Freiberg am Neckar, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.880 € Grabnutzungsgebühr für Erdgrab (Reihengrab) ab 7. Lebensjahr
Sargwahlgrab3.080 € Grabnutzungsgebühr für Einzelgrab (1 Platz); vertieft/Doppelgrab teurer
Urnenreihengrab1.510 € Grabnutzungsgebühr für Urnenerdgrab (Reihengrab); Nische/Stele/Ring anders bepreist
Urnenwahlgrab2.950 € Grabnutzungsgebühr für Urnenerdgrab (Wahlgrab, 2 Plätze); Nische/Stele/Ring anders bepreist
Urnengrab anonym1.610 € Grabnutzungsgebühr für anonymes Urnenerdgrab
Baumbestattung1.560 € Grabnutzungsgebühr für Baumgrab (Reihengrab); Wahlgrab 3.040 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.174 € Grundgebühr für Erdbestattung Erwachsener; Urnenbeisetzung 297 € - 416 € je nach Grabart
Trauerhalle / Halle545 € Benutzung der Aussegnungshalle (Geisingen/Heutingsheim); offene Halle Beihingen 163 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

Stadt Freiberg am Neckar

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen VI. Unterhaltung und Pflege der Grabstätte VII. Benutzung der Leichenhalle und der Aussegnungshalle VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten IX. Bestattungsgebühren X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlage: Gebührenverzeichnis

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiberg am Neckar. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne festen Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auch eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe haben keine festgelegten Öffnungszeiten. Der Besuch auf den Friedhöfen der Stadt Freiberg am Neckar ist ausschließlich von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Fahrräder sind zu schieben). Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Stadtverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe, kleine

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Handwagen, Behindertenfahrräder, Kinderwagen und Rollstühle, sowie vergleichbare Hilfsmittel für kranke oder gehbehinderte Personen,

  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  2. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  3. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  4. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter sowie privaten Abfall wie Haus- oder Sperrmüll abzulagern,
  5. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  6. 7. Druckschriften zu verteilen,
  7. 8. städtische Gießkannen und Handwagen nach deren Benutzung an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen.
  8. 9. Wasser zu einem anderen Zwecke als zur Grabpflege zu entnehmen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende (z.B. Bildhauer-, Steinmetze-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige) bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die. Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise (z.B Zeugnisse, entspr. Dokumente und Bescheinigungen) verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Freiberg a. N. auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten

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im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (bis 7,5 to Gesamtgewicht) befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale und Fundamentplatten sind vom Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz) vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten des Friedhofspersonals finden grundsätzlich keine Bestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen statt.

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§ 6

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz oder aus anderen, dem Holze gleichartigen Materialien verwendet werden. Särge dürfen nicht mit Kunststoffen ausgeschlagen sein, die nicht oder nur schwer verrottbar sind.

(3) Ist aus besonderen Gründen die Verwendung anderer Materialien erforderlich, ist eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung einzuholen. Särge aus Metall bzw. mit Metalleinsatz oder aus Hartholz dürfen nur in Wahlgräbern verwendet werden.

Für die Feuerbestattung sind die Vorschriften des zuständigen Krematoriums zu beachten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen (auch Urnen) wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

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in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag mit Begründung. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(5) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 5 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihen- oder Urnengrab umgebettet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Vorliegen eines zwingend öffentlichen Interesses, eine Umbettung vorzunehmen.

(6) Umbettungen führt die Friedhofsverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Wird ein Erdwahl- oder Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an der seitherigen Grabstätte.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

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(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, wobei nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen verfügbar sind.

  1. 1. Erdreihengräber und Erdwahlgräber
  2. 2. Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber
  3. 3. Urnennischen in Urnennischenwand als Wahl- und Reihengräber
  4. 4. Urnenbestattungsform „Der Baum als wachsender Grabstein“ als Wahl- und Reihengräber
  5. 5. Urnenring als Wahl- und Reihengräber
  6. 6. Anonyme Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
  7. 7. Urnennischen in Urnennischenstele als Wahl- und Reihengräber
  8. 8. Ehrengräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Zuerkennung von Ehrengräbern für Persönlichkeiten, die sich für die Stadt Freiberg a.N. besondere Dienste erworben haben, erfolgt durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister entscheidet über die Anlage der Grabstätte sowie die Dauer der Unterhaltung und deren Nutzungszeit. Die Beisetzung von Angehörigen bzw. Nachkommen dieses Personenkreises in Ehrengräbern kann nur nach Zustimmung des Bürgermeisters erfolgen. In diesen Fällen sind die entstehenden Bestattungsgebühren sowie die Gebühren für das Grabnutzungsrecht bei notwendiger Verlängerung des Nutzungsrechtes (nach der jeweils geltenden Friedhofssatzung) an die Stadt zu entrichten.

(6) Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden.

§ 11

Reihengräber

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(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.
  3. 3. Baumreihengrab
  4. 4. Urnenerdreihengrab
  5. 5. Urnennischenreihengrab
  6. 6. Urnenstelenreihengrab
  7. 7. Urnenringreihengrab
  8. 8. anonymes Erdgrab für Urnen und Erdbestattungen

(3) In jedem Reihengrab wird ausschließlich nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten vom Verfügungsberechtigten abzuräumen und vom Friedhof zu entfernen (§ 20 Abs. 2).

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Dies gilt sowohl beim Tode eines Nutzungsberechtigten, als auch bei der Nichtwahrnehmung der Pflichten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht geht in diesem Fall an den nächsten der Reihenfolge.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Diese Person hat zu erklären, ob sie das Nutzungsrecht übernimmt. Wird das Nutzungsrecht abgelehnt, so fällt

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das Nutzungsrecht wieder auf den bisherigen Nutzungsberechtigten zurück.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden, es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.

(11) Mehrkosten, die der Stadt Freiberg a. N. beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätte als Urnenstätten in Grabfeldern, Nischen in Urnenwänden oder Stelen, sowie Röhren an der Urnenbaumgrabanlage, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und Art der Aschengrabstätte.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in der Friedhofssatzung festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 50 % mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Urnengräber können mit liegenden Grabmalen vollflächig abgedeckt werden.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies oder Glasscherben) ist nicht zulässig. Grabeinfassungen die das Grab in seiner Breite nicht überragen sind zulässig, jedoch mit einer maximalen Höhe von 5 cm über der Wegoberkante zudem ist § 15 Abs. 2 zu beachten.

(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,60 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Bei Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.

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Bei Urnengrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

Die Vorgaben sind dadurch begründet, dass ansonsten, bei nicht gegebener Standsicherheit, Grabmale nicht sofort und ordnungsgemäß innerhalb der Grabfläche umgelegt werden können.

In allen Reihengrabfeldern dürfen Grabmale so breit sein, dass links und rechts vom Grabmal ein 0,10 m breiter Rand zum Plattenbelag bleibt. Bei 1,00 m Grabbreite darf ein Grabmal folglich maximal 0,80 m breit sein, bei 0,80 m Grabbreite entsprechend 0,60 m.

In allen Wahlgrabfeldern muss der ungehinderte Sargtransport zu den Gräbern möglich sein.

Sind hier keine befahrbaren Wege zum Grab angelegt, so dürfen Grabmale maximal 1,00 m hoch sein, wenn links und rechts kein 0,30 m breiter Abstand zum Plattenbelag eingehalten wird.

(3) An Urnennischenwänden und Urnennischenstelen darf Grabschmuck an den Frontplatten angebracht bzw. auf der Fläche vor den Urnennischenwänden und Urnennischenstelen abgelegt werden. Die Angehörigen haben den anlässlich der Bestattungsfeier vor der Urnenwand abgelegten Blumen- und Kerzenschmuck innerhalb von zwei Wochen nach der Bestattungsfeier abzuräumen. Es ist eine einheitliche, von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebene Beschriftung zu verwenden.

(4) Bei der Urnenbestattungsform „Der Baum als wachsender Grabstein“ ist Grabschmuck nicht zulässig, da ansonsten unter anderem der Rasen, die Frühjahrsblüher sowie der gestalterische Gesamteindruck dieser naturnahen Bestattung und Grabart leiden würden. Eine ordentliche und fachgerechte Rasenmahd wäre ebenfalls nicht durchführbar. Bei Nichtbeachtung hat die Friedhofsverwaltung das Recht, den Grabschmuck zu entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(5) Rasengräber werden auf dem Friedhof Heutingsheim (neu) in Form von anonymen Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt. Auf dem Rasengrabfeld wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes unterhalten wird. Die Aufstellung von Grabmalen und Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

(6) Bei der Urnenbestattungsform „Urnenring“ ist es nicht zulässig, Grabschmuck außerhalb der Grabanlage abzulegen. Sondern nur auf der erworbenen Grabstätte. Bei Nichtbeachtung hat die Friedhofsverwaltung das Recht, den Grabschmuck zu entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 16a

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Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Form der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Form der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen oder Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Nach Ablauf der Frist, ist ein Antrag einzureichen. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

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Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

(6) Nach Fertigstellung der Arbeiten ist unverzüglich eine Fertigstellungsmeldung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(7) Jede Veränderung am Grabmal oder der Grabeinfassung bedarf ebenfalls einer Genehmigung.

(8) Der Antrag ist bei Wahlgräbern vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern vom Verfügungsberechtigten, über den Grabmalaufsteller bei der Friedhofsverwaltung im Original einzureichen.

(9) Die Grabarbeiten sind rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Es ist auf eine dauerhafte

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Standsicherheit zu achten. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

Liegende Grabmale

bedürfen aus baulicher Sicht keiner generellen Mindeststärke, müssen jedoch bruchsicher sein. Daher wird eine Mindeststärke von 6 cm empfohlen.

Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte haftbar.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich durch sachkundige Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20

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Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen, wie auch sonstige Abfälle in die dafür bereitgestellten Container zu entsorgen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung auf der Grabstätte darf eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Sie ist rechtzeitig zurückzuschneiden oder notfalls vollständig zu entfernen. Die Bepflanzung darf in ihren Ausmaßen weder Länge noch Breite der Grabstätte überragen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen zu verändern.

(7) Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (Konservendosen, usw. zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. Leere Vasen, Blumenschalen, Gartengeräte usw. dürfen nicht hinter dem Grabstein oder in Hecken (Grünanlagen) aufbewahrt werden.

(8) Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Genehmigung aufgestellt werden.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt, so kann, sofern der Verantwortliche der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig Folge geleistet hat, der Rückschnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle und der Aussegnungshalle

§ 23

Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle

(1) Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestatters oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

  1. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen Verstorbene in Absprache und nur in Begleitung eines Bestattungsinstitutes sehen.

(2) Benutzung der Aussegnungshalle

  1. 1. Für Trauerfeiern stehen die Aussegnungshallen auf den Friedhöfen Heutingsheim (neu), Geisingen und Beihingen zur Verfügung. Es wird eine Gebühr gemäß der Friedhofssatzung der Stadt Freiberg a. N. erhoben.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht

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für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, oder privaten Abfall entsorgt,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

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  1. 5. entgegen § 18 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  2. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).,
  3. 7. entgegen § 22 Abs. 1 die Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt bzw. einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt nach den bisherigen Friedhofssatzungen bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich sämtliche Rechte und Gestaltungsvorschriften nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung.

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22.02.2018 außer Kraft.

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17.12.2024

Jan Hambach Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freiberg am Neckar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Stadt Freiberg am Neckar

Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiberg am Neckar vom 17.12.2024

I. Bestattungsgebühren

1. Grundgebühren

Für Bestattungen und Beisetzungen werden Grundgebühren erhoben. Mit der Gebühr sind abgegolten: Die Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung, ausgenommen Gebühren nach IV., die Bestattung oder Beisetzung, das Herstellen und Schließen der Grabstätte. Diese betragen:

a. Für die Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern ab Vollendung des 7. Lebensjahres1.174 €
b. Für ein vertieftes Grab1.294 €
c. Für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres467 €

Für Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben:

d. Im Urnenerdgrab/Urnenring416 €
e. In der Urnennische/Urnenstele/Baumgrab297 €

II. Grabnutzungsgebühren

Für die Überlassung von Reihen- und Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:

1. Reihengräber (Nutzungsdauer 20 Jahre, davon abweichend 1b.: 12 Jahre)

a. Erdgrab ab Vollendung des 7. Lebensjahres1.880 €
b. Erdgrab bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres470 €
c. Für ein anonymes Reihengrab1.880 €
d. Für ein Urnenerdgrab1.510 €
e. Für ein Baumgrab1.560 €
f. Für ein Urnennischengrab2.060 €
g. Für ein Urnenstelengrab2.020 €
h. Für ein Urnenringgrab1.640 €
i. Für ein anonymes Urnenerdgrab1.610 €

2. Wahlgräber (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Für die Verleihung (erstmalig für 30 Jahre) und erneute Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden Gebühren erhoben.

Die Gebühren betragen:

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a. Für ein Einzelgrab(1 Platz)3.080 €
b. Für ein Einzelgrab (vertieft)(2 Plätze)
3.620 €
c. Für ein Doppelgrab(2 Plätze)4.670 €
d. Für ein Doppelgrab (vertieft)(4 Plätze)5.740 €
e. Für ein Urnenerdgrab(2 Plätze)2.950 €
f. Für ein Baumgrab(2 Plätze)3.040 €
g. Für ein Urnennischengrab(2 Plätze)3.740 €
h. Für ein Urnenstelengrab(2 Plätze)3.670 €
i. Für ein Urnenringgrab(2 Plätze)3.120 €

j. Zusätzliche Belegung

über das bisher erworbene Nutzungsrecht (Plätze) hinaus je zusätzlicher Belegung (Nutzungsdauer 20Jahre) 350 € zusätzlich der Gebühren für Verlängerungen nach 2k. - 2l.

Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts betragen die Gebühren

  • k. Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie in Nr. 2a. – 2i.
  • l. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer.

III. Besondere Bestattungsleistungen

Für die folgenden Leistungen werden besondere Gebühren erhoben:

a. Benutzung der Leichenhalle inklusive Kühleinrichtung – je angefangenem Tag69 €
b. Benutzung der Aussegnungshalle (Geisingen u. Heutingsheim neu)545 €
c. Benutzung der offenen Aussegnungshalle (Beihingen)163 €
d. Pflege eines anonymen Grabes für die gesetzliche Ruhezeit25 €
e. Pflege, Abdeckung und Markierung eines Baumreihengrabes231 €
f. Pflege, Abdeckung und Markierung eines Baumwahlgrabes275 €
g. Für das Ausgraben oder Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen und sonstige Leistungen werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz der Technischen Dienste der Stadt Freiberg am Neckar abgerechnet.
h. Für den Versand von Urnen an andere Friedhofsverwaltungen werden die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet

IV. Verwaltungsgebühren

a. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals – je Grabmal75 €

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signiert | Stadt Freiberg am Neckar | 30.초즈, 2023년 | Melanie Gaißer