Oberstaufen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab' (62,00 Euro/Jahr) und 'Doppelgrab' (103,00 Euro/Jahr) als Grabnutzungsgebühr
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrab' (53,00 Euro/Jahr) als Grabnutzungsgebühr
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnengrab anonym35,00 Euro jährliche Grabnutzungsgebühr für anonymes Urnenerdgrab (§ 4 Abs. 1 e)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)700,00 Euro (Normaltiefe) / 750,00 Euro (Tieferlegung) / 160,00 Euro (Urne) zzgl. 200,00 Euro Grundgebühr als separate Bestattungs-/Grabherstellungsgebühr in § 5 aufgeführt
Trauerhalle / Halle150,00 Euro als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (§ 5 Abs. 9)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ortsrecht Markt Oberstaufen

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 20.12.2023

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der Markt Oberstaufen folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Oberstaufen erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.

  • 2 -

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht (a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung (b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, (c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, (d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab (2 Grabstellen) 62,00 Euro

b) ein Doppel- (Familien-) grab (4 Grabstellen) 103,00 Euro

c) ein Urnenerdgrab (2 Grabstellen) 53,00 Euro

d) eine Urnenwandnische (2 Grabstellen) 63,00 Euro

e) ein anonymes Urnenerdgrab (1 Grabstelle) 35,00 Euro

f) eine Urnenflurgrabstätte mit Rasenfläche (1 Grabstelle) 40,00 Euro

g) eine Urnenflurgrabstätte mit Bepflanzung (1 Grabstelle) 51,00 Euro (2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnenwandnische und einem anonymen Urnenerdgrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung).

  • 3 -

(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

§ 5

Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) Die Bestattungsgebühren betragen:

a) für die Grabherstellung

  • Normaltiefe 700,00 Euro
  • Mit Tieferlegung 750,00 Euro
  • Urnengrab und Urnenflur 160,00 Euro
  • Urnenwand und anonymes Urnengrab 95,00 Euro
  • Aufstellung Grabschmuck 60,00 Euro

b) Grundgebühr für die Bestattung 200,00 Euro (2) Bei Kindern unter 6 Jahren sowie bei Tot- und Fehlgeburten ermäßigt sich die Gebühr für die Grabherstellung (Abs. 1 Buchstabe a) bei Normaltiefe und Tieferlegung um jeweils die Hälfte. (3) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 Träger zur Beerdigung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können. (4) Bei Tätigkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird auf die Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) ein Zuschlag von 50% erhoben. Zeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr. (5) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle

a) für die Aufnahme der Leiche in der Leichenhalle 130,00 Euro

b) für den Verbleib in der Leichenhalle je weiterer Tag 30,00 Euro (6) Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle (je Tag) 30,00 Euro (7) Gebühr für den Friedhofswärterdienst 100,00 Euro (8) Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Tag 40,00 Euro (9) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle 150,00 Euro

  • 4 -

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Genehmigung für Grabdenkmäler

a) für ein Einzel- bzw. Urnengrab 40,00 Euro

b) für ein Doppelgrab 50,00 Euro (2) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeit im Friedhof

a) Genehmigungsdauer bis zu einem Monat 20,00 Euro

b) bis 5 Jahre 100,00 Euro (3) Grabpflegegebühr Einzel- und Familiengräber mit Rasenfläche jährlich 300,00 Euro (4) Verwaltungsgebühr je Sterbefall oder vorzeitigem Erwerb eines Grabnutzungsrechtes 174,00 Euro (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Stundensatz hierfür beträgt 57,00 Euro. (6) Die Exhumierung eines Leichnams 1.500,00 Euro (7) Die Exhumierung einer Urne 250,00 Euro (8) Vorzeitige Grabauflösung (je verbleibender Nutzungszeit/Jahr) 100,00 Euro (9) für die Benutzung der Kühlvitrine pro Tag 25,00 Euro

§ 7

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Eine Rückvergütung findet bei vorzeitiger Grabauflösung oder Auflassung des Grabnutzungsrechtes nicht statt. (2) Die Grabnutzungsgebühren werden zum Beginn des Grabnutzungsrechtes für die gesamte Dauer erhoben. (3) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach Ablauf der Grabnutzungszeit um 5 oder 10 Jahre verlängert, errechnet sich die Gebühr anteilig nach der Grabart.

  • 5 -

§ 8

Übergangsregelungen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer bei den bisherigen Gebühren. (2) Nach Fristablauf der in § 24 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Oberstaufen (Friedhofs- und Bestattungssatzung bezeichneten Sondernutzungsrechte gelten für Verlängerungen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Oberstaufen (Bestattungsgebührensatzung) vom 15.12.2020 außer Kraft.

Oberstaufen, den 20.12.2023

gez.

Martin Beckel Erster Bürgermeister