Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.350,00 € Reihengrabstätte für Erdbestattungen auf 30 Jahre (§ 2 Nr. 1 b) |
| Sargwahlgrab | 2.850,00 € Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen auf 30 Jahre (§ 2 Nr. 3 a) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur anonyme Urnenreihengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten vorhanden |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Urnenwahlgrabstätte mit 4 Urnenstellen auf 20 Jahre (§ 2 Nr. 5) |
| Urnengrab anonym | 570,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätten (einschl. Einstellen der Urne) (§ 2 Nr. 7) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 780,00 € (Sarg), 120,00 € (Urne) Separate Gebühr für Aushub und Verfüllen des Grabes (§ 3 Nr. 1); nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 340,00 € Benutzung der Friedhofskapelle / des Trauerraumes (§ 5 Nr. 1) |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
aenderungssatzung Flecken Aerzen (Änderung)
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) hat der Rat des Flecken Aerzen in seiner Sitzung am 27.03.2025 die nachstehende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Der § 2 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Flecken Aerzen. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Flecken Aerzen waren, die einen früheren Bezugspunkt zum Flecken Aerzen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Flecken Aerzen vertreten durch den Bürgermeister.
Der § 8 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 8 Durchführung der Bestattung
(1) Verstorbene sollen gemäß § 9 Abs. 2 BestattG innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Die Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden gemäß § 7 Abs. 1 BestattG nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle bzw. bei warmer Witterung in eine hierfür zugelassene Kühleinrichtung überführt werden. Die Leichenschau soll vorher erfolgt sein.
Absatz (2) keine Änderung.
(3) Für den Transport des Sarges oder der Urne von der Friedhofskapelle zum Grab bei Erdbestattungen bzw. zum Leichenwagen bei Feuerbestattungen haben die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen durch Sargträger oder Bestattungshelfer zu sorgen. Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle sowie die Entfernung des Sarggesteckes vor dem Einlassen ins Erdreich - sofern gewünscht - Sorge zu tragen.
Der § 9 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 9 Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargzubehör, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein oder umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten.
Absätze (2) und (3) keine Änderung
(4) Die Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
-2- -2-
Der § 14 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 14 Reihengrabstätten (Einzelgrab)
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, mit Ausnahme der nach Abs. 2 zulässigen Beibestattung. Zur Erdbestattung dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
Absätze (2) bis (6) keine Änderung
Der § 16 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 16 Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung (Raseneinzelgrab)
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Aerzen gepflegt und unterhalten werden. Zur Erdbestattung dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen. (2) Es besteht die Verpflichtung ein Grabmal aufzulegen. Anonyme Grabstätten sind nicht zulässig. Es ist nur ein Grabmal zugelassen. (3) Zwei Arten von liegenden nach § 24 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Grabmalen sind zulässig:
a) Bodenschriftplatte, bündig in den Boden eingelassenen,
- mit den vorgeschriebenen Abmessungen: Breite: 50 cm, Länge: 40 cm, Dicke mind. 8 cm
- mit einem Schriftbild in die Platte eingelassen
- die auch aus witterungsbeständigem Holz bestehen können.
b) Kissenstein mit bündig in den Boden eingelassener Grabplatte:
- mit einer möglichst einheitlichen Schräge für den Wasserablauf, wobei die Hinterkante, 10 cm höher als die Vorderkante sein soll,
- der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiben: Breite: 50 cm, Länge: 40 cm, max. Höhe: 20 cm
- die Grabplatte hat vorgeschriebene Abmessungen: Breite: 80 cm, Länge: 70 cm
- der verbleibende Plattenrand beträgt 15 cm und dient der Rasenpflege. Auf thisem darkein Blumen-/ Grabschmuck aufgestellt werden.
Die Bodenschriftplatte bzw. die Grabplatten der Kissensteine müssen bündig in den Boden eingelassen sein, sodass ein Überfahren bei den Mäharbeiten schadlos möglich ist. Der Nutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Bodenschrift-/Grabplatten über die gesamte Nutzungsdauer ebenerdig auf der Grabstelle liegen.
Eine weitere Gestaltung bzw. Bepflanzung sowie Grabschmuck jeder Art mit Ausnahme von Abs. 4 ist unzulässig.
(4) In der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres wird das Auflegen von Grabschmuck wegen der aussetzenden Rasenpflege geduldet. Dieser ist vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Vegetationsphase zu entfernen.
Absätze (5) und (6) keine Änderung
-3- -3-
Der § 17 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 17 Wahlgrabstätten (Doppel- oder Mehrfachgrab)
Absatz (1) keine Änderung
(2) Auf jeder einzelnen Grabstelle der Wahlgrabstätte dürfen zur Erdbestattung bis zu 2 Urnen zusätzlich oder lediglich 3 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
Absätze (3) bis (6) keine Änderung
(7) Wird durch eine Zubestattung nach Abs. 2 aufgrund der Ruhezeit des Zubestatteten die Nutzungsdauer an der Wahlgrabstätte überschritten, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte entsprechend zu verlängern.
Absätze (8) bis (11) keine Änderung
Der § 18 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 18 Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung (Rasendoppelgrab)
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit 2 Grabstellen für mindestens eine Erdbestattung, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Aerzen gepflegt und unterhalten werden. Zur Erdbestattung)dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen. (2) Es besteht die Verpflichtung ein Grabmal aufzulegen. Anonyme Grabstätten sind nicht zulässig. Es ist nur ein Grabmal zugelassen. (3) Zwei Arten von liegenden nach § 24 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Grabmalen sind zulässig:
a) Bodenschriftplatte, bündig in den Boden eingelassen,
- mit den vorgeschriebenen Abmessungen von: Breite: 80 cm, Länge: 40 cm, Dicke mind. 8 cm
- mit einem Schriftbild in die Platte eingelassen
- die auch aus witterungsbeständigen Holz bestehen können.
b) Kissenstein mit bündig in den Boden eingelassene Grabplatte:
- mit einer möglichst einheitlichen Schräge für den Wasserablauf, wobei die Hinterkante, 10 cm höher als die Vorderkante sein soll,
- der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiben: Breite: 80 cm, Länge: 40 cm, max. Höhe: 20 cm,
- die Grabplatte hat vorgeschriebene Abmessungen: Breite: 110 cm, Länge: 70 cm
- der verbleibende Plattenrand beträgt 15 cm und dient der Rasenpflege. Auf thisem darf kein Blumen-/ Grabschmuck aufgestellt werden.
Die Bodenschriftplatten bzw. die Grabplatten der Kissensteine müssen bündig in den Boden eingelassen sein, sodass ein Überfahren bei den Mäharbeiten schadlos möglich ist. Der Nutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Bodenschrift-/Grabplatten über die gesamte Nutzungsdauer ebenerdig auf der Grabstelle liegen.
Eine weitere Gestaltung bzw. Bepflanzungen sowie Grabschmuck jeder Art mit Ausnahme von Abs. 4 ist unzulässig.
(4) In der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres wird das Auflegen von Grabschmuck wegen der aussetzenden Rasenpflege geduldet. Dieser ist vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Vegetationsphase zu entfernen.
-4- -4-
Absätze (5) und (6) keine Änderung.
Der § 20 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrab)
Absatz (1) keine Änderung
(2) Es gibt zwei verschiedene Arten von Grabstätten:
a) Urneneinzelgrab: Die Gräber haben folgendes Maß: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Grabplatte bzw. der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Länge: 20 cm, Breite: 30 cm. Die Höhe soll zwischen 6-14 cm betragen.
b) Urnendoppelgrab: Die Gräber haben folgendes Maß: Länge: 0,50 m, Breite: 1,00 m. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und muss bei Zubestattung entsprechend der vorgeschriebenen Ruhezeit verlängert werden. Eine weitere Verlängerung nach Ablauf der ...Ruhezeit des Zweitbestatteten ist nicht möglich. Die Grabplatte bzw. der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Länge: 30 cm, Breite: 40 cm. Die Höhe soll zwischen 6-14 cm betragen.
Absätze (3) bis (5) keine Änderung.
Der § 21 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 21 Anonyme Urnenreihengrabstätten
Absätze (1) bis (3) keine Änderung.
(4) Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt und werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Tag der Bestattung und exakte Lage der Urne werden den Hinterbliebenen nicht mitgeteilt.
Der § 23 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 23 Grabmale und Einfassungen
Absatz (1) keine Änderung.
(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Eisen- und Bronzeguss, Holz (nur bei provisorischen Grabmalen und Bodenschriftplatten gemäß §16 Abs. 3a / §18 Abs. 3a) bestehen.
Nicht zulässig sind insbesondere:
a) Grabmale aus Kunststein, Gips oder Zement
b) Materialien wie Beton, Glas, Kunststoff, Emaille und Keramik
c) Farbanstriche auf Stein
Absätze (3) bis (7) keine Änderung.
Der § 24 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 24 Genehmigung von Grabmalen
Absätze (1) und (2) keine Änderung.
-5- -5-
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres errichtet worden ist.
Der § 26 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 26 Allgemeines
Absätze (1) bis (3) keine Änderung.
(4) Die bei der Bestattung niedergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von 2 Monaten vom Nutzungsberechtigten zu beseitigen.
Absätze (5) und (6) keine Änderung.
Der § 28 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Flecken Aerzen die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in satzungskonformen Zustand zu versetzen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird der Aufforderung bei einer Reihengrabstätte nicht Folge geleistet, wird die Grabstätte vom Flecken Aerzen auf Kosten des/der Verantwortlichen eingeebnet.
Bei Wahlgrabstätten kann dem/der Nutzungsberechtigte/n das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
Vor Entzug des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich satzungskonform herzurichten. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
In dem Entziehungsbescheid ist der/die Grabnutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf seine/ihre Kosten zu entfernen. Nach Ablauf der Räumungsfrist wird die Grabstätte vom Flecken Aerzen auf Kosten des/der ehemaligen Nutzungsberechtigten eingeebnet, sofern das Grabnutzungsrecht auf Antrag nicht zwischenzeitlich einer der in § 17 Abs. 4 genannten Person übertragen wurde.
Absatz (2) keine Änderung.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Aerzen, den 28.03.2025

01
(Wittrock, Bürgermeister)
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Flecken Aerzen vom 10.12.2009 bis einschließlich der 2. Änderungssatzung vom 15.12.2022
§ 1
Allgemeines
Der Flecken Aerzen betreibt die in § 1 der Friedhofssatzung genannten Friedhöfe als öffentliche Einrichtung. Für deren Benutzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebühren der Grabstätten
| 1) | Reihengrabstätten (*Einzelgrab*) | |
|---|---|---|
| a) | für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 30 Jahre | 600,00 € |
| aa) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 20,00 € |
| b) | für Erdbestattungen auf 30 Jahre | 1.350,00 € |
| bb) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 45,00 € |
| 2) | Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung (*Raseneinzelgrab*) | |
| a) | für Erdbestattungen auf 30 Jahre | 1.800,00 € |
| b) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 60,00 € |
| c) | Gebühr für erhöhten Pflegeaufwand für Grabmale gemäß § 16 Abs. 3 b je angefangenes Jahr mit Erteilung der Genehmigung | 3,00 € |
| 3) | Wahlgrabstätten (*Doppel- oder Mehrfachgräber*) | |
| a) | mit 2 Grabstellen auf 30 Jahre | 2.850,00 € |
| b) | für jede weitere Grabstelle | 1.425,00 € |
| c) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und angefangenes Jahr | 95,00 € |
| 4) | Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung (*Rasendoppelgrab*) | |
| a) | mit 2 Grabstellen auf 30 Jahre | 3.855,00 € |
| b) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 128,50 € |
| c) | Gebühr für erhöhten Pflegeaufwand für Grabmale gemäß § 18 Abs. 3 b je angefangenes Jahr mit Erteilung der Genehmigung | 5,00 € |
| 5) | Urnenwahlgrabstätten mit 4 Urnenstellen auf 20 Jahre | 600,00 € |
| a) | je Urnenbeisetzung | 300,00 € |
| b) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 45,00 € |
| 6) | Urnengemeinschaftsgrabstätten | |
| a) | Urneneinzelgrab auf 20 Jahre | 1.120,00 € |
| b) | Urnendoppelgrab auf 20 Jahre | 2.240,00 € |
| bb) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Jahr | 112,00 € |
| 7) | Anonyme Urnenreihengrabstätten (einschl. Einstellen der Urne) | 570,00 € |
- 2 -
- 2 -
§ 3 Gebühren der Bestattung
- 1. Aushub und Verfüllen des Grabes
- a) bei Erdbestattungen 780,00 €
- b) bei Erdbestattungen in Kindergräber 360,00 €
- c) bei Urnenbestattung 120,00 €
- 2. Gebühr für eine Urnenbeisetzung in ein Reihen-, Wahl- oder Rasenwahlgrab zusätzlich zur Grabnutzungsverlängerung unter § 2 300,00 €
§ 4 Gebühren für Grabmäler
Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Einfassungen und/bzw. sonstigen baulichen Anlagen beträgt:
- 1. für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung 100,00 €
- 2. für die lfd. Überprüfung der Standsicherheit für stehende Grabmale bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung 2,00 €
§ 5 Gebühren der Friedhofskapelle / Leichenhalle
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle / des Trauerraumes 340,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle für das Einstellen des/der Verstorbenen bis zur Überführung nach außerhalb 100,00 €
§ 6 Gebühren für Einebnungen
- 1. Abräumen und Entsorgung des Grabmales, der Bepflanzungen und Einsaat der Grabstätte
- a) Reihengrabstätten 230,00 €
- b) Reihengrabstätten für Kinder 160,00 €
- c) Wahlgrab mit 2 Grabstellen 360,00 € je weitere Grabstelle 120,00 €
- d) Urnenwahlgrabstätten 160,00 €
- 2. Abräumen und Entsorgen
- a) der ebenerdig liegenden Grabplatte (§ 16 und 18 Abs. 3 a) 60,00 €
- b) des erhöhten Grabmales einschl. Umrandung (§ 16 Abs. 3 b Raseneinzelgrab) 110,00 €
- c) des erhöhten Grabmales einschl. Umrandung (§ 18 Abs. 3 b Rasendoppelgrab) 140,00 €
- 3. Pflege für eingeebnete Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit je angefangenes Jahr
- a) Reihengrabstätten 25,00 €
- b) Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen 50,00 € je weitere Grabstelle 25,00 €
- c) Urnenwahlgrabstätten 20,00 €
- 3 -
- 3 -
§ 7
Besondere oder zusätzliche Leistungen
- 1. Für Bestattungen, die am Sonnabend stattfinden, wird auf die Gebühren nach § 3 ein 50%iger Aufschlag erhoben.
- 2. Für besondere bzw. zusätzliche Leistungen, die nicht in den vorstehenden Paragraphen geregelt sind, wird berechnet je angefangener halben Stunde und Mitarbeiter 19,50 €
- 3. Für das Läuten der Glocke zum Sterbefall bzw. bei der Trauerfeier je Geläut durch Mitarbeiter des Flecken Aerzen 15,00 €
§ 8
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der/die Antragsteller/in und der-/diejenige verpflichtet, in dessen/deren Auftrag die Friedhöfe und die Bestattungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Neben dem/der Antragsteller/in können die nächsten Angehörigen oder die Erben des/der Verstorbenen zur Zahlung herangezogen werden.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Der Gebührenanspruch nach § 2 und § 4 Abs. 2 entsteht mit Ausnahme der Gebühr nach § 2 Ziffer 2c) und 4c) mit der Erteilung des Grabnutzungsrechtes, ansonsten mit der Beendigung der gemeindlichen Leistung. Die Gebühr nach § 2 Ziffer 2c) und 4c) entsteht mit der Erteilung der Genehmigung des Grabmales.
- 2. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
- 3. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 9a
Rückzahlung von Gebühren
Wird auf eine Grabstätte, auf der bereits Bestattungen vorgenommen wurden, vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung erworbener Grabstellen), so werden die bei der Verleihung des Nutzungsrecht gezahlten Gebühren nicht, auch nicht zeitanteilig, zurückgezahlt.
§ 10
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Fleckens Aerzen vom 11.12.2003 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung des Flecken Aerzen vom 10.12.2009 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2025
Inhaltsübersicht:
Seite
| Abschnitt I: | Allgemeines | 2 |
|---|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | ||
| § 2 Friedhofszweck | ||
| § 3 Schließung und Entwidmung | ||
| Abschnitt II: | Ordnungsvorschriften | 3 - 4 |
| § 4 Öffnungszeiten | ||
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | ||
| § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | ||
| Abschnitt III: | Bestattungsvorschriften | 4 - 6 |
| § 7 Allgemeines | ||
| § 8 Durchführung der Bestattung | ||
| § 9 Särge / Urnen | ||
| § 10 Ausheben der Gräber | ||
| § 11 Ruhezeiten | ||
| § 12 Umbettungen | ||
| Abschnitt IV: | Grabstätten | 6 - 11 |
| § 13 Allgemeines | ||
| § 14 Reihengrabstätten für Erdbestattung | *(Einzelgrab)* | |
| § 15 Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | ||
| § 16 Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung | *(Raseneinzelgrab)* | |
| § 17 Wahlgrabstätten | *(Doppel- oder Mehrfachgrab)* | |
| § 18 Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung | *(Rasendoppelgrab)* | |
| § 19 Urnenwahlgrabstätten für 1-4 Urnen | ||
| § 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten | *(U.-einzel- oder U.-doppelgrab)* | |
| § 21 Anonyme Urnenreihengrabstätten | ||
| Abschnitt V: | Gestaltungsvorschriften | 12 - 13 |
| § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | ||
| § 23 Allgemeines Grabmale und Einfassungen | ||
| § 24 Genehmigung von Grabmalen | ||
| § 25 Unterhaltung und Entfernung der Grabmale | ||
| Abschnitt VI: | Herrichtung und Pflege der Grabstätte | 13 - 14 |
| § 26 Allgemeines | ||
| § 27 Herrichtung und Pflege der Grabstätte | ||
| § 28 Vernachlässigung der Pflege | ||
| Abschnitt VII: | Leichenhallen, Friedhofskapellen und Trauerfeiern | 15 |
| § 29 Leichenhallen | ||
| § 30 Friedhofskapellen | ||
| § 31 Trauerfeiern | ||
| Abschnitt VIII: | Schlußvorschriften | 16 |
| § 32 Alte Rechte | ||
| § 33 Haftung | ||
| § 34 Gebühren | ||
| § 35 Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 36 Inkrafttreten |
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I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden gemeindeeigenen Friedhöfe in den Ortsteilen des Flecken Aerzen:
Dehmke Dehrenberg Dehmkerbrock Egge / Flakenholz Herkendorf Gellersen Grießem Grupenhagen Multhöpen Reinerbeck
Die Friedhöfe und das Bestattungswesen werden vom Flecken Aerzen verwaltet und beaufsichtigt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Flecken Aerzen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner des Flecken Aerzen waren, die einen früheren Bezugspunkt zum Flecken Aerzen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Flecken Aerzen vertreten durch den Bürgermeister.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Schließung oder Entwidmung ist der Flecken Aerzen verpflichtet, bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts Ersatzgräber gleicher Art zur Verfügung zu stellen und herzurichten sowie die erforderlichen Umbettungen vorzunehmen. Weitere Ansprüche stehen den Nutzungsberechtigten nicht zu.
(3) Soweit durch die in Abs. 1 genannte Schließung oder Entwidmung Rechte auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlöschen, werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls Ersatzgrabstätten zur Verfügung gestellt.
(4) Schließung oder Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils werden öffentlich bekanntgegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jederzeit geöffnet.
(2) Der Flecken Aerzen kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (Umbettungen von Verstorbenen, Einebnung von Grabstellen u.ä.).
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fleckens Aerzen bzw. seines Personals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Totengedenkfeiern sind 1 Woche vorher bei dem Flecken Aerzen zur Zustimmung anzumelden.
(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Fahrzeuge des Fleckens Aerzen, sowie Fahrzeuge nach § 6 Abs. 4, zu befahren;
b) Arbeiten während einer Bestattung oder Gedenkfeier sowie an Sonn- und Feiertagen in der unmittelbaren Nähe des Friedhofsgeländes auszuführen;
c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) zur Veröffentlichung bestimmte Fotos ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. des Fleckens Aerzen anzufertigen;
f) den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Ausführung von Arbeiten notwendig ist;
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
Ausnahmen können vom Flecken Aerzen zugelassen werden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Flecken Aerzen. Der Flecken Aerzen kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Personals des Flecken Aerzen zu befolgen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
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(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur montags bis freitags von 7.00 – 19.00 Uhr und samstags von 7.00 – 13.00 Uhr durchgeführt werden.
(6) Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die keine Behinderung darstellen, gelagert werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nach Abschluß ihrer Arbeiten keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3-6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Flecken Aerzen die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(8) Abweichend vom Abs. 1 haben Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen bedürfen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bestattungsablaufes der Genehmigung des Flecken Aerzen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung ist vor der Anmeldung der Bestattung mit dem Flecken Aerzen bzw., der vom Flecken Aerzen örtlich Beauftragten (Totenfrau) und dem Geistlichen abzustimmen.
(3) a) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
- 2. die Kinder,
- 3. die Enkelkinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Großeltern und
- 6. die Geschwister
b) Eine Bestattung ist von den in Abs. 3a genannten Angehörigen, den sonstigen Verpflichteten oder des beauftragten Bestattungsunternehmens unter Angabe des Ortes, der gewünschten Zeit und Art der Grabstelle beim Flecken Aerzen, spätestens 2 Tage vor der Bestattung, schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antrages, anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsunternehmen handeln als Vertreter. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde bzw. Sterbebescheinigung usw.) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn aus seuchenhygienischen Gründen eine vorzeitige Bestattung durch den Flecken Aerzen als Ordnungsbehörde genehmigt worden ist.
(5) Die Zeit der Bestattungen wird vom Flecken Aerzen festgesetzt.
(6) Vor der Bestattung müssen die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 BestattG vollständig vorliegen, sonst darf keine Bestattung erfolgen.
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§ 8 Durchführung der Bestattung
(1) Verstorbene sollen gemäß § 9 Abs. 2 BestattG innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Die Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden gemäß § 7 Abs. 1 BestattG nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle bzw. bei warmer Witterung in eine hierfür zugelassene Kühleinrichtung überführt werden. Die Leichenschau soll vorher erfolgt sein. (2) Es ist verboten, Verstorbene öffentlich auszustellen oder den Sarg bei den Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen. (3) Für den Transport des Sarges oder der Urne von der Friedhofskapelle zum Grab bei Erdbestattungen bzw. zum Leichenwagen bei Feuerbestattungen haben die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen durch Sargträger oder Bestattungshelfer zu sorgen. Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle sowie die Entfernung des Sarggesteckes vor dem Einlassen ins Erdreich - sofern gewünscht - Sorge zu tragen.
§ 9 Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargzubehör, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein oder umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Für Kindergräber dürfen die Särge höchstens 1,20 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Flecken Aerzen bereits bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Ausnahmen von der Sargpflicht kann die untere Gesundheitsbehörde zulassen. (4) Die Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem und umweltfreundlichem Material bestehen
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch den Flecken Aerzen oder durch von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabzubehör, Grabmälern bzw. Fundamenten ist durch die Angehörigen des/der Verstorbenen rechtzeitig zu veranlassen. Der Flecken Aerzen kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen durchführen lassen, wenn 36 Stunden vor der Bestattung die notwendigen Arbeiten zur Freimachung der Grabstelle nicht durchgeführt sind.
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§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt
a) für Erdbestattungen 30 Jahre
b) für Feuerbestattungen 20 Jahre
c) bei Kindern, vor Vollendung des 5. Lebensjahres 30 Jahre (2) Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht beginnt an dem Tag der Beisetzung des/der Verstorbenen.
§12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Verstorbenen und Aschen der Zustimmung des Flecken Aerzen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Vorlage eines Nachweises einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheort erteilt werden. Die Ausgrabung oder Umbettung darf gemäß § 15 BestattG nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde erfolgen. (3) Die Umbettung erfolgt nur auf Antrag unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung des/der jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte; antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. (4) Das Ausheben und Schließen des Grabes für die Umbettung wird vom Flecken Aerzen oder einem von diesem Beauftragten durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, tragen die Antragsteller. (6) Der Ablauf der Ruhezeit bzw. der Zeit des Grabnutzungsrechts wird durch die Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. Dies gilt auch für Urnen- und Rasenreihengräber. (8) Die Wiederausgrabung von Verstorbenen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Flecken Aerzen. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben oder entzogen werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattung (Einzelgrab) (§ 14)
b) Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (§ 15)
c) Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung (Raseneinzelgrab) (§ 16)
d) Wahlgrabstätten (Doppel- oder Mehrfachgrab) (§ 17)
e) Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung (Rasendoppelgrab) (§ 18)
f) Urnenwahlgrabstätten für 1-4 Urnen (§ 19)
g) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrab) (§ 20)
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 21)
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(3) Für jeden Friedhof ist ein Gestaltungs- und Belegungsplan aufgestellt, um die ordnungsgemäße Belegung zu gewährleisten und eine spätere Wiederbelegung der einzelnen Grabfelder zu ermöglichen. Der Plan legt die Grundgestaltung des Friedhofes fest und zeigt die Grabfelder für die einzelnen Belegungsarten auf.
(4) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Flecken Aerzen nach Maßgabe des Gestaltungs- und Belegungsplanes (Abs. 3) bestimmt. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden. Vor Eintritt eines Todesfalles ist der Erwerb einer Grabstätte ausgeschlossen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer anderen als der nach Abs. 4 bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Die Ausmauerung von Gräbern und/oder die Errichtung von Grabgewölben ist nicht zulässig.
§ 14 Reihengrabstätten (Einzelgrab)
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, mit Ausnahme der nach Abs. 2 zulässigen Beibestattung. Zur Erdbestattung dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
(2) In Reihengrabstätten darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Die Beibestattung von Neugeborenen oder noch nicht einem Jahr alten Kindern zu ihren verstorbenen Müttern ist zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit nach § 11 Abs. 1a) einmalig für mind. 5 Jahre, längstens bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Gemeinde kann die Verlängerung versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der künftigen Friedhofsgestaltung bestehen.
(4) Das Nutzungsrecht begründet die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales, zur Anlage und Pflege der Grabstätte im Sinne dieser Satzung. Es sind liegende oder stehende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,5 qm oder Abdeckplatten zulässig. Außerdem finden die §§ 22 – 28 Anwendung. Die Bepflanzung auf den Gräbern darf eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen.
(5) Neu anzulegende Gräber sollten folgende Maße haben: Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betroffenen Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15 Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(1) In Reihengrabstätten für Kinder werden nur Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt. Es ist eine Erd- oder Urnenbestattung möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit nach § 11 Abs. 1a) einmalig für mind. 5 Jahre, längstens bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Gemeinde kann die Verlängerung versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der künftigen Friedhofsgestaltung bestehen.
(3) Das Nutzungsrecht begründet die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales, zur Anlage und Pflege der Grabstätte im Sinne dieser Satzung. Es sind liegende oder stehende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,4 qm oder Abdeckplatten zulässig. Außerdem finden die §§ 22 – 28 Anwendung. Die Bepflanzung auf den Gräbern darf eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen.
(4) Neu anzulegende Gräber sollten folgende Maße haben: Länge: 1,60 m, Breite: 0,90 m.
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§ 16 Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung (Raseneinzelgrab)
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Aerzen gepflegt und unterhalten werden. Zur Erdbestattung dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
(2) Es besteht die Verpflichtung ein Grabmal aufzulegen. Anonyme Grabstätten sind nicht zulässig. Es ist nur ein Grabmal zugelassen.
(3) Zwei Arten von liegenden nach § 24 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Grabmalen sind zulässig:
a) Bodenschriftplatte, bündig in den Boden eingelassenen,
- mit den vorgeschriebenen Abmessungen: Breite: 50 cm, Länge: 40 cm, Dicke mind. 8 cm
- mit einem Schriftbild in die Platte eingelassen
- die auch aus witterungsbeständigem Holz bestehen können.
b) Kissenstein mit bündig in den Boden eingelassener Grabplatte:
- mit einer möglichst einheitlichen Schräge für den Wasserablauf, wobei die Hinterkante, 10 cm höher als die Vorderkante sein soll,
- der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 50 cm, Länge: 40 cm, max. Höhe: 20 cm
- die Grabplatte hat vorgeschriebene Abmessungen: Breite: 80 cm, Länge: 70 cm
- der verbleibende Plattenrand beträgt 15 cm und dient der Rasenpflege. Auf diesem darf kein Blumen- / Grabschmuck aufgestellt werden.
Die Bodenschriftplatte bzw. die Grabplatten der Kissensteine müssen bündig in den Boden eingelassen sein, sodass ein Überfahren bei den Mäharbeiten schadlos möglich ist. Der Nutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Bodenschrift-/Grabplatten über die gesamte Nutzungsdauer ebenerdig auf der Grabstelle liegen.
Eine weitere Gestaltung bzw. Bepflanzung sowie Grabschmuck jeder Art mit Ausnahme von Abs. 4 ist unzulässig.
(4) In der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres wird das Auflegen von Grabschmuck wegen der aussetzenden Rasenpflege geduldet. Dieser ist vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Vegetationsphase zu entfernen.
(5) Unzulässiger Grabschmuck wird vom Flecken Aerzen entfernt und schadensersatzlos beseitigt.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 14) entsprechend auch für die Rasenreihengrabstätten.
§ 17 Wahlgrabstätten (Doppel- oder Mehrfachgrab)
(1) Wahlgrabstätten sind alle Grabstätten mit 2 oder mehreren Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren durch Ausstellung einer Verleihungsurkunde erworben wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem in der Verleihungsurkunde genannten Zeitpunkt. Nutzungsberechtigt kann grundsätzlich nur eine natürliche Person sein.
(2) Auf jeder einzelnen Grabstelle der Wahlgrabstätte dürfen zur Erdbestattung bis zu 2 Urnen zusätzlich oder lediglich 3 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit des Letztbestatteten nur einmalig für mind. 5 Jahre, längstens bis zu 30 Jahren verlängert werden, jedoch nur für die gesamte Wahlgrabstätte.
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(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens einen Nachfolger/eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den/die überlebende/n Ehegatten/in oder die/den eingetragene/n Lebenspartner/in,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen geht das Nutzungsrecht auf den/die Ältesten/Älteste über.
(5) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das alleinige Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über weitere Beisetzungen gem. Abs. 2 und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Wird durch eine Zubestattung nach Abs. 2 aufgrund der Ruhezeit des Zubestatteten die Nutzungsdauer an der Wahlgrabstätte überschritten, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte entsprechend zu verlängern.
(8) Das Nutzungsrecht belegter bzw. teilbelegter Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen können in Einzelfällen zugelassen werden.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die Nutzungsberechtigte bis zu 3 Monate vorher schriftlich (falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte) hingewiesen.
(10) Das Nutzungsrecht begründet die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales, zur Anlage und Pflege der Grabstätte im Sinne dieser Satzung. Es sind liegende oder stehende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,8 qm oder Abdeckplatten zulässig. Bei Wahlgräbern mit 3 und mehr Grabstellen können größere Abmessungen auf Antrag genehmigt werden. Außerdem finden die §§ 22 – 28 Anwendung. Die Bepflanzung auf den Gräbern darf eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
(11) Neu anzulegende Gräber sollten folgende Maße haben: Länge: 2,30 m Breite: 2,10 m, jede hinzukommende Grabstelle 1,10 m
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§ 18 Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung (Rasendoppelgrab)
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit 2 Grabstellen für mindestens eine Erdbestattung, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Aerzen gepflegt und unterhalten werden. Zur Erdbestattung dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur nahe Angehörige. Die Beisetzung bedarf der vorherigen Genehmigung des Flecken Aerzen.
(2) Es besteht die Verpflichtung ein Grabmal aufzulegen. Anonyme Grabstätten sind nicht zulässig. Es ist nur ein Grabmal zugelassen.
(3) Zwei Arten von liegenden nach § 24 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Grabmalen sind zulässig:
a) Bodenschriftplatte, bündig in den Boden eingelassen,
- mit den vorgeschriebenen Abmessungen von: Breite: 80 cm, Länge: 40 cm, Dicke mind. 8 cm
- mit einem Schriftbild in die Platte eingelassen
- die auch aus witterungsbeständigen Holz bestehen können.
b) Kissenstein mit bündig in den Boden eingelassene Grabplatte:
- mit einer möglichst einheitlichen Schräge für den Wasserablauf, wobei die Hinterkante, 10 cm höher als die Vorderkante sein soll,
- der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 80 cm, Länge: 40 cm, max. Höhe: 20 cm,
- die Grabplatte hat vorgeschriebene Abmessungen: Breite: 110 cm, Länge: 70 cm
- der verbleibende Plattenrand beträgt 15 cm und dient der Rasenpflege. Auf diesem darf kein Blumen- / Grabschmuck aufgestellt werden.
Die Bodenschriftplatten bzw. die Grabplatten der Kissensteine müssen bündig in den Boden eingelassen sein, sodass ein Überfahren bei den Mäharbeiten schadlos möglich ist. Der Nutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Bodenschrift-/Grabplatten über die gesamte Nutzungsdauer ebenerdig auf der Grabstelle liegen.
Eine weitere Gestaltung bzw. Bepflanzungen sowie Grabschmuck jeder Art mit Ausnahme von Abs. 4 ist unzulässig.
(4) In der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres wird das Auflegen von Grabschmuck wegen der aussetzenden Rasenpflege geduldet. Dieser ist vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Vegetationsphase zu entfernen.
(5) Unzulässiger Grabschmuck wird vom Flecken Aerzen entfernt und schadensersatzlos beseitigt.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechend auch für die Rasenwahlgrabstätten.
§ 19 Urnenwahlgrabstätten für 1-4 Urnen
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren durch Ausstellung einer Verleihungsurkunde erworben wird. Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Verhältnis der Grabgröße anzupassen. Die Bepflanzung auf den Gräbern darf eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.
(3) Es sind liegende oder stehende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,25 m² und einer max. Höhe von 0,70 m oder Abdeckplatten zulässig. Außerdem finden die §§ 22 – 28 Anwendung.
(4) Neu anzulegende Gräber sollten folgende Maße haben: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.
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(5) Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Paragrafen etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 17 für Wahlgrabstätten entsprechend.
**§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten (*Einzel- oder Doppelgrab*)**
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden vom Flecken Aerzen angelegt, bepflanzt und gepflegt. Die Grabanlagen sind auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich gestaltet.
(2) Es gibt zwei verschiedene Arten von Grabstätten:
a) Urneneinzelgrab: Die Gräber haben folgendes Maß: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Grabplatte bzw. der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Länge: 20 cm, Breite: 30 cm. Die Höhe soll zwischen 6-14 cm betragen.
b) Urnendoppelgrab: Die Gräber haben folgendes Maß: Länge: 0,50 m, Breite: 1,00 m. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und muss bei Zubestattung entsprechend der vorgeschriebenen Ruhezeit verlängert werden. Eine weitere Verlängerung nach Ablauf der ...Ruhezeit des Zweitbestatteten ist nicht möglich. Die Grabplatte bzw. der Kissenstein darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Länge: 30 cm, Breite: 40 cm. Die Höhe soll zwischen 6-14 cm betragen.
(3) Die Vergabe erfolgt entsprechend der Reihenfolge des aufgestellten Belegungsplanes. Es besteht die Verpflichtung, auf die Grabstellen eine liegende Platte (Grabmal) aufzulegen. Für die Grabplatten besteht lediglich eine Anzeigepflicht beim Flecken Aerzen. Anonyme Grabstätten sind nicht zulässig.
(4) Eine Verwendung von Überurnen ist bei dieser Bestattungsform nicht möglich.
(5) Die bei der Bestattung niedergelegten Kränze usw. sind nur auf der speziell gekennzeichneten Fläche zulässig und gemäß § 26 Abs. 4 nach 2 Monaten abzuräumen.
§ 21 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenbestattungen erfolgen ausschließlich in einem gesondert ausgewiesenen Gemeinschaftsreihenfeld auf dem Friedhof Dehmkerbrock.
(2) Sichtbare äußere Merkmale wie Grabmale, Grabplatten, Grabschmuck o.ä. sind auf dem Gräberfeld nicht zulässig. Zum Trauertag kann auf einer speziell vorgesehenen Fläche Blumenschmuck abgelegt werden.
(3) Das Gräberfeld wird vom Flecken Aerzen mit Rasen eingesät, gepflegt und unterhalten.
(4) Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt und werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Tag der Bestattung und exakte Lage der Urne werden den Hinterbliebenen nicht mitgeteilt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der in den §§ 14 bis 21 aufgeführten Grabstätten - so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
§ 23 Grabmale und Einfassungen
(1) Soweit sich nicht aus den §§ 14 – 21 der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten diese Vorschriften für sämtliche Grabarten. (2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Eisen- und Bronzeguss, Holz (nur bei provisorischen Grabmalen und Bodenschriftplatten gemäß §16 Abs. 3a / §18 Abs. 3a) bestehen. Nicht zulässig sind insbesondere:
a) Grabmale aus Kunststein, Gips oder Zement
b) Materialien wie Beton, Glas, Kunststoff, Emaille und Keramik
c) Farbanstriche auf Stein (3) Grabeinfassungen sind auch aus Pflanzen zulässig. (4) Schriften, Ornamente und Symbole sind aus demselben Material wie das Grabmal oder aus mattem nichtrostendem Material herzustellen. (5) Provisorische Grabmale sind nur aus naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuzen zulässig und dürfen nicht länger als 1,5 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Aufstellung bedarf der Anzeige der Gemeinde. (6) Grabmale dürfen nicht für Werbezwecke benutzt werden. (7) Grabmale müssen dauerhaft standsicher befestigt sein, dass sie beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
§ 24 Genehmigung von Grabmalen
(1) Mit Ausnahme der in § 20 genannten Grabplatten dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (Einfassungen, Plattenabdeckungen) nur mit schriftlicher Genehmigung des Flecken Aerzen errichtet, verändert oder ergänzt werden. Sie müssen den „Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (2) Die Genehmigung ist vor Anfertigung des Grabmals schriftlich durch den/die nach § 7 Abs. 3 nachweislichen Berechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist in 2-facher Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, der Anordnung der Schriften, Ornamente und Symbole, der Fundamentierung, sowie einer Beschreibung der Bearbeitung beizufügen. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres errichtet worden ist.
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§ 25 Unterhaltung und Entfernung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, wird an der Grabstätte ein Hinweis angebracht. Der/die für die Unterhaltung Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich die Standsicherheit wieder herzustellen. Ist Gefahr im Verzuge, wird der Flecken Aerzen auf Kosten des/r Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegen der Grabmale, Absperrungen u.s.w.) durchführen lassen.
Wird der satzungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Flecken Aerzen berechtigt, einen satzungskonformen Zustand auf Kosten der/des Verantwortlichen herzustellen oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen, soweit ihr Zustand ein Gefährdungspotential darstellt. Der Flecken Aerzen ist nicht verpflichtet, die von der Grabstätte entfernten Gegenstände aufzubewahren, es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch.
Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Danach kann der Flecken Aerzen das Notwendige zur Herstellung eines satzungskonformen Zustandes veranlassen.
(3) Der/die Verantwortliche haftet für jeglichen Schaden, der durch den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte verursacht werden.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur nach der Erteilung der schriftlich beantragten Genehmigung zur Einebnung von der Grabstätte entfernt werden. Bei Einebnung einer Grabstätte nach §§ 14, 15, 17, 19 vor Ablauf der Ruhezeit wird mit der Einebnung für jedes angefangene Jahr eine Pflegegebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung des Flecken Aerzen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der/die Nutzungsberechtigte für die fachgerechte Beseitigung der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und der Bepflanzung, sowie mit der Einebnung der Grabstätte Sorge zu tragen. Sind die Arbeiten nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, erfolgt die Einebnung durch den Flecken Aerzen. Für in diesem Fall beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. Sofern Grabstätten vom Flecken Aerzen abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet.
(6) Bei Einebnungen von Grabstätten ist das Grabmal mit sämtlichen Fundamenten, Auflagen, Befestigungen, Betonteilen, Einfassungen u.ä. zu entfernen, die Fläche entsprechend der Umgebung zu planieren und mit Rasensaat einzusäen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 26 Allgemeines
(1) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(2) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
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(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Grießkannen. (4) Die bei der Bestattung niedergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von 2 Monaten vom Nutzungsberechtigten zu beseitigen. (5) Die Form der Grabhügel darf die Grabmaße sowie die Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Die Frist nach § 27 Abs. 1 darf nicht überschritten werden. (6) Kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle sind getrennt in die dafür auf dem Friedhof vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
§ 27 Herrichtung und Pflege der Grabstätte
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Friedhofs entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Da sich alle Bodenarten oft erst nach längerer Zeit wieder verdichten, ist in den ersten 1,5 Jahren nach der Beisetzung eine provisorische Herrichtung der Grabstelle zulässig. (2) Die Gestaltung, der durch die Nutzungsberechtigten zu pflegenden Grabstätten, ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gestaltung soll grundsätzlich mit Pflanzen erfolgen. (3) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (4) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der von der Gemeinde zu pflegenden Rasengräber nach §16, § 18 und Urnengräber nach § 20, §21, ist vom Nutzungsberechtigten in einer Breite von ca. 20-25 cm mit Perlkies einzufassen, zu unterhalten und zu pflegen.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Flecken Aerzen die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in satzungskonformen Zustand zu versetzen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird der Aufforderung bei einer Reihengrabstätte nicht Folge geleistet, wird die Grabstätte vom Flecken Aerzen auf Kosten des/der Verantwortlichen eingeebnet. Bei Wahlgrabstätten kann dem/der Nutzungsberechtigte/n das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
Vor Entzug des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich satzungskonform herzurichten. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
In dem Entziehungsbescheid ist der/die Grabnutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf seine/ihre Kosten zu entfernen. Nach Ablauf der Räumungsfrist wird die Grabstätte vom Flecken Aerzen auf Kosten des/der ehemaligen Nutzungsberechtigten eingeebnet, sofern das Grabnutzungsrecht auf Antrag nicht zwischenzeitlich einer der in § 17 Abs. 4 genannten Person übertragen wurde.
(2) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1, entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird der Grabschmuck durch den Flecken Aerzen ersatzlos entfernt. Es besteht seitens des Flecken Aerzen keine Aufbewahrungspflicht.
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VII. Leichenhallen, Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 29 Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen der Friedhofskapellen dienen zur Aufnahme des/der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Hallen dürfen nur mit Erlaubnis des Fleckens Aerzen oder seinen örtlich Beauftragten (Totenfrauen) belegt und in deren Begleitung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg des/der Verstorbenen im Beisein der Totenfrau oder des Bestatters in der Leichenhalle für die Angehörigen geöffnet werden. Nach Überführung in die Friedhofskapelle ist der Sarg nicht mehr zu öffnen. (3) Die Särge, der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet und dürfen nur in der Leichenhalle aufbewahrt werden. Sie dürfen gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BestattG nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden. (4) In Leichenhallen ist das Einsargen und Umsargen nicht gestattet. (5) Für Wertgegenstände, die dem/den Verstorbenen beigegeben sind, haftet der Flecken Aerzen nicht.
§ 30 Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen stehen für Begräbnisfeiern zur Verfügung. (2) Die Ausgestaltung des Begräbnisses obliegt den Angehörigen des/der Verstorbenen. Den Angehörigen steht es frei, die Kapelle auf eigene Kosten zusätzlich mit Blumen und Ziergewächsen zu schmücken. Der zusätzliche Schmuck ist noch am gleichen Tag ggf. vor der nächsten Trauerfeier, aus der Kapelle zu entfernen. (3) Die Einstellung des Sarges in der Friedhofskapelle darf erst am Tag der Bestattung erfolgen. Der/die Verstorbene darf nur im verschlossenen Sarg eingestellt werden. (4) Ist der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit verschieden oder ist die Verwesung der Leiche stark fortgeschritten, kann die Einstellung des Sarges in der Friedhofskapelle untersagt werden.
§ 31 Trauerfeiern
(1) Der Flecken Aerzen setzt den Zeitpunkt der Trauerfeiern fest. Eine beabsichtigte Trauerfeier ist mind. 3 Tage vorher beim Flecken Aerzen anzumelden. (2) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, einem anderen dafür bestimmten Raum oder am Grabe stattfinden. (3) Die Benutzung eines Feierraumes kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Soweit eine Trauerfeier musikalisch umrahmt werden soll oder besondere Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der Friedhofskapelle bestehen, sind die notwendigen Vorkehrungen nach Rücksprache mit dem Flecken Aerzen oder dem/der vom ihm örtlich Beauftragten durch die Angehörigen des/der Verstorbenen oder dem Bestattungsunternehmen auf eigene Kosten zu treffen.
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VIII. Schlußvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Nutzungsrechte an Grabstätten, die nach der bis zum Inkrafttreten der Satzung geltenden Friedhofssatzung erworben wurden, behalten für den in der Verleihungsurkunde genannten Zeitraum Gültigkeit.
§ 33 Haftung
Dem Flecken Aerzen obliegen keine über die übliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Er haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet der Flecken Aerzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten oder von ihm beauftragter Dritter. Der Flecken Aerzen übernimmt keine Haftung für das Abräumen von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör, wenn der/die Nutzungsberechtigte seiner Pflicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 6 der NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| a) § 5 Abs. 1 und 4 | f) § 17 Abs. 10 | k) § 23 |
|---|---|---|
| b) § 8 Abs. 2 | g) § 18 Abs. 2 | l) § 24 Abs. 1 |
| c) § 14 Abs. 4 | h) § 19 Abs. 3 | m) § 25 Abs. 1 und 4 |
| d) § 15 Abs. 3 | i) § 20 Abs. 3 | n) § 28 |
| e) § 16 Abs. 2 und 3 | j) § 22 | o) § 29 Abs. 2 bis 4 |
| p) § 30 Abs. 3 |
handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Aerzen, den 28.03.2025
gez. Wittrock (Bürgermeister)