Saarwellingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17. Juni 2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab376,00 € § 1 b) Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnenreihengrab135,00 € § 1 a) Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnengrab anonym114,00 € § 1 d) Urnenbeisetzung in einer Urnenrasengrabstätte eines Gemeinschaftsgrabfeldes
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)404,00 € (Sarg) / 141,00 € (Urne) § 5 Herrichten von Gräbern (Öffnen und Schließen) separat berechnet
Trauerhalle / Halle253,00 € § 4 Benutzung der Leichenhalle (Kühlzelle und Einsegnungshalle)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Saarwellingen

(einschl. 11. Nachtrag vom 17. Juni 2021)

§ 1

Reihengräber

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte 135 €

b) Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 376 €

c) Urnenbeisetzungen in einer Reihengrabstätte mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 376 €

d) Urnenbeisetzung in einer Urnenrasengrabstätte eines Gemeinschaftsgrabfeldes 114 €

§ 2

Familiengrabstätten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zweitbelegung eines Familiengrabes bis zum Ablauf einer Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) ist für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1/25 der 2-fachen Gebühr eines Reihengrabes nach § 1 Ziffer 1, Buchstabe b, zu entrichten.

§ 3

Elterngrabstätten

Für Elterngrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr für die Bestattung des Erwerbers sowie des Nutzungsberechtigten jeweils 376 €

§ 3 a

Urnenkammer in Urnenwand

Für die Überlassung einer Urnenkammer zur Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 813 € erhoben.

1

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zweitbelegung der Urnenkammer bis zum Ablauf einer Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) ist für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1/20 der Nutzungsgebühr einer Urnenkammer zu entrichten.

§ 4

Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Kühlzelle und Einsegnungshalle wird eine Gebühr von erhoben. 253 €

Für die alleinige Benutzung der Kühlzelle wird eine Gebühr von 142 €

und für die Einsegnungshalle eine Gebühr von berechnet 111 €

(2) Für die Benutzung des Sezierraumes der Leichenhalle ist eine Gebühr von zu entrichten. 97 €

§ 5

Herrichten von Gräbern

Für das Herrichten von Gräbern (Öffnen und Schließen) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengräber
    • a) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 212 €
    • b) Personen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 404 €
  2. 2. Familiengräber alter Art, nur noch Beilegung 404 €
  3. 3. Elterngräber (Tiefengräber)
  4. 1. Beilegung 486 €
  5. 2. Beilegung 404 €
  6. 4. Urnenreihengräber (gilt auch für Beilegung als Erdbestattung) 141 €
  7. 5. Urnenkammer in Urnenwand für 1. oder 2. Beilegung je 106 €

§ 5 a

Grabpflege bei Rasengräbern

Für die Anlegung und Pflege einer Rasengrabstätte auf dem Friedhof Reisbach (gemäß § 14a der Friedhofssatzung der Gemeinde) wird für die Nutzungsdauer von 30 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe von 2.127 € erhoben.

Für die Anlegung und Pflege einer Rasengrabstätte auf dem Friedhof Saarwellingen-Ort, Saarwellingen-Wald und Schwarzenholz (gemäß § 14 a der Friedhofssatzung der Gemeinde) wird für die Nutzungsdauer von 25 Jahren eine einmalige Gebühr von 1.800 € erhoben.

2

Für das Aufnehmen und Wiederherstellen der Rasenfläche anlässlich der Beisetzung einer Urne in einem belegten Rasengrab wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 41 € erhoben.

§ 5b

Grabpflege einer Urnenrasengrabstätte eines Gemeinschaftsgrabfeldes

Für die Anlegung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte in einem Gemeinschaftsgrabfeld auf dem Friedhof Saarwellingen-Ort, Saarwellingen-Wald, Schwarzenholz und Reisbach (gemäß § 17 a der Friedhofssatzung der Gemeinde) wird für die Nutzungsdauer von 15 Jahren eine einmalige Gebühr von 495,00 € erhoben.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehen des Gebührenanspruches und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung (Begründung des Nutzungsverhältnisses). (2) Die Gebühren werden schriftlich festgesetzt. Sie werden fällig innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides (Gebührenbescheid ist eine Woche nach Antragsstellung zuzusenden).

§ 8

Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

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