Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. April 2024 · Friedhofssatzung: 26. März 2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € Aufgeführt als 'Reihengrab' (Grabnutzungsgebühr); zzgl. Grabherstellungsgebühr 560,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 210,00 € Aufgeführt als 'Urnengrab' (Grabnutzungsgebühr); zzgl. Grabherstellungsgebühr 58,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 4,90 € / 72,00 € Aufgeführt als UGA (Urnengemeinschaftsanlage); Preise je Standort (Wainsdorfer Str. / Reppis) unterschiedlich |
| Baumbestattung | 250,00 € Aufgeführt als 'Urnenwald' (Grabnutzungsgebühr) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 125,00 € Trauerhallennutzungsgebühr pro Nutzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen - Friedhofsgebührensatzung -
Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen bis zur 7. Änderungssatzung vom 26. März 2024, die zur allgemeinen Information vorgesehen ist.
§ 1 Geltungsbereich
Von den Vorschriften dieser Satzung wird die Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Reppis und Wainsdorfer Straße in Gröditz und auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Nauwalde, Nieska und Schweinfurth sowie die Inanspruchnahme der Friedhöfe Reppis und Wainsdorfer Straße in Gröditz und des Friedhofs im Ortsteil Schweinfurth erfasst.
§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Gröditz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe sowie der Trauerhallen erhoben.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- 1. Grabnutzungsgebühr
- 2. Nutzungsgebühr für Urnenkammern
- 3. Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage
- 4. Grabherstellungsgebühr
- 5. Trauerhallennutzungsgebühr
- 6. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 7. Umbettungsgebühr
- 8. Gebühr für die Errichtung und Änderung von Grabmalen
- 9. Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 10 SächsBestG),
- 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
- 5. wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren gem. § 2 Abs. 2 entstehen
- 1. im Falle der Grabnutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- 2. im Falle der Nutzungsgebühr für die Urnenkammern mit der Bestätigung der verbindlichen Reservierung durch die Stadt,
- 3. im Falle der Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage („grüne Wiese“) mit der Bestätigung der verbindlichen Reservierung durch die Stadt,
- 4. im Falle der Grabherstellungsgebühr mit der Auftragserteilung
- 5. im Falle der Trauerhallennutzungsgebühr mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes,
- 6. im Falle der Umbettungsgebühr mit der Auftragserteilung
- 7. im Falle der Gebühr zur Genehmigung der Errichtung und Änderung von Grabmalen mit Erteilung der Genehmigung durch die Stadt,
- 8. im Falle der Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden jährlich mit Erteilung der Berechtigung durch die Stadt
(2) Die Gebühr nach (1) wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühr nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 (Friedhofsunterhaltungsgebühren) dieser Satzung kann mit Bescheid, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt, festgesetzt werden. In diesem Fall ist sie für die Dauer der Grabnutzung jährlich zum 01.07. fällig.
§ 5 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Kostensatzung der Stadt Gröditz in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis handelt es sich um Nettobeträge. Insofern Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer zuzüglich zu den angegebenen Gebührensätzen veranlagt.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. April 2024 in Kraft.
Gröditz, 26. März 2024
Münch Bürgermeister

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Anlage, geändert mit 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung am 26. März 2024
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gröditz für die kommunalen Friedhöfe Reppis, Wainsdorfer Straße und Schweinfurth sowie für die Trauerhallen auf den Friedhöfen Reppis, Wainsdorfer Straße, Nauwalde, Nieska und Schweinfurth
| Gebührenstelle | Gebührenart | Gebühr | Verlängerungsgebühr pro Nutzungsjahr | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Grabnutzungsgebühr, 20 Jahre | ||||
| 1.1 | Urnengrab | pro Grab, 4 Urnen | 210,00 € | 10,50 € | |
| 1.2 | Urnenstele | pro Kammer, 2 Urnen | 190,00 € | 9,50 € | |
| 1.3 | Urneninsel | pro Kammer, 2 Urnen | 185,00 € | 9,25 € | |
| 1.4 | Urnenwand | pro Kammer, 2 Urnen | 61,00 € | 3,05 € | |
| 1.5 | Urnenwald | pro Kammer, 2 Urnen | 250,00 € | 12,50 € | |
| 1.6 | Reihengrab | pro Grab, 1 Grabstelle | 500,00 € | ||
| 1.7 | Familiengrab | pro Grab, 2 Grabstellen | 1.060,00 € | ||
| 1.8 | UGA Wainsdorfer Straße | pro Urne | 4,90 € | ||
| 1.9 | UGA Reppis | pro Urne | 72,00 € | ||
| 2 | Nutzungsgebühr Urnenkammer, 20 Jahre | ||||
| 2.1 | Urnenstele | pro Kammer, 2 Urnen | 1.750,00 € | 87,50 € | |
| 2.2 | Urneninsel | pro Kammer, 2 Urnen | 1.350,00 € | 67,50 € | |
| 2.3 | Urnenwand | pro Kammer, 2 Urnen | 2.300,00 € | 115,00 € | |
| 2.4 | Urnenwald | pro Kammer, 2 Urnen | 2.100,00 € | 105,00 € | |
| 3 | Nutzungsgebühr Urnengemeinschaftsanlage, 20 Jahre | ||||
| 3.1 | Wainsdorfer Straße | pro Urne | 666,00 € | ||
| 3.2 | Reppis | pro Urne | 1.050,00 € | ||
| 4 | Grabherstellungsgebühr | einmalig, pro Grab | |||
| 4.1 | Urnengrab | 58,00 € | |||
| 4.2 | Reihengrab | 560,00 € | |||
| 5 | Trauerhallennutzungsgebühr | pro Nutzung | 125,00 € | ||
| 6 | Friedhofsunterhaltungsgebühr | jährlich, pro Grab bzw. Kammer | 48,00 € | ||
| 7 | Umbettungsgebühr | 58,00 € | |||
| 8 | Gebühr für die Errichtung und Änderung von Grabmalen | einmalig, pro Grab bzw. Kammer | Laut Kostensatzung der Stadt Gröditz | ||
| 9 | Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | jährlich, pro Friedhof | Laut Kostensatzung der Stadt Gröditz |
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