Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.06.2026 · Friedhofssatzung: 15.06.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 800,00 € als 'Reihengrab' in § 5 Abs. 2 a) aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 1.100,00 € als 'Einzelwahlgrab' in § 5 Abs. 1 a) aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 520,00 € als 'Urnengrasenreihengrab' in § 5 Abs. 2 c) aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 480,00 € als 'Urnengrab' (Wahlgrab) in § 5 Abs. 1 e) aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten nicht separat ausgewiesen, in Grabgebühr/Graberstellung enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 275,00 € als 'Leichenhalle anlässlich einer Trauerfeier' in § 6 Abs. 2 a) aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Hohberg Landkreis Ortenaukreis
Satzung
der Gemeinde Hohberg über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührensatzung –
vom
15.06.2026
Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesens (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und § 26 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hohberg hat der Gemeinderat am 15.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens, werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
1
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts oder des Verfügungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts bzw. Verfügungsrecht und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen
a) für die Zustimmung zur Aufstellung und wesentlichen Veränderung eines Grabmales 37,00 €
b) für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung für den Einzelfall 37,00 € für die Dauerzulassung 83,00 €
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechende Anwendung.
§ 5
Grabnutzungsgebühren
- 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechts bzw. Verfügungsrechts an Wahlgrabstätten (Kaufgräber)
sind Gebühren zu entrichten: (Verlängerungsgebühren pro Monat in Klammer):
a) für ein Einzelwahlgrab 1.100,00 € (3,67 €)
b) für ein Einzeltiefengrab 1.600,00 € (5,33 €)
c) für ein Doppelwahlgrab 1.960,00 € (6,53 €)
d) für ein Doppeltiefengrab 2.800,00 € (9,33 €)
e) für ein Urnengrab 480,00 € (2,67 €)
f) für ein Kindergrab 300,00 €
- 2. Für Reihengräber sind zu entrichten:
a)Reihengrab 800,00 € b)Rasenreihengrab 760,00 €
c) Urnenrasenreihengrab 520,00 €
- 3. Wirdstatt einem normalen Urnengrab ein Urnenrasenreihengrab gewünscht, sind zusammen bei einer Ruhezeit von 20 Jahren ein Gesamtpflegebeitrag von 1.352,00 € zu entrichten. Wirdstatt einem Reihengrab ein Rasenreihengrab gewünscht, sind zusammen bei einer Ruhezeit von 25 Jahren ein Gesamtpflegebeitrag von 4.070,00 € zu entrichten.
- 4. Grabnutzungsrechte können nur entsprechend der jeweiligen Friedhofssatzung erworben werden.
- 5. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts ist für eine davon abweichende Nutzungsdauer ein Anteil nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer zu erheben. Angetangene Jahre werden monatsanteilig berechnet.
§ 6
2
Allgemeine Benutzungsgebühren
Von der Gemeinde werden für die Bestattung folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Erstellung des Grabes:
| a) Reihengrab | 655,00 € |
|---|---|
| b) Einzelwahlgrab | 655,00 € |
| c) Einzeltiefengrab | 720,00 € |
| d) Doppelwahlgrab | 655,00 € |
| e) Doppeltiefengrab | 720,00 € |
| f) Urnengrab | 430,00 € |
| g) Kindergrab | 315,00 € |
- 2. Für die Benutzung der Leichenhalle:
| a) Leichenhalle anlässlich einer Trauerfeier | 275,00 € |
|---|---|
| b) Kühlzelle, je angefangener Tag | 5,70 €, |
| bei ausschl. Kühlzellennutzung und anschließender auswärtiger Bestattung jedoch mind. | 24,00 € |
§ 7
Aus- und Umgrabungen
Für das Aus- und Umgraben erhebt die Gemeinde folgende Gebühr:
| 1. für Ausgrabungen von Kindern bis 10 Jahren | 285,00 € |
|---|---|
| 2. für alle übrigen Bestattungen | 430,00 € |
| 3. für Ausgrabungen von Urnen | 120,00 € |
| 4. für die Wiederbestattung beträgt jeweils die Gebühr die Hälfte der Ausgrabungsgebühr. | |
| 5. Die Gebühr für eine Umsargung beträgt | 310,00 € |
§ 8
Sonstige Gebühren
| 1. Abräumung Urnengrab, Urnenrasenreihengrab | 190,00 € |
|---|---|
| 2. Abräumung Einzelgrab, Einzeltiefengrab u. Reihengrab | 270,00 € |
| 3. Abräumung Doppelgrab, Doppeltiefengrab | 350,00 € |
| 4. Grabeinfassung Einzelgrab, Einzeltiefengrab u. Reihengrab | 750,00 € |
| 5. Grabeinfassung Doppelgrab, Doppeltiefengrab | 980,00 € |
§ 9
Inkrafttreten
- 1. Die Bestattungsgebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 18.05.2026 außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
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Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Hohberg, den 15.06.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hohberg übereinstimmt.
Hohberg, den 15.06.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Vorstehende „Bestattungsgebührensatzung“ wurde nach der Satzung der Gemeinde Hohberg über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 30.03.2026 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hohberg unter www.hohberg.de am 18.06.2026 öffentlich bekannt gemacht und gemäß § 4 Abs. 3 GemO der Aufsichtsbehörde – Landratsamt Ortenaukreis – angezeigt.
Hohberg, den 18.06.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Unterzeichnet am 18/06/2026 Andreas Heck
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Hohberg Landkreis Ortenaukreis
Friedhofsatzung der Gemeinde Hohberg
vom
30.03.2026
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.03.2026 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf den Friedhöfen § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber, Rasenreihengräber § 12 Wahlgräber § 13 Urnenreihengräber, Urnenrasenreihengräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 16 Genehmigungserfordernis § 17 Standsicherheit
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§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht § 25 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 In-Kraft-Treten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs in Diersburg; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Diersburg begrenzt wird.
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hofweier; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Hofweier begrenzt wird.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederschopfheim; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Niederschopfheim begrenzt wird.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden (Friedhofsordnung in den Eingängen der Friedhöfe).
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen und Gehhilfen (Rollatoren) sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten
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auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften zu verteilen,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. Kinder unter 10 Jahren dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung aufhalten.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Die Gemeinde stellt keine Sargträger für die Bestattungen. Dies ist durch die Bestatter sowie Angehörigen zu regeln. Ein Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde Hohberg begleitet die Bestattung als Ordnungsperson. In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge
(1) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb der Friedhöfe zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Personen, die von den Hinterbliebenen benannt werden, bis zur Grabstätte getragen wird.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit von Aschen (in Urnen- und Erdgräbern) sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.
Die Ruhezeit von Aschen in Urnenrasenreihengräbern beträgt 20 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnengräber
c) Wahlgräber (Einzelgrab, Einzeltiefengrab, Doppelgrab, Doppeltiefengrab)
d) Rasenreihengräber
e) Urnenrasenreihengräber
f) Kindergräber
g) gärtnerisch gepflegte Gräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab bzw. Rasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erdbestattung kann noch zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit erfolgt hierdurch nicht. Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) In einem Urnenrasenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Urnenbeisetzung kann noch zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit erfolgt hierdurch nicht. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
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§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbestattungen und auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) bei Urnenbestattungen verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein.
Folgende maximale Belegungen sind in den einzelnen Grabstätten zulässig:
Einzelgrab: Eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung
Einzeltiefengrab: Zwei Erdbestattungen und eine Urnenbestattung oder eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen (maximal 3 Bestattungen)
Doppelgrab: Zwei Erdbestattungen und eine Urnenbestattung oder eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen (maximal 3 Bestattungen)
Doppeltiefengrab: Vier Erdbestattungen und zwei Urnenbestattungen (maximal 6 Bestattungen)
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste
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nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgräbern, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenreihengräber.
(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
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§ 15
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabfelder werden als Beete, ohne Hügel, zusammengefasst angelegt. Die Abgrenzung der einzelnen Grabstellen erfolgt durch Trittplatten. Die Trittplatten werden in die Erde gelegt ohne Gründung und dürfen nicht schwächer sein als 40 mm. Denkmalsockel müssen aus gleichem Material sein wie der Grabstein. Holz- und Eisenkreuze müssen auf einem Fundamentkegel luftfrei verankert werden. Derselbe darf oberirdisch nicht höher als 10 cm sichtbar sein.
(2) Die Verwendung anderer Materialien, die zu Stein, Holz, Eisen nicht passen, wie z.B. Glas, Emaille, Porzellan u. a. sind nicht gestattet.
(3) Auf Grabstätten und Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 3. auf Rasenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,15 m² Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen nicht über die vorhandene Geländeoberfläche hinausragen.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
- 3. auf Urnenrasenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,15 m² Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen nicht über die vorhandene Geländeoberfläche hinausragen.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 15 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 150 cm, bei Mehrfachgrabstätten ebenfalls eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem
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und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Auf den Rasenreihengrabstätten und den Urnenrasenreihengrabstätten wird von der Gemeinde Rasen angesät. Für die Dauer der Ruhezeit wird dieser Rasen von der Gemeinde gemäht. Der Verfügungsberechtigte ist jedoch verpflichtet, während der Ruhezeit regelmäßig das Grabmal sowie eventuelle Grabränder freizuschneiden.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 LVwVG ist entsprechend anwendbar.
(3) Nach Entfernung der Grabstätte ist es nicht gestattet, auf der abgeräumten Fläche Materialien (z. B. Laternen, Blumen, etc.) abzustellen. Die Gemeinde kann diese ohne weitere Ankündigung entfernen.
*VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten*
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Zusätzlich ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte für die Pflege in einem Bereich von 0,50 m um die Grabstätte verantwortlich.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen eine Maximalhöhe von 1,50 m auf den Grabstätten nicht überschreiten.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt, bzw. nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Benutzung der Einsegnungshallen
§ 23 Benutzung der Einsegnungshallen
(1) Die Einsegnungshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt teilweise betritt,
- d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
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e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteilt,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
i) lärmt, spielt, isst, trinkt sowie lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, (§16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 28
In-Kraft-Treten
- 1. Die Friedhofsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung von 16.11.2009 außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit
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widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Hohberg, den 30.03.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hohberg übereinstimmt.
Hohberg, den 30.03.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Vorstehende „Friedhofsatzung der Gemeinde Hohberg“ wurde nach der Satzung der Gemeinde Hohberg über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 30.03.2026 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hohberg unter www.hohberg.de am 04.05.2026 öffentlich bekannt gemacht und gemäß § 4 Abs. 3 GemO der Aufsichtsbehörde – Landratsamt Ortenaukreis – angezeigt.
Hohberg, den 04.05.2026
Andreas Heck Bürgermeister
Unterzeichnet am 04/05/2026 Andreas Heck
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