Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.03.2023 · Friedhofssatzung: 23.02.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 520,00 € für Personen ab 14 Jahren; unter 14 Jahren: 320,00 €; Rasenfeld: 1.790,00 € |
| Sargwahlgrab | 930,00 € Erdbestattung (Tieferlegung, 2 Grabstellen); Rasengrab: 2.700,00 € |
| Urnenreihengrab | 300,00 € als Erdbestattung; Urnenwand: 720,00 €; Rasenfeld: 770,00 € |
| Urnenwahlgrab | 900,00 € Erdbestattung (4 Grabstellen); Urnenwand: 1.740,00 €; Rasenfeld: 1.860,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Grabart wird in der Satzung erwähnt, aber keine Gebühr im Verzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | 790,00 € als Baumreihengrab; Baumwahlgrab: 1.500,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.000,00 € (Sarg ab 14 J.), 500,00 € (Sarg unter 14 J.); 330,00 € (Urne Gemeinde) / 220,00 € (Urne Bestatter) Separat nach Alter und durchführender Stelle; Urnenwand: 240,00 € / 180,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Bezeichnet als 'Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)' |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
GEMEINDE DETTINGEN AN DER ERMS
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Gemeinde Dettingen an der Erms vom 23.02.2023
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23.02.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Dettingen an der Erms. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener und der den Einwohnern gleichgestellten. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden:
- 1. Wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim, betreutes Wohnen oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat,
- 2. ehemalige Dettinger Einwohner,
- 3. auswärts wohnt, aber ein Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab oder einer Wahlaschenstätte hat.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil ein Einwohner der Gemeinde ist.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann als Einzelgenehmigung oder auf 5 Jahre befristet werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen
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§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Aushebung und die Verschließung der Gräber selbst ausführen. Dazu gehört auch die Überführung der Urne in die Urnenwand.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Der Sarg bzw. die Urne kann von Angehörigen, Gruppen und Vereine des Verstorbenen sowie von Beschäftigten des beauftragten Bestattungsunternehmens zur Grabstätte verbracht werden. Die Beisetzung der Urne kann entweder durch den Bestattungsordner oder durch einen Beschäftigten des Bestattungsunternehmens durchgeführt werden.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt:
a) Bei Gräbern von Erwachsenen 20 Jahre
b) Bei Gräbern von Kindern unter 14 Jahren 15 Jahre
Die Ruhezeit für Aschereste beträgt 15 Jahre
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung, bei Urnengräbern mit dem Tag der erstmaligen Beisetzung der Urne.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei
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Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen- oder Aschenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber 3. Wahlgräber 5. Anonyme Urnenreihengräber
- 2. Urnenreihengräber 4. Urnenwahlgräber
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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen (Erd- und Urnenwandbestattung), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen für die Besetzung von Urnen in einem Reihenerdgrab zulassen, sofern dies nicht zur Verlängerung der Ruhezeit führt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen (Erd- und Urnenwandbestattung), an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das
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Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind einstellige Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin o. den Ehegatten, die Lebenspartnerin o. den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt, sofern nicht eine andere Person vom Kreis der Berechtigten bestimmt wird.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Zusätzliche Bestimmungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten und Grabfelder oder Nischen der Urnenwand unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen bei den Wahlgrabfeldern, max. 4 bei der Wahlaschenstätte der Urnenwand und max. 2 Urnen bei einem Wahlgrab im Baumgrabfeld. In den einzelnen Nischen der Urnenreihenwand ist jeweils die Beisetzung von 1 Urne zulässig mit einer einheitlichen Abdeckplatte von 2 Urnen.
(3) Mehrere Urnen können nur beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urnen nicht überschritten ist.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht
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rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichten werden, es sei denn es erfolgt eine Besetzung oder Bestattung in den Grabfeldern der §§ 16a, 16b, 16c und 16d. Grabmale und sonstige Grabausstattungen, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Grabeinfassungen jeder Art –auch aus Pflanzen- sind zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(3) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.
§16a Urnenwand
(1) An der Urnenwand bzw. Urnennischen dürfen die Sicherungsplatten von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde.
(2) Die Abdeckung der Urnenwandnischen erfolgt durch einheitliche Steinplatten.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten der Urnenwandnischen sind folgende Vorgaben einzuhalten:
Die Schriftzeichen sind vertieft in den Steinplatten anzubringen. Die vertieften Buchstaben können in Silber oder Gold eingelegt werden. Die Beschriftung darf nur durch einen im Friedhofsbereich zugelassenen Fachbetrieb und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Die Verwendung von Metallbuchstaben ist nicht zulässig. Kleine Glaubens- und Blumenornamente sind zugelassen. Ausnahmen können zugelassen werden.
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In den Reihenaschenstätten der Urnenwand sind die beiden Namen der Verstorbenen auf den Urnenwandplatten durch einen Querstrich bei der ersten Beschriftung zu trennen
(4) Grab- und Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstele/-wand abzulegen. Dauerpflanzen bzw. Topfpflanzen, Kerzen, u. ä. dürfen nicht abgelegt werden.
§ 16b
Rasengrabfeld
(1) Rasengrabfelder sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.
(2) Es werden folgende Rasengrabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengrab b. Wahlgrab
(3) §§ 11 und 12 dieser Satzung gelten entsprechend.
(4) Auf jedem Grab ist ein Grabmal aufzustellen. Unmittelbar vor dem Grabmal kann in den Rasen eine Steinplatte bodentief eingelegt werden. Nur auf dieser Steinplatte darf Blumenschmuck angebracht werden. Die Steinplatte darf max. 0,4 m breit und 0,4 m tief sein.
(5) Das Rasengrabfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs von der Gemeinde unterhalten und eingesät
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§ 16c
Anonymes Grabfeld
(1) Das anonyme Grabfeld sind Grabstätten für Urnenreihenbestattungen.
(2) Es werden Urnenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt.
(3) Die Grabstätten dürfen mit keinem Hinweis auf die Liegestatt der Asche des Verstorbenen ausgestattet werden. Ein Grabmal ist nicht zulässig.
§ 16d
Baumgrabfeld
(1) Baumgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die in unmittelbarer Nähe zu einem Baum erfolgen.
(2) Es werden folgende Rasengrabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengrab b. Wahlgrab
(3) §§ 11, 12 und 13 dieser Satzung gelten entsprechend.
(4) Es sind nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.
(5) Das Baumgrabfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs durch die Gemeinde unterhalten und eingesät. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig. Ebenso darf kein Grab- und Blumenschmuck angebracht werden.
(6) Die Namen der Verstorbenen werden auf einer gravierten Namensplakette an einer Stele, welche sich am Rande des Baumgrabfelds befindet, angebracht. Diese Namensplaketten sind einheitlich. Auf die Plaketten werden durch den beauftragten Steinmetz der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr eingebracht.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen sowie die Gestaltung der Urnenwand-/stelenplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/stelenplatten) als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,30 m Höhe: 16 cm
Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale sind bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig. Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Wahlgräbern und im Rasengrabfeld Grabmale eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die hinterste Reihe des Grabfeldes. Hier finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.
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(2) Bei Erd- und Urnengräbern dürfen Grabstätten nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausnahmsweise können auch bis zu 80% abgedeckt werden, sofern die Beschaffenheit des Grabfeldes dies zulässt.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
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Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24
Aufbahrungsraum/Aussegnungshalle
(1) Der Aufbahrungsraum dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Aussegnungshalle dient zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Das Aufstellen von Verstorbenen im offenen Sarg in der Aussegnungshalle ist verboten. Die Aufsicht über die Aussegnungshalle führt die Friedhofverwaltung.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der
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Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. h) Druckschriften verteilt.
- 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27
Erhebungsgrundsatz
Gemeinde Deftingen an der Erms
Friedhofssatzung
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Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- - und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)."
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Gemeinde Dettingen an der Erms
Friedhofssatzung
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§ 30
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 03.03.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung und die Bestattungsgebührenordnung vom 19.01.2017 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Dettingen an der Erms geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Dettingen an der Erms
Friedhofssatzung
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Dettingen an der Erms, 23.02.2023
gez. Michael Hillert Bürgermeister
Gemeinde Dettingen an der Erms
Friedhofssatzung
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | |
| 1.1.1 | Einzelfall | 50,00 € |
| 1.1.2 | befristete Zulassung auf 5 Jahre | 100,00 € |
| 1.1.3 | Anzeige Grabmal (Dauergenehmigung) | 16,00 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 40,00 € |
| 1.2.2 | befristete Zulassung | 90,00 € |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen (Einzelfall), nach anfallendem Zeitaufwand zum Stundensatz von Die Zeiteinheit beträgt 15 Minuten. | 69,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 14 und mehr Jahren | 1.000,00 € |
| 2.1.1.1 | Zuschlag für Tieferlegung | 480,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 14 Jahren, Fehlgeburten und Ungeborene | 500,00 € |
| 2.2 | Urnenbestattung | |
| 2.2.1 | durch die Gemeinde | 330,00 € |
| 2.2.2 | durch den Bestatter | 220,00 € |
| 2.3 | Bestattungen in der Urnenwand | |
| 2.3.1 | durch die Gemeinde | 240,00 € |
| 2.3.2 | durch den Bestatter | 180,00 € |
| 2.3.3 | Ein Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, sowie außerhalb der üblichen Dienstzeiten | |
| 2.3.3.1 | Bestattung von Personen im Alter von 14 und mehr Jahren (normale Tiefe) | 80,00 € |
| 2.3.3.2 | Bestattung von Personen im Alter von 14 und mehr Jahren (Tiefgrab) | 109,00 € |
| 2.3.3.3 | Bestattung von Personen unter 14 und mehr Jahren, Fehlgeburten, Ungeborene | 50,00 € |
| 2.3.3.4 | Beisetzung von Aschen durch die Gemeinde | 43,00 € |
| 2.3.3.5 | Beisetzung von Aschen durch den Bestatter | 26,00 € |
| 2.3.3.6 | Beisetzung von Aschen in der Urnenwand durch die Gemeinde | 36,00 € |
| 2.3.3.7 | Beisetzung von Aschen in der Urnenwand durch den Bestatter | 23,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.4.1 | Überlassung eines Reihenerdgrabes | |
| 2.4.1.1 | für Personen im Alter von 14 und mehr Jahren | 520,00 € |
| 2.4.1.2 | für Personen unter 14 Jahren | 320,00 € |
| 2.4.1.3 | im Rasenfeld als Reihengrab | 1.790,00 € |
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Gemeinde Dettingen an der Erms
Friedhofssatzung
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| 2.4.2 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
|---|---|---|
| 2.4.2.1 | Überlassung eines Urnenreihengrabes als Erdbestattung | 300,00 € |
| 2.4.2.2 | Überlassung einer Urnenreihengrabes in der Urnenwand | 720,00 € |
| 2.4.2.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld | 770,00 € |
| 2.4.2.4 | Überlassung eines Baumreihengrabs | 790,00 € |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.5.1 | Wahlgrab, Erdbestattung (Tieferlegung, 2 Grabstellen) | 930,00 € |
| 2.5.2 | Wahlgrab, Erdbestattung im Rasengrab (Tieferlegung, 2 Grabstellen) | 2.700,00 € |
| 2.5.3 | Urnenwahlgrab, Erdbestattung (4 Grabstellen) | 900,00 € |
| 2.5.4 | Urnenwahlgrab in der Urnenwand (4 Grabstellen) | 1.740,00 € |
| 2.5.5 | im Rasenfeld als Urnenwahlgrab (4 Grabstellen) | 1.860,00 € |
| 2.5.6 | im Baumwahlgrab | 1.500,00 € |
| 2.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen pro Jahr. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. | |
| 2.6.1 | Wahlgrab, Erdbestattung | 31,00 € |
| 2.6.2 | Rasenwahlgrab, Erdbestattung | 90,00€ |
| 2.6.3 | Urnenwahlgrab, Erdbestattung | 30,00 € |
| 2.6.4 | Urnenwahlgrab in der Urnenwand | 58,00 € |
| 2.6.5 | Rasenfeld als Urnenwahlgrab | 62,00 € |
| 2.6.6 | Baumwahlgrab | 50,00 € |
| 2.7 | Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum | |
| 2.7.1 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 300,00 € |
| 2.7.2 | Benutzung eines Aufbahrungsraumes je Tag (Einlieferungs- und Bestattungstag zählen als ein Tag) | 70,00 € |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | |
| 2.8.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, zum Stundensatz von | 57,00 € |
| 2.8.2 | Zuschlag zu 2.9.1 in besonders erschwerten Fällen sowie außerhalb den üblichen Dienstzeiten | 25 % |
| 2.8.3 | Abräumen der Grabstellen mit Entsorgung des Grabmals und der Grabeinfassung je Arbeitskraft angefangener Stunde | 57,00 € |
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