Ratingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.12.2023 (Inkrafttreten: 01.01.2024)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.261,00 Euro Grabstättengebühr für Reihengrab (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1.1)
Sargwahlgrab1.765,00 Euro Grabstättengebühr für Wahlgrab je Grabstelle (30 Jahre) (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2.1.1)
Urnenreihengrab813,00 Euro Grabstättengebühr für Urnen-Reihengrab (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1.2)
Urnenwahlgrab1.330,00 Euro Grabstättengebühr für Urnen-Wahlgrab je Grabstelle (30 Jahre) (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2.2.1)
Urnengrab anonym722,00 Euro Grabstättengebühr für Anonymes Urnen-Reihengrab (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1.3)
Baumbestattungnicht angegeben Nur Grabunterhaltung für Baumplatz aufgeführt (494,00 Euro), keine separate Grabstättengebühr im Text.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)379,00 Euro (Sarg-Reihengrab) / 145,00 Euro (Urnen-Reihengrab) Separate Gebühren für Beisetzung und Grabanfertigung (§ 4 Abs. 3). Wahlgrab: 455,00 Euro, Urnen-Wahlgrab: 145,00 Euro.
Trauerhalle / Halle224,00 Euro Gebühr für Friedhofskapelle bzw. -halle inkl. Dekoration etc. (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1). Trauerraum: 205,00 Euro.

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

FriedhofGSR 751

Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

*(FriedhofGSR)*

zuletzt geändert durch den 26. Nachtrag vom 22.12.2023

SatzungDatumFundstelleIn Kraft getreten
vom26.11.1980Amtsblatt Ratingen 1980, S. 30701.01.1981
I. Nachtrag vom23.12.1981Amtsblatt Ratingen 1981, S. 27101.01.1982
II. Nachtrag vom17.12.1982Amtsblatt Ratingen 1982, S. 17801.01.1983
III. Nachtrag vom23.12.1985Amtsblatt Ratingen 1985, S. 26801.01.1986
IV. Nachtrag vom20.12.1989Amtsblatt Ratingen 1989, S. 30701.01.1990
V. Nachtrag vom20.12.1990Amtsblatt Ratingen 1990, S. 35701.01.1991
VI. Nachtrag vom19.12.1991Amtsblatt Ratingen 1991, S. 27201.01.1992
VII. Nachtrag vom17.12.1992Amtsblatt Ratingen 1992, S. 40701.01.1993
VIII. Nachtrag vom16.12.1993Amtsblatt Ratingen 1993, S. 40401.01.1994
IX. Nachtrag vom15.12.1994Amtsblatt Ratingen 1994, S. 42401.01.1995
X. Nachtrag vom21.12.1995Amtsblatt Ratingen 1995, S. 37701.01.1996
XI. Nachtrag vom18.12.1996Amtsblatt Ratingen 1996, S. 36601.01.1997
XII. Nachtrag vom18.12.1997Amtsblatt Ratingen 1997, S. 26301.01.1998
XIII. Nachtrag vom17.12.1998Amtsblatt Ratingen 1998, S. 32601.01.1999
XIV. Nachtrag vom22.12.1999Amtsblatt Ratingen 1999, S. 44501.01.2000
XV. Nachtrag vom19.12.2000Amtsblatt Ratingen 2000, S. 31601.01.2001
XVI. Nachtrag vom27.11.2001Amtsblatt Ratingen 2001, S. 25301.01.2002
XVII. Nachtrag vom19.12.2003Amtsblatt Ratingen 2003, S. 38801.01.2004
XVIII. Nachtrag vom17.12.2008Amtsblatt Ratingen 2008, S. 39001.01.2009
XIX. Nachtrag vom16.12.2009Amtsblatt Ratingen 2009, S. 34601.01.2010
XX. Nachtrag vom15.12.2010Amtsblatt Ratingen 2010, S. 33001.01.2011
XXI. Nachtrag vom21.12.2011Amtsblatt Ratingen 2011, S. 41801.01.2012
XXII. Nachtrag vom19.12.2012Amtsblatt Ratingen 2012, S. 25201.01.2013
XXIII. Nachtrag vom18.12.2014Amtsblatt Ratingen 2014, S. 42101.01.2015
XXIV. Nachtrag vom27.09.2017Amtsblatt Ratingen 2017, S. 24829.09.2017
XXV. Nachtrag vom25.02.2021Amtsblatt Ratingen 2021, S. 6201.03.2021
XXVI. Nachtrag vom22.12.2023Amtsblatt Ratingen 2023, S. 26801.01.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bestattungsgebühren2
§ 2 Gebührenpflichtige2
§ 3 Gebührenmaßstab2
§ 4 Gebührensätze2
§ 5 Genehmigungsgebühren5
§ 6 Fälligkeit der Gebühren5
§ 7 Härteausgleich5
§ 8 Inkrafttreten5

Dezember 2023

1 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

FriedhofGSR 751

§ 1 Bestattungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Das Gebührenaufkommen soll die anderweitig nicht gedeckten Kosten

a) im Leistungsbereich "Grabstätten" mit 75 %

b) in den übrigen Leistungsbereichen mit 100 % abdecken. (2) Für den Leistungsbereich "Grabstätten" trägt die Stadt Ratingen im öffentlichen Interesse an der Mitbenutzung der Friedhofsanlagen als öffentliche Grünfläche einen Betrag in Höhe von 25 % des Kostenvolumens.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jede Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

Die Einzelgebühr ist nach der einzelnen Leistungseinheit bemessen, die aus den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten und aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Inanspruchnahme ermittelt ist. Die Arten der Leistungseinheiten sind in § 4 aufgeführt.

§ 4 Gebührensätze

(1) Die folgenden Gebühren werden für Verstorbene über fünf Jahre erhoben. Auf die Erhebung von Bestattungsgebühren für Personen unter fünf Jahren wird verzichtet. (2) Grabstätten Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab

  1. 1. Reihengräber 1.1 Reihengrab 1.261,00 Euro 1.2 Urnen-Reihengrab 813,00 Euro 1.3 Anonymes Urnen-Reihengrab 722,00 Euro 1.4 Grabstätte anonymes Reihengrab / Grabkammer (20 Jahre) 946,00 Euro 1.5 Anonymes Reihengrab 1.135,00 Euro 1.6 Rasenreihengrab 1.135,00 Euro
  2. 2. Wahlgräber

Dezember 2023

2 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

FriedhofGSR 751

2.1.1Wahlgrab je Grabstelle (30 Jahre)1.765,00 Euro
2.1.2Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage - je Grabstelle - (30 Jahre)3.039,00 Euro
2.1.3Grabstätte Wahlgrab / Grabkammer (20 Jahre)1.085,00 Euro
2.1.4Grabkammer (20 Jahre)965,00 Euro
2.2.1Urnen-Wahlgrab - je Grabstelle - (30 Jahre)1.330,00 Euro
2.2.2Urnen-Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage je Grabstelle (30 Jahre)2.030,00 Euro
2.3Wiederverleihung des Nutzungsrechts
2.3.1Wahlgrab ohne zeitliche Mindestbegrenzung 360/30 der Gebühr zu Ziff. 2.1 je angefangener Monat
2.3.2Urnen-Wahlgrab ohne zeitliche Mindestbegrenzung 360/30 der Gebühr zu Ziff. 2.2 je angefangener Monat
2.3.3für die Dauer bis zum Ablauf einer Ruhezeit (Ruhefrist), die über die Nutzungsdauer hinausgeht, 360/30 der Gebühr zu Ziffern 2.1 oder 2.2 je angefangener Monat der weiteren Inanspruchnahme
2.3.4Wahlgrabstätte im Grabkammersystem ohne zeitliche Mindestbegrenzung 240/20 der Gebühr zu Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 je angefangener Monat
2.3.5für die Dauer bis zum Ablauf einer Ruhezeit (Ruhefrist), die über die Nutzungsdauer hinausgeht, 240/20 der Gebühr zu Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 je angefangener Monat der weiteren Inanspruchnahme
3.Nebenleistungen
3.1für die Einfassung eines Reihengrabes62,00 Euro
3.2für die Einfassung des ersten Grabes einer Wahlgrabstelle126,00 Euro
3.3für die Einfassung jedes weiteren Grabes einer Wahlgrabstelle31,00 Euro
3.4für die Einmeißelung eines Namens in eine Stelle205,00 Euro
4.Grabunterhaltung
4.1Anonyme Urnen-Reihengräber476,00 Euro
4.2Anonyme Reihengräber1.426,00 Euro
4.3Rasenreihengrab1.426,00 Euro
4.4Urnengräber
4.4.1pro Urne (30 Jahre) einer Urnengemeinschaftsanlage1.370,00 Euro
4.4.2pro Urne (30 Jahre) Baumplatz494,00 Euro

Dezember 2023

3 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

FriedhofGSR 751

4.5 Grabsteinkontrolle

einmalige Gebühr für die gesamte Laufzeit im Voraus zusammen mit der Grabmalgenehmigungsgebühr zu zahlen:

4.5.1 für Grabkammer 20 Jahre64,00 Euro
4.5.2 für Grab, 30 Jahre Ruhefrist82,00 Euro

(3) Bestattung

Für die Beisetzung und Grabanfertigung

1. Reihengrab379,00 Euro
2. Grabkammerbestattung anonymes Reihengrab197,00 Euro
3. Anonymes Reihengrab379,00 Euro
4. Urnen-Reihengrab145,00 Euro
5. Anonymes Urnen-Reihengrab167,00 Euro
6. Wahlgrab455,00 Euro
7. Grabkammerbestattung Wahlgrab239,00 Euro
8. Urnen-Wahlgrab145,00 Euro
9. Tiefenbestattung in einem Tiefengrab681,00 Euro
10. Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herstellung eines Wahlgrabes als Tiefengrab326,00 Euro
11. Ascheverstreuung auf dem Aschestreufeld59,00 Euro
12. Grabbeigabe (Totenasche des kremierten Heimtiers)145,00 Euro
13. Zuschlag Übergröße Urnenloch51,00 Euro

Die vorstehenden Gebühren umfassen weder die Bereitstellung von Sargträgern noch die Ausgrünung der Grabstätte.

(4) Umbettungen/Ausgrabungen

1. für das Ausgraben einer Leiche946,00 Euro
2. für das Ausgraben und Verbetten einer Leiche1.325,00 Euro
3. für das Ausgraben einer Urne268,00 Euro
4. für den Urnenversand an andere Friedhöfe161,00 Euro

(5) Benutzung der Friedhofskapellen bzw. -hallen für die Beisetzungsfeierlichkeiten sowie Leichenzellen auf den Kommunalfriedhöfen

1. für die Friedhofskapelle bzw. -halle einschließlich Dekoration, Grünschmuck, Kerzen und elektrische Orgel (jedoch ohne Vergütung des Organisten, diese erfolgt unmittelbar vom Auftraggeber)224,00 Euro
2. für die Leichenzelle161,00 Euro
3. für die Benutzung des Sezierraumes (einschl. Reinigung und Desinfektion)161,00 Euro
4. für die rituelle Waschung230,00 Euro
5. Trauerraum205,00 Euro
6. Nutzung eines Bahrwagens ohne Kapellennutzung125,00 Euro

Dezember 2023

4 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe

FriedhofGSR 751

§ 5 Genehmigungsgebühren

Für die in der Friedhofssatzung vorgeschriebenen Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Aufstellung eines Grabmals 29,00 Euro zuzüglich der Gebühr für die Grabsteinkontrolle + s. § 4 Abs. 2 Ziffer 4.5
  2. 2. für die Errichtung von Grabeinfassungen 29,00 Euro

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Härteausgleich

Führt die Heranziehung der Gebühren im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Dezember 2023

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