Pechbrunn

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Az. 554 Pe

SATZUNG

DER GEMEINDE PECHBRUNN ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNG SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN

- FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG -

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl S. 361) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde PECHBRUNN folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühr (§ 5)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Aschenurnengrabstätte 10,00 €

b) eine Kindergrabstätte 14,00 €

c) eine Einzelgrabstätte 22,00 €

d) eine Familiengrabstätte 50,00 €

e) eine Gruft 26,00 €

Für Wiesengräber gelten die Gebühren entsprechend.

(2) Für die Erweiterung eines Einzelgrabes um 1 Grabplatz oder eines Doppelgrabes um 1 oder 2 Grabplätze (Vertiefung) wird je weiteren Grabplatz die Gebühr von 26,00 € erhoben.

(3) Erfolgt die Beisetzung von Fehlgeburten, Totgeburten und Kindern, die unmittelbar nach der Geburt verstorben sind, an beliebiger Stelle im Friedhof ohne besondere Grabanlage, so ist hierfür eine einmalige Grabgebühr von 31,00 € zu entrichten.

(4) Bei der Festsetzung der Grabgebühren ist jeder begonnene Monat in die Grabnutzungsdauer voll einzurechnen.

(5) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag entsprechend Absatz 1 erhoben. Die Grabgebühren für Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden nach vollen Jahren berechnet. Sie sind im Voraus zu entrichten.

(6) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

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(7) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aufbahrung mit Dekoration und der Benutzung des Sargtransportwagens beträgt die Gebühr

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren 31,00 €

b) bei Verstorbenen ab 5 Jahren 62,00 €

c) bei Tot- und Fehlgeburten und Kindern, die unmittelbar nach der Geburt verstorben sind 20,00 € (2) Für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung wird eine Gebühr von erhoben. 14,00 €

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Pechbrunn vom 05.02.1998 außer Kraft.

Mitterteich, den 13.09.2018 GEMEINDE PECHBRUNN

Neumann

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Az. 554 Pe

SATZUNG

ÜBER DIE ÖFFENTLICHE BESTATTUNGSEINRICHTUNG DER GEMEINDE PECHBRUNN

Auf Grund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde PECHBRUNN folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 24),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 25, 26).

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.

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§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen. zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen, vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fährrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten.

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§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Absatz 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

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§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Aschenurnengrabstätten (§ 10)
  2. 2. Kindergrabstätten (§11)
  3. 3. Einzelgrabstätten (§11)
  4. 4. Familiengrabstätten (§12)
  5. 5. Grüfte (§12)
  6. 6. Wiesengräber (§13)

(2) Ein Anspruch auf die Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10

Aschenurnengräber

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen besondere Aschenurnengräber, sowie die anderen Arten der Gräber zur Verfügung.

(2) Urnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden.

(3) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

(4) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen pro Quadratmeter.

(5) Mit Ablauf des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte erlischt auch das Recht zur Beisetzung der Aschenurnen. Wird das Benutzungsrecht nicht verlängert, so ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs in würdiger Weise beizusetzen.

§ 11

Kindergräber, Einzelgräber

(1) Kindergräber sind Einzelgräber für die Bestattung von verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren.

(2) Einzelgräber sind Gräber für Verstorbene über 5 Jahre.

(3) Einzelgräber können bei Vertiefung mit höchstens 2 Verstorbenen belegt werden.

§ 12

Familiengräber, Grüfte

(1) Familiengräber sind zweistellige Gräber.

(2) Familiengräber können bei Vertiefung mit höchstens 4 Verstorbenen belegt werden.

(3) Grüfte sind ausgemauerte Familiengräber.

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(4) In den Familiengräbern und Grüften werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nichtangehörigen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5) Als Angehörige gelten:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie
  3. 3. Geschwister
  4. 4. angenommene Kinder
  5. 5. die Ehegatten der unter 2. bis 4. bezeichneten Personen

(6) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden.

§ 13

Wiesengräber

(1) Wiesengräber sind Grabstätten für Bestattungen von Leichen und für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) erworben werden kann.

(2) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die jeweiligen Grabstätten entsprechend.

§ 14

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde, verbunden mit einer Gräberkartei. Die in einzelne Abteilungen eingeteilten Grabplätze sind fortlaufend nummeriert. Die Belegung der Grabplätze erfolgt anhand der Nummerierung.

§ 15

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Aschenurnengräber: Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m
  2. 2. Kindergräber: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
  3. 3. Einzelgräber: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m
  4. 4. Familiengräber: Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m
  5. 5. Grüfte: Bei Grüften und besonderen Grabstätten können im Einzelfall Ausnahmen von diesen Maßen von der Gemeinde genehmigt werden.

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(2) Die Mindesttiefe beträgt bei

1. Aschenurnengräber:0,70 m,
2. Kindergräber:1,20 m,
3. Einzelgräber, unvertieft:1,20 m,
vertieft:1,60 m,
4. Familiengräber, unvertieft:1,20 m,
vertieft:1,60 m

§ 16

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte - Grabnutzungsrechte - nach dieser Satzung.

(2) Das Bebauungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen verliehen.

(3) Die Dauer des Benutzungsrechts an Grabstätten entspricht der Dauer der Ruhezeit (§ 29).

(4) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der Benutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde verständigt.

(5) Das Benutzungsrecht wird um 5 Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6) Während der Dauer eines Grabbenutzungsrechts darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 17

Übertragung des Grabbenutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Benutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Benutzungsrecht auf die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen.

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§ 18

Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.

§ 19

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 20

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Die Pflege und Unterhaltung der Wiesengräber (§ 13) mit Ausnahme der Grabmäler erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine zusätzliche Schmückung ist nicht gestattet.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 21

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

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  1. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  2. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 22

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Aschenurnengräbern Höhe 1,10 m Breite 0,60 m

  1. 2. bei Kindergräbern Höhe 1,00 m Breite 0,50 m

  1. 3. bei Einzelgräbern Höhe 1,25 m Breite 0,80 m

  1. 4. bei Doppelgräbern Höhe 1,60 m Breite 1,60 m

  1. 5. bei Grüften Höhe 1,60 m Breite 1,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Aschenurnengräbern: 0,70 m
  2. 2. bei Kindergräbern: 0,60 m
  3. 3. bei Einzelgräbern: 0,90 m
  4. 4. bei Doppelgräbern: 1,80 m
  5. 5. bei Grüften: 1,80 m

(3) Die Grabmäler/-platten bei Wiesengräbern müssen so beschaffen und beschriftet sein, dass sie mit handelsüblichen Rasenmähern unbeschadet überfahren werden können. Insbesondere darf keine erhabene Beschriftung verwendet werden; die Grabmäler müssen bündig mit der umgebenden Wiese verlegt werden.

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§ 23

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 24

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 25

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 26

Widmungszweck Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

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  1. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  2. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 27

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb, des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

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(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 29

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt für Aschenreste.

§ 30

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

Sechster Teil

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 31

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Die enden jedoch erst, mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen der Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),

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  1. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs.1),
  2. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29).

§ 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zu Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwVfG).

§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pechbrunn vom 05.02.1998 außer Kraft.

Mitterteich, den 13.09.2018 GEMEINDE PECHBRUNN

Neumann

  1. 1. Bürgermeister