Eisenbach (Hochschwarzwald)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. November 2018 · Friedhofssatzung: 1. November 2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab600,– € für Erwachsene (Kinder: 200,– €)
Sargwahlgrab850,- € Einzelwahlgrab (Doppel: 1.500,- €, Dreifach: 2.100,- €)
Urnenreihengrab300,– € Urnenerdgrab (Reihengrab)
Urnenwahlgrab600,- € Urnenerdgrab / Urnenrasengrabfeld (Urnenstele: 1.000,- €)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)800,– € Ausgraben und Zuschütten Erdgrab (Urnen-/Kindergrab: 200,– €)
Trauerhalle / Halle50,– € im Text als Leichenhalle bezeichnet

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Eisenbach (Hochschwarzwald)

Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 18. Oktober 2018

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Oktober 2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim, Seniorenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Gleiches gilt für Personen, die den Wohnsitz zu auswärts wohnenden Angehörigen verlegt haben, um die Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen zu vermeiden.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur tagsüber betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu

beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  3. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  4. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber,
  5. 5. Anonyme Urnengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag bei erstmaliger Verleihung auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts oder die Verlängerung ist nur auf Antrag möglich. Eine Verlängerung ist für Zeiträume ab 5 Jahren möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgraber, bei

denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung, erneute Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der

Aschengrabstätte.

(3) Die Bestattung einer Urne im gartnerisch gepflegten Urnengrabfeld auf dem Friedhof in Schollach ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein Vertrag über die Pflege these Grabes mit dem beauftragten Dienstleister abgeschlossen wird. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind bei Erdbestattungen nicht zugelassen.

§ 14 Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen sind Grabanlagen, in denen Aschen Verstorbener beigesetzt werden, wobei ein bestimmter Beisetzungsplatz zugewiesen wird. (2) Auf der Grabanlage)dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Es besteht die Möglichkeit, an einerzentralen Stelle den Namen des/der Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum anzubringen. (3) Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis über die Belegung der Beisetzungspläte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben und sind auf die Fläche des Grabfeldes zu beschränken. (2) An Urnenstelen und Urnenrasengrabfeldern sowie an den Gräbern für anonyme Urnenbeisetzungen)dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.A. nicht angebracht oder abgelegt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wirde diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 18 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiben. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, Bepflanzungen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, nach Ablauf einer angemessenen Frist, auf Kosten des nach § 18 Abs. 1 Verantwortlichen auf das erforderliche Maß zu kürzen bzw. zu entfernen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als

Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 3. Juli 1996 und die Bestattungsgebührensatzung (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Eisenbach (Hochschwarzwald), 18. Oktober 2018

Alexander Kuckes, Bürgermeister

Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 18. Oktober 2018 das nachfolgende neue Gebührenverzeichnis beschlossen

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühr

1.1Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.1.1 Einzelfall30,– €
1.1.2 Zulassung auf Widerruf60,– €
1.2Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege60,– €
1.3Zustimmung zum Ausgraben von Leichen und Gebeinen120,– €

2. Benutzungsgebühren

2.1Grabherstellung
2.1.1Gebühr für das Ausgraben und Zuschütten eines Erdgrabes bzw. einer Grabkammer800,– €
2.1.2Gebühr für das Aufgraben und Zuschütten eines Urnen- oder Kindergrabes (Kinder bis einschließlich 13 Jahre)200,– €
2.1.3Zuschlag für Tieferlegung bzw. Erstbelegung einer Grabkammer250,– €
2.1.4Gebühr für eine Urnenbestattung in der Urnenstele, dem Rasengrabfeld oder dem gärtnerisch gepflegten Urnengrabfeld100,– €

Wird gleichzeitig ein Mehrfachgrab ausgegraben oder zugeschüttet (Ziff. 2.1.1 – 2.1.3), so wird die mehrfache Gebühr von der eines Einzelgrabes erhoben.

2.2Gebühr für das Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Einzelgrabnach Aufwand
2.3Gebühr für die Benützung der Leichenhalle50,– €
2.4Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes
2.4.1für Erwachsene600,– €
2.4.2für Kinder200,– €
2.4.3Urnenerdgrab300,– €

2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1Einzelwahlgrab850,- €
2.5.2Doppelwahlgrab1.500,- €
2.5.3Dreifachwahlgrab2.100,- €
2.5.4Urnenerdgrab600,- €
2.5.5Urnenrasengrabfeld600,- €
2.5.6Urnenstele1.000,- €
2.5.7Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
2.5.7.1für die Dauer einer Nutzungsperiode die Gebühr nach2.5.1. – 2.5.5
2.5.7.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.6.Gebühr für Fundamente und Grabeinfassungen
2.6.1Für die Gräber auf der oberen Erweiterungsfläche des Friedhofes Eisenbach beim Kriegerdenkmal wird für die Einfassung und Fundamente folgender Zuschlag erhoben:
- je Doppelgrab500,- €
- je Einzelgrab250,- €
2.6.2Für die Fundamente auf dem neu angelegten Friedhofsteil in Eisenbach (südliches Feld und obere Reihen mittleres Feld) wird für die Fundamente folgender Zuschlag erhoben:
- je Einzelgrab125,- €
2.7Zuschlag zur Grabplatzgebühr nach Ziff. 2.4 – 2.5.2.4 bei einer Bestattung nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung 50 % der jeweiligen Gebühr nach Ziff. 2.4. – 2.5.2.4unverändert

Das neue Gebührenverzeichnis tritt am 1. November 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührenverzeichnis vom 12. Mai 2011 außer Kraft.

Eisenbach (Hochschwarzwald), den 18. Oktober 2018

Alexander Kuckes, Bürgermeister