Waigolshausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab936,00 € / 1.020,00 € als Reihengräber (2 Grabstellen) ohne Fundament (936,00 €) bzw. mit Fundament (1.020,00 €) geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab1.440,00 € als Urnenerdgräber (4 Grabstellen) geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten gesonderte Beisetzungskosten nicht aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Waigolshausen

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Waigolshausen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 24.05.2023

Soweit in dieser Satzung das generische Maskulin verwendet wird, schließt dies stets auch das weibliche und die andersgeschlechtliche Form gleichberechtigt ein.

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Waigolshausen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenerhebung, Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung bzw. für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen und Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Friedhofspflegegebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Waigolshausen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.05.2023

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 30 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Friedhofspflegegebühren (§ 5) entstehen für bestehende Nutzungsrechte jeweils am 01.01. eines Jahres; für neu begründete Nutzungsrechte entstehen diese Gebühren erstmals mit der Zuteilung der Grabstätte. Für die weitere Nutzungszeit entstehen diese Gebühren jeweils am 01.01. jeden Jahres neu.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Grabnutzungsgebühren (§ 4), die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(5) Die Friedhofspflegegebühren (§ 5) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In dem Gebührenbescheid kann bestimmt werden, dass die festgesetzten laufenden Friedhofspflegegebühren bis zu ihrer Änderung durch einen neuen Gebührenbescheid fortgelten, ohne dass es einer jährlich neuen Festsetzung bedarf. In den Fällen nach Satz 2 werden die Friedhofspflegegebühren jährlich am 15.02. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde Waigolshausen erhebt zur Deckung der für die Grabplätze ansatzfähigen Kosten für die in der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhezeiten bzw. für entsprechende Verlängerungen des Nutzungsrechts einmalige Grabnutzungsgebühren.

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(2) Die Grabnutzungsgebühren betragen

  1. 1. für Gräber mit Fundamenten, die von der Gemeinde Waigolshausen hergestellt wurden, für die Dauer der allgemeinen Ruhezeit (20 Jahre) für

a) Reihengräber(2 Grabstellen)1.020,00 €
b) Familiengräber(4 Grabstellen)2.052,00 €

  1. 2. für Gräber ohne von der Gemeinde Waigolshausen hergestellte Fundamente für die Dauer der allgemeinen Ruhezeit (20 Jahre) für

a) Reihengräber(2 Grabstellen)936,00 €
b) Familiengräber(4 Grabstellen)1.884,00 €

  1. 3. für sonstige Gräber für die Dauer der allgemeinen Ruhezeit (20 Jahre) für:

a) Urnenerdgräber(4 Grabstellen)1.440,00 €
b) Pflegefreie Urnengräber(3 Grabstellen)1.836,00 €

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des bestehenden Nutzungsrechts hinaus oder wird das Nutzungsrecht verlängert, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts anteilige Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu entrichten.

(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.

§ 5 Friedhofspflegegebühren

(1) Für die laufenden Kosten der Unterhaltung der Friedhöfe (Wegeinstandhaltung, Abfallbeseitigung, Wasserverbrauch, Winterdienst usw.) werden Gebühren erhoben. Diese betragen jährlich für alle Grabarten 60,00 €.

(2) Wird das Nutzungsrecht an Grabstätten erstmals begründet bzw. endet dieses im Laufe eines Kalenderjahres, so werden diese Gebühren nur zeitanteilig für volle Kalendermonate erhoben.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Leichenhausbenutzungsgebühr je angefangenem Tag 80,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 45,00 € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

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§ 7 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Nutzungsrechts beträgt 10,00 € (2) Die Gebühr für die Genehmigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten am Friedhof beträgt

a) für die einmalige Durchführung gewerblicher Arbeiten 25,00 €

b) als Jahresgebühr für den Zeitraum von 3 Jahren 225,00 € (3) Die Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder wesentlicher Änderung von Grabmälern beträgt: 30,00 € (4) Für sonstige Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren erhoben, die nach in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen sind. Zusätzlich anfallende Kosten und Auslagen sind entsprechend ihrem Aufwand kostenpflichtig abzurechnen.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Waigolshausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2021 außer Kraft. (3) Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 dieser Satzung am 01.01.2024 in Kraft. (4) Abweichend von Abs. 2 tritt § 7 der Satzung der Gemeinde Waigolshausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.12.2021 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

Waigolshausen, 24.05.2023

gez. Christian Zeißner Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Waigolshausen

Satzung

der Gemeinde Waigolshausen über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 24.05.2023

Soweit in dieser Satzung das generische Maskulin verwendet wird, schließt dies stets auch das weibliche und die andersgeschlechtliche Form gleichberechtigt ein.

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Waigolshausen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Waigolshausen unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Waigolshausen, Hergolshausen und Theilheim mit den einzelnen Grabstätten,

b) die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser,

c) das Friedhofspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätten und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Die allgemeine Benutzung dieser Einrichtung richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

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(3) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

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ZWEITER TEIL

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang des jeweiligen Friedhofs bekannt gegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 31) - untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern und sonstigen Sportgeräten, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle oder vergleichbare Hilfsmittel sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,

c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,

e) zu rauchen und zu lärmen und zu spielen,

f) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

g) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen Gräbern zu hinterstellen,

h) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten zu fotografieren,

i) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten zu betreten,

j) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Dies gilt nicht für kirchliche Gedenkfeiern an Allerheiligen.

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§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig erscheinen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, können als unzuverlässig eingestuft werden. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

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(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 - Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert und werden grundsätzlich nach der Reihe vergeben.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Familiengräber,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Pflegefreie Urnengräber

(2) Jede Grabstätte besteht aus einer nach dieser Satzung bestimmten Anzahl von Grabstellen. In jeder Grabstelle darf eine verstorbene Person beigesetzt werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich

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nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Reihengräbern können zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Die Reihengräber bestehen aus zwei Grabstellen, in denen jeweils entweder eine Erd- oder Urnenbeisetzung zugelassen ist. Die Erdbeisetzung einer zweiten verstorbenen Person ist nur dann möglich, wenn die Bestattung der ersten in diesem Grab bestatteten Leiche mindestens in einer Tiefe von 2,40 m (doppeltief) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nicht zugelassen.

(4) In Familiengräbern können vier Verstorbene mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Die Familiengräber bestehen aus vier Grabstellen, in denen jeweils entweder eine Erd- oder Urnenbeisetzung zugelassen ist. Die Erdbeisetzung einer zweiten verstorbenen Person in übereinanderliegenden Grabstellen ist nur dann möglich, wenn die Bestattung der ersten verstorbenen Person mindestens in einer Tiefe von 2,40 m (doppeltief) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nicht zugelassen.

(5) In Urnenreihengräbern können vier Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Urnenreihengräber bestehen aus vier Grabstellen, in denen jeweils die Beisetzung einer Urne zugelassen ist.

(6) In pflegefreien Urnengräbern können drei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Pflegefreie Urnengräber sind Urnengrabsysteme. Sie bestehen aus drei Grabstellen, in denen jeweils die Beisetzung einer Urne zugelassen ist.

(7) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 der BestV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG) ein Reihengrab zu.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Die Aschenkapsel muss biologisch abbaubar sein.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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§ 12 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die Größe der Gräber richtet sich nach den im Belegungsplan festgesetzten Maßen. (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,20 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges darf 1,20 m nicht unterschreiten. (4) Der Abstand von Urnen in Reihen- oder Familiengräbern darf 0,30 m zu den Außenkanten der Grabstätte nicht unterschreiten. Die Tiefe der Grabstätte bis zu Oberkante der Urne darf 0,80 m nicht unterschreiten.

§ 13 Sonderbestimmungen für die pflegefreien Urnengräber

(1) Die pflegefreien Urnengräber bleiben mit den Röhrendeckeln im Eigentum der Gemeinde. Bei den Röhrendeckeln wird ein einheitliches, von der Gemeinde vorgegebenes Gestaltungmotiv verwendet. Auf jedem Röhrendeckel gibt es drei freie Felder für die Benennung der Verstorbenen. Die Gemeinde beschafft dieses gravierte Namensschild. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Auf den Röhrendeckeln dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder sonstige dauerhafte Grabausschmückungen angebracht werden. (3) Wird ein Röhrendeckel unzulässig beschriftet, bemalt, verändert oder beschädigt, wird der Röhrendeckel durch die Gemeinde erneuert. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, der Nutzungsberechtigte der betroffenen pflegefreien Urnengrabstätte. (4) Neben und auf den Röhrendeckeln ist das Anbringen oder Aufstellen von Kerzen, Blumen, Vasen oder sonstigen temporären oder dauerhaften Grabausschmückungen unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist die Gemeinde berechtigt, diese Grabausschmückungen ohne Entschädigung zu entfernen.

§ 14 Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird aus Anlass eines Sterbefalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhezeit (§ 30) erworben. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graberwerbsurkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der

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Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Nutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Nutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde (Graberwerbsurkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

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(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Nutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Nutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 Pflege und Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Wege sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5) Die Gemeinde pflegt und unterhält die öffentlichen Rasenflächen.

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(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten vom Friedhofspersonal auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Erstattungsanspruch - als erloschen.

(7) Unzulässig sind insbesondere

a) Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten,

d) das Ablegen und Aufbewahren von Gießkannen, Spaten, Harken und anderer Gerätschaften bei oder hinter den Grabmälern.

§ 18 Sonderbestimmungen für die Gestaltung der pflegefreien Urnengräber

(1) Bei Urnengräbern, welche sich auf einer Rasenfläche unter Bäumen bzw. in Urnenbeeten befinden, handelt es sich um pflegefreie Grabstätten. Diese dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzungen oder das Anbringen/Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde.

(2) Es ist untersagt, Nägel u. a. zur Anbringung von Grabschmuck an Mauern oder Bäumen einzuschlagen.

(3) Es dürfen zu keiner Zeit Gegenstände aller Art an den Grabstätten niedergelegt werden.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen in den Friedhöfen zu entsorgen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

Abschnitt 2 – Die Grabmäler

§ 19 Errichtung und Änderung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Gedenkplatten an Urnenreihengräbern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Grabmäler dürfen nicht bei pflegefreien Urnengräbern errichtet werden.

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(2) Die Erlaubnis ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c) die Angabe über die Schriftverteilung,

d) bei Natursteinen der Nachweis nach § 20. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstig Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17, 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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§ 21 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Größe der Grabmäler wird auf eine maximale Ansichtsfläche und ein Raummaß beschränkt. Die Größe beträgt bei

a) Reihengräber : 0,8 qm Ansichtsfläche Raummaß 0,15 cbm

b) Familiengräber : 1,2 qm Ansichtsfläche Raummaß 0,20 cbm

(2) Für die Wandtafeln an den Urnenreihengräbern wird eine Größe von 60 cm x 60 cm x 5 cm festgesetzt.

(3) Die Größe der Gräber richtet sich nach den im Belegungsplan festgesetzten Maßen. Die Grabbreite ist stets einschließlich der von der Gemeinde vorgeschriebenen Einfassung gerechnet (mindestens 0,20 m).

§ 22 Gestaltung der Grabmäler

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffs, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Die Grabmäler sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). Natursteinen mit handwerklicher Oberflächenbearbeitung ist der Vorzug zu geben. Sichtbare Sockel aus anderen Materialien als der Grabstein sind nicht zulässig. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an Grabmalen angebracht werden.

(3) Grababdeckplatten sind nur bis zu einer Größe von maximal 1/3 der Grabfläche gestattet.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der aktuellen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist

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nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb gesetzter Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund akut drohender Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 bis § 21) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

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VIERTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Bei rasch verwesenden Leichen bleibt der Sarg nach der Überführung in das Leichenhaus geschlossen.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und des Aussegnungsraums obliegt den Angehörigen.

(6) Leichenöffnungen können in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.

(7) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 25 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen (Benutzungszwang).

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

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c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Die Gemeinde kann auf Antrag von diesem Benutzungszwang absehen, wenn entsprechende und geeignete Räume eines privaten Bestattungsunternehmens gegeben sind und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgabe sichergestellt ist.

§ 26 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 27 Leichenbesorgung

Für die Verrichtungen des Reinigens, des Umkleidens und des Einsargens von Leichen sorgen die Bestattungspflichtigen (§ 15 der BestV) oder ein von den Angehörigen beauftragtes Bestattungsinstitut.

§ 28 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das pflegefreie Urnengrab verschlossen ist. (2) Alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind durch ein von der Gemeinde gemäß § 8 dieser Satzung zugelassenes fachlich geeignetes Bestattungsinstitut durchführen zu lassen. Die Beauftragung des Bestattungsinstituts hat durch den Bestattungspflichtigen (§ 15 der BestV) zu erfolgen. (3) Falls der Bestattungspflichtige selbst für geeignete Träger des Sarges oder der Urne sorgt oder Abordnungen von Vereinen als Sargträger tätig werden, kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme eines fachlich geeigneten Bestattungsinstituts für die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und das Versenken des Sarges bzw. die Beisetzung von Urnen befreien.

§ 29 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

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(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und – bei religiösen Trauerfeiern – mit dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 30 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 20 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zehn Jahre.

§ 31 Exhumierung und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung ist grundsätzlich die Erlaubnis der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen erforderlich. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.

(4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

FÜNFTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 32 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr

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zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die jeweils erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 35 Inkrafttreten

  • (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
  • (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 11.12.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2021, außer Kraft.

Waigolshausen, 24.05.2023

gez. Christian Zeißner Erster Bürgermeister

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