BarmeniaGothaer Sterbegeldversicherung – AVB & Versicherungsbedingungen

Die Sterbegeldversicherung der BarmeniaGothaer: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.

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§ 1

§ 1
Vertragstyp

Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen.

§ 1

§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes

Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor zwölf Uhr am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegeben ist.

§ 2

§ 2
Unsere Leistungen im Überblick

  • Leistung im Todesfall
  • Leistung im Erlebensfall

§ 2

§ 2 Beitragszahlung

Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Jahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

I. Erster Beitrag

(1) Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins. Sollten wir im Versicherungsschein einen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben, so bezahlen Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin. Beachten Sie ferner, dass der Versicherungsschutz wegfällt, wenn Sie die Zahlungsfristen schuldhaft versäumen.

(2) Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

(3) Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos.

II. Folgebeiträge

(1) Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungsvertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

(2) Im Leistungsfall werden wir Beitragsrückstände mit unserer Leistung verrechnen.

§ 3

§ 3
Unsere Leistungen im Einzelnen

I. Leistung im Todesfall

(1) Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

(2) Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Dieser Unfall muss sich innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. In allen anderen Fällen erstatten wir die bis zum Tod gezahlten Beiträge.

(3) Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt ausdrücklich nicht vor, wenn er die Folge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ist, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.

(4) Mit der Auszahlung der Versicherungssumme bzw. der gezahlten Beiträge endet der Vertrag.

(5) Den vereinbarten Ablauftermin und die garantierte Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt des Todes abhängt, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

II. Leistung im Erlebensfall

(1) Zum Ablauf zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt. Mit der Auszahlung endet der Vertrag.

(2) Die garantierte Versicherungssumme entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

§ 3

§ 3 Gebühren

Für Geschäftsvorfälle, die aus von Ihnen veranlassten Gründen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, erheben wir eine pauschale Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht den in solchen Fällen im Durchschnitt anfallenden Kosten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt beispielsweise bei

  • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
  • schriftlicher Mahnung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen
  • Rückläufern im Lastschriftverfahren
  • Durchführung von Vertragsänderungen
  • Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen.

Die Beweislast für die Angemessenheit einer Gebühr tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die von uns getroffenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keine oder nur entsprechend reduzierte Gebühren.

§ 4

§ 4
Leistungsbeschränkung

Unsere Leistungspflicht beschränkt sich in folgenden Fällen auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert entsprechend § 169 Versicherungsvertragsgesetz:

  • Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbeginn, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
  • Bei Tod der versicherten Person durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, bei denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
  • Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vorsätzliche Freisetzen von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird.

§ 4

§ 4 Leistungsempfänger

(1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.

(2) Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Wir werden allerdings nicht an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten, wenn Zweifel an seiner Berechtigung bestehen.

§ 5

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. des Versicherungsvertragsgesetzes Überschussbeteiligung (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

I. Überschussermittlung

(1) Die Überschüsse werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist bei unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Der ermittelte Überschuss wird, soweit er den Verträgen nicht bereits direkt gutgeschrieben wird, in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf die RfB in Ausnahmefällen gemäß § 140 VAG zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung herangezogen werden.

(3) Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem von der Entwicklung des Kapitalmarktes und der dort erzielten Kapitalerträge, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Prognosen über die weitere Entwicklung der Überschussbeteiligung sind über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Wir können daher keine Aussage darüber machen, in welcher Höhe Überschüsse in Zukunft anfallen werden. Die Höhe der Überschüsse kann also nicht garantiert werden.

(4) Verschiedene Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Deshalb haben wir gleichartige Versicherungen in Gruppen zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Bestandsgruppen erfolgt nach dem Umfang, in dem diese zu seiner Entstehung beigetragen haben.

(5) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Kapitalversicherungen.

II. Zuteilung von Überschüssen

(1) Die für jedes Kalenderjahr vorzunehmenden Festlegungen zur Höhe der einzelvertraglich zuzuweisenden Überschüsse erfolgen auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch unseren Vorstand und werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen im Geschäftsbericht veröffentlicht (Überschussdeklaration).

(2) Die jährlich auszuschüttenden Mittel werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der RfB entnommen.

(3) Die Zuteilung der Überschüsse für Ihre Kapitalversicherung erfolgt jährlich an deren Stammtag, sofern sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Stammtag ist der Erste des Monats des Versicherungsablaufes.

(4) Es werden Jahresanteile zugewiesen. Diese bestehen aus einem Risikoanteil in Promille der Versicherungssumme und in Prozent des Risikobeitrags sowie einem Ertragsanteil in Prozent des maßgeblichen Deckungskapitals.

(5) Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung.

  • Bei vereinbarter Verzinslicher Ansammlung werden die Jahresanteile verzinslich angesammelt. Bei Ablauf wird das vorhandene Ansammlungsguthaben ausgezahlt. Im Todesfall und bei Kündigung wird das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsguthaben ausgezahlt.
  • Bei vereinbarter Barauszahlung werden die Jahresanteile sofort ausgezahlt.

(6) Zum Ablauf erhalten Sie ergänzend zu der laufenden Überschussbeteiligung einen Schlussbonus. Dieser wird folgendermaßen ermittelt: In Analogie zum Vorgehen bei der Bestimmung von jahresanversion nach den Absätzen 3 und 4 werden in jedem Versicherungsjahr mit jährlich für den Schlussbonus deklarierten Risikoanteil- und Ertragsanteilsätzen schlussbonusfähige Beträge ermittelt. Diese werden mit einem jährlich deklarierten Schlussbonuszins aufgezinst und über alle Jahre bis zum Ablauf aufsummiert. Diese Summe stellt die Bemessungsgröße für den Schlussbonus dar. Die Höhe des Schlussbonus ergibt sich durch Anwendung eines für den Schlussbonus in der Überschussdeklaration zum Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegten Prozentsatzes auf die Bemessungsgröße.

Soweit eine Barauszahlung zugewiesener Jahresanteile vereinbart ist, werden abweichend hiervon die ermittelten schlussbonusfähigen Beträge in jährlich deklariertem Umfang bereits zusammen mit den Jahresanteilen ausgezahlt.

Endet die Versicherung vor Ablauf durch Tod oder Kündigung, so wird, sofern Verzinsliche Ansammlung vereinbart ist, ein Schlussbonus in reduzierter Höhe fällig und ausgezahlt.

(7) Über die jährlichen Überschüsse und den Schlussbonus hinaus erhält Ihr Vertrag bei Ablauf einen Schlussgewinnanteil, dessen Höhe von Erlebensfallsumme, Überschussguthaben sowie der Summe der aufgezinsten schlussbonusfähigen Beträge zum Ablauf und insbesondere davon abhängt, in welcher Höhe die Schlussgewinnanteilsätze zum Zeitpunkt der Zuteilung festgelegt sind. Bei Rückkauf und im Todesfall wird ein reduzierter Schlussgewinnanteil gezahlt.

Bei vereinbarter Barauszahlung wird nach Ablauf einer Wartezeit jeweils zusammen mit dem Jahresanteil ein anteiliger Schlussgewinnanteil gezahlt.

(8) Bei ungünstiger Überschussentwicklung können sowohl der Schlussgewinnanteil als auch der Schlussbonus gänzlich entfallen.

III. Beteiligung an Bewertungsreserven

Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven

(1) Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen.

(2) Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit einem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vorschriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz bezeichnen wir als Bewertungsreserve. Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der Zeit. Ihren Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen.

(3) Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichtigen. Bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln.

(4) Die Beteiligung erfolgt – wie in § 153 VVG gefordert – nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen Überschussdeklaration im Geschäftsbericht dar.

Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven

(5) Während der Vertragslaufzeit beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven, wenn der Vertrag vorzeitig durch Tod oder Kündigung beendet wird. Auch bei Ablauf des Vertrags beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.

(6) Auch während des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kann für diese Absicherung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir jährlich im Rahmen der Festsetzung der Überschussbeteiligung fest. In der Überschussdeklaration im Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren.

IV. Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung

In unserer Jährlichen Mitteilung werden wir über den Stand der Überschussbeteiligung des Vertrages informieren.

§ 5

§ 5

Bezugsberechtigung

(1) Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnen.

(2) Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht auch jederzeit widerrufen oder andere Personen als bezugsberechtigt einsetzen.

(3) Sie können aber auch bestimmen, dass ein von Ihnen benannter Bezugsberechtigter die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. In diesem Fall werden wir Ihnen in Textform bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts nun ausgeschlossen ist. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen begünstigten Person geändert werden.

(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes werden uns gegenüber erst dann wirksam, wenn sie uns in Textform angezeigt worden sind.

§ 6

§ 6 Abschluss- und Vertriebskosten

(1) Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge während der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Erhöhung an. Die Höhe der Abschlusskosten zu Beginn des Vertrags können Sie dem in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationsblatt entnehmen.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangsphase Ihres Vertrages zunächst nur ein geringer Rückkaufswert und geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Todes- und Erlebensfallsumme vorhanden sind. Bitte beachten Sie, dass daher eine Kündigung oder Beitragsfreistellung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann (vgl. §§ 7 und 8). Sprechen Sie vorher mit uns.

§ 6

§ 6

Abtretung – Verpfändung

Wenn Sie Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden, so wird dies uns gegenüber erst dann wirksam, wenn Sie uns von der Abtretung oder Verpfändung in Textform in Kenntnis gesetzt haben.

§ 7

Rückkaufswert – Kündigung

(1) Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir

  • den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)
  • vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4)
  • zuzüglich der Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 7).

Der Auszahlungsbetrag wird um rückständige Beiträge reduziert.

(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung. Er entspricht jedoch mindestens dem Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 6 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:

a. Bei einer Kündigung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulären Vertragsablauf.
b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Versichertengemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Abhängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.

Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz).

(6) Eine Erstattung der von Ihnen eingezahlten Beiträge können Sie bei einer Kündigung nicht verlangen.

(7) Bei vereinbarter verzinslicher Ansammlung zahlen wir als Überschussbeteiligung das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsguthaben aus (vgl. § 5 Abschnitt II. Abs. 5). Haben Sie das Überschusssystem Barauszahlung vereinbart, wird bei Kündigung keine Leistung daraus fällig. Außerdem werden Sie an den vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt (vgl. § 5 Abschnitt III.).

(8) In der Anfangsphase Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe Ihrer Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 7

§ 7

Nachweise im Leistungsfall

I. Im Todesfall

(1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich – der Unfalltod möglichst innerhalb von 48 Stunden – anzuzeigen.

(2) Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen:
– der Versicherungsschein
– eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
– ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache.

(3) Bei Tod in den ersten zwei Versicherungsjahren können wir zur Klärung unserer Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise verlangen oder erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. Wir tragen jedoch die Kosten, wenn die Nachweise der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen.

II. Im Erlebensfall

Reichen Sie bitte den Versicherungsschein ein.

§ 8

Beitragsfreistellung

(1) Sie können jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangen.

(2) In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt. Die beitragsfreie Versicherungssumme wird unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes gemäß § 7 Abs. 3 sowie eines Abzugs gemäß Absatz 3 berechnet.

(3) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge sowie um einen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:

a. Bei einer Beitragsfreistellung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulären Vertragsverlauf.
b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Versicherungsgemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Beitragsfreistellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Abhängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug. Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(4) Die beitragsfreie Summe darf 1.500 EUR nicht unterschreiten. Wird diese Mindestsumme unterschritten, so zahlen wir den Auszahlungsbetrag gem. § 7 Abs. 2 aus und der Vertrag endet.

(5) In der Anfangsphase Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der

Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung. Nähere Informationen zur Höhe Ihrer beitragsfreien Summe können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

Sollte die Beitragszahlung einmal für Sie schwierig werden, wenden Sie sich bitte an uns, wir können Ihnen verschiedene Lösungen anbieten.

§ 8

§ 8

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. Namensänderung, Umzug, Steuerpflicht im Ausland)

(1) Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
– bei Vertragsabschluss,
– bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
– auf Nachfrage

unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung
– Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
– der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
– der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers

maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.

(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

(4) Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

(5) Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu Ihrem Vertrag in Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu ändern oder Kündigungen sein.

(6) Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands aufhalten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansässige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf.

§ 9

§ 9 Beitragsstundung / Beitragsreduktion

Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, vorausgesetzt das Deckungskapital des Vertrages entspricht mindestens der Summe der zu stundenden Beiträge einschließlich Stundungszinsen und der Vertrag ist nicht im Zahlungsverzug. Während der Stundung bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Am Ende des Stundungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die entfallenen Beiträge einschließlich der angefallenen Stundungszinsen nachzuzahlen. Wenn Sie diese Nachzahlung nicht vornehmen, so werden die versicherten Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Rechnungsgrundlagen entsprechend herabgesetzt. Alternativ zu einer Stundung haben Sie die Möglichkeit, durch sofortige Herabsetzung der versicherten Leistungen den zu zahlenden Beitrag dauerhaft zu reduzieren. Voraussetzung dabei ist, dass eine Mindestversicherungssumme von 1.500 EUR erreicht wird. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

§ 9

§ 9

Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Verjährung

(1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz (oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung). Eine natürliche Person kann auch Klage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für Ansprüche aus dem Vertrag, die wir gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben.

(4) Falls Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegen, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

(5) Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und § 15 VVG. Derzeit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre.

§ 10

§ 10

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?

(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

Versicherungsombudsmann e.V.

(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Versicherungsaufsicht

(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafin.de

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

Rechtsweg

(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Unser Beschwerdemanagement

(5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:

[email protected]

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