der Kosten?
Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in dem jeweiligen Versicherungsjahr und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit.
(3) Welche Auswirkungen hat die Verrechnung der Kosten?
Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe § 10). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und der beitragsfreien Versicherungssumme sowie ihrer jeweiligen Höhe können Sie der „Mitteilung der Wertentwicklung“ entnehmen.
§ 13
Wir stellen Ihnen keine Kosten gesondert in Rechnung.
§ 14
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 15
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Wenn Sie eine natürliche Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, ist für eine Klage aus dem Versicherungsvertrag das Gericht unseres Sitzes zuständig.
§ 16
Rechnungsgrundlagen
(1) Die garantierten versicherten Kapitalleistungen haben wir unter Berücksichtigung von vorsichtigen Annahmen – bezüglich der Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsentwicklung und der Kosten – kalkuliert.
Bei der Beitragskalkulation und der Berechnung der Bemessungsgrößen für die Überschuss-Anteile verwenden wir die Sterbetafel IDEAL2025STG. Der Garantiezins Ihres Vertrages ist der Zinssatz, mit dem das Deckungskapital verzinst wird. Dieser fließt in die Berechnung der garantierten Leistungen ein. Der Garantiezins wird Ihnen jährlich gutgeschrieben. Die Höhe des Garantiezinses können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Kalkulation erfolgt geschlechtsneutral.
Bitte beachten Sie:
Folgen bei Nichtbeachtung von Verhaltensregeln
(2) Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie Ihren Versicherungsschutz, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat; ansonsten haben wir das Recht, unsere Leistungen entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Dies gilt nicht bei Arglist.
Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
Im Leistungsfall werden wir Sie gesondert auf diese Regelung hinweisen.
Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
(3) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.
Versicherungsjahr
(4) Die Versicherungsdauer Ihres Vertrags wird in Versicherungsjahre eingeteilt. Jedes Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Vertragssprache
(5) Die Kommunikation erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache.
§ 17
(1) Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden oder führt eine Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis, haben Sie folgende Beschwerdemöglichkeiten.
Unser Beschwerdemanagement
(2) Sie können sich an unsere interne Beschwerdestelle wenden. Diese erreichen Sie wie folgt:
Per Post: IDEAL Versicherungsgruppe, Postfach 11 01 20, 10831 Berlin
Per E-Mail: [email protected]
Per Telefax: 030/ 25 87 -80
Telefonisch: 030/ 25 87 -259
Versicherungsombudsmann
(3) Als Verbraucher können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
(4) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Dies ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
(5) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.