Waibstadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 15.12.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.440,00 € ab 10 Jahren; Kinder bis 10 Jahre: 260,00 €
Sargwahlgrab1.580,00 € Einzelgrab; Tiefgrab: 1.840,00 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenwahlgrab1.790,00 € entspricht auch gärtnerisch gepflegtem Urnengrab
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung1.150,00 € als Urnengrab „Unterm Baum“ bezeichnet
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)740,00 € / 800,00 € / 130,00 € Aushub Einzelgrab/Tiefgrab und Urnenbestattung separat
Trauerhalle / Halle460,00 € als Friedhofshalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Waibstadt am 15. Dezember 2020 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) beschlossen:

§ 1

Änderung von § 4 - Verwaltungsgebühren

Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühren betragen

1. für die Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals12,00 €
2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
2.1 für einen Einzelfall8,00 €
2.2 für eine Zulassung auf die Dauer von einem Jahr25,00 €
3. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen25,00 €“

§ 2

Änderung von § 5 - Benutzungsgebühren

Der § 5 erhält folgende Fassung:

„Es werden erhoben

Nutzung der Leichenzellen und Friedhofshallen

1. Nutzung einer Leichenzelle340,00 €
2. Nutzung der Friedhofshalle460,00 €

Bestattungsgebühren

1. Aushub eines Einzelgrabes740,00 €
2. Aushub eines Tiefgrabes800,00 €
3. Urnenbestattung130,00 €
4. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50 %
5. Stellung der Leichenträger durch die Stadt pro Mann80,00 €
6. Umbettung eines Einzelgrabes570,00 €
7. Umbettung eines Tiefgrabes620,00 €

Grabbnutzungsgebühren

1. Reihengräber
1.1 Reihengrab (bis zu einem Alter von 10 Jahren)260,00 €
1.2 Reihengrab (ab einem Alter von 10 Jahren)1.440,00 €
2. Wahlgräber
2.1 Wahlgrab als Einzelgrab1.580,00 €
2.2 Wahlgrab als Einzeltiefgrab1.840,00 €
2.3 Wahlgrab als Doppelgrab2.110,00 €
2.4 Wahlgrab als Doppeltiefgrab2.640,00 €
2.5 Wahlgrab als Dreifachgrab2.710,00 €
2.6 Wahlgrab als Dreifachtiefgrab3.510,00 €
2.7 gärtnerisch gepflegtes Grab als Einzelgrab1.580,00 €
2.8 gärtnerisch gepflegtes Grab als Einzeltiefgrab1.840,00 €

2.9 gärtnerisch gepflegtes Urnengrab1.790,00 €
2.10 Urnengrab „Unterm Baum“1.150,00 €
2.11 Wiesengrab als Einzelgrab2.080,00 €
2.12 Wiesengrab als Einzeltiefgrab2.350,00 €
2.13 Wiesengrab als Urnengrab1.350,00 €
2.14 Urnenwahlgrab1.790,00 €
2.15 Hinzubestattung einer Urne im Erdwahlgrab210,00 €

§ 3

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Waibstadt, den 15. Dezember 2020

gez.

Locher

Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Waibstadt

Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.04.2025 die nachstehende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Waibstadt umfasst das Gebiet der Gemarkung Waibstadt
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Daisbach umfasst das Gebiet der Gemarkung Daisbach

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeinslichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterlieben und der Geistlichen. (3) Die Errichtung von Grabsteinen sowie die Anbringung von Einfassungen, Abdeckplatten und Fundamenten und sonstigen Anlagen dürfen nur durch zugelassene Gewerbetriebende erfolgen. Endabräumungen sind nur möglich, wenn dies bei der Stadt Waibstadt, Friedhofsamt, angemeldet und nachgewiesen wird, dass alle Fundamente und Einbauten ausgeräumt werden.

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§ 6 Särge

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kindergräber und Sternenkinder dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und z0ufullen. Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen führt die Gemeinde selbst oder ein Bestatter aus. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengemeinschaftsgrab in ein anderes Urnengemeinschaftsgrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengemeinschaftsgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber
  2. 2. Wahlgraber
  3. 3. Urnenwahlgraber
  4. 4. Wiesengrab (Einzelgrab und Urne) (Daisbach)
  5. 5. Gartnerisch gepflegtes Grab (Einzelgrab und Urne)
  6. 6. Urnengrab „Unterm Baum"
  7. 7. Urnengemeinschaftsgraber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

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Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1.Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) 2.Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher Ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Urnenwahlgrabern werden die Nutzungsrechte auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Einzelgrab sind bis zu 4 Urnenbestattungen, in einem Doppelgrab bis zu 8 Urnenbestattungen möglich.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten oder Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die Stiefgeschwister
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

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(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Wiesengräber

Für Wiesengräber gelten folgende spezielle Festsetzungen:

  1. 1. Es werden Einzelgräber, Einzeltief- und Urnengräber angeboten.
  2. 2. Als Grabsteine dürfen nur einheitliche Grabplatten mit einer Höhe von \(0,40 \times 0,30 \times 0,08\) m bodeneben am Kopfende auf dem gewachsenen Boden der jeweiligen Grabfläche verlegt werden.
  3. 3. Die Materialien legen fur die Grabplatten im Wiesengrabfeld in Waibstadt der Gemeinderat und in Daisbach der Ortschaftsrat fest.
  4. 4. Die Aufträge zur Lieferung der Grabplatten mit Inschrift (nur eingravierte Inschriften sind erlaubt) erteilt die Friedhofsverwaltung an den Steinmetz und stellt danach die Kosten in Rechnung.
  5. 5. Die Texte für die Inschriften legen die Angehörigen fest, in Ausnahmefällen die Friedhofsverwaltung. Sonderwünsche hinsichtlich der Textgestaltung werden bei Übernahme der entstehenden Mehrkosten berücksichtigt.
  6. 6. Die Grabflächen werden von der Stadt nach Bedarf (z.B. nach Setzungen) aufgefüllt.
  7. 7. Die Grabflächen werden von der Stadt eingesät, gegebenenfalls nachgesät und zur Pflege bei Bedarf vom Bauhof gemäht, wobei zu dieser Zweck die Grabflächen auch überfahren werden.
  8. 8. Jeglicher Grab- oder Blumenschmuck ist bei Wiesengräbern nicht erlaubt.

§ 15 gärtnerisch gepflegtes Grabfeld / Urnengrab unter dem Baum

Es gelten die Regelungen des Vertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.

§ 16 Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsgräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eine Bepflanzung der offenen Fläche durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet. Der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte der Grabstände hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Dies gilt auch bei einer eventuell notwendig werden den Ersatzbepflanzung. (2) Die Fläche der Urnengemeinschaftsgräber darf sich über die Fläche von 2 hochstens 3 Doppelgräbern erstrecken. In jeder einzelnen Grabstelle innerhalb des Urnengemeinschaftsgrabfeldes sind hochstens 2 Urnen zulässig. (3) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:

  1. 1. Urnengemeinschaftsgräber werden von der Friedhofsverwaltung einschließlich Grabmale und Bepflanzung bereitgestellt.

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  1. 2. Das Urnengrab kann bereits vor dem Tod gekauft werden.
  2. 3. Die Urne muss aus umweltfreundlichem, biologisch abbaubarem Material gefertigt sein, das sich schnell zersetzt. Die Urne darf eine maximale Höhe von 35 cm und einen maximalen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiben.
  3. 4. Grabeinfassungen, Abdeckungen, Windlichter und Grabvasen sind nicht zulässig. Eine Grablaterne zum Entzünden einer Grabkerze für das Gesamte Urnengemeinschaftsgrab ist vormontiert.
  4. 5. Grabschmuck ist nur innerhalb der ersten 4 Wochen seit der Beisetzung und nur auf dem eigenen Urnengrab zulässig und ist danach in eigener Verantwortung abzuräumen. Erfolgt dies nicht, wird die Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig geräumt.
  5. 6. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, auf dem das Grabmal besteht, abzustimmen und müssen hinsichtlich ihrer Größe im Verhältnis zur Schriftplatte der Urnengrabstelle stehen. Die ausgegebenen Schriftplatten dürfen nicht verändert oder erweitert werden. Die Inschrift und Ornamente können aufgesetzt aus Bronze oder Aluminium oder vertieft und farblich gefasst sein.
  6. 7. In der Zeit der Beschriftung der Schriftplatte ist ein Holzschild (Namensschild) in der maximalen Größe 20 cm x 20 cm erlaubt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen Natursteine, Kunststeine, Findlinge, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschlüften sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, auf dem das Grabmal besteht, abzustimmen und müssen hinsichtlich ihrer Höhe im Verhältnis zur Grabmalgroße stehen.

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  1. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu \(0,85\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche, jedoch nicht higher als 1,20 m
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu \(1,40\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche, jedoch nicht higher als 1,20 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu \(0,60\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche, jedoch nicht higher als 0,90 m zulässig. Diese Regelung gilt nicht für die Wiesengräber und die Urnengemeinschaftsgräber. (7) Für historische Grabmale mit abweichenden Maßen konnen nach Einzelfallgenehmigung Ausnahmen durch die Verwaltung zugelassen werden (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstände gelegt werden. (9) In allen Grabfeldern dürfen bei der Verwendung von Grabplatten nur bis zu \(75\%\) der jeweiligen Grabfläche abgedeckt werden. Die restlichen \(25\%\) müssen mit Dauergrün, Pflanzen oder Blumen versehen werden. Diese Regelung gilt nicht für die Urnengemeinschaftsgräber. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.

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(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden kann.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist der Verpfugungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu Schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Hierbei ist zu beachten, dass Fundamente im Erdbereich auch zu entfernen sind. Die Grabstätte ist einzuebnen, so dass kein Grabhügel vorhanden ist. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung u bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnengemeinschaftsgräber von der Gemeinde abgeräumt bzw. eingeebnet und eingesät

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werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

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(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befindt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteil

i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

j) larmt, spielt, ist, trinkt oder lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 21 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhof- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührenordnung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Schlussvorschriften

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) vom 15.12.2020 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waibstadt, den 30.04.2025

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