1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Prosselsheim (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.08.2017
Die Gemeinde Prosselsheim erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des KAG in der gültigen Fassung folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen:
Inhalt:
\(\S 1\) Gebührenpflicht \(\S 2\) Gebührenarten § 3 Gebührenpflichtige \(\S 4\) Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit § 5 Grabplatzgebühren § 6 Benutzungsgebühren \(\S 7\) Sonstige Gebühren und Verwaltungskosten § 8 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
§ 2 Gebührenarten
Die Gemeinde Prosselsheim erhebt
a) Grabplatzgebühren,
b) Benutzungsgebühren
c) Sonstige Gebühren und Verwaltungskosten.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Gemeinde Prosselsheim erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung nach dieser Satzung beantragt oder in Anspruch genommen wird.
- 2. Die Fälligkeit tritt innerhalb eines Monat nach Zugang des Gebührenbescheides ein.
- 3. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Grabplatzgebühren
- 1. Die Grabplatzgebühr beträgt bei einer
a) Einzelgrabstätte
b) Doppelgrabstätte
25,00 Euro je Jahr,
36,00 Euro je Jahr.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
- 2. Bei Beerdigungen von Personen, die keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten, wird zusätzlich eine Sondergebühr in Höhe eines Zuschlages von 50 % auf die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
§ 6 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr von 40,00 Euro erhoben.
§ 7 Sonstige Gebühren und Verwaltungskosten
- 1. Für Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Jahres-Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen (§ 7 Friedhofssatzung) 100,00 €
- b) Genehmigung zur einmaligen Vornahme von gewerblichen Tätigkeiten 30,00 €
- c) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals (§ 18 Friedhofssatzung) 65,00 €
- e) Ausnahmen und Einzelanordnungen 10,00 -100,00 €
- 2. Für sonstige Leistungen werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Prosselsheim, den 01.08.2017
Gemeinde Prosselsheim
Birgit Börger
- 1. Bürgermeisterin
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 01.08.2017 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld zur öffentlichen Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde gleichzeitig durch Anschläge an den Amtstafeln der Gemeinde Prosselsheim hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.08.2017 angebracht und am 22.08.2017 wieder entfernt.
Prosselsheim, den 23.08.2017
Gemeinde Prosselsheim
Birgit Börger
- 1. Bürgermeisterin
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017 bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017 sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
λ r.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Prosselsheim
(Friedhofssatzung)
vom 01.08.2017
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Prosselsheim folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch \(\S 4\) Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten § 6 Verhalten im Friedhof \(\S 7\) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten § 9 Grabarten § 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 14 Rechte an Grabstätten § 15 Übertragung von Nutzungsrechten § 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 17 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gröbe von Grabmalen § 20 Grabgestaltung \(\S 21\) Grundung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus § 23 Bestattungsunternehmer § 24 Ruhefrist § 25 Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 26 Ersatzvornahme § 27 Haftungsausschluss § 28 Inkrafttreten
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen
a) den Friedhof Prosselsheim
b) den Friedhof Pussensheim
c) die gemeindeigenen Leichenhäuser.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem beegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit.
- 2. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
- 3. Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- 4. Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
- 3. Besuchern des Friedhofs ist es nicht gestattet,
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
- d) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- e) Grabstätten und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 1. Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
- 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
- 3. Die Erlaubnis erfolgt durch Erlaubnisbescheid innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Entscheidet die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erlaubnis als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Erlaubnis ist bei der Gemeinde zu beantragen und gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten. Die Erlaubnis ist jährlich zu erneuern. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 5. Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchstabe f) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
- 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 7. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017 bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017 sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 9 Grabarten
- 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten,
b) Doppelgrabstätten
- 2. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 10 Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge 2 m, Breite 1 m. Vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehende Gräber bleiben von dieser Regelung unberührt.
- 2. In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Erstbelegung muss auf 2,40 m Tiefe erfolgen.
- 3. Zusätzlich zur Erdbestattungen konnen noch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Tiefe der Urnenbestattung wird auf mindestens \(0,80\mathrm{m}\) festgelegt.
§ 11 Doppelgrabstätten
- 1. Doppelgrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge 2 m, Breite 2 m. Vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehende Gräber bleiben von dieser Regelung unberührt.
- 2. In Doppelgrabstätten konnen maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Erstbelegung muss auf 2,40 m Tiefe erfolgen.
- 3. Zusätzlich zur Erdbestattungen konnen noch bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Die Tiefe der Urnenbestattung wird auf mindestens \(0,80\mathrm{m}\) festgelegt.
§ 12 Urnengrabstätten
...(nicht vorhanden)
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 2. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
- 3. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Rechte an Grabstätten
- 1. An einer bezeugungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
- 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst, mindestens um 5 Jahre.
- 4. Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
- 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden.
- 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten.
- 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 15 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
- 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Die Grabbepflanzungen dürfen die oberirdische Ansichtsfläche nicht überwuchern und sind auf die max. zugelassene Höhe eines Grabmales zu beschränken.
- 2. Die Bepflanzung darf die angrenzenden Graber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- 3. Die Grabstätte ist bündig mit der Grab-, bzw. Plattenumfassung herzustellen. Grabhügel sind nicht zulässig.
- 4. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 5. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produktion der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablicter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen.
- 6. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der Verfugungsberechtigte die Bepflanzung vollständig abzuräumen.
- 7. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
- 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials.
- 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
- 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen.
§ 19 Größe von Grabmalen
- 1. Die Grabmale dürfen die Höhe von 1,40 m über dem Erdboden nicht überschreiben und eine Mindesthöhe von 0,80 m nicht unterschreiben. Die Breite der Grabmale einschließlich Sockel darf bei einem Einzelgrab 0,70 m und bei einem Doppelgrab 1,65 m nicht überschreiben. Vor Erlass dieser Satzung errichtete Grabmale bleiben von dieser Regelung unberührt.
- 2. Eine Abweichung ist im Einzelfall zulässig, sofern die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
§ 20 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.
- 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
- 3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- 4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 23 Bestattungsunternehmer
- 1. Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen, insbesondere - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, - die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes (Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger), - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegen dem vom Bestattungspflichtigen für diese Tätigkeit zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gemäß § 7.
- 2. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Der Bestattungsunternehmer hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne.
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017
- 3. Alle Grabmacher- und Bestattungsleistungen sind gemäß der DIN 77300 durchzuführen.
§ 24 Ruhefrist
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Die Ruhezeit beträgt für
- a) Leichen beträgt 25 Jahre,
- b) Aschen beträgt 12 Jahre.
§ 25 Umbettung
- 1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Prosselsheim. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabrechtinhabers notwendig.
- 3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur durch einen gemäß § 8 zugelassenen Bestattungsunternehmer erfolgen, welchen derjenige, der die Umbettung beantragt hat, zu beauftragen hat.
V. Schlussbestimmungen
§ 26 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig binnen angemessener Frist erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben eingetrieben.
§ 27 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Prosselsheim, den 01.08.2017
Gemeinde Prosselsheim
Birgit Börger, 1. Bürgermeisterin
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 01.08.2017 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld zur öffentlichen Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde gleichzeitig durch Anschläge an den Amtstafeln der Gemeinde Prosselsheim hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.08.2017 angebracht und am 22.08.2017 wieder entfernt.
Prosselsheim, den 23.08.2017
Gemeinde Prosselsheim
Birgit Börger, 1. Bürgermeisterin
Friedhofsatzung der Gemeinde Prosselsheim, beschlossen am 31.07.2017
bekanntgemacht durch Aushang von 07.08.2017 bis 22.08.2017
sowie informativ im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 25.08.2017