Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 130 EUR (ab 5. Lebensjahr), 65 EUR (bis 5. Lebensjahr) Ziffer 1.12 / 1.11 der Anlage (Überlassung einer Reihengrabstätte) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten (Abschnitt 2 'Wahlgrabstätten' explizit gestrichen) |
| Urnenreihengrab | 100 EUR Ziffer 1.21 der Anlage (Überlassung einer Urnengrabstätte als Reihengrab, ab 5. Lebensjahr) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750 EUR (Sarg, ab 5. Lebensjahr), 220 EUR (Urne) Ziffer 3.1.2 / 3.13 der Anlage (Ausheben und Schließen der Gräber; gesondert von der Grabüberlassung) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Auw an der Kyll vom 28.01.1987 in der Fassung der 10. Änderung vom 29.12.2025
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 5.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Abschnitten 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5
Inkrafttreten
Die 10. Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Auw a. d. Kyll, gez. Kirsch, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Auw a. d. Kyll
Abschnitt 1
-Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 65 EUR 1.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 130 EUR 1.13 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab 130 EUR
Urnengrabstätten
1.2. Überlassung einer Urnengrabstätte als Reihengrab an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 1.21 als Urnengrabstätte, für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 100 EUR
Abschnitt 2
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- gestrichen
Abschnitt 3
Ausheben und Schließen der Gräber
3.1 für Verstorbene 3.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300 EUR 3.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750 EUR 3.13 Urnenbeisetzungen 220 EUR 3.14 zusätzliche Gebühr für Tieferlegung 260 EUR
Abschnitt 4
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
4.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
Abschnitt 5
Sonstige Gebühren
5.1 Zur Deckung der Kosten, die durch Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Auw a. d. Kyll eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Grabstelle 30 EUR
5.2 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 5.1 für die restliche Zeit der Ruhefrist in doppelter Höhe im Voraus in einem Betrag fällig.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Auw a.d. Kyll vom 18.06.1984 in der Fassung der 7. Änderung vom 08. Dezember 2015
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GBVl. S. 175), geändert durch Art. 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40) und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GBVl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Auw an der Kyll in seiner Sitzung am 08.12.2015 folgende Satzungsänderung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Auw a.d. Kyll gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, Gemarkung Auw a.d. Kyll, Flur 11, Flurstück-Nr. 83/2. (2) Der Friedhof steht im Eigentum der kath. Kirchengemeinde Auw a. d. Kyll. Er unterliegt der Pflege der Zivilgemeinde.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Auw a.d. Kyll einschließlich Heinzkyllermühle, Wellkyllermühle, Auwerbrück und des Eisenbahnhauses an der Straße nach Daufenbach waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung von einer Sondervereinbarung abhängig machen.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an dem Eingang durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt
a) in Reihengrabstätten 20 Jahre
b) in den bestehenden Wahlgrabstätten 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbet
tungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Ehrengrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihengrab Es werden künftig keine Wahlgrabstätten eingerichtet.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet,
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Die Einzelgrabfelder nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) sind Grabfelder mit gemischten Grabstätten.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wurde.
(2) Das Nutzungsrecht wird begrenzt auf zwei Nutzungszeiten von je 25 Jahren; es endet nach vollständiger Belegung des Wahlgrabes mit Ablauf der letzten Liegefrist. Bei Ablauf der Ruhefrist eines Verstorbenen im mehrstelligen Wahlgrab darf die freigewordene Grabstelle nicht erneut belegt werden.
(3) Ein Wiedererwerb von Wahlgrabstätten wird ausgeschlossen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Bei mehrstelligen Wahlgräbern können die nichtbelegten Grabstellen bzw. solche, deren Ruhefrist abgelaufen ist, der Ortsgemeinde zurückgegeben werden.
(8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten bzw. einzelnen Grabstellen hat der jeweilige Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Rückerstattung der evtl. zuviel gezahlten Nutzungsgebühren.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Reihengrabstätten 1 Asche
- 2. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle.
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17 a
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Im Urnengrabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur Grabplatten zulässig. Die Grabplatten sind ausschließlich ohne Einfassung aufzulegen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für Grabplatten dürfen nur Natursteine verarbeitet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Platten müssen bearbeitet sein
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig
(2) Auf den Grabstätten sind Grabplatten mit folgenden Maßen zulässig: Grabplatten mit den Maßen 60 x 60 cm, die ohne Einfassung aufgelegt werden. Sofern ein Einfassung erforderlich ist, ist diese so anzuordnen, dass die Grabplatte in jedem Fall mit der Erdoberfläche abschließt.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbei-
tung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Schlussvorschriften
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, 23),
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Die Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auw an der Kyll, den 23.01.2016 gez. Kirsch, Ortsbürgermeister