DEVK Sterbegeldversicherung – AVB & Versicherungsbedingungen

Die Sterbegeldversicherung der DEVK: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.

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§ 1

(1) Die Versicherungsleistung zahlen wir nur bei Tod der versicherten Person.

Wartezeit:

Stirbt die versicherte Person:

  • Innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Versicherung, zahlen wir die Beiträge zurück. Davon ziehen wir die Stückkosten ab.
  • Im 25. Monat oder später, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme aus.

Diese Regelung gilt nicht für Verträge, bei denen ein einmaliger Beitrag zu leisten ist. Sie entfällt weiterhin, wenn der Tod als Folge eines Unfalls eingetreten ist.

(2) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).

(3) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

(4) Wenn die versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts verstirbt, übernehmen wir die Kosten, die durch die Überführung an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person entstehen. Diese belaufen sich auf höchstens 15.000 Euro bei Tod außerhalb der Europäischen Union und höchstens 10.000 Euro bei Tod innerhalb der Europäischen Union.

§ 2

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des → Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschüsse

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben (§ 6 Absatz 1, § 9 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent (§§ 7 bis 9 Mindestzuführungsverordnung).

Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestands- und Tarifgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:

  • einen drohenden Notstand abzuwenden,
  • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
  • um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.)

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

Bewertungsreserven

b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß § 153 Absatz 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu haben wir die Höhe der Bewertungsreserven mindestens einmal jährlich neu zu ermitteln. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren zugeordnet. Bei Beendigung des Vertrags teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags

Überschüsse

a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Darüber hinaus werden wir Sie jährlich über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung unterrichten.

b) Für Ihre Versicherung erhalten Sie einen laufenden Überschussanteil am Ende eines jeden Jahres der Versicherungsdauer.

Für eine beitragspflichtige Versicherung setzt sich der einzelne Überschussanteil zusammen aus einem Grundüberschussanteil, einem Risikoüberschussanteil und einem Zinsüberschussanteil. Für eine beitragsfreie Versicherung – auch für eine Versicherung gegen Einmalbeitrag – besteht der einzelne Überschussanteil nur aus einem Zinsüberschussanteil. Hierbei erhalten Sie den Grundüberschussanteil und den Zinsüberschussanteil erstmalig zum Ende des ersten Jahres der Versicherungsdauer. Den Risikoüberschussanteil erhalten Sie erstmalig zum Ende des dritten Jahres der Versicherungsdauer.

Der Zinsüberschussanteil wird bemessen in Prozent der überschussberechtigten Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Zuteilung. Bei der Ermittlung der überschussberechtigten Deckungsrückstellung findet die Regelung des § 9 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung. Der Grundüberschussanteil wird bemessen in Prozent des laufenden überschussberechtigten Bruttobeitrags. Der Risikoüberschussanteil wird bemessen in Prozent des überschussberechtigten Risikobeitrags für das abgelaufene Jahr der Versicherungsdauer.

c) Ihre laufenden Überschussanteile werden von uns verzinslich angesammelt und bei Beendigung der Versicherung zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt.

d) Außerdem können Sie bei einer beitragspflichtigen Versicherung einen Schlussüberschussanteil erhalten,

Der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer wird in Prozent der Summe aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben und der überschussberechtigten Deckungsrückstellung bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer bemessen.

Bei Rückkauf oder vorzeitiger Beitragsfreistellung erfolgt eine anteilige Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Bewertungsreserven

e) Nach einem aufsichtsrechtlich anerkannten und verursachungsorientierten Verfahren beteiligen wir Ihren Vertrag und alle übrigen anspruchsberechtigten Verträge jeweils bei Vertragsbeendigung an den auf die Gesamtheit dieser Verträge entfallenden Bewertungsreserven den sogenannten verteilungsfähigen Bewertungsreserven. Den prozentualen Anteil der verteilungsfähigen Bewertungsreserven an den gesamten Bewertungsreserven (BWR-Anteil) ermitteln wir einmal jährlich, auf Basis unserer dann abschließend vorliegenden Bilanzdaten, zum 1. Mai eines Jahres. Der BWR-Anteil behält dann für ein Jahr seine Gültigkeit.

f) Da eine Zuordnung der einzelnen Kapitalanlagen und damit der zugehörigen Bewertungsreserven nicht unmittelbar vertragsindividuell erfolgen kann, wird der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil an den Bewertungsreserven in mehreren Schritten ermittelt:

Berechnung der jährlichen vertragsindividuellen Bewertungsstände

Um die anspruchsberechtigten Verträge möglichst verursachungsorientiert an den Bewertungsreserven beteiligen zu können, ermitteln wir zu jedem Bilanzstichtag (der 31.12. eines Jahres) im Rahmen einer Fortschreibung sogenannte Bewertungsstände, die die jährliche Veränderung der Bewertungsreserven berücksichtigen. Diese Bewertungsstände gelten für das auf den Bilanzstichtag folgende Kalenderjahr.

Die vertragsindividuellen Bewertungsstände ergeben sich aus dem entsprechenden letztjährigen Bewertungsstand zuzüglich dem Produkt aus der Veränderung der Bewertungsreserven zu den beiden letzten Bilanzstichtagen und einem Zinsträgerschlüssel zum letzten Bilanzstichtag. Dieser Zinsträgerschlüssel ist das Verhältnis der überschussberechtigten Deckungsrückstellung (inklusive einer eventuell vorhandenen Bonusdeckungsrückstellung oder eines Ansammlungsguthabens) zur Summe der entsprechenden überschussberechtigten Deckungsrückstellungen (inklusive eventuell vorhandener Bonusdeckungsrückstellungen oder Ansammlungsguthaben) aller anspruchsberechtigten Verträge. Der Bewertungsstand eines Vertrags bei Versicherungsbeginn ist Null.

Berechnung der jährlichen individuellen Vertragsbeteiligungssätze

Um aus den Bewertungsständen den auf Ihren Vertrag entfallenden prozentualen Vertragsbeteiligungssatz zu berechnen, dividieren wir den Ihrem Vertrag zugeordneten Bewertungsstand durch die Summe aller Bewertungsstände. Negative Bewertungsstände setzen wir dabei stets auf Null. Wie der Bewertungsstand behält auch der individuelle Vertragsbeteiligungssatz seine Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Wir werden Ihnen diesen Vertragsbeteiligungssatz im Rahmen der jährlichen Vertragsinformationen mitteilen.

Berechnung des einzelvertraglichen Anteils an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung multiplizieren wir Ihren Vertragsbeteiligungssatz mit dem BWR-Anteil und mit der Hälfte der Bewertungsreserven des Monats der Vertragsbeendigung. Dabei erfolgt die Ermittlung der Bewertungsreserven zum 3., spätestens jedoch zum 5. Börsentag dieses Monats. Sowohl für den Vertragsbeteiligungssatz als auch für den BWR-Anteil sind die für den Monat der Vertragsbeendigung gültigen Werte in Ansatz zu bringen.

g) Die hier beschriebene Verfahrensweise kann dazu führen, dass Ihr Anteil an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung eher gering oder sogar Null ist. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn die Bewertungsreserven sich während Ihrer Vertragslaufzeit rückläufig entwickelt haben. Um Sie dennoch, zumindest nach einer Wartezeit von fünf Jahren, in jedem Fall an den Bewertungsreserven beteiligen zu können, haben wir eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven eingeführt.

Berechnung einer Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung

Die Mindestbeteiligung bei Ablauf der Versicherungsdauer wird in Promille der Summe aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben und der Deckungsrückstellung zu diesem Zeitpunkt bemessen. Bei dieser Versicherung, einer Kapitalversicherung auf den Todesfall, bemisst sich die Versicherungsdauer als Differenz aus dem kalkulatorischen Endalter der verwendeten Sterbetafel und dem Alter bei Vertragsbeginn. Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt eine anteilige Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven leisten wir nur bei Vertragsbeendigung nach Ablauf von fünf Jahren der Versicherungsdauer. Insbesondere Verträge mit Versicherungsdauern unter fünf Jahren erhalten keine Mindestbeteiligung.

Die Höhe dieses Mindestbeteiligungssatzes wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen auch diesen Mindestbeteiligungssatz in unserem Geschäftsbericht.

Den nach dem obigen Verfahren unter Berücksichtigung der Mindestbeteiligung für Ihren Vertrag bei Vertragsbeendigung errechneten Anteil an den Bewertungsreserven zahlen wir aus.

(3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.

Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen.

(4) Änderungsvorbehalte

Anpassung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven

Wir sind berechtigt, die in Absatz 2 Abschnitte e bis g beschriebene Verfahrensweise zur Beteiligung an den Bewertungsreserven mit Wirkung für bestehende Verträge anzupassen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Anpassung ist zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich.
  • Die Stellung der Versicherten wird durch die Anpassung verbessert.
  • Die Anpassung erfolgt aufgrund neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, auf denen das von uns beschriebene Verfahren beruht oder aufgrund einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Kartellbehörden.

Grundsätzlich werden wir vor einer solchen Anpassung die Zustimmung unserer Aufsichtsbehörde BaFin einholen.

§ 3

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (siehe § 7 Absätze 3 und 4 und § 8).

§ 4

(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.

(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswerts (siehe § 9 Absätze 3 bis 6), ohne den dort vorgesehenen Stornoabzug. Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

(3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Leistungen: Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
• dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
• dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.

Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen. Es muss eine deutsche Behörde für Katastrophenschutz tätig geworden sein, um die Bevölkerung vor den Waffen/Stoffen zu schützen. Statt der deutschen Behörde kann auch eine vergleichbare Einrichtung eines anderen Landes tätig geworden sein.

Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

§ 5

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (siehe § 9 Absätze 3 bis 6), ohne den dort vorgesehenen Stornoabzug. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.

(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

§ 6

Vorvertragliche Anzeigepflicht

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.

(3) Wenn eine andere Person die Fragen für Sie oder für die versicherte Person als Repräsentant beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung

(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag rückwirkend anpassen oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können.

Rücktritt

(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

(6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgenden Voraussetzungen trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
verantwortlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert (§ 9), soweit ein solcher anfällt. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

Kündigung

(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 10 um.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise auch zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.

(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer rückwirkenden Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
• wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.

Verzicht auf die Rechte des Versicherers

(13) Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11.

Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte

(14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

(15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(17) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf dieser Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

Anfechtung

(18) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben arglistig beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person oder einer anderen Person (siehe Absätze 2 und 3), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Der Absatz 7 gilt entsprechend.

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung

(19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

Erklärungsempfänger

(20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben.

(21) Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen.

(22) Nach Ihrem Tod gilt eine als bezugsberechtigt benannte Person (siehe § 14 Absatz 1) als bevollmächtigt, den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder Anfechtung des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.

(23) Die Absätze 1 bis 22 gelten nur für den Fall, dass wir nicht ausdrücklich auf eine Risikoprüfung verzichten.

§ 7

(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch monatliche Beitragszahlungen (Monatsbeiträge) entrichten. Fälligkeitstag ist jeweils der Erste eines Monats.

(2) Nach Vereinbarung können Sie die Monatsbeiträge auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen.

(3) Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrags fällig und unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge sind zu Beginn der vereinbarten → Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungsweise ein halbes Jahr. Zum Versicherungsbeginn wird gegebenenfalls ein anteiliger beitrag bis zum beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig.
Ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt.

(4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung mit uns in Textform erforderlich.

(7) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Bei Tod der versicherten Person erstatten wir einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Beitragsteil zurück.

(8) Auf Beiträge zu Lebensversicherungen wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine Versicherungsteuer erhoben. Für den Fall, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Hauptwohnsitz) in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Lebensversicherung Versicherungsteuer anfällt, müssen wir diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch Sie zu tragen und wird von uns bei Ihnen eingefordert.

§ 8

(1) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

(2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

§ 9

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss eines Monats ganz oder teilweise in Textform kündigen.

(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme die tariflich festgelegten Mindestbeträge, deren jeweilige Höhe Sie den Tarifbestimmungen entnehmen können, unterschreitet. Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen.
Für die Durchführung einer teilweisen Kündigung erheben wir eine Gebühr, deren Höhe Sie den Tarifbestimmungen entnehmen können.

Auszahlungsbetrag

(3) Nach § 169 VVG haben wir den Rückkaufswert zu erstatten. Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der Versicherung. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung erstatten wir jedoch mindestens den Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist Ihre vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir die Kosten gleichmäßig auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3).

Stornoabzug

(4) Von dem so in Absatz 3 ermittelten Wert erfolgt ein als angemessen angesehener Stornoabzug. Er wird bemessen in Promille des riskierten Kapitals zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Kündigung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Das riskierte Kapital ermitteln wir als Differenz aus der garantierten Versicherungssumme und der zugehörigen überschussberechtigten Deckungsrückstellung zum Schluss des laufenden Monats. Nähere Angaben zur Höhe des Stornoabzugs entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen sowie der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle.

Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Kündigung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Der Rückkaufswert erhöht sich um einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Beitragsteil.

Der Stornoabzug entfällt bei Kündigung einer vorzeitig beitragsfrei gestellten Versicherung (siehe Absatz 8).

Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall

(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

Überschussbeteiligung

(6) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3, 4 und 5 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 2 Abschnitt d für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag gegebenenfalls um die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 Abschnitte e bis g zugeteilten Bewertungsreserven.

(7) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 11) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner garantierten Höhe können Sie der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen.

Keine Beitragsrückzahlung

(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung hinaus gezahlt haben, werden wir diese erstatten

§ 10

(1) Anstelle einer Kündigung nach § 9 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss des laufenden Monats unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach § 9 Absatz 3 errechnet wird.

(2) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag (siehe Absatz 1) mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Stornoabzug vor.

Der Stornoabzug wird bemessen in Prozent der Differenz aus Versicherungssumme und Deckungsrückstellung zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Vertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Beitragsfreistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung.

Der Stornoabzug stimmt mit dem Stornoabzug bei Kündigung (siehe § 9 Absatz 4) überein.

Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück.

(3) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 11) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer garantierten Höhe können Sie der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen.

(4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 9 Absätze 3 bis 6. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, ist der Antrag nur wirksam, wenn die nach Maßgabe von Absatz 1 berechnete beitragsfreie Versicherungssumme und die verbleibende beitragspflichtige Versicherung die in den Tarifbestimmungen genannten jeweiligen Mindestbeträge erreichen.

(5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem der vorgenannten Fälle verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragsfreistellung hinaus gezahlt haben, werden wir diese erstatten.

§ 11

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Zu diesen sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir haben die Kosten bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Versicherungsjahr und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt.

(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens jedoch die in § 9 genannten Beträge. Nähere Informationen können Sie der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 12

(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie die Auskunft nach § 16 vorgelegt werden.

(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zusätzlich muss uns eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben. Bei Unfalltod innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn muss eine ärztliche oder dienstliche Bescheinigung über einen unfallbedingten Tod vorgelegt werden.

(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.

(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(5) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr.

§ 13

(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung der Urkunde verlangen.

(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.

§ 14

(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie; sind Sie versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben.

Bezugsberechtigung

(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigt das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

Abtretung und Verpfändung

(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

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(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (zum Beispiel unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

§ 15

(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (zum Beispiel Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Wenn dies nicht Ihre aktuelle Anschrift ist, gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 16

(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
– bei Vertragsabschluss,
– bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
– auf Nachfrage
unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung
– Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
– der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
– der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort.

(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

§ 17

(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung:
– Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins,
– Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen,
– Rückläufer im Lastschriftverfahren,
– Durchführung von Vertragsänderungen,
– die individuelle Entbindung von der Schweigepflicht,
– Einwohnermeldeamtsanfragen.

(2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.

§ 18

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 19

(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland, einen Staat außerhalb der Europäischen Union sowie außerhalb Islands, Norwegens und der Schweiz, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in das Ausland verlegen.

§ 20

(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

Unser Beschwerdemanagement

(2) Sollten Sie Anlass zu einer Beschwerde über uns haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Bitte wenden Sie sich schriftlich an den

Vorstand der
DEVK-Lebensversicherung
Riehler Straße 190
50735 Köln

oder die

DEVK Versicherungen
Ressort Qualitätsmanagement
Riehler Straße 190
50735 Köln

oder melden Sie sich online über unser Kontaktformular unter:
www.devk.de/kundenservice/streitbeilegung_1/

Wir werden Ihre Beschwerde vorrangig voraussichtlich innerhalb von fünf Arbeitstagen und soweit möglich telefonisch bearbeiten. Können wir Ihre Beschwerde ausnahmsweise nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen bearbeiten, teilen wir Ihnen als Beschwerdeführer schriftlich die Gründe für die Verzögerung und unsere voraussichtliche Bearbeitungsdauer mit.

Versicherungsombudsmann

(3) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin

E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Telefon: 0800 3696000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Fax: 0800 3699000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

(4) Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform der Europäischen Kommission wenden:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

Versicherungsaufsicht

(5) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafin.de

Das Beschwerdeverfahren bei der BaFin ist für Sie kostenfrei. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob wir die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. Die BaFin ist aber keine Schiedsstelle und kann somit einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

Rechtsweg

(6) Wichtig für Sie ist: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl der zuvor genannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie diesen Bedingungen unter „Wo ist der Gerichtsstand?“ entnehmen.

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