Ludwigsfelde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.09.2017 · Friedhofssatzung: 19.09.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab855,00 € Erdreihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Kinder bis 5 Lbj.: 340,00 €)
Sargwahlgrab1.625,00 € Einzelwahlgrab für Erdbestattung für 25 Jahre (30 Jahre: 1.950,00 €)
Urnenreihengrab725,00 € für 25 Jahre, 1 Grabplatz
Urnenwahlgrab800,00 € für 25 Jahre (30 Jahre: 960,00 €)
Urnengrab anonym795,00 € Grabplatz in der UGA1 (anonym) für 25 Jahre (Aschewiese anonym: 590,00 €)
Baumbestattung1.550,00 € Baumgrab im Eichenhain WS1 (WS2: 1.190,00 €); Waldgrab WS1: 1.360,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)420,00 € / 230,00 € Separate Bestattungsgebühren nach § 35: Erdbestattung ab 5 Lbj. 420,00 €, Urnenbeisetzung 230,00 €
Trauerhalle / Halle85,00 € Benutzung der Trauerhalle inkl. Grunddekoration, Heizung und Beleuchtung

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung über die Benutzung des Friedhofes der Stadt Ludwigsfelde (Kernstadt)

und die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofs- und Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S.286) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S.226), in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Ludwigsfelde in der Sitzung am 19.09.2017 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Ludwigsfelde und in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Der Friedhof besteht aus einem eingezäunten Bereich und aus einem nicht eingezäunten Bestattungswald (siehe Anlage).

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

(3) Für das Betreten des Bestattungswaldes gelten die allgemeinen Bestimmungen des Wald- und Forstrechts einschließlich der im Wald geltenden Regeln für die Verkehrssicherung.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof des Ortes würdig zu verhalten. Wer Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische

Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

g) ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, h) Druckschriften zu verteilen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Gräber und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten oder

k) zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere durch Musikdarbietungen und die Benutzung von Tonträgern).

l) Hunde sind an der Leine zu führen. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf dem Friedhof verrichtet.

Dennoch dort abgelegter Hundekot ist durch den Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen.

Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Die Stadt kann Ausnahmen auf Antrag zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsführenden Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Unbeachtet § 3 Abs. 4 Buchstabe f) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen oder diese widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einem früher erworbenen Wahlgrab beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Urnenreihengrab beigesetzt.

(3) Bestattungen im Bestattungswald sowie in Baumgräbern im Eichenhain sind nur in biologisch abbaubaren Urnen zulässig.

§ 6

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

§ 7

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 25 Jahre.

(3) Die Vorschriften des Gräbergesetzes bleiben unberührt.

(4) Im Bestattungswald sowie im Eichenhain endet die Ruhefrist einheitlich mit Ablauf des 31.12.2117.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Im Bestattungswald und bei Baumbestattungen auf dem Friedhof (eingezäunter Bereich) ist eine Zustimmung zur Umbettung ausgeschlossen.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen auf Antrag zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Gräber umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die am benachbarten Grab und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Gräber

##### § 10 Allgemeines

(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Gräbern mit entsprechenden Nettograbgrößen je nach Baufortschritt zur Verfügung gestellt:

Erdreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr0,50 x 1,40 m
Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr0,60 x 2,20 m
Urnenreihengrab0,80 x 0,80 m
Einzelwahlgrab für Erdbestattung für 25 Jahre Nutzungsrecht1,40 x 2,60 m
Einzelwahlgrab für Erdbestattung für 30 Jahre Nutzungsrecht1,40 x 2,60 m
Urnenwahlgrab für 25 Jahre Nutzungsrecht1,00 x 1,00 m
Urnenwahlgrab für 30 Jahre Nutzungsrecht1,00 x 1,00 m
Baumgrab im Eichenhain - Wertstufe 1 (Baum-Ø: ab 51 cm)
Baumgrab im Eichenhain – Wertstufe 2 (Baum-Ø: bis 50 cm)
Erdgemeinschaftsgrab (anonym)
Grabplatz auf der UGA1 (anonym)
Grabplatz auf der UGA - Aschewiese (anonym)
Grab auf der UGA2 (namentliche Kennzeichnung möglich)
Grab auf der UGA - Partnergräber für 25 Jahre
Grab in der Gemeinschaftsanlage - Ruhegarten für 25 Jahre
Grabplatz auf der Gemeinschaftsanlage - Totgeborene u. Verstorbene bis 5. Lbj.
Waldgrab am Familien- u. Freundschaftsbaum – Wertstufe 1 (Baum-Ø: ab 51 cm)
Waldgrab am Familien- u. Freundschaftsbaum – Wertstufe 2 (Baum-Ø: bis 50 cm) sowie am neugepflanzten Baum
Grabplatz im Waldgrab am Gemeinschaftsbaum

(UGA / Urnengemeinschaftsanlage)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab, an Wahlgräbern, an Urnenwahlgräbern oder auf Veränderung der Umgebung.

(4) Oberirdische und unterirdische Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss, b) wer sich dazu verpflichtet hat oder

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet und wird mit Aushändigung der Graburkunde wirksam. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für Erdbestattungs- als auch Urnenwahlgräber auf die Dauer von 25 bis 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können anlässlich eines Todesfalls oder im Rahmen der Bestattungsvorsorge verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen (verlängert) worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.

Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  • a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder,
  • c) auf die Stiefkinder,
  • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern,
  • f) auf die Geschwister,
  • g) auf die Stiefgeschwister sowie
  • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Das Nutzungsrecht erlischt, sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Grabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vor Beginn von Ausschachtungsarbeiten entfernt werden, wenn sie Personen während der Arbeiten gefährden können.

Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einem Wahlgrab dürfen bis zu fünf Urnen beigesetzt werden.

Baumgräber im Eichenhain

(1) Im Eichenhain werden Nutzungsrechte an Baumgräbern verliehen. Die Beisetzungen können an schon länger bestehenden, von der Stadt bestimmten oder neu zu pflanzenden Familienbäumen vorgenommen werden.

(2) Baumgräber sind Urnengräber an einem Familienbaum, in denen Familienmitglieder und Freunde beigesetzt werden können. In einem Baumgrab können bis zu sechs Urnenbeisetzungen erfolgen. Sollen zusätzliche Urnen beigesetzt werden, entstehen Gebühren in Höhe von einem Sechstel der geltenden Grabplatzgebühr.

(3) Es werden Baumgräber an Bäumen mit einem Durchmesser über 51 cm (Wertstufe 1) und an Bäumen mit einem Durchmesser bis zu 50 cm (Wertstufe 2) angeboten.

(4) Der Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechts muss mindestens beinhalten, an welchem Baum das Nutzungsrecht eingeräumt werden soll. Im Übrigen gilt § 12 Absätze 6 und 7 dieser Satzung.

(5) Die Urnengräber werden zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand vom Stammbereich des Baumes ausgehoben. Der Abstand kann ca. 1,00 m – 1,50 m betragen.

(6) Im Eichenhain beschränkt sich die gärtnerische Pflege auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Bäume. Der gesamte Bestattungsbereich des Eichenhains bleibt naturbelassen. Die Pflege der Gehölze erfolgt durch die Stadt Ludwigsfelde. Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, wird in unmittelbarer Nähe nach Maßgabe der Stadt ein neuer Baum gepflanzt. Stubben von belegten Bäumen bleiben zur Wahrung der Totenruhe erhalten.

Gemeinschaftsanlagen

(1) Es werden Gräber in Gemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen angeboten. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung. Das Verfügungsrecht entspricht der jeweiligen Ruhefrist und kann nur in den Gemeinschaftsanlagen Partnergräber und Ruhegarten verlängert werden. Die Anlagen werden von oder im Auftrag der Stadt angelegt, instand gehalten und gepflegt.

(2) Blumenablageflächen stehen in den jeweiligen Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung.

(3) Das Betreten der Anlagen ist nur auf dafür vorgesehen Wegen gestattet. Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlagen ist das Betreten der Rasenflächen untersagt.

(4) Ein Erdgemeinschaftsgrab kann mit einem Sarg und ein Urnengemeinschaftsgrab mit je einer Urne belegt werden.

(5) Folgende Gemeinschaftsanlagen werden für Bestattungen und Beisetzungen zur Verfügung gestellt:

a) Erdgemeinschaftsgräber

Erdgemeinschaftsgräber sind Gräber ohne namentliche Kennzeichnung unter Rasenflächen. Die Stadt bestimmt die Reihenfolge der Bestattung.

b) Urnengemeinschaftsanlage 1 (anonyme Urnenbeisetzung)

Die Urnengemeinschaftsanlage 1 ist eine Grabanlage ohne individuelle Kennzeichnung. Die Stadt bestimmt die Reihenfolge der Beisetzung. Eine Umbettung ist nicht möglich.

c) Gemeinschaftsanlage Aschewiese (anonyme Urnenbeisetzung)

In der Aschewiese werden Urnen in ausgehobenen Gräbern verschüttet. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt nicht. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.

d) Urnengemeinschaftsanlage 2 (wahlweise anonyme Urnenbeisetzung)

In der Urnengemeinschaftsanlage 2 werden Gräber nach Vorgabe der Stadt vergeben. Sie können individuell mit einer Grabplatte in der Größe von 30 x 20 x 3 cm ausgestattet werden. Die Beschriftung kann mit Vornamen und Namen des Verstorbenen sowie dem Geburts- und Sterbedatum erfolgen. Das Aufstellen von Vasen mit Blumen auf dem Grab ist möglich. Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck können in der Blumenablage, nicht auf den Gräbern, niedergelegt werden. Bei Zuwiderhandlung kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.

e) Urnengemeinschaftsanlage Partnergräber (wahlweise anonyme Urnenbeisetzung)

In der Urnengemeinschaftsanlage Partnergräber werden Gräber nach Vorgabe der Stadt für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. In einem Partnergrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Urne darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt und hierzu das Verfügungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Nach Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Verfügungsrecht am Partnergrab.

Partnergräber können individuell mit einer Grabplatte in der Größe von 50 x 40 x 10 cm ausgestattet werden. Die Beschriftung kann mit Vornamen und Namen der Verstorbenen sowie den Geburts- und Sterbedaten erfolgen. Das Aufstellen von Vasen mit Blumen auf dem Grab ist möglich. Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck können in der Blumenablage, nicht auf den Gräbern, niedergelegt werden. Bei Zuwiderhandlung kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.

f) Gemeinschaftsanlage Ruhegarten

Gräber in der Gemeinschaftsanlage Ruhegarten werden für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. In einem Grab können bis zu fünf Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung weiterer Urnen darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt und hierzu das Verfügungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Nach Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Verfügungsrecht am Grab im Ruhegarten. Eine Umbettung ist möglich.

Die Gräber können mit einem Grabmal ausgestattet und diese individuell gestaltet werden. Eine saisonale Bepflanzung wird von der Stadt vorgenommen. Blumen, Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck können in der Blumenablage, nicht auf den Gräbern, niedergelegt werden. Bei Zuwiderhandlung kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.

g) Gemeinschaftsanlage Totgeborene und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

In dieser Gemeinschaftsanlage werden Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für Totgeborene und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr angeboten. Blumen, Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck können in der Blumenablage am Denkmal, nicht auf den Gräbern, niedergelegt werden. Bei Zuwiderhandlung kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.

§ 15 Waldgräber

(1) Das Nutzungsrecht an Waldgräbern kann nur an von der Stadt bestimmten, bestehenden Bäumen im Bestattungswald erworben werden. Die räumliche Lage des Bestattungswaldes ergibt sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift.

(2) Waldgräber sind Urnengräber

  1. 1. an einem Gemeinschaftsbaum mit bis zu zwölf Grabplätzen oder
  2. 2. an einem Familien- oder Freundschaftsbaum mit in der Regel sechs Grabplätzen. Es werden Familien- oder Freundschaftsbäume mit einem Durchmesser über 51 cm (Wertstufe 1) bzw. mit einem Durchmesser bis zu 50 cm (Wertstufe 2) angeboten.

Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Grabplätze entscheidet die Stadt im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten.

(3) Der Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts muss mindestens beinhalten,

  1. 1. ob ein Grabplatz an einem Gemeinschaftsbaum oder ein Grab an einem Familien- oder Freundschaftsbaum beantragt wird,
  2. 2. an welchem Baum das Nutzungsrecht eingeräumt werden soll.

(4) Die Stadt entscheidet, an welchem Baum das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Im Übrigen gilt § 12 Absätze 6 und 7 dieser Satzung.

(5) Ein als Waldgrab dienender Baum darf nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Fall der wesentlichen Beschädigung oder Zerstörung durch die Stadt entfernt werden. Die nutzungsberechtigten Personen sind außer bei Gefahr in Verzug vorher anzuhören. Die Stadt hat unverzüglich nach der Entfernung nach Anhörung der nutzungsberechtigten Personen einen Heister oder Jungbaum als Ersatz anzupflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen (eine erneute Gebühr wird nicht erhoben).

(6) Im Bestattungswald ist auch die Beisetzung an einem bereits neu gepflanzten oder zu pflanzenden Baum (die Auswahl eines Baumes aus einer vorgegebenen Baumliste kann auf Wunsch durch den Erwerber getroffen werden) möglich. In diesem Falle wird die ausgewiesene Gebühr für ein Waldgrab am Familien- u. Freundschaftsbaum – Wertstufe 2 (Baum-Ø: bis 50 cm) erhoben.

(7) Im Bestattungswald beschränkt sich die Pflege auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Bäume.

§ 16

Ehrengräber

Gräber bedeutender Persönlichkeiten sowie künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Der Stadt obliegen die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern).

V. Gestaltung der Gräber

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Gräber

Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 18

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung eines Grabes bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) An Waldgräbern und anderen Baumgräbern bringt die Stadt auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Schild mit den Namen und dem Geburts- und dem Sterbedatum der beigesetzten Person an. Die Art und Beschaffenheit von Schild und Inschrift bestimmt die Stadt. Weitere Grabmale sind im Bestattungswald unzulässig.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist eine bildliche Darstellung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Standsicherheit

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Zu den anerkannten Regeln des Handwerks gehört z. B. die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V.“ in der geltenden Fassung.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20 dieser Satzung. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige Grabausstattung oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf dem Grab.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder von sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabausstattungen oder solche, die der besonderen Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und Grabausstattungen versagen. Die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt vom Grab entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. nach der Entziehung von Gräbern oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung wird von der Stadt vorgenommen. Der jeweilige Verantwortliche für die Grabstelle wird drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstelle auf diese Entfernung aufmerksam gemacht. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen drei Monate auf.

VII. Herrichten und Pflege der Gräber

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von dem Grab zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte – mit Ausnahme Absatz 4 Satz 2. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Verfügungsberechtigten können die Gräber mit Ausnahme des Satzes 2 selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Für Gemeinschaftsanlagen (Reihen- und Wahlanlagen) erfolgt die Bepflanzung und Pflege der Bepflanzung durch die Stadt; eigene Bepflanzungen durch den Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind nicht erlaubt.

(5) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung bzw. innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Gräber sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Stadt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nichtverwertbaren Stoffen in die bereitgestellten Abfallbehälter zu verbringen.

Das betrifft insbesondere die Heraustrennung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Wertstoffen, welche in Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern verwandt werden.

(10) Im Bestattungswald sowie an Baumgräbern im Eichenhain sind Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen oder Anpflanzungen unzulässig. Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Blumenablagen niederzulegen.

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Herrichtung und Pflege der Gräber

Auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 24 dieser Satzung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3 dieser Satzung) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber und Urnenreihengräber von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Stadt in diesem Fall das Grab im Wege der Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

IX. Haftung

§ 29

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands des Grabes entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

X. Friedhofsgebühren

§ 30

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige,

  1. 1. der eine Leistung beantragt hat bzw.
  2. 2. der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung und

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen sowie bei Grabplatzgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben und sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 33

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu entrichten.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 34

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit darstellt, können sie auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 35

Bestattungsgebühren

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €
2. Erdbestattung von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr420,00 €
3. Urnenbeisetzungen230,00 €
4. Bestattung von Totgeburten und nicht meldepflichtigen Leibesfrüchten175,00 €

Diese Gebühren beinhalten den Grabaushub, das Herrichten und Schließen des Grabes sowie das spätere Entfernen des Grabschmuckes und Setzen eines Grabhügels. Weiterhin ist das Heben der Urne nach Ablauf der Ruhefrist und die pietätvolle Beisetzung der Asche in einer Urnengemeinschaftsanlage berücksichtigt.

§ 36 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Benutzung der Trauerhalle85,00 €
2. Benutzung der Leichenhalle40,00 €
3. Benutzung des Harmoniums14,00 €
4. Läuten der Glocke bis zu zwei Minuten12,50 €
5. Läuten der Glocke bis zu vier Minuten20,50 €

Die Benutzung der Trauerhalle beinhaltet u. a. die Grunddekoration, Heizung und Beleuchtung.

§ 37 Grabplatzgebühren

Nutzungsdauer JahrenAnzahl der Urnen- grabplätze
1. Erdreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr20340,00 €
2. Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr25855,00 €
3. Urnenreihengrab251725,00 €
4. Einzelwahlgrab für Erdbestattung für 25 Jahre2551.625,00 €
5. Einzelwahlgrab für Erdbestattung für 30 Jahre3051.950,00 €
6. Einzelwahlgrab für Erdbestattung pro Verlängerungsjahr165,00 €
7. Urnenwahlgrab für 25 Jahre255800,00 €
8. Urnenwahlgrab für 30 Jahre305960,00 €
9. Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr132,00 €
10. Baumgrab im Eichenhain - WS1 (Baum-Ø: ab 51 cm)61.550,00 €
11. Baumgrab im Eichenhain - WS2 (Baum-Ø: bis 50 cm) sowie an einem neu zu pflanzendem Baum61.190,00 €
12. Erdgemeinschaftsgrab (anonym)251.185,00 €
13. Grabplatz in der UGA1 (anonym)251795,00 €
14. Grabplatz in der UGA - Aschewiese (anonym)251590,00 €
15. Grab in der UGA2 (namentliche Kennzeichnung möglich)2511.070,00 €
16. Grab in der UGA - Partnergräber für 25 Jahre2521.225,00 €
17. Grab in der UGA - Partnergräber pro Verlängerungsjahr149,00 €
18. Grab in der Gemeinschaftsanlage - Ruhegarten für 25 Jahre2551.525,00 €
19. Grab in der Gemeinschaftsanlage - Ruhegarten pro Verlängerungsjahr161,00 €
20. Grabplatz auf der Gemeinschaftsanlage - Totgeborene u. Verstorbene bis 5. Lbj.201420,00 €
21. Waldgrab am Familien- u. Freundschaftsbaum - WS1 (Baum-Ø: ab 51 cm)61.360,00 €
22. Waldgrab am Familien- u. Freundschaftsbaum - WS2 (Baum-Ø: bis 50 cm) sowie an einem neu zu pflanzendem Baum61.080,00 €
23. Grabplatz im Waldgrab am Gemeinschaftsbaum1720,00 €

(UGA / Urnengemeinschaftsanlage) (WS / Wertstufe)

Der Stammdurchmesser des Baumes wird in Höhe von 1,00 m über der Bodenoberfläche gemessen. Das Waldgrab/Baumgrab umfasst jeweils 6 Grabplätze. Für jeden weiteren Grabplatz erhöht sich die Gebühr um ein Sechstel.

§ 38

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Eine Bestattung in ein Wahlgrab ist nur möglich, wenn die allgemeine Ruhezeit durch Erwerb des Nutzungsrechts für die entsprechende Zeit gewährleistet ist. Kann durch eine Belegung innerhalb der Nutzungszeit die allgemeine Ruhezeit für den Verstorbenen nicht eingehalten werden, so ist für jedes sich durch die Belegung ergebende Verlängerungsjahr eine Gebühr zu entrichten. Verlängerungsgebühren werden für folgende Grabarten erhoben:

  1. 1. Erdbestattungswahlgrab (je Einzelgrabfläche)
  2. 2. Urnenwahlgrab
  3. 3. Grab in der Urnengemeinschaftsanlage Partnergräber
  4. 4. Grab in der Gemeinschaftsanlage Ruhegarten

(2) Bei der Beisetzung von Urnen in bereits belegte Erdbestattungswahlgräber sind Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts entsprechend der Sätze für Erdbestattungsgräber zu entrichten. Für die im Absatz 1 genannten Grabarten werden bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofssatzung erhoben.

§ 39

Sondergebühren

Neben den Gebühren nach § 35 werden folgende Sondergebühren erhoben:

1. Ausbettung eines Verstorbenen bei Erdbestattungen und Wiederbeisetzung auf dem Friedhof (ohne Bereitstellung eines Sarges)940,00 €
2. Ausbettung eines Verstorbenen bei Erdbestattungen zur Überführung nach auswärts (ohne Bereitstellung eines Sarges und Kosten der Überführung)750,00 €
3. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf dem Friedhof oder Versand nach auswärts (bei beschädigten Urnen erfolgt eine gesonderte Berechnung für eine Urnenkapsel und zusätzliche Leistungen)220,00 €
4. Beisetzung von Gebeinen, die von auswärts überführt wurden153,00 €
5. Gebühr für eine eingesetzte Arbeitskraft je Stunde27,60 €

Für in Ausnahmefällen erforderliche Bestattungen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag auf die festgesetzten Bestattungsgebühren gemäß § 35 Absatz 1 entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand erhoben.

Für Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden Gebühren nach Arbeits- und Materialaufwand erhoben.

§40 Verwaltungsgebühren

1. Verleihung, Änderung und Ergänzung eines Grabnutzungsrechts30,00 €
2. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten (pro Jahr)91,50 €
3. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
3.1. stehendes Grabmal bis 0,55 m Breite137,00 €
3.2. stehendes Grabmal 0,56 bis 0,80 m Breite162,00 €
3.3. stehendes Grabmal ab 0,81 m Breite220,00 €
3.4. liegendes Grabmal sowie Grabplatte67,00 €
3.5. Ersetzen eines vorhandenen Grabmals ohne Entsorgung27,00 €
3.6. Genehmigung Grabeinfassung je lfd. m11,00 €
3.7. Genehmigung einer Namensplatte in der UGA214,00 €

Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales beinhaltet das Abtragen des Grabmales und Einebnen der Grabstelle sowie jährlicher Kontrolle der Standfestigkeit. Als Grundlage für die Festlegung der Gebühr ist die Breite des Grabmales bzw., wenn vorhanden, die des Sockels heranzuziehen.

Die Genehmigung für die Aufstellung von Grabeinfassungen je laufender Meter beinhaltet die Entsorgung der Einfassung. Als Grundlage für die Festlegung der Gebühr ist das Außenmaß einer Einfassung heranzuziehen.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 41 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf den Ablauf der Ruhezeit des in diesem Grab zuletzt Bestatteten begrenzt.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Friedhofs- und Gebührensatzungsatzung vom 19.12.2002, die 1. Änderungssatzung vom 07.09.2004 und die 2. Änderungssatzung vom 08.12.2009 außer Kraft.

Ludwigsfelde, den 17.10.2017

gez. Andreas Igel Bürgermeister