Heinrichswalde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.03.2023 · Friedhofssatzung: 09.03.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Sargwahlgrab170,00 € entspricht Einzelgrab (Doppelgrab: 330,00 €)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Urnenwahlgrab120,00 € entspricht Urnengrab (Rasenurnengrab mit Grabstein: 304,00 €)
Urnengrab anonym180,00 € Anonymes Urnengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separaten Beisetzungskosten ausgewiesen, in Grabstättengebühr enthalten
Trauerhalle / Halle80,00 € Nutzungsgebühr Trauerhalle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

lesefassung-friedhofssatzung-hwalde.pdf

Friedhofssatzung der Gemeinde Heinrichswalde

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, 777), in der zuletzt geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), in der zuletzt geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 09.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den folgenden im Gebiet der Gemeinde Heinrichswalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Gemarkung Heinrichswalde, Flur 3, Flurstück 55/4 und 56/2) einschließlich der darauf befindlichen Trauerhalle.
  2. 2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Heinrichswalde. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner und deren Angehörige bzw. frühere Einwohner der Gemeinde Heinrichswalde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Heinrichswalde.
  3. 3. Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 2 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
  2. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  3. 3. Die Gemeinde Heinrichswalde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  4. 4. Die Gemeinde Heinrichswalde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  5. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Ordnung auf dem Friedhof

  1. 1. Für Diebstähle und Beschädigungen der Hügel, des Blumenschmuckes, der Grabmale usw. sowie für Elementarschäden haftet die Gemeinde Heinrichswalde nicht.
  2. 2. Der Friedhof ist am Tage für den Besuch geöffnet. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Das Befahren der Wege ist nur den zu den Begräbnissen gehörigen Leichenwagen und außerdem nur solchen Wagen gestattet, die es kranken und schwächlichen Angehörigen ermöglichen, die Gräber der ihrigen zu besuchen. Andere Wagen zu den

Bestattungen für das Trauergefolge müssen vor dem Friedhof halten. Fahrzeuge, die mit Gegenständen zur Anlegung, Instandhaltung und Ausschmückung der Grabstellen beladen sind, ist die Einfahrt ebenfalls gestattet. Die Fahrer sind aber gehalten, sich vorher bei der Gemeinde Heinrichswalde zu melden, die Fahrzeuge sofort zu entladen und den Friedhof zu verlassen.

  1. 3. Verboten ist innerhalb des Friedhofes: a. das unangeleinte Führen von Hunden; b. das Befahren der Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektro-Scooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel; c. das Lärmen; d. das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung; e. das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie Anbieten gewerblicher Dienste, soweit keine Genehmigung erteilt ist; f. das Ablegen von Abraum, Wegwerfen von Papier usw. außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen; g. das Übersteigen der Einfriedungen, insbesondere der Friedhofsumzäunung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Grabdenkmäler, Bänke und gärtnerischen Anlagen sowie das unbefugte Sitzen oder Ausruhen auf oder zwischen den Gräbern; h. an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten an den Grabmälern oder den gärtnerischen Anlagen der Gräber; das Gleiche gilt wochentags, wenn eine Beerdigung in der Nähe stattfindet; i. das Aufstellen von Konservenbüchsen und anderen unwürdigen Gefäßen. Gießkannen und Geräte (Harken etc.) dürfen nicht am Grab untergebracht werden, wenn auf dem Friedhof eine Aufbewahrungsstelle dafür vorhanden ist. Verwelkte Kränze und Pflanzen sind zu entfernen.

§ 4 Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. 2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Gemeinde Heinrichswalde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
  3. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen; bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinen Abfall lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  4. 4. Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeinde Heinrichswalde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Heinrichswalde unter Vorlage des Antragsformulars anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Gemeinde Heinrichswalde stimmt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und deren Beauftragten ab.

  1. 4. Bestattungen sind spätestens 1 Woche vor dem Beisetzungstermin bei der Gemeinde Heinrichswalde anzuzeigen.
  2. 5. Die Benutzung der Trauerhallen ist ebenfalls spätestens 1 Woche vor der tatsächlichen Nutzung bei der Gemeinde Heinrichswalde mit dem im Absatz 1 genannten Antragsformular anzumelden. Die Aufbewahrung der Leiche hat in der Trauerhalle zu erfolgen. Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen. Der Sarg ist vor dem Herausschaffen aus der Trauerhalle zu schließen.
  3. 6. Die Trauerhallen stehen für alle weltlichen und religiösen Trauerfeiern zur Verfügung. Für die Herrichtung und Sauberkeit der Trauerhallen nach der Beisetzung ist die Person verantwortlich, die um die Benutzung ersucht hat.

§ 6 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
  2. 2. Für die Beisetzung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Urnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Zubehör und Ausstattung.

§ 7 Ruhefristen und Nutzungsrecht

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen (Särge) beträgt 30 Jahre und für Aschen (Urnen) 20 Jahre.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist verfällt jegliches Anrecht auf den bisher innegehabten Platz, wenn derselbe nicht neu gekauft wird.
  3. 3. Der Erwerber einer Grabstelle erlangt an ihr kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Recht auf Benutzung gemäß dieser Friedhofssatzung. Mit dem Erwerb einer Grabstätte ist die Pflicht zu ihrer ordnungsgemäßen Unterhaltung verbunden.
  4. 4. Das Recht auf Nutzung von noch nicht belegten, aber angekauften Grabstellen erlischt: a. wenn der Friedhof oder ein Teil, in dem sich die Stelle befindet, aufhört als Friedhofsanlage zu bestehen; b. wenn die Zeit abgelaufen ist, für welche die Grabstelle erworben wurde; c. wenn die Stelle nicht innerhalb eines Jahres seit dem Erwerb ordnungsgemäß ausgestaltet wurde; d. wenn die Grabstelle infolge von Ausgrabungen oder anderweitiger Bestattung der Leiche oder Urne frei wird; e. wenn die Grabstelle infolge mangelnder Pflege den Eindruck der Verwahrlosung macht; f. wenn die Bestattung des Nutzungsberechtigten an einer anderen Stelle erfolgt.
  5. 5. Die Gemeinde Heinrichswalde ist nicht verpflichtet, den Berechtigten das Erlöschen des Nutzungsrechtes vorher mitzuteilen. Es genügt ein öffentlicher Aushang auf dem Friedhof. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes geht das Eigentum an Denkmälern, Einfriedungen, Bänken und sonstigem Zubehör ohne Entschädigung an die Gemeinde über, sofern nicht drei Monate vorher von dem zur Empfangnahme berechtigten Angehörigen die Aushändigung beantragt worden ist. Dieses gilt auch für Grabstellen, die schon länger als 30 Jahre liegen.
  6. 6. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Bepflanzungen müssen mit Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten entfernt werden. Eine Einebnung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Sämtliche Beräumungsteile (Pflanzen, Umrandung...) sind ordnungsgemäß außerhalb des Friedhofes (Wertstoffhof) zu entsorgen. Bei der Beräumung sind sämtliche fachlichen und gesetzlichen Anforderungen bzw. Regelungen einzuhalten. Die Grabstelle ist mit Erde aufzufüllen.

§ 8 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Heinrichswalde.
  3. 3. Umbettungen aus einer Grabstätte oder Urnengrabstätte in eine andere Grab- oder Urnengrabstätte auf demselben Friedhof sind nicht zulässig, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Heinrichswalde.
  4. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Abstimmung der Gemeinde Heinrichswalde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  5. 5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.

§ 9 Exhumierung

  1. 1. Ausgrabungen von Leichen werden nur auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft, der zuständigen Polizeidienststelle oder der Angehörigen vorgenommen.
  2. 2. Hierzu ist im letzteren Fall das schriftliche Einverständnis des Amtsarztes einzuholen.

IV. Grabarten

§ 10 Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten sind eingeteilt in: Wahlgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen a. Einzelgrab b. Doppelgrab c. Urnengrab Grabstätten im Rasenfeld für Erd- und Feuerbestattungen d. Rasengrab mit Grabstein e. Rasenurnengrab mit Grabstein Gemeinschaftsgrabanlagen für Feuerbestattungen f. Anonymes Urnengrab
  2. 2. Die Grabstätten sind in Reihen anzulegen und werden auf die Dauer der Ruhefrist zugeteilt.
  3. 3. In einem Urnengrab können bis zu weitere 2 Urnen beigesetzt werden.
  4. 4. In einem Einzelgrab darf nur eine Leiche und in einem Doppelgrab nur zwei Leichen beigesetzt werden. Sofern die Ruhefrist gewährleistet ist und das maximale Nutzungsrecht nicht überschritten ist, wird die Beisetzung von einer Urne in einem bereits belegten Einzelgrab zugelassen.
  5. 5. Anonyme Urnen können auf einer gesondert hergerichteten Bestattungsfläche in einer Gemeinschaftsgrabanlage für anonyme Urnengräber beigesetzt werden.
  6. 6. Die Zuweisung der Grabstellen erfolgt durch die Gemeinde Heinrichswalde.

§ 11 Größen

  1. 1. Die zum Zwecke der Bestattung herzustellenden Gräber haben folgende Größe:

Länge / Breite
a. Einzelgrab2,80 x 1,40 m
b. Doppelgrab2,80 x 2,80 m
c. Urnengrab1,00 x 1,00 m
d. Rasengrab mit Grabstein2,80 x 1,40 m
e. Rasenurnengrab mit Grabstein0,80 x 1,00 m
f. Anonymes Urnengrab0,50 x 0,50 m

  1. 2. Die Gruft muss so tief sein, dass die Höhe der Erdschicht über dem höchsten Punkt des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt. Die Breite der Erdschicht zwischen zwei Gräbern muss mindestens 30 cm betragen. Die Tiefe der Urnengrabstellen beträgt mindestens 0,60 m.

§ 12 Wahlgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen (Einzelgrab, Doppelgrab, Urnengrab)

  1. 1. 1) Grabbeschreibung
  2. 1. a. Einzelgrab: Grabstätte für einen einzelnen Verstorbenen; einzelnes, alleinliegendes Grab. Eine Urne darf hier beigesetzt werden. Verlängerung möglich.
  3. 2. b. Doppelgrab: Grabstätte für 2 Personen, meist Ehepaar. 2 Särge oder 2 Urnen dürfen hier beigesetzt werden. Verlängerung möglich.
  4. 3. c. Urnengrab: Grabstätte für eine Urne, in der 2 weitere Urnen beigesetzt werden dürfen. Verlängerung möglich.
  5. 2. 2) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht der jeweiligen Ruhefrist, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
  6. 3. 3) Bei Erdbestattungen dürfen maximal 50% der Grabstellenfläche mittels Natursteinplatte abgedeckt werden, bei Urnen-Grabstellen darf die komplette Fläche mittels Natursteinplatte abgedeckt werden.
  7. 4. 4) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 1 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens 1 Jahr und höchstens 30 Jahre verlängert werden. Die Gemeinde Heinrichswalde ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer weiteren Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Grabart.
  8. 5. 5) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
  9. 1. a. Ehegatte / eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
  10. 2. b. Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder),
  11. 3. c. Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  12. 4. d. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),
  13. 5. e. Geschwister (auch Halbgeschwister),
  14. 6. f. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
  15. 7. g. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister.
  16. 8. h. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
  17. 6. 6) Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten der Gemeinde Heinrichswalde nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Gemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt die Beisetzung zuzulassen.
  18. 7. 7) Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Zustimmung der Stadt Torgelow.
  19. 8. 8) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 4 Buchstabe a bis h genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Zustimmung der Gemeinde Heinrichswalde erforderlich.

  1. 9. Der Nutzungsberechtigte soll der Gemeinde schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 4 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Gemeinde Heinrichswalde auf Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 4 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 4 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 5.

  1. 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 13 Grabstätten im Rasenfeld für Erd- und Feuerbestattungen (Rasengrab und Rasenurnengrab mit Grabstein)

  1. 1. Grabbeschreibung a. Rasengrab mit Grabstein: Beisetzung von einem Sarg. In einem bereits belegten Rasengrab darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Dies bedarf vorher der Genehmigung durch die Gemeinde Heinrichswalde. Pflegeleicht durch Rasen bzw. Grundplatte mit Grab-stein; Pflege durch die Gemeinde Heinrichswalde. b. Rasenurnengrab mit Grabstein: Beisetzung von einer Urne. In einem bereits belegten Rasenurnengrab darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Dies bedarf vorher der Genehmigung durch die Gemeinde Heinrichswalde. Pflegeleicht durch Rasen bzw. Grundplatte mit Grabstein; Pflege durch die Gemeinde Heinrichswalde.

  1. 2. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist bei diesen Grabarten möglich.

  1. 3. Rasengräber mit Grabstein sind Grabstätten in dem dafür angelegten Bereich. Die Rasenpflege erfolgt durch die Gemeinde Heinrichswalde für die Dauer von 30 Jahren. Rasenurnengräber mit Grabstein sind Grabstätten in dem dafür angelegten Bereich. Die Rasenpflege erfolgt durch die Gemeinde Heinrichswalde für die Dauer von 20 Jahren. Rasengräber mit Grabstein und Rasenurnengräber mit Grabstein sind mit einer Grundplatte in der Größe von B: 100 x L: 80 cm auszustatten, auf der das Grabmal (stehend!) aufgebaut wird. Eine Mähkante von mindestens 7 cm umlaufend ist einzuhalten. Hier sind Grabmale in einer Höhe von maximal 100 cm und einer Breite von maximal 80 cm erlaubt.

  1. 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasengräber mit Grabstein und Rasenurnengräber mit Grabstein.

Gemeinschaftsgrabanlagen für Feuerbestattungen

(Anonymes Urnengrab)

  1. 1. Grabbeschreibung a. Anonymes Urnengrab: Namenlose Beisetzung von Urnen, genaue Beisetzungsstelle ist Angehörigen nicht bekannt, keine Verlängerung möglich, kein Grabstein, Lage des Grabes nicht wählbar.
  2. 2. Auf der Urnengemeinschaftsanlage werden Aschen der Reihe nach beigesetzt. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
  3. 3. An einer ausgewiesenen Stelle der Gemeinschaftsgrabanlage besteht die Möglichkeit, Blumen und Gestecke niederzulegen. Jegliche Bepflanzung und Gestaltung der Anlage behält sich die Gemeinde Heinrichswalde vor.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 15 Grabausstattungen

  1. 1. Die Pflege der Wahlgrabstätten ist von den Angehörigen selbst vorzunehmen oder zu veranlassen.
  2. 2. Als Winterdeckung von Gräbern darf nur Reisig verwendet werden. Sämtliche Grabstätten müssen jährlich bis zum 15. April ordnungsgemäß und der Würde des Friedhofs entsprechend gereinigt und instand gesetzt werden.
  3. 3. Alte Kränze und jeglicher Unrat sind an der dafür kenntlich gemachten Stelle ordnungsgemäß, getrennt nach Müllsorten, abzulagern.
  4. 4. Bei der Ausstattung der Gräber sind nicht gestattet: a. Gewächse, die benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen, b. Unwürdige Gefäße für Pflanzenschmuck, c. Wintereindeckung über die individuelle Pflanzenfläche hinaus, d. Splitt, Kies (auch Marmorkies) und Betonabdeckung, e. individuelle Sitzgelegenheiten, f. Umhüllungen der Grabmäler.
  5. 5. Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken sowie Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
  6. 6. Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Größe der Grabstätte bzw. die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Das Grabmal muss jederzeit sichtbar sein. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabmale hinaus, so ist die Gemeinde Heinrichswalde nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
  7. 7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Gemeinde Heinrichswalde auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte einebnen und begrünen lassen.

  1. 8. Die Beisetzungsfläche für anonyme Urnengräber wird von der Gemeinde Heinrichswalde gepflegt. Individuelle Denkmale und Grabschmuck sind nicht gestattet. Die Belegung der Beisetzungsfläche wird nur in der Verwaltung registriert.

§ 16 Gestaltung der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören.
  3. 3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe und Form der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden. Das einzelne Grabmal sollte sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes eingliedern.
  4. 4. Zur Aufstellung von Grabmalen werden Steinmetze, Steinbildhauer, Holzbildhauer sowie bildende Künstler zugelassen.
  5. 5. Liegende Grabmalplatten oder schräge Grabmale sind nicht gestattet.
  6. 6. Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nicht entfernt werden.
  7. 7. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Heinrichswalde auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Heinrichswalde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Heinrichswalde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
  8. 8. Nicht gestattet sind Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Stahl, Blech oder ähnlichem Material.
  9. 9. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder beräumt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde Heinrichswalde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden oder auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf

der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.

VI. Schlussvorschriften

§ 17 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Heinrichswalde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit ursprünglichem Erwerb begrenzt.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 18 Haftung

  1. 1. Die Gemeinde Heinrichswalde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  2. 2. Die Gemeinde Heinrichswalde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 19 Gebühren

Die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabstellengebühren und Nutzungsgebühren erhoben.

§ 20 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a. für Grabstättengebühren, wer eine Grabstätte als Nutzungsberechtigter erworben hat, b. für Nutzungsgebühren, der Nutzer der Trauerhalle.

§ 21 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Grabstättengebühren entstehen mit der Zuweisung von Grabstätten.
  2. 2. Nutzungsgebühren für die Trauerhallen entstehen mit der Nutzung.

§ 22 Gebührenhöhe

  1. 1. Grabstättengebühren: a. Einzelgrab 170,00 € b. Doppelgrab 330,00 € c. Urnengrab 120,00 € d. Rasengrab mit Grabstein 360,00 € e. Rasenurnengrab mit Grabstein 304,00 € f. Anonymes Urnengrab 180,00 €
  2. 2. Grabstättengebühren für jedes Jahr Verlängerung: a. Einzelgrab 5,70 € b. Doppelgrab 11,00 € c. Urnengrab 6,00 € d. Rasengrab mit Grabstein 12,00 € e. Rasenurnengrab mit Grabstein 15,20 €
  3. 3. Nutzungsgebühren: a. Trauerhalle 80,00 €

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann, gemäß § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 3 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Gemeinde Heinrichswalde nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 3 handelt,
  3. 3. entgegen § 5 Totengedenkfeiern ohne Abstimmung mit der Gemeinde Heinrichswalde durchführt,
  4. 4. als Dienstleistungserbringer a. entgegen § 4 außerhalb der Öffnung des Friedhofes Arbeiten durchführt, b. entgegen § 4 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 16 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. entgegen § 16 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. 7. entgegen § 16 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  8. 8. entgegen § 15 Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  9. 9. entgegen § 16 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten nachstehende Satzungen außer Kraft:

a. Friedhofssatzung der Gemeinde Heinrichswalde vom 14.12.2005 mit eingearbeitetem Beschluss vom 29.11.2006 der 1. Änderungssatzung vom 29.11.2006. b. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heinrichswalde vom 08.03.1995 mit eingearbeitetem Beschluss vom 27.09.1995 der 1. Änderungssatzung vom 27.09.1995, mit eingearbeitetem Beschluss vom 26.06.2001 der 2. Änderungssatzung vom 26.06.2001, mit eingearbeitetem Beschluss vom 14.12.2005 der 3. Änderungssatzung vom 14.12.2005 und mit eingearbeitetem Beschluss vom 17.09.2008 der 4. Änderungssatzung vom 17.09.2008.

Heinrichswalde, den 13.03.2023

gez. Manja Laumann Bürgermeisterin

Hinweis

Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Heinrichswalde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.