Herforst

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.03.2023 · Friedhofssatzung: 15.02.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab200 EUR ab 5. Lebensjahr (bis 5. Lebensjahr: 100 EUR)
Sargwahlgrab360 EUR Einzelgrab (Doppelgrab: 720 EUR)
Urnenreihengrab200 EUR Reihenurnengrab
Urnenwahlgrab810 EUR Urnenwahlgrabstätte
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattung1.600 EUR Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)750 EUR (Sarg) / 220 EUR (Urne) Separate Gebühr für Aushebung und Schließen der Gräber (Abschnitt 3); Sarg bis 5 J.: 300 EUR
Trauerhalle / Halle100 EUR Im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet (Aufbewahrung Leiche/Urne)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

des Friedhofes der Ortsgemeinde Herforst in der Fassung der 16. Änderung vom 14.03.2023

Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herforst die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Für die Grabstätten von Priestern und Ordensgemeinschaften werden keine Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben (gemäß §1968 BGB also der Erbe) und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat oder der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nach § 9 Bestattungsgesetz.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren sind nach Anforderung innerhalb von 4 Wochen bzw. binnen der im Gebührenbescheid genannten Frist an die Verbandsgemeindekasse Speicher zu zahlen.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.

§ 5

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

54662 Herforst, den 14.03.2023 Heinemann Ortsbürgermeisterin

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herforst

1. Reihengrabstätten

1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene 1.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100 EUR 1.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 200 EUR 1.13 Reihenurnengrab 200 EUR 1.14 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab 200 EUR

1.2 Rasenreihengrabstätten

1.21 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen 1.600 EUR 1.22 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in eine bestehende Rasenreihengrabstätte 200 EUR 1.23 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbeisetzungen 1.600 EUR 1.3 Baumgrabstätten 1.31 Überlassung einer Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen 1.600 EUR

2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1 Verleihung des Nutzungsrechts für 2.11 - eine Einzelgrabstätte 360 EUR 2.12 - eine Doppelgrabstätte 720 EUR 2.13 - jede weitere Grabstätte 360 EUR 2.14 - eine Urnenwahlgrabstätte 810 EUR 2.15 - eine Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen 2.700 EUR 2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für 2.21 - eine Einzelgrabstätte 12 EUR 2.22 - eine Doppelgrabstätte 24 EUR 2.23 - jede weitere Grabstätte 12 EUR 2.24 - eine Urnenwahlgrabstätte 54 EUR 2.25 - eine Rasenwahlgrabstätte 180 EUR

2.3 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1 erhoben.

3. Aushebung und Schließen der Gräber

3.1 Reihengrab für Verstorbene 3.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300 EUR 3.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750 EUR 3.13 - Urnenbeisetzung (je Beisetzung) 220 EUR 3.2 Wahlgräber 3.21 pro Erdbestattung 750 EUR

3.22Urnenbeisetzung (je Beisetzung)220 EUR
3.3Zusätzliche Gebühr für eine Tieferlegung500 EUR

4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen.

4.1Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.11- bis zu 15 Jahren500 EUR
4.12- mehr als 20 Jahren400 EUR
4.2Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.21- 6 bis 20 Jahren*700 EUR
4.22- mehr als 20 Jahren600 EUR

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichtes.

In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.

4.3Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren250 EUR
4.4Bei Umbettung von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 bei Wiederbeisetzungen in:
4.41Einfachgräber um150 EUR
4.42Tiefgräber um300 EUR
4.5Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 um die Hälfte.
4.6Bei Umbettung von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
4.7Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

5. Benutzung der Leichenhalle

5.1- für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung100 EUR
5.2- für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung100 EUR

6. Sonstige Gebühren

6.1Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Herforst eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Beisetzung30 EUR

6.2 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, oder wird aus wichtigem Grund die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt, so werden die jährlichen Gebühren (Berechnung nach Ziffer 6.1) in doppelter Höhe und in einer Summe im Voraus fällig.

6.3 Diese Gebühr wird bei Rasenreihen-, Rasenwahl- und Baumgrabstätten nicht erhoben.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Herforst vom 04.02.1987 in der Fassung

der 9. Änderung vom 14.03.2023

Der Ortsgemeinderat Herforst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S 69, BS 2127-1) zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 06.02.2001 (BVBl. S. 29) die folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Herforst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, Gemarkung Herforst, Flur 4, Flurstück-Nr. 35 (Teilfläche).

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Bestimmte Öffnungszeiten sind nicht festgelegt.

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckvorschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, anfallender Abfall getrennt nach Material in die bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) Einfriedungen und Hecken zu besteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

j) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabstellen oder zur Ausführung von durch den Friedhofsträger genehmigten Arbeiten,

k) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Ortsbürgermeister oder die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der

Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden, vom Friedhofsperson bzw. Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegefrist unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde vom 6 bis 10 Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung selbst durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen

d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

e) Rasenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen

f) Urnenreihengrabstätten

g) Urnenwahlgrabstätten

h) Ehrengrabstätten

i) Baumgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Die Einzelgrabfelder nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) sind Grabfelder mit gemischten Grabstätten.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Wahlgrabstätte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann er-

folgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann insgesamt bis zu 30 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung besteht nicht.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über auf:

a) den überlebenden Ehegatten,

b) die Kinder,

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen lassen. Die Umschreibung des Nutzungsrechts erfolgt bei der Friedhofsverwaltung nach Vorlage einer Erklärung des Rechtsnachfolgers, dass er zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit ist.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In Rasengrabstätten darf auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbliebende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(3) Die Pflegearbeiten der Grabstätte werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

(4) Die Pflegearbeit des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte ist in der einmaligen Gebühr für die Überlassung einer Rasengrabstätte für den gesamten Zeitraum der Nutzungszeit enthalten. Die entsprechende Gebühr ergibt sich aus der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(5) Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen durch den Nutzungsberechtigten von jeglichem Grab-

schmuck zu räumen, damit diese vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät werden können.

(6) Die Niederlegung von Grabschmuck ist nach der Einebnung und Einsähen im unmittelbaren Bereich um das Grabmal herum gestattet. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Die Bepflanzung der Rasenfläche in jeglicher Art ist nicht gestattet.

§ 16

Beisetzung von Urnen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Reihengrabstätten 1 Asche
  2. 2. in Wahlgrabstätten 2 Aschen
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten 4 Aschen
  4. 4. Rasenreihengrabstätten 1 Asche
  5. 5. In Rasenwahlgrabstätten 2 Aschen
  6. 6. in Baumgrabstätten 1 Asche (biologisch abbaubar)

Die Urnengrabstätten haben die Maße 0,90 x 0,90 m.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Die Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten keine Verlängerung, entfernt die Friedhofsverwaltung das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung mit Gehwegplatten entlang der Einfassung eines Grabes ist nicht gestattet. Die Zwischenräume sind ausschließlich mit Basaltkies in einer Körnung von 2-5 mm aufzufüllen.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale, Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

  • a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement,
  • c) mit Farbanstrich auf Stein,
  • d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  • e) mit Lichtbildern.

§ 19 a

Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Rasengrabfeld

(1) Zulässig sind Grabmäler mit einer maximalen Breite von 50 cm und einer maximalen Höhe von 40 cm ab Oberkante des Bordsteines. Ansonsten gelten die Vorschriften der §§ 18 und 19 entsprechend.

(2) Die Errichtung der Grabmäler erfolgt auf dem eigens hierfür durch den Friedhofsträger hergestellten Bereich.

§ 19 b

Gestaltung der Rasenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Zulässig sind Grabplatten mit den Maßen 40 cm x 40 cm c 4 cm. (2) Verwendung von dunklem Naturstein Art „Belgische Grauwacke“ (3) Das Bepflanzen der Rasenfläche sowie Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht gestattet. (Ausnahme November – März) (4) Schriftzug in der Schriftart „Hansa“

§ 19 c

Gestaltung der Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Zulässig sind Grabplatten mit den Maßen 40 cm x 40 cm x 4 cm (2) Verwendung von dunklem Naturstein Art („Belgische Grauwacke“) (3) Das Bepflanzen der Rasenfläche sowie Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht gestattet. Ausnahme November – März (4) Schriftzug in der Schriftart „Hansa“

§ 19 d

Gestaltung der Baumgrabstätten

(1) Das Anlegen der Grabfläche obliegt der Ortsgemeinde. Eine Gestaltung mit Grabplatten oder Grabsteinen oder Pflanzschalen ist nicht zulässig. (2) In Form von einer Beschilderung, die an der Sandsteinmauer hinter dem Grabfeld durch die Ortsgemeinde angebracht wird, wird auf die Verstorbenen in diesem Bereich hingewiesen. (3) Die Beschilderung erfolgt in Form eines Messingschildes mit folgenden Maßen: Breite 104 mm, Höhe 60 mm, Dicke 0,51-8 mm.

§ 20

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln zulässig.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

(7) Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales besteht nicht.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das

Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 (6) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25

Bepflanzung der Grabstätten

Die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf sich nicht störend auf die benachbarten Grabstätten auswirken und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einbnen und einsäen. Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen und auf eine andere Person übertragen bzw. die Grabstätte kann eingeebnet und eingesät werden.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine Halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Reinigung der Leichenhalle vor und nach der Aufbewahrung einer Leiche oder Urne obliegt dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält §§ 21, 22, 24),
  9. 9. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.04.2016 außer Kraft.

Herforst, den 14.03.2023 Heinemann, Ortsbürgermeisterin