Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 893 € für Personen ab 10 Jahren (Kinder unter 10 J.: 760 €) |
| Sargwahlgrab | 4.505 € Wahlgrab breit (bis 4 Pers.); schmal (bis 2 Pers.): 2.252 € |
| Urnenreihengrab | 796 € Erdgrab für 1 Person |
| Urnenwahlgrab | 1.481 € Erdgrab für 2 Personen (erstmalige Verleihung) |
| Urnengrab anonym | 771 € als Urnengemeinschaftsgrab pflegearm aufgeführt (anonym nicht explizit genannt); gärtnerisch gepflegt: 749 € |
| Baumbestattung | 716 € als Urnenbaumgrab aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.241 € Separat erhoben: 1.241 € für Sargbestattung (ab 10 J.), 448 € für Urnenbeisetzung |
| Trauerhalle / Halle | 80 € als Leichenhalle bezeichnet, je Leiche je Tag inkl. Kühleinrichtung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich ( Friedhofsgebührenordnung )
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 13.12.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich ( Friedhofsgebührenordnung ) beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-
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tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
| 1. für die Zustimmung zur Bestattung von auswärts überführten Leichen | 25,00 € |
|---|---|
| 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 € |
| 3. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 0 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 27.11.1996 entsprechende Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
##### 1. für die Bestattung
| a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.241 € |
|---|---|
| b) von Personen unter 10 Jahren | 654 € |
| c) von Totgeburten | 438 € |
| d) Beisetzung von Aschen | 448 € |
| e) Zuschlag bei a) bei notwendiger Tieferlegung | 119 € |
| f) Zuschlag zu b) und c) bei notwendiger Tieferlegung | 119 € |
| g) Zuschlag zu a) bis f) bei | |
| 1.) Bestattungen an Samstagen | 25 % |
| 2.) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen | 50 % |
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2. für die Überlassung eines Reihengrabes
| a) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 893 € |
|---|---|
| b) für Personen unter 10 Jahren | 760 € |
| c) Urnenreihengrab (Erdgrab für 1 Person) | 796 € |
| d) Urnenwiesengrab | 771 € |
| e) Urnenwand (Nische für 1 Person) | 956 € |
| f) Urnengemeinschaftsgrab pflegearm | 771 € |
| g) Urnengemeinschaftsgrab gärtnerisch gepflegt | 749 € |
| h) Urnenbaumgrab | 716 € |
3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten ( Wahlgräber )
3.1 Für die erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes
| a) Wahlgrab breit (für bis zu 4 Personen) | 4.505 € |
|---|---|
| b) Wahlgrab schmal (für bis zu 2 Personen) | 2.252 € |
| c) Urnenwand (Nische für bis zu 2 Personen) | 1.600 € |
| d) Urnenwahlgrab (Erdgrab für 2 Personen) | 1.481 € |
3.2 Für den erneuten Erwerb eines Grabnutzungsrechtes
| a) Wahlgrab breit (für bis zu 4 Personen) je Jahr | 150 € |
|---|---|
| b) Wahlgrab schmal (für bis zu 2 Personen) je Jahr | 112 € |
| c) Urnenwand (Nische für bis zu 2 Personen) je Jahr | 106 € |
| d) Urnenwahlgrab (Erdgrab für 2 Personen) je Jahr | 98 € |
Beim erneuten Erwerb findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. Angefangene Monate werden voll gerechnet.
4. Zuschläge zu Ziffern 1. bis 3.
| Für andere Verstorbene | 50 % |
|---|
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Andere Verstorbene sind nicht:
a) Die verstorbenen Gemeindeeinwohner
b) Die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen
- ohne festen Wohnsitz
- mit unbekanntem Wohnsitz
c) Frühere Gemeindeeinwohner, die von der Gemeinde weggezogen sind, weil sie in ein Altenheim oder in Pflege gekommen sind.
5. für die Benutzung der Leichenhalle
Je Leiche je Tag incl. Kühleinrichtung 80 €
6. für sonstige Leistungen
Ausgrabungen, Umbetten, nachträgliche Tieferlegungen und sonstige Verrichtungen
je Hilfskraft 92 €
je Baggerstunde einschließlich Bedienungspersonal 92 €
§ 6
Waltershofen
In Waltershofen werden nur Benutzungsgebühren nach § 5 Nr. 5 erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich (Friedhofsgebührenordnung) vom 09.05.2018 außer Kraft.
Kißlegg, 13.12.2023 AZ.: II-9 / 752.03
Dieter Krattenmacher Bürgermeister
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