Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.05.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 200,00 € Einzelgrabstätten/Reihengrabstätten für Erdbestattung |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 150,00 € Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgrabstätte) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 150,00 € Memoriam Garten (Urnengrabstände pro Urne) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Kosten für Ausheben/Schließen werden separat in Rechnung gestellt, kein Festbetrag |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben im Text nur 'Leichenhalle' aufgeführt (Aufbewahrung & Reinigung), keine explizite Trauerhalle-Gebühr |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Niederahr
vom
- 28. Mai 2019
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederahr hat aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
b) der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von Rheinland-Pfalz, sowie
c) des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen vom 20.01.1997
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungen zu tragen haben, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.10.2006 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Niederahr, den 28.05.2019
Hermann Girhard, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Niederahr vom 28. Mai 2019
1. Einzelgrabstätten/ Reihengrabstätten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Für die Erdbestattung
200 Euro
Für die Beibestattung einer Urne
150 Euro
(2) Entsorgung der Grabmale einer Einzelgrabstätte
200 Euro
2. Doppelgrabstätten
(1) Überlassung einer Doppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Für die Erdbestattung
400 Euro
Für die Beibestattung einer Urne
150 Euro
(2) Entsorgung der Grabmale einer Doppelgrabstätte
400 Euro
3. Urnenreihengrabstätten
(1) Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
150 Euro
(2) Entsorgung der Grabmale einer Urneneinzelgrabstätte
150 Euro
4. Urnendoppelgrabstätten
(1) Überlassung einer Urnengrabstätte an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für die 1. Urne
150 Euro
für die 2. Urne
150 Euro
(2) Entsorgung einer Urnendoppelgrabstätte
150 Euro
(3) Überlassung einer Urnengrabstätte im Kolumbarium
für die 1. Urne
800 Euro
für die 2. Urne
400 Euro
5. Memoriam Garten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstände an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 200 Euro (2) Überlassung einer Urnengrabstände an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urne 150 Euro
6. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber bzw. das Umbetten von Leichen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Gleiches gilt für die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes. Die entstehenden Kosten werden dem Gebührenschuldner von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt.
7. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung werden berechnet:
Leichen für die ersten 4 Tage 50 Euro
für jeden weiteren Tag 20 Euro
Urnen für die ersten 4 Tage 30 Euro
für jeden weiteren Tag 10 Euro
Pauschale für die Reinigung der Leichenhalle: 50 Euro
8. Bestattung von Ortsfremden
Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis nach
§ 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bestattung. Die Bestattung kann jedoch gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung zugelassen werden.
In diesem Fall sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Niederahr vom
- 28. Mai 2019
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederahr hat aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
b) der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) von Rheinland-Pfalz, sowie
c) des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen vom 20.01.1997
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Gemischte Grabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten
Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlüssigte Grabstätten
Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) These Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Niederahr gelegen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen. Nähres regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den betroffenen Ortsgemeinden vom 20.01.1997.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinden. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Niederahr, Oberahr oder Ettinghausen waren
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für den Besuch während der Stunden mit Tageslicht ständig geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen oder Werbung zu betreiben,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen, zu rauchen und Musikwiedergabegeräte außer bei Trauerfeiern zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende dürfen Tätigkeiten auf dem Friedhof ausüben. Zugelassen sind solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr
vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(3) Die Anwendung der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten" - ein Regelwerk- ist zwingend geboten.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten, sofern beim Ausheben der Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. (5) Das nach dem Wiederverfüllen überschüssige Erdreich wird durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Kostenpauschale ist vom Nutzungsberechtigten zu erstatten und wird mit der Bestattungsgebühr abgerechnet.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Doppelgräbern beginnt die Nutzungszeit mit der Zweitbelegung neu. Die dadurch eintretende Verlängerung der Nutzungszeit ist anteilig gebührenpflichtig, gemäß der aktuellen Gebührenordnung.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Art von Grabstätten sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet oder in der vorhandenen tiefer gelegt werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Friedhofsverwaltung ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung der Angehörigen Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung verständigt vorher die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten, (§§ 13, 13a)
b) Doppelgrabstätten, (§ 14)
c) Urnengrabstätten, (§ 15)
d) Memoriam Garten, (§ 17) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzel- bzw. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Einzelgrabfelder werden unabhängig vom Lebensalter der Verstorbenen eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsburgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten in ein gemischtes Grab umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 15
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung für mehrere Personen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner / Lebenspartner oder bei einem Unfall- / Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, Lebenspartner oder Angehörigen. (2) Das Nutzungsrecht kann übertragen werden. In Doppelgräbern dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten oder Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und sonstige Erben (vergl. § 9 Abs. 1 BestG). (3) Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen des § 10. (5) Anstelle von Erdbestattungen sind auch Urnenbeisetzungen zulässig; unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 ebenso die Beibestattung von bis zu zwei weiteren Urnen bzw. Aschen.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in Urnendoppelgrabstätten (Urnengrabfeld oder Kolumbarium)
c) in Einzelgrabstätten (vergl. § 13)
d) in Doppelgrabstätten bis zu 2 Aschen (vergl. § 15) (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine, in einer Urnendoppelgrabstätte (Urnengrabfeld oder Kolumbarium) dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Memoriam Garten
(1) Der Memoriam Garten ist ein gartnerisch gestaltetes und gepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld. (2) Im Memoriam Garten sind Urnenreihengraber, Urnenpartnergraber und Einzelgrabstätten angelegt. (3) Die Bestattung erfolgt nur nach Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft für Friedhofsgartner im Lande Rheinland-Pfalz e.V. Die Kosten hierfür werden durch die Genossenschaft der Friedhofsgartner festgelegt und zusammen mit den Gebühren der Ortsgemeinde erhoben. (4) Die Gebühren sind in der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen festgelegt. (5) Das Entfernen von Grabmalen obliegt dem von der Genossenschaft für Friedhofsgartner beauftragten Betrieb und ist im Pflegevertrag enthalten. (6) Jeder Verstorbene wird namentlich auf einem Grabmal geführt.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a)Reihengrabstätten:
- 1. Abmessungen der Grabumrandung:
Länge: 2 m, Breite: 0,90 m
- 2. Stehende Grabmale:
Höhe 1,20 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,16 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,90 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m
b) Doppelgrabstätten:
- 1. Abmessungen der Grabumrandung:
Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m
- 2. Stehende Grabmale:
Höhe bis 1,40 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,10 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 1,80 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
Im Urnengrabfeld E (Rondell):
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,50 m x 0,50 m, Höhe bis 0,80 m
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,50 m x 0,50 m
Im Urnengrabfeld H:
In Planung
b) Urnendoppelgrabstätten:
Im Urnengrabfeld E (Rondell):
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,50 m x 0,50 m, Höhe bis 0,80 m
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,50 m x 0,50 m
Im Urnengrabfeld H:
In Planung
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung dieser schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regeljahrlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafur ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Die Gemeine kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihren mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Das Entfernen von Grabmalen obliegt in allen Fällen der Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür regelt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Sie werden bei Beginn der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erhoben.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Wird ein Entfernen von der Gemeinde gefordert, so ist dieses durch Aufkleber am Grabmal 3 Monate im Voraus bekannt zu geben. Wird das Grabmal von der Ortsgemeinde entfernt, so kann der Verpflichtete dieses binnen 3 Monaten abholen, andernfalls geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Ortsgemeinde oder eines Beauftragten zu entfernen. Auf den Ablauf bzw. die Entziehung der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod und durch Aufkleber hingewiesen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und nur in den darauf vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Wegebewuchs ist in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Der Fußweg auf voller Breite der Grabstätte und der vom unteren Grabende aus gesehen rechte Zwischenweg sind von Unkraut frei zu halten. Der Belagarf nicht verändert werden.
§ 25
Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 75 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche
auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Ist die Grabstände 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen setzen.
8. Leichenhalle
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1 und 2),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 2),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23, Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24, Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I s. 4gl) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Niederahr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 07.10.2006, geändert am 09.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Niederahr, den 28.05.2019
Hermann Girhard, Ortsbürgermeister