Gudensberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2024 · Friedhofssatzung: 08.10.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab900,00 € § 8 Abs. 1 b: Überlassung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre
Sargwahlgrab1.125,00 € § 9 Abs. 1: Überlassung einer Wahlgrabstätte für 25 Jahre
Urnenreihengrab335,00 € § 8 Abs. 2: Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für 15 Jahre
Urnenwahlgrab445,00 € § 9 Abs. 2: Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für 15 Jahre
Urnengrab anonym255,00 € § 10 Abs. 1 c: Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Baumbestattung500,00 € § 10 Abs. 1 b: Überlassung eines Baum-Urnengrabes für 15 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)845,00 € (Sarg) / 610,00 € (Urne) § 6 Abs. 1 a und Abs. 2 a: Separate Gebühren für Ausheben, Schließen und Kapellennutzung
Trauerhalle / Halle155,00 € § 5 Abs. 1: Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum (in der Bestattungsgebühr nach § 6 enthalten)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S.90), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg vom 29.10.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 08.10.2024 für die Friedhöfe der Stadt Gudensberg folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

als Satzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg vom 29.10.2020 (zuletzt geändert durch Beschluss vom 08.10.2024) sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

c) Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

d) Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

e) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

f) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum wird eine Gebühr von 155,00 € erhoben (in der Gebühr in § 6 Bestattungsgebühren enthalten). (2) Für die Benutzung des Kühlraumes wird eine pauschale Gebühr von 105,00 € für jeden angefangenen Tag der Nutzung erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 845,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte gebührenfrei

In den Bestattungsgebühren sind der Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab nicht enthalten.

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beisetzung von Aschenresten Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 610,00 €

b) Für die Beisetzung von Aschenresten Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gebührenfrei

In den Bestattungsgebühren sind der Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab nicht enthalten.

(3) Für die Bestattung bzw. Beisetzung nach der Überführung von auswärts ohne Nutzung der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener (ohne Sargträger) 690,00 €

b) Für Beisetzung von Aschenresten Verstorbener 455,00 €

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§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Ausgrabung eines Sarges und Wiederbestattung: 1.080,00 € (2) Ausgrabung einer Aschenurne und Wiederbestattung: 610,00 € (3) Ausgrabung eines Sarges ohne Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Gudensberg 690,00 € (4) Ausgrabung einer Aschenurne ohne Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Gudensberg 455,00 € (5) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres gebührenfrei

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 900,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 335,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: je Grabstelle 1.125,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben: 445,00 € (3) Für die Überlassung einer Rasenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich der Rasenpflege werden je Grabstelle erhoben:

a) mit ebenerdigem Grabmal: 3.365,00 €

b) mit anderem Grabmal (soweit zulässig): 4.490,00 € (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 26, 26a der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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a) bei Wahlgrabstätten, je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 45,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 30,00 €

c) bei Rasenwahlgrabstätten, einschließlich der Rasenpflege, je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 135,00 €

jeweils zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 12 Abs. 1.

(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenwahlgrabstätte gelten Abs. 1, 2 und 3 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Überlassung einer Rasen-Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren einschließlich der Rasenpflege werden erhoben: 1.590,00 €

b) Für die Überlassung eines Baum-Urnengrabes für die Dauer von 15 Jahren, je Grabstelle: 500,00 €

c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen: 255,00 €

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihen- oder Wahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
  2. 2. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, je Grabstätte 170,00 €
  3. 3. bei Rasengrab- und Urnen-Rasengrabstätten, je Grabstätte 140,00 €
  4. 4. bei Grabstellen in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und Baum-Urnengräbern fallen keine Gebühren für Grabräumung an.
    • b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
    • c) Für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte wird eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 70,00 € für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer erhoben. Diese Gebühren entstehen bei Antragseingang. (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 30.06.2016 zur Nutzung überlassen wurde, entstehen die Gebühren abweichend von Abs. 1 erst nach erfolgter Abräumung.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Nutzungsrechts von Grabstätten, je Antrag: 60,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): 105,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)

je Antrag: 125,00 €

d) Für die Bearbeitung des Antrags auf Beisetzung in einem Grab, in dem bereits eine Beisetzung stattgefunden hat, ohne Änderung der Nutzungszeit, je Antrag 60,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Sonstige Gebühren

(1) Werden andere, nicht in Abschnitt II beschriebene Leistungen durch die Friedhofsverwaltung, den städtischen Bauhof oder durch beauftragte Dritte in Anspruch genommen, werden dafür Friedhofsgebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand oder nach der Berechnung durch beauftragte Dritte bemessen.

(2) Dies gilt auch für Leistungen, die erbracht wurden, weil der Nutzungsberechtigte bzw. der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg nicht nachgekommen ist. Dies gilt ebenfalls für Leistungen, die von der Friedhofsverwaltung erbracht und für die eine Ersatzvornahme gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Verpflichteten angedroht wurde.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung, zuletzt geändert am 29.10.2020, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Gudensberg, den 28.10.2024 Magistrat der Stadt Gudensberg

(Unterschrift) Sina Massow Bürgermeisterin

Dienstsiegelabdruck

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt(e) im Chattengau Kurier Nr. 44 am 30.10.2024