Regen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt REGEN

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Stadt Regen verwalteten Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 06.04.2022

Die Stadt Regen erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS2024-1-1), das zuletzt durch Gesetz vom 09. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, nachstehende Satzung:

§ 1 Änderungsinhalt

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Regen vom 01.03.1976, zuletzt geändert am 17.11.2000 wird wie folgt geändert:

§ 2 § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr)

beträgt

• Grabaushub Erdbestattung Normallegung548,00 €
• Grabaushub Erdbestattung Tieferlegung635,00 €
• Urnengrabaushub alle Grabarten194,00 €
• Urnenwand öffnen/schließen58,00 €
• Leichenhaus öffnen/schließen Tag46,00 €
• Leichenhaus öffnen/schließen Nacht64,00 €
• Reinigung Leichenhaus64,00 €
• Zusätzlicher Schließdienst, z.B. Glockenwartung, etc.53,00 €
• Grabaushub muslimisches Grab1.096,00 €

---Stand: 06.04.2022

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§ 3

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Regen, 06.04.2022

STADT REGEN

(Kroner)

  1. 1. Bürgermeister

---Stand: 06.04.2022

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 06.11.2020

Die Stadt Regen erlässt aufgrund der Art. 23 und Abs. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist und der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2020 (BayMBl. Nr. 191) geändert worden ist, folgende Satzung:

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der stadteigene Friedhof (Waldfriedhof),

b) das Leichenhaus,

c) die Leichentransportmittel

d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II

Der Friedhof

§ 3

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Stadteinwohner und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Person, denen ein Grabnutzungsrecht im stadteigenen Friedhof zusteht.
  2. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
  3. 3. Totgeburten (§6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
  4. 4. Der Friedhof wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

Teil III

Die Grabstätten

§ 4

Grabarten

Graber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengraber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten)

c) Baumgräber

d) Urnengemeinschaftsgräber

e) Urnengemeinschaftsanlagen

f) Urnenerdgraber

§ 5

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 6

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

  1. 1. Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
  2. 2. Reihengraber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfugung gestellt. Die Grabpläte werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
  3. 3. Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
  4. 4. Auf dem Friedhof ist ein Bereich für die Bestattung muslimischer Mitbürger vorgesehen. Dort konnen Verstorbene muslimischen Glaubens ihrem Glauben entsprechend in einem Reihengrab in Gebetsrichtung bestattet werden. Diese Bereich ist im Friedhofsplan ausgewiesen.

§ 7

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

  1. 1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  2. 2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28), langstens für 40 Jahre verliehen.
  3. 3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
  4. 4. Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen.

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

  1. 1. Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. 2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein.
  3. 3. Urnen können nur unterirdisch oder im Columbarium (Urnennischenmauer) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
  4. 4. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen je Quadratmeter.
  5. 5. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7).
  6. 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 8a

Baumgräber

  1. 1. Auf dem Waldfriedhof wird eine Fläche für Baumgräber zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Baumgräber sind Urnenwahlgräber. Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes oder Findlings; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Zur Kennzeichnung des Grabes wird in die Rasenfläche bodengleich eine Grabplatte mit einer maximalen Größe von 40 x 60 cm eingelassen. Außer einer solchen Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.

§ 8b

Urnengemeinschaftsgräber / Urnennischenmauern

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Urnengemeinschaftsgräber und Urnennischenmauern zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Die Urnengemeinschaftsgräber und Urnennischenmauern sind besondere Grabstätten-Anlagen für Urnenbestattungen, in der eine Vielzahl von Urnen mit individueller Kennzeichnung des einzelnen Grabfeldes bestattet werden. Es wird für den Verstorbenen eine Gedenktafel als Gedenkzeichen angebracht, welche in Größe und Form durch die Stadt vorgegeben wird. Die Beschriftung lt. Anlage I anzubringen.
  3. 3. Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Pflege und Instandhaltung wird durch die Stadt veranlasst.
  4. 4. In dem Urnengemeinschaftsgrab beträgt die maximale Anzahl 2 Urnen pro Platte.
  5. 5. Die Abräumgebühren für die Urnennischenmauer sind in der Erwerbsgebühr enthalten.

§ 8c

Anonymes Urnenfeld

  1. 1. Urnen konnen auch in anonymen Gemeinschaftsanlagen beigesetzt werden.
  2. 2. These befinden sich innerhalb eines begrenzten Grabfeldes. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstände innerhalb des Grabfeldes und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Lage der einzelnen Urnen wird in den Bestattungsunterlagen bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet.
  3. 3. Die Pflege und Gestaltung des Grabes erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

§ 8d

Urnenerdgräber

  1. 1. Urnen konnen in einem Urnenerdgrab beigesetzt werden.
  2. 2. In einem Urnenerdgrab konnen maximal 4 Urnen bestattet werden.
  3. 3. Eine individuelle Grabgestaltung ist möglich.

§ 9

Größe der Gräber

  1. 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße

a)Familiengräber Länge 1,90 Meter Breite 2,00 Meter b)Reihengräber Länge 1,90 Meter Breite 1,20 Meter c)Baumgräber Länge 0,60 Meter Breite 0,40 Meter d)Urnenerdgräber Länge 1,00 Meter Breite 1,00 Meter

  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt bzgl. a) und b) 0,40 Meter. Der Abstand zwischen den Urnenerdgrabern beträgt 1,0 m.
  2. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt

bei Kindern bis 7 Jahren weniger stens 1,10 Meter bei Kindern bis 12 Jahren weniger stens 1,30 Meter bei Erwachsenen Personen weniger stens 1,80 Meter. Die Beisetzungstiefe fur Urnen betragt weniger stens 1,00 Meter.

§ 10

Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. 2. Nach Erlösen des Benutzungsrechts kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

  1. 3. Das Benutzungsrecht an Grabplatzen für Familiengräber wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  2. 4. Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zuläbt.
  3. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkommlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkommling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang.
  3. 3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
  4. 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

§ 13

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. 2. Bei Reihengrabern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
  3. 3. Bei Familiengrabern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
  4. 4. Übernimmt für ein Reihengrab bzw. Familiengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstände einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  5. 5. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklär werden. Die Stadt ist in thisem Fall berechtigt, die Grabstände einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal Herausgegeben.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzung nicht beeinträchtigen.
  2. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
  4. 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
  5. 5. Verwelkte Blumen und verdortte Kranze sind von den Gräbern zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  6. 6. Die Grabstätten liegen grundsatzlich im Rasen. Die Pflanzenbeete auf allen Gräbern sind möglichst flach anzulegen. Nach der Beisetzung)dürfen die Pflanzenbeete maximal 0,15 Meter aufgehugelt sein.
  7. 7. Vor der gartnerischen Gestaltung der Grabstätten ist eine nochmalige Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zur Klärung herbeizuführen.
  8. 8. Die Grabgestaltung an Baumgrabern, insbesondere das Anbringen von Bepflanzungen und sonstigen Gestaltungselementen (Kies, Steinsplitt oder ähnliche Materialien) ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck wird bis zu sechs Wochen nach der Beerdigung geduldet.
  9. 9. Eine komplette Abdeckung der Grabfläche ist, außer bei den Urnenerdgrabern, weder mit einer Grabplatte noch mit farbigen Steinen oder Split zulässig.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedung

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Höhe der Grabdenkmäler, Einfriedung usw. beziehen.
  2. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler konnen von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 34 der Satzung), wenn sie Sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§17 der Satzung) nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
  3. 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals istrechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderliche Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufugen, undzar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
  2. 5. Firmenbezeichnungen)durfen nur in unauffalliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
  3. 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufraumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
  4. 7. Die Flächen zwischen den Gräbern werden von der Stadt mit Granitplatten ausgelegt. Sie dieren zugleich als Grabeinfassung.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

  1. 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordert, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Reihengräbern Höhe 1,20 Meter, Breite 0,60 Meter

b) bei Familiengräbern Höhe 1,20 Meter, Breite 1,40 Meter

c) bei Urnenerdgräbern Höhe 0,50 Meter, Breite 0,80 Meter

d) Grabkreuze Höhe 1,50 Meter, Breite siehe Reihen-bzw. Familiengräber

  1. 2. Als Grabeinfassung bei a) und b) dient eine einheitliche 40 cm breite Granitplattenumrandung und eine Pflasterzeile (Großpflaster) an der Kopfseite der Grabstätte. Die Verlegung dieser Grabeinfassung richtig sich nach § 16 Abs. 7 dieser Satzung.
  2. 3. Eine zusätzliche Grabeinfassung ist bis zu einer maximalen Höhe von 10 cm gestattet.
  3. 4. Bei den Urnengräbern ist eine Granitumrandung bodengleich zu verlegen. Die Dicke der Umrandung beträgt 10 cm.

§ 18

Grabmalgestaltung

  1. 1. Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine Verwendung finden. Andere Werkstoffe wie Holz, Bronze oder Schmiedeeisen werden nur bei Grabkreuzen zugelassen, wenn dadurch die Gesamterscheinung der Anlage nicht gestört wird.

  1. 2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

  1. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

b) Die Grabsteine können gespalten, naturlassig oder bearbeitet sein. Gespaltene und naturlassige Steine dürfen sowohl rau bearbeitet, als auch geschliffen sein. Findlinge sind als Grabsteine zulässig.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend an den vorhandenen Fundamentmauern dauerhaft gegründet werden.

  1. 2. Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 Meter sind, müssen auf mindestens 1,40 Meter Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

  1. 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

  1. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

Teil IV

Das Leichenhaus

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
  2. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht.
  3. 3. Eine Aufbahrung der Leiche von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  4. 4. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 Bestattungsverordnung (BayRS 2127-1-1)
  5. 5. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  6. 6. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nachsten Angehörigen.

§ 21

Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen soll nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus verbracht werden. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zahlen bzw nicht mit.
  2. 2. Der Leichnam kann auf Wunsch der Angehörigen bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zunachst zu Hause aufgebahrt werden. Nach Ablauf der 36 Stunden ist die Leiche jedoch ins Leichenhaus zu verbringen.
  3. 3. Der Benutzungszwang des Leichenhauses gilt auch für die Aufbewährung der Ascheresten von feuerbestatteten Leichen. Die Urnen sind bis zu der Beisetzung im Leichenhaus aufzubewahren.
  4. 4. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen und Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet oder die Angehörigen ihr Recht nach Abs. 2 in Anspruchnehmen.
  5. 5. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
    • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 - 36 Stunden überführrt wird.

Teil V

Leichentransportmittel

§ 22

Leichentransport

  1. 1. Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Stadtgebietes die Stadt, bzw. das in ihrem Auftrag tätige Leichentransportunternehmen, mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren).
  2. 2. Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

Teil VI

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23

Leichenperson

  1. 1. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassenen Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
  2. 2. Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24

Leichenträger

  1. 1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von der Stadt, bzw. von dem in ihrem Auftrag tätigen Leichentransportunternehmen, bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. 2. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Genehmigung der Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 25

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter – und den von der Stadt bestellten Gehilfen – bzw. dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 26

Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder im Columbarium (Urnennischenmauer). Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
  2. 2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 27

Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. 2. Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters bzw. des von ihr beauftragten Bestattungsunternehmers zum Grabe geleitet.
  3. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene

  1. 1. in einem Erdgrab 20 Jahre
  2. 2. in der Urnenmauer 10 Jahre
  3. 3. in einem Baumgrab 10 Jahre
  4. 4. In einer Urnengemeinschaftsanlage oder einem Urnengrab 10 Jahre.

§ 29

Umbettung

  1. 1. Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
  2. 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
  3. 3. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

Teil VIII

Ordnungsvorschriften

§ 30

Besuchszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
  2. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 31

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 32 dieser Satzung)

§ 32

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, sowie nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführrt werden, ausgenommen Krankenrollstühle
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu abzustellen,
  11. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 33

Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt werden oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
  2. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. 3. Ab Samstag 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  4. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  6. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  7. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
  8. 8. Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Teil IX

Schlussbestimmungen

§ 34

Anordnungen für den Einzelfall

  1. 1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 35

Haftung

  1. 1. Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  2. 2. Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 30),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§§ 31 und 32),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 33)
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt,
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29)

§ 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Regen vom 04.07.2019 außer Kraft.

Regen, den 06.11.2020

Andreas Kroner (1. Bürgermeister)