Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.08.2019 · Friedhofssatzung: 25.06.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 EUR - 750,00 EUR 400,00 EUR (Särge bis 1,20 m, 20 Jahre) oder 750,00 EUR (Särge über 1,20 m, 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 900,00 EUR je Grabbreite für 25 Jahre |
| Urnenreihengrab | 500,00 EUR für 20 Jahre mit erdgleichem Grabmal |
| Urnenwahlgrab | 750,00 EUR je Grabbreite für 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | 750,00 EUR Urnenreihengrabstätten (anonyme Grabstätten) für 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 300,00 EUR - 550,00 EUR Ausheben/Verfüllen der Gruft: 300,00 EUR (Urne) / 300,00-550,00 EUR (Sarg je nach Größe); zzgl. Abräumen 50-100 EUR |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nutzung der Friedhofskapelle erwähnt, aber kein Preis im Text angegeben (vermutlicher Formatierungsfehler) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister

GEBÜHRENSATZUNG
zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) -Neufassung-
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H., 6) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), und § 24 der Satzung über Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 25.06.2019 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.06.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes und für Leistungen der Gemeinde Grebin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der Nutzungsrechte und der Leistungen der Gemeinde. (2) Gebührenschuldner/in ist die/der Antragsteller/in oder die/der Nutzungsberechtigte, mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet, noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Grab-
stätten
- 1. Reihengrabstätten
a) für Säre bis 1,20 m für 20 Jahre 400,00 EUR
b) für Säre über 1,20 m mit Einfassung und stehendem Grabmal für 25 Jahre 750,00 EUR
c) für Säre über 1,20 m in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 25 Jahre 750,00 EUR
- 2. Reihengrabstätten in Rasenlage (anonyme Grabstätten)
a) für Säre bis 1,20 m für 20 Jahre 350,00 EUR
b) für Säre über 1,20 m für 25 Jahre 750,00 EUR
- 4. Urnenreihengrabstätten mit erdgleichem Grabmal für 20 Jahre 500,00 EUR
- 5. Urnenreihengrabstätten (anonyme Grabstätten) für 20 Jahre 750,00 EUR
- 6. Wahlgrabstätten
a) für Säre mit Einfassung und stehendem Grabmal für 25 Jahre je Grabbreite 900,00 EUR
b) für Säre in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 25 Jahre je Grabbreite 900,00 EUR
c) für Urnen mit Einfassung je Grabbreite für 20 Jahre 750,00 EUR
d) für Urnen in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 20 Jahre 750,00 EUR
- 7. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
a) Verlängerung wegen Beisetzung
aa) für Säre bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit je Grabbreite jährlich 30,00 EUR ab) für Urnen bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit je Grabbreite jährlich 30,00 EUR
b) Verlängerung ohne Beisetzung
ba) für Säre für 2, 10 oder 20 Jahre je Grabbreite jährlich 30,00 EUR bb) für Urnen für 2, 10 oder 20 Jahre je Grabbreite jährlich 30,00 EUR
Die Verlängerungsgebühr muss für alle Breiten der Grabstätte entrich- tet werden.
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Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
II. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung 25,00 EUR
- 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Name anderer Berechtigter 25,00 EUR
- 3. Genehmigung zur Grabmalaufstellung 40,00 EUR
- 4. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in eine Wahlgrabstätte für Särge ist die Hälfte der unter Nr. I Abs. 5 aufgeführten Gebühr zu entrichten
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft
- 1. für eine Erdbestattung
a) in Reihengrabstätten Särge bis 1,20 m 300,00 EUR Särge über 1,20 m 550,00 EUR
b) in Wahlgrabstätten Särge bis 1,20 m 300,00 EUR Särge über 1,20 m 550,00 EUR
- 2. für eine Urnenbeisetzung 300,00 EUR
- 3. Abräumen der Kränze und des überflüssigen Bodens und Aufbringen von Mutterboden
a) bei Urnengräbern -je Breite- 50,00 EUR
b) bei Erdbestattungen -je Breite- 100,00 EUR
IV. Sonstige Gebühren
- 1. Entfernen und Entsorgen von Grabmalen
Stehende Grabmale je nach Aufwand Liegende Grabmale je nach Aufwand
- 2. Markierungsstein für Urnengräber (z. B. in Rasen) 100,00 EUR
- 3. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle für kirchliche Trauungen ohne Schmuck und Glockengelaut. Ordnungsgemäß Übergaben und Übernahmen sind Voraussetzung.
- 4. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle (Aufbahrung, Glockengelaut und einfache Beleuchtung) Die Gebühr wird auch bei auswärtigen Bestattungen fällig.
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Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
V. Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche 800,00 EUR
- 2. Für die Ausgrabung einer Urne 200,00 EUR
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für die Unterhaltung der gesamten Friedhofsanlage (Wegepflege, Arbeiten zur Erlangung des einheitlichen Bildes) hat jeder neue Nutzungsberechtigte bei Kauf und Verlängerung eine Pauschale in Höhe von zu entrichten. 350,00 EUR
VII. Gebühren für Grabpflege und Erdarbeiten
Bei vorzeitiger Abgabe des Nutzungsrechtes (Krankheit, Verzug usw.) einer Grabstätte und bei Pflege durch die Gemeinde (Rasenschnitt) ist ein Pauschalbetrag je Grabseite und Jahr in Höhe von zu entrichten. 25,00 EUR Bei vorzeitiger Abgabe des Nutzungsrechtes sind die Kosten der Grabpflege und der Entfernung des Grabmales im Voraus zu entrichten.
§ 6 Besondere Leistungen
Für besondere Leistungen oder Amtshandlungen der Kirche, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand von der Kirchengemeinde gesondert festgesetzt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 13.12.2011 in der Fassung des 1. Nachtrags außer Kraft.
Grebin, 15.08.2019

Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
Karl Schuch
- 1. stellv. Bürgermeister
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Bekanntmachungsnachweis
Amt Großer Plöner See für die Gemeinde Grebin
- Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist, zusätzlich muss der erforderliche Zeitungshinweis innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung im Internet erfolgt sein.
Erscheinungstag in der KN, O.-H.-Teil: 22.08.2019 Einstellungstag auf der Homepage des Amtes: 23.08.2019
Jahrgang: 2019 Nr.: 3 auf Seite(n): 12-15
Die amtliche Bekanntmachung ist somit mit Beginn des 24.08.2019 bewirkt.
Plön, 22.08.2019
Amt Großer Plöner See Der Amtsvorsteher Im Auftrag:
P. Bräuer
An: ☐ Hauptamt ☑ Kämmerei ☐ Bauamt ☐ Ordnungsamt ☐ Sonstige:
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister

SATZUNG
der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) -Neufassung-
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H., 6) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.06.2019 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde Grebin befindlichen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/in der Gemeinde Grebin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besitzen. Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister kann die Bestattung anderer Personen zulassen. (2) Im Bereich der Gemeinde Grebin dürfen Leichen nur auf dem öffentlichen Friedhof bestattet werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls zulässig. Wer eine Leiche außerhalb des Friedhofs bestatten will, hat diese schriftlich unter Angabe der Grunde bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes sowie einzeln Friedhofsteile entscheidet die Gemeindevertretung. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. (2) Durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
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Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(3) Eine Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern der Gemeinde Grebin die Anschriften bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Verboten ist jeder Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belastigt werden können. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art (Krankenfahrstühle ausgenommen) zu befahren,
c) Fahrrad zu fahren,
d) zu lärmen und zu speilen,
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen,
g) gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
i) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (Papier in die grüne Tonne, Kisten u. Ä. sind selbst zu entsorgen),
j) Hunde frei laufen zu halten,
k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnahmen.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Auf dem Friedhof)dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen. (2) Gewerbetriebende bedürfen für ihre gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Grebin. Die Zulassungarf nur versagt werden, wenn der/dem Antragsteller/in die fur die Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche Eignung oder persönliche Zuverlösigkeit feht.
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Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(3) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 und unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe e) nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Gewerbetriebenden, die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Grebin die Zulassung entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattungen
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Beisetzungen finden nach Absprache mit der Gemeinde Grebinstatt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Gemeinde Grebin zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(6) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Angehörigen beigesetzt sind, werden von der Gemeinde auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstände beigesetzt. (7) Wird eine zur Überführung nach auswärts bestimmte Leiche nicht innerhalb der vereinbarten Frist weiterbefördert, so kann die Gemeinde die Leiche auf Kosten der Angehörigen vorläufig in einem Verwahrgrab besteht.
§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt
25 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
20 Jahre
für Urnen
20 Jahre
§ 10
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragsteller/in ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitende Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit
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Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (9) Das Herausnahmen von Urnen anländlich einer Bestattung einer Leiche und die anschlieBende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Grebin. An ihren werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens ihren/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschiet das nicht, liegt keine letztwillige Verpfugung vor oder wenn keine Einigung erzielt wird, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf ihre/seine Angehörigen über:
a) den Ehegatten/die Ehegattin,
b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder und die Adoptivkinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,
e) die Eltern,
f) die vollbürtigen Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstabe a) bis g) fallenden Angehörigen. Innerhalb der Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird die/der alteste Angehörige Nutzungsberechtigte/r.
(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf andere Personen übertragen. (6) Sind die Nutzungsberechtigten verstorben, haben die Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Nur auf ihre/seine Veranlassung werden weitere Beisetzungen in der Grabstände zugelassen. Solange keine Nachfolger im Nutzungsrecht besteht sind, werden weitere Beisetzungen in der Grabstände nicht zugelassen. (7) Nutzungsberechtigte und deren Nachfolger müssen jeder Änderung der Anschrift der Gemeinde Grebin mitteilen.
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(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. (9) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhosgebühren. (10) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt:
a) bei Grabstätten für bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre
b) bei Grabstätten für nach Vollendung des 6. Lebensjahres Verstorbene 25 Jahre
c) bei Urnengrabstätten 20 Jahre
(11) Der Ablauf des Nutzungsrechts wird der/dem Nutzungsberechtigten vorher schriftlich besteht gegeben. (12) Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Nach Ablauf der Ruhezeiten sind bei Wahlgrabstätten Veränderungen des Nutzungsrechts von 2, 10 oder 20 Jahren möglich. Die Veränderung des Nutzungsrechts für 2 Jahre kann nach Ablauf der Frist noch einmal für 2 Jahre verlangert werden.
§ 13
Art der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden angelegt als
- 1. Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenwahlgrabstätten
(2) Grabstätten haben mindestens folgende Größen
a) Grabstätten für Erdbestattungen
bei Sarglängen bis 120 cm:
Länge: 150 cm
Breite: 90 cm
bei Sarglängen über 120 cm:
Länge: 220 cm
Breite: 120 cm
b) Urnengrabstätten
Die Grabstätten haben mindestens eine Länge und eine Breite von jeweils 100 cm.
(3) Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge.
Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Reihengrabstätten:
- Reihengrabstätten in Rasenlage ohne Grabmal (anonyme Grabstätten)
Reihengrabstätten mit Einfassung und Grabmal Reihengrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal
Sie werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben.
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(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulassen, sofern die Ruhezeit dadurch nicht übersritten wird. (3) Reihengrabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Der Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf besteht gemacht. Bei Reihengrabstätten ist eine Veränderung des Nutzungsrechts nicht möglich.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särege und Urnen bzw. Leichentuchbestattungen. Die Lage der Grabstätte kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Grabstätten für Särege bzw. Leichentuchbestattungen: Wahlgrabstätten mit Einfassungen und stehendem Grabmal Wahlgrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal (2) In Wahlgrabstätten für Särege)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte fur die ganze Grabstände bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (4) Die Überlassung einer Wahlgrabstände berechtigt zur Beisetzung der/des Nutzungsberechtigten und ihrer/seiner Angehörigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen. Die Beisetzung ist zugelassen, wenn ein Verlobnis oder eine langjährige Lebensgemeinschaft mit der/dem Nutzungsberechtigten nachgewiesen wird. (5) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden, wenn die/der Erwerber/in das 60.Lebensjahr übersritten hat.
§ 16
Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten in Rasenlage, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben wird. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Urnenreihengrabstätten: Urnenreihengrabstätten in Rasenlage ohne Grabmal (anonyme Urnengrabstätten) Urnenreihengrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten für zwei oder mehr Urnen angelegt. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Urnenwahlgrabstätten: Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal Urnenwahlgrabstätten mit Einfassungen
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(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend. (4) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten konnen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr bis zu vier Urnen beigesetzt werden; in Reihengräbern jedoch nur, wenn die Ruhezeit nicht übersritten wird. (5) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage, die von der Gemeinde gepflegt werden, ist die Bepflanzung und das Aufstellen von Blumen, Gebinden, Pflanzkübeln u. A. nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, diese bei Pflegemaßnahmen (z. B. Rasen-schnitt) entschädigungslos zu entfernen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Errichtung von Grüften ist nicht zulässig. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 18
Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und der Fundamente bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. (2) Die Genehmigung ist in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
b) Zeichnung der Schrift (Buchstabenbeispiele), der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe ab 12 cm, über 100 cm Höhe ab 15 cm.
(4) Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und)dürfen nur mit der zur Entwasserung nötigen Neigung auf die Grabstände gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu \(10\%\). (5) Bei Urnengräbern (nicht bei anonymen Grabstätten) und Sarggräbern in Rasenlage, die durch die Gemeinde Grebin gepflegt werden, sind ausschließlich liegende Grabmale in einer Höhe von 50 cm x 40 cm erlaubt.
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Diese Grabmale müssen in die Erde versenkt werden, eine tiefliegende Schrift und ebenfalls eine Stärke von 12 cm haben.
(6) Die Genehmigung wird von der Gemeinde Grebin erst nach Eingang der Gebühr erteilt. Grabmale, die nicht den Vorschriften entsprechen, können von der Gemeinde Grebin abgeleht werden. Grabmale, die nicht den Vorschriften entsprechen oder die ohne Genehmigung nach Absatz 1 erreicht wurden, kann die Gemeinde Grebin auf Kosten der Grabinhaber entfernen oder entfernen setzen. (7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen einen Jahres nach der Genehmigung erreicht werden ist.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass Sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Bildhauer- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen inkl. der Fundamente sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die/der jeweils Nutzungsberechtigte. (2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu halten. Geschieht these nicht, so kann die Gemeinde Grebin die Anlage auf Kosten der/des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen halten.
Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die/der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Gemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die/den Verantwortlichen, das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Die/der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten der/des Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
(4) Die/der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Grabmale, sonstige Anlagen oder Teile davon verursacht wird.
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Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 21
Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen inkl. der Fundamente dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat die/der Nutzungsberechtigte die Grabmale und sonstigen Anlagen inkl. der Fundamente von der Grabstände zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Gemeinde Grebin. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfern, so werden sie auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde Grebin. (3) Die Abnahme eines Grabmales und der sonstigen Anlagen anländlich einer zweiten Bestattung ist Sache der/des Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde Grebin ist berechtigt, das Grabmal und die sonstigen Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durch eine Steinmetzfirms von der Grabstände entfernen zu halten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Die Grabstätten - mit Ausnahme der Rasengrabstätten - sind von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der gesamten Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Wurde des Friedhofes gewahrt wird. (2) Verwahrloste Grabstätten konnen von der Gemeinde Grebin auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten auf einfachste Weise unterhalten werden. Grabstätten, die länger als ein Jahr nicht gepflegt werden, konnen von der Gemeinde Grebin vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. (3) Für die Gräber gelten folgende Bestimmungen:
a) Die gartnerische Anlage der Grabstände richtet sich nach den Belegungsplänen,
b) Auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen,
c) Die Aufstellung von Bänken auf der Grabstände bedarf der vorherigen Genehmigung,
d) Die Abdeckung von Grabstätten mit Abdeckplatten aus Stein oder anderen Werkstoffen ist nicht gestattet,
e) Die Einfassung der Grabstände mit einer Hecke ist nicht gestattet. Einfassungen der Grabstände sind nur mit Steinen bis zu einer Stärke von 10 cm zulässig.
f) Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(4) Alle gepflanzten Bäume und Straucher gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Grebin über. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beseitigt werden. (5) Das Abräumen von Kranzen, Blumen und weiteren Gebunden und das Aufbringen von Mutterboden nach einer Bestattung obliegen nur der Gemeinde Grebin. (6) Die Beseitigung der Bepflanzung anländlich einer weiteren Beisetzung in einem Wahlgrab ist Sache der/des Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist berechtigt, die Bepflanzung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
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Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(7) Bei Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit erdgleichen Grabmalen übernimmt die Gemeinde Grebin keine Haftung für Schäden an den Grabmalen, die durch die Pflegearbeiten (Rasenschnitt) entstehen könnten. Für die Reinigung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIII. Schlussvorschriften
§ 23
Haftung
Die Gemeinde Grebin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 24
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Grebin verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25
Listenführung
Bei der Gemeinde Grebin und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind zu führen:
- a) Belegungspläne
- b) ein Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberkartei)
- c) chronologisches Register der bestatteten Personen.
§ 26
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 12.12.2011 außer Kraft.
Grebin, 15.08.2019

Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
Karl Schuch
- 1. stellv. Bürgermeister
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Bekanntmachungsnachweis
Amt Großer Plöner See für die Gemeinde Grebin
- Neufassung der Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist, zusätzlich muss der erforderliche Zeitungshinweis innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung im Internet erfolgt sein.
Erscheinungstag in der KN, O.-H.-Teil: 22.08.2019 Einstellungstag auf der Homepage des Amtes: 23.08.2019
Jahrgang: 2019 Nr.: 3 auf Seite(n): 1-11
Die amtliche Bekanntmachung ist somit mit Beginn des 24.08.2019 bewirkt.
Plön, 22.08.2019
Amt Großer Plöner See Der Amtsvorsteher Im Auftrag:
P. Bräuer
An: ☐ Hauptamt ☑ Kämmerei ☐ Bauamt ☐ Ordnungsamt ☐ Sonstige: