Liederbach am Taunus

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.03.2017 · Friedhofssatzung: 30.03.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.744,00 € Erwachsene (ab 5 Jahre); Kinder bis 5 Jahre: 805,00 €
Sargwahlgrab2.326,00 € Einzelgrab; zweistellig: 4.652,00 €, dreistellig: 6.979,00 €
Urnenreihengrab909,00 €
Urnenwahlgrab1.610,00 € Für 2 Urnen
Urnengrab anonym882,00 € Anonyme Grabstelle; Urnengemeinschaftsfeld Memoriam-Garten: 596,00 €
Baumbestattung909,00 € Baumurnengrabstätte
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.429,00 € / 446,00 € Separat nach § 6; Sarg (Erwachsene) 1.429,00 €, Urne 446,00 €
Trauerhalle / Halle229,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde

Liederbach am Taunus

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Liederbach am Taunus

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 43 (Gebühren) der Friedhofsordnung der Gemeinde Liederbach am Taunus hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 30.03.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Liederbach am Taunus folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Liederbach am Taunus vom 30.03.2017 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
    • a) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und Adoptivkinder.
    • b) Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Justizvollzugsanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
  2. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:
    • a) die Antragstellerin oder der Antragsteller
    • b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

  1. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  2. 4. Sogenannte „Sternenkinder“, die während oder unmittelbar nach der Geburt versterben, sind grundsätzlich frei von Gebühren im Sinne dieser Gebührenordnung

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
  2. 2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Benutzung der Trauerhalle 229,00 €
    • b) Aufbewahrung einer Leiche, je Tag 50,00 €

§ 6

Bestattungskosten

  1. 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab, die Erstauffüllung der Grabstätte sowie das Legen der Wege(Umrandungs)platten werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab:
  2. 1. in einem Reihengrab und einstelligem Wahlgrab 1.429,00 €
  3. 2. in einem mehrstelligen Wahlgrab aa) Erstbestattung 1.429,00 € bb) jede weitere Bestattung 1.429,00 €
  4. 3. in einem Tiefengrab aa) Erstbestattung 1.607,00 € bb) Zweitbestattung 1.161,00 €

2

b) Bestattung eines Kindes unter 5 Jahren 803,00 €

  1. 2. Beisetzung von Aschenresten (Urnen) werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) für die Beisetzung in einem Urnen-Reihen- oder Wahlgrab 446,00 €
    • b) in einem Rasenurnengrab (anonym) 446,00 €
    • c) in einem Baumurnengrab 446,00 €
    • d) in einer Urnenkammer 446,00 €

§ 7

Umbettungsgebühren

Die Kosten der Umbettung werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz von 42,40 €/h für Leistungen der Gemeinde berechnet. Fremdleistungen einschl. Sachleistungen werden dem Antragsteller mit einem Verwaltungskostenaufschlag von 5% weiter berechnet oder vom Leistungserbringer direkt in Rechnung gestellt.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Erdbestattung

  1. 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 805,00 €
    • b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.744,00 €
    • c) Wahlgrabstätte – Einzelgrab 2.326,00 €
    • d) Wahlgrabstätte – zweistellig Friedhof 4.652,00 €
    • e) Wahlgrabstätte – zweistellig Memoriam-Garten 3.489,00 €
    • f) Wahlgrabstätte – dreistellig 6.979,00 €
    • g) Tiefgrab 3.400,00 €
  2. 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 20 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) bei Wahlgrabstätten – einstellig Friedhof je Jahr der Verlängerung 58,00 €
    • b) bei Wahlgrabstätten – zweistellig Friedhof je Jahr der Verlängerung 116,00 €
    • c) bei Wahlgrabstätten – zweistellig Memoriam-Garten je Jahr der Verlängerung 116,00 €
    • d) bei Wahlgrabstätten – dreistellig Friedhof je Jahr der Verlängerung 174,00 €
    • e) bei Tiefgräbern je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 85,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für Aschenreste (Urnen)

  1. 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Urnenreihengrabstätte 909,00 €
    • b) Urnenwahlgrabstätte (zur Beisetzung von 2 Urnen) 1.610,00 €
    • c) Urnenwahlgrabstätte – Memoriam-Garten 1.610,00 €

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d) einstellige Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsfeld im Memoriam-Garten 596,00 €

e) Anonyme Grabstelle 882,00 €

f) Urnenkammer 1.197,00 €

g) Baumurnengrabstätte 909,00 €

  1. 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§§ 26 und 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 80,00 €
    • b) bei Urnenwahlgrabstätten – Memoriam-Garten je Jahr der Verlängerung 80,00 €
    • c) bei Urnenkammern je Jahr der Verlängerung 59,00 €

§ 10

Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen

  1. 1. Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen beträgt 81,00 €.
  2. 2. Die Gebühr für die Genehmigung der Beschriftung der Verschlussplatte beträgt 25,00 €.

§ 11

Gebühren für Grababräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 38 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Für die Beseitigung von Grabmalen:
    • a) bei Reihengräbern 178,00 €
    • b) bei einstelligen Wahl- und bei Tiefgräbern 267,00 €
    • c) bei zweistelligen Wahlgräbern 357,00 € Zuschlag je weitere Grabstelle 89,00 €
    • d) bei Kindergräbern (Kinder unter 5 Jahre) 89,00 €
    • e) bei Urnenreihengräbern 89,00 €
    • f) bei Urnenwahlgräbern 178,00 €
  2. 2. Für die Beseitigung von Grabumrandungen von Urnenreihengräber 133,00 €
  3. 3. Für die Beseitigung von Grabumrandungen von Wahlgräber 178,00 €
  4. 4. Für die Beseitigung von Grababdeckungen von Urnenwahlgräber je qm der Platte 89,00 €
  5. 5. Für die Beseitigung von Grababdeckungen von Wahlgräber je qm der Platte 44,00 €

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§ 12

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

65835 Liederbach am Taunus, den 21. April 2017

Der Gemeindevorstand

Eva Söllner, Bürgermeisterin

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