Kuhnhöfen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.06.2020 · Friedhofssatzung: 24.06.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur allgemeine 'Urnengrabstätten')
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym150,00 Euro Anonymes Urnengräberfeld (Anlage VIII)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht als fester Satz ausgewiesen; direkte Zahlung an Beauftragte (Anlage IX)
Trauerhalle / Halle50,00 Euro als 'Benutzung der Leichenhalle' geführt (Anlage XI)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Kuhnhöfen

vom

24.06.2020

Der Ortsgemeinderat Kuhnhöfen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

I. Einzelgrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Mehrfachgrabstätten IV. Urnengrabstätten V. Wiesengrabstätten VI. Gemischte Wiesengrabstätten VII. Urnenwiesengrabstätten VIII. Anonymes Urnengräberfeld IX. Ausheben und Schließen der Grabstätten X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen XI. Benutzung der Leichenhalle XII. Bestattung von Ortsfremden

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gebührenschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.11.2001 einschließlich aller Änderungen und Anlagen außer Kraft.

Kuhnhöfen, den 24.06.2020

(Siegel)

Gerhard Hehl Ortsbürgermeister

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Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kuhnhöfen vom 24.06.2020

I. Einzelgrabstätten

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr0,00 Euro
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab150,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

für die zusätzliche Beisetzung einer Asche150,00 Euro

III. Mehrfachgrabstätten

a) für eine Doppelgrabstätte300,00 Euro
b) für die zusätzliche Beisetzung einer Asche150,00 Euro

IV. Urnengrabstätten

je Urne150,00 Euro

V. Wiesengrabstätten

Überlassung einer Wiesengrabstätte400,00 Euro

VI. Gemischte Wiesengrabstätten

für die zusätzliche Beisetzung einer Asche150,00 Euro

VII. Urnenwiesengrabstätten

je Urne150,00 Euro

VIII. Anonymes Urnengräberfeld

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 1 der Friedhofssatzung je Urne150,00 Euro

IX. Ausheben und Schließen der Gräber

Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.

X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

XI. Benutzung der Leichenhalle

vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung (Sarg)50,00 Euro
vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung (Urne)50,00 Euro

XII. Bestattung von Ortsfremden

Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht kein Anspruch auf Bestattung. Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen kann die Bestattung im Einvernehmen mit der Ortsgemeindeverwaltung Arnshöfen zulassen. Die o. g. Gebühren erhöhen sich um 100 %.

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Kuhnhöfen

vom 24. Juni 2020

Der Ortsgemeinderat Kuhnhöfen hat aufgrund

  1. 1. des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung

sowie

  1. 2. der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung

folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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Inhaltsverzeichnis:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Eigentum § 2 Friedhofszweck

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf den Friedhof § 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 7 Grabherstellung § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 10 Allgemeines, Art der Grabstätten § 11 Einzelgrabstätten § 12 Gemischte Grabstätten § 13 Wiesengrabstätten § 14 Gemischte Wiesengrabstätten § 15 Urnenwiesengrabstätten § 16 Mehrfachgrabstätten § 17 Urnengrabstätten Urnenbeisetzungen § 18 Anonyme Urnengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 20 Gemischte Grabstätten

  1. 6. Grabmale

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 22 Standsicherheit von Grabmalen § 23 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Eigentum

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kuhnhöfen gelegenen Friedhof. (2) Der Friedhof ist gemeinschaftliches Eigentum der Ortsgemeinden Arnshöfen und Kuhnhöfen und wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Nähere Einzelheiten regelt die Zweckvereinbarung.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kuhnhöfen. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Kuhnhöfen oder Arnshöfen waren,

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinden Kuhnhöfen und Arnshöfen, die die Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilen.

2. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist für den Besuch ständig geöffnet. Besondere Besuchszeiten können durch die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen im Einvernehmen mit der Ortsgemeindeverwaltung Arnshöfen festgesetzt werden.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist untersagt

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Handkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier

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störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen;

i) zu spielen, zu rauchen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeindeverwaltung Arnshöfen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 5

Ausführung gewerblicher Arbeit

(1) Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen kann Gewerbetreibende allgemein, oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) Schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) Wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben. (2) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. (3) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen oder deren Beauftragten anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Mehrfachgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 7

Grabherstellung

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grab auf seine Kosten ausheben zu lassen. Soweit für die Grabherstellung ein Unternehmen notwendig ist hat er diesem Unternehmen den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die dabei entstehenden Ausgaben für das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und Grabzubehör sind ebenfalls vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 30 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Kuhnhöfen in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit, nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragspflichtig sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 Bestattungsgesetz, bei Umbettungen aus Mehrfachgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 10

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Gemischte Grabstätten

c) Wiesengrabstätten

d) Gemischte Wiesengrabstätten

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e) Urnenwiesengrabstätten

f) Mehrfachgrabstätten

g) Urnengrabstätten

h) Anonyme Urnengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinden Kuhnhöfen und Arnshöfen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch bei Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Wahl der Lage der Grabstätte oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung. (3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:

a) Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,70 m;

b) Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Länge 2,00 m, Breite 0,90 m;

c) Mehrfachgrabstätte/Doppelgrabstätte Länge 2,00 m, Breite 2,00 m;

d) Urnengrabstätte Länge 1,00 m; Breite 0,70 m;

e) Urnenwiesengrabstätte Länge 0,60 m; Breite 0,60 m.

§ 11

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Absatz 4 und des § 12 - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 12

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 11 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Abweichung von der verbleibenden Ruhezeit können von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen zugelassen werden.

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§ 13

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) Für Wiesengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20. Die §§ 19, 21-26 finden keine Anwendung.

§ 14

Gemischte Wiesengrabstätten

(1) Gemischte Wiesengrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Wiesengräber (§13), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Abweichung von der verbleibenden Ruhezeit können von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen zugelassen werden.

§ 15

Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenwiesengrabstätte dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Erstbestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wiesengrabstätten und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnenwiesengräber. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Abweichung von der verbleibenden Ruhezeit können von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen zugelassen werden.

§ 16

Mehrfachgrabstätten (Doppelgrabstätten)

Mehrfachgrabstätten sind in der Regel Doppelgrabstätten für Erdbestattungen von Partnern, die in einem Mehrfachgräberfeld der Reihe nach belegt werden. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, wenn diese ein Mindestalter von 55 Jahren haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Partner oder bei einem Unfall-/Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, die im 1. Grad (gerade Linie und Seitenlinie) verwandt sind. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

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Statt einer zweiten Erdbestattung kann in der anderen Grabstätte eine Asche beigesetzt werden. Eine weitere zusätzliche Beisetzung einer Asche zu bereits zwei im Mehrfachgrab befindlichen Verstorbenen, darf im Einzelfall erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 17

Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen

(1) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Erstbestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Sofern in einer Mehrfachgrabstätte bereits eine Leiche beigesetzt wurde, kann in der anderen Grabstelle eine Asche beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnengräber. (4) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Abweichung von der verbleibenden Ruhezeit können von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen zugelassen werden.

§ 18

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) Die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Die §§19-26 finden keine Anwendung.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

§ 20

Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesen- und Urnenwiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten werden als Rasenfläche hergestellt und durch eine 60 cm breite und

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60 cm lange und mindestens 8 cm dicke Grabplatte gekennzeichnet. Andere Grabmale sind nicht zulässig. (2) Auf der Grabplatte ist nur eine Gravur zulässig. Aufbauten sind nicht zulässig. (3) Der Einbau der Grabplatte bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen. (4) Die Grabplatte ist bodengleich in Splitt zu verlegen. Betonfundamente sind nicht zulässig. (5) Blumenschmuck/Grabschmuck ist nicht zulässig. Sollten Gegenstände auf dem Grab abgelegt sein, werden diese vom zuständigen Mitarbeiter der Ortsgemeinde Kuhnhöfen entfernt und entsorgt. (6) Auf den pflegefreien Grabstätten darf nur im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten Grabschmuck (wie Pflanzschalen, Blumenvasen, Kränze, Grablichter, Holzkreuze o. ä.) für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt werden. Der Grabschmuck ist bis zum Ablauf dieser Frist vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinden, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Holzkreuzen sind nach Abräumen der Grabstätte nicht zulässig. Nach Ablauf der o. g. Frist noch vorhandene Gegenstände und später aufgestellter Grabschmuck werden von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen entfernt und entsorgt. Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung sind grundsätzlich ausgeschlossen. (7) Die Lage der Grabplatte wird von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen vorgegeben.

6. Grabmale

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen. (2) Stehende Grabmale dürfen in der Regel auf Grabstätten für Kinder nicht höher als 1,00 m und für Erwachsene nicht höher als 1,20 m ab Oberkante Boden sein.

§ 21a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch Rüttelprobe zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Einzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 17) gestellt hat, bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Grabpflegepflichtige. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche nach Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kosten trägt der Verantwortliche. Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.

§ 24

Entfernen von Grabmalen einschließlich ihrer Fundamente

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen entfernt werden. (2) Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Abräumen und Einebnen der Grabstätte, einschließlich der Fundamente ist bei der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen anzumelden. Nach Durchführung der Maßnahme hat eine Abnahme durch diesen, oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde

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Kuhnhöfen über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte, Wegebewuchs in regelmäßigen Abständen zu entfernen, der Fußweg auf voller Breite der Grabstätte und der vom unteren Grabende aus gesehene rechte Zwischenweg ist von Unkraut frei zu halten. Der Belag darf nicht verändert werden. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 Bestattungsgesetz) bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen. (5) Bepflanzungen dürfen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Ist die Grabstätte ein halbes Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen lassen.

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8. Leichenhalle

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen betreten werden. Die Ortsgemeindeverwaltung Kuhnhöfen kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den vorherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Ortsgemeinde Kuhnhöfen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Absatz 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis oder Qualifikation

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ausübt (§ 5),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),

g) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde Kuhnhöfen entfernt (§ 24),

i) Grabstätten vernachlässigt (§ 26), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von den Ortsgemeinden Arnshöfen und Kuhnhöfen gemeinsam verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2006 einschließlich aller Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kuhnhöfen, 24.06.2020

(Siegel)

Gerhard Hehl Ortsbürgermeister

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