Eppstein

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.512,00 € / 2.148,00 € als Erdreihengrab Einzel/Wiese bezeichnet (§ 7 Abs. 1 a)
Sargwahlgrab1.512,00 € als Erdkaufgrab bezeichnet (§ 7 Abs. 1 a)
Urnenreihengrab1.080,00 € als Urnengrab Reihe / Kauf bezeichnet (§ 7 Abs. 2)
Urnenwahlgrab1.080,00 € als Urnengrab Reihe / Kauf bezeichnet (§ 7 Abs. 2)
Urnengrab anonym1.236,00 € als Anonyme Grabstätte (15 Jahre) bezeichnet (§ 8 Abs. 1 g)
Baumbestattung1.080,00 € als Urnenbaumgrab bezeichnet (§ 7 Abs. 2)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten laut § 7 Abs. 4 in den Bestattungsgebühren enthalten (Ausheben und Schließen des Grabes)
Trauerhalle / Halle350,00 € Pauschalgebühr laut § 9 Abs. 1

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eppstein

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Eppstein vom 01.01.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025 die Friedhöfe der Stadt Eppstein folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

INHALT

Teil I Gebühren (§ 1 - § 6)

Seite 2 bis 3

Teil II Höhe der Gebühren (§ 7 - § 12)

Seite 4 bis 6

Teil III Schlussvorschrift (§ 13)

Seite 7

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Eppstein Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten für eine Bestattung zu tragen oder Leistungen in Anspruch genommen haben.

Das sind

a) der Ehegatte

b) der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Kinder

d) Eltern

e) Großeltern

f) Enkel und

g) Geschwister

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen sind die Antragsteller Schuldner.

(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Fall auch

a) der Antragsteller und

b) diejenige Person, die sich der Stadt Eppstein gegenüber zur Kostenübernahme verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Stadtkasse Eppstein zu entrichten

§ 4

Rechtsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

Seite 2 von 7

§ 5

Beitreibung

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.

§ 6

Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die Gebühren dieser Gebührenordnung gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Bei Bestattungen in einem Kaufgrab bzw. Urnenkaufgrab ist eine Ermäßigung und ein Erlass der Gebühren ausgeschlossen. (2) Über Stundung und Erlass von Gebühren entscheidet die Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der Hauptsatzung der Stadt Eppstein in der jeweils gültigen Fassung.

Seite 3 von 7

II. Gebühren

§ 7

Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Bestattung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

  • in einem Erdgrab Reihengrab

a. Erdreihengrab Wiese 2.148,00 € b. Erdreihengrab Einzel 1.512,00 €

  • Erdkaufgrab in einem Kaufgrab

a. Erdkaufgrab Einzel 1.512,00 € b. Erdkaufgrab Doppel (erste Beisetzung) 1.512,00 € c. Erdkaufgrab Doppel (zweite Beisetzung) 1.584,00 €

b) für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  • in einem Reihengrab 440,00 €
  • Bestattung einer Totgeburt 160,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung einer Urne

  • in einem Urnengrab Reihe / Kauf 1.080,00 €
  • in einem Urnenwandgrab Reihe / Kauf 1.080,00 €

Friedwiesengrab Reihe / Kauf 1.080,00 €

  • Urnenbaumgrab 1.080,00 €

(3) Abweichend von den in Abs. 1 und 2 genannten Gebührensätzen werden kostenlos beigesetzt:

a) Frühgeburten unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird.

b) Standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden.

Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesen Fällen nicht.

(4) Die in Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren beinhalten das Ausheben und Schließen des Grabes.

(5) Mit der Durchführung einzelner Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Bestattungsfall stehen, kann die Friedhofsverwaltung auch Dritte beauftragen. Die Leistungen sind gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu erstatten.

Seite 4 von 7

§ 8

Gebühren für die Überlassung von Reihengräbern und Erwerb von Nutzungsrechten an Kaufgräbern und Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen

(1) Für die Überlassung und die Benutzungsgebühr eines Reihengrabes sind zu entrichten:

a) Erdbestattung (25 Jahre) für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 €

b) Erdbestattung (30 Jahre) für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 7.176,00 €

c) Friedwiesengrab für eine Sargbestattung (30 Jahre) 7.176,00 €

d) Friedwiesengrab für eine Urne (15 Jahre) 1.440,00 €

e) Urnenbestattung (15 Jahre) 1.236,00 €

f) Baumurnengrab (15 Jahre) 1.512,00 €

g) Anonyme Grabstätte (15 Jahre) 1.236,00 €

h) Urnenwandgräber (15 Jahre) 1.368,00 €

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten eines Kaufgrabes sind zu entrichten:

a) Erdbestattungen (35 Jahre) je Stelle 8.352,00 €

b) Urnenbestattung (15 Jahre) 1.236,00 €

c) Urnenwandgräber (15 Jahre) 1.368,00 €

d) Urnenkaufgrabstätte 4-stellig (15 Jahre) 4.944,00 €

e) Friedwiesenkaufgrab für 2 Urnen (15 Jahre) 2.880,00 €

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Kaufgrabstätte, so beträgt die Gebühr für jedes Jahr der Verlängerung für

a) ein Kaufgrab für Erdbestattungen je Grabstelle 348,00 €

b) ein Kaufgrab für Urnenkaufgräber 84,00 €

c) Urnenkaufgräber 4-stellig 336,00 €

d) Urnenwandkaufgräber 96,00 €.

(4) Bruchteile von Beträgen werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 9

Sonstige Gebühren

(1) Für die Leistungen nach Buchstaben a) und b) wird eine Pauschalgebühr für die Trauerhalle von 350,00 € erhoben. Die Pauschalgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

a) Benutzung und Reinigung der Trauerhalle 260,00 €

b) Aufbewahrung von Leichen oder Leichenteilen 90,00 €

(2) Für die Aufbewahrung von Leichen oder Leichenteilen auf den Friedhöfen der Stadt Eppstein wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben.

(3) Aschenreste werden nach der Einäscherung für die Dauer eines Monats gebührenfrei aufbewahrt. Für eine längere Aufbewahrung sind pro Tag 35,00 € zu entrichten.

(4) Bei zwingender Notwendigkeit werden auf Antrag Urnen- und Aschenreste von der Friedhofsverwaltung umgebettet. Für die Umbettung einer Urne sind 310,00 € zu entrichten.

(5) Für die Wiederbestattung von Leichen bzw. Leichenresten, die auswärts bereits bestattet waren, gelten die Gebühren dieser Gebührenordnung. Notwendige neue Särge

Seite 5 von 7

oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Anhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. ausführen zu lassen.

(7) Für die Genehmigung der Errichtung eines Grabmales wird eine Gebühr von 84,00 € erhoben. (8) Für die einmalige Ausstellung eines Bedienstetenausweises zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (9) Für die Ausstellung eines Bedienstetenausweises für 5 Jahre und zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen wird eine Gebühr von 125,00 € erhoben. (10) Für die Ausstellung einer Beisetzungsbescheinigung wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (11) Für die Ausstellung eines Leichenpasses wird eine Gebühr von 55,00 € erhoben.

§ 10

Inanspruchnahme von Bediensteten

(1) Werden von Bediensteten der Friedhofsverwaltung Arbeiten gemäß Friedhofssatzung ausgeführt, die nicht durch festgesetzte Gebühr bereits abgegolten sind, wird je Arbeitskraft pro Arbeitsstunde der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 100 % Zuschlag berechnet. (2) Bei Inanspruchnahme von Dritten sind die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 11

Beseitigung von Gräbern

(1) Für die Abräumung und Einebnung sowie die Beseitigung der Grabmale einschließlich der Nebentätigkeiten werden die tatsächlich entstehenden Kosten gemäß den Bestimmungen des § 10 erhoben. (2) Diese Regelung gilt für die Gräber, die vor Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 01.03.1987 für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein vergeben worden sind.

§ 12

Geltungsbereich

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Seite 6 von 7

III. Schlussvorschriften

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein vom 01.01.2020 außer Kraft.

Eppstein, 11.12.2025

Alexander Simon Bürgermeister

Sabine Bergold Erste Stadträtin

Seite 7 von 7