Bad Frankenhausen/Kyffhäuser

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.160,00 € Erdreihengrab
Sargwahlgrab1.590,00 € Erdwahlgrab einzeln 1 Erwachsener (doppelt: 2.670,00 €)
Urnenreihengrab790,00 € Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab1.420,00 € Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym700,00 € Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
Baumbestattung1.890,00 € Baumurnenwahlgrab
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Trauerhalle / Halle100,00 € Benutzung einer Trauerhalle pro Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Frankenhausen

(FriedhofGebührS-BFH)

vom 01.12.2020

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 26. November 2020 folgende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Bad Frankenhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie ihrer Anlagen werden Gebühren erhoben nach Maßgabe dieser Gebührensatzung. (2) In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Sondereleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Auf Antrag erstellt die Friedhofsverwaltung einen Kostenvoranschlag.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat, oder durch diese unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Bad Frankenhausen. (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebühr für Grabberaumungen nach § 10 für Grabstätten, die nach dem 01.01.2021 erstmals belegt werden, zum Zeitpunkt der Erstbestattung. Im Fall der Veränderung eines bestehenden Grabnutzungsrechts nach dem 01.01.2021, für eine Grabstätte, für die bisher noch keine Grabberaumungsgebühr erhoben wurde, entsteht die Grabberaumungsgebühr zum Zeitpunkt der Veränderung. (3) Die Gebühr wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

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§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung einer Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:

Benutzung einer Trauerhalle pro Trauerfeier

100,00 €

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:

GrabartBelegungs-möglichkeit (Plätze)Nutzungs-zeit (Jahre)Gebühren-satz
Reihengräber
Erdreihengrab1201.160,00 €
Urnenreihengrab115790,00 €
Urnengemeinschaftsanlage (UGA)115700,00 €
Wiesenurnenreihengrab mit Stele115910,00 €
Sternenkindergrab115400,00 €
Wahlgräber
Erdwahlgrab einzeln 1 Erwachsener1251.590,00 €
Erdwahlgrab doppelt 2 Erwachsene2252.670,00 €
Erdwahlgrab einzeln Kind bis 5120520,00 €
Urnenwahlgrab2201.420,00 €
Urnenrasenwahlgrab2201.640,00 €
Erdrasenwahlgrab1252.070,00 €
Baumurnenwahlgrab1201.890,00 €
Erdgrab muslimisches Grabfeld1252.550,00 €

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§ 7

Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:

GrabartBelegungs-möglichkeit (Plätze)Gebühren-satz pro Jahr
Wahlgräber
Erdwahlgrab einzeln 1 Erwachsener163,60 €
Erdwahlgrab doppelt 2 Erwachsene2106,80 €
Erdwahlgrab einzeln Kind bis 5126,00 €
Urnenwahlgrab271,00 €
Urnenrasenwahlgrab282,00 €
Erdrasenwahlgrab182,80 €
Baumurnenwahlgrab194,50 €
Erdgrab muslimisches Grabfeld1102,00 €

§ 8

Zubestattung einer Urne über das erworbene Recht hinaus

Für die Zubestattung einer Urne in ein Wahlgrab über das bislang erworbene Recht hinaus wird für die Erweiterung des Nutzungsrechts folgende Nutzungsgebühr erhoben:

Zubestattung einer Urne über das erworbene Recht hinaus

200,00 €

Soweit die Restnutzungsdauer des Wahlgrabes, in das die Zubestattung stattfindet, nicht ausreicht um die Ruhezeit der zubestatteten Urne von 15 Jahren abzudecken, ist zusätzlich eine Verlängerungsgebühr nach § 7 zu entrichten.

§ 9

Gebühren für Grabsteine, Grabplatten und Schilder

Für die Bereitstellung von Grabsteinen, Grabplatten und Schildern bei speziellen Grabarten werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:

GrabartBereit-stellungGebühren-satz
Wiesenurnenreihengrab mit SteleSchild300,00 €
UrnenrasenwahlgrabPlatte400,00 €
BaumurnenwahlgrabPlatte400,00 €
Erdgrab muslimisches GrabfeldStein1.000,00 €

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§ 10

Gebühren der Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger bzw. durch das vom Friedhofsträger beauftragte Unternehmen nach § 26 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

Erdgrab einzeln325,00 €
Erdgrab doppelt503,00 €
Urnengrab236,00 €

§ 11

Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

Antragsbearbeitung und Ausstellung Graburkunde72,00 €
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales27,00 €
Gewerbliche Nutzung der Friedhöfe pro Jahr36,00 €

§ 12

Rückgabe von Nutzungsrechten

Wird ein Verstorbener aufgrund einer genehmigten Umbettung von einem Friedhof der Stadt Bad Frankenhausen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Frankenhausen umgebettet, so wird dem Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte bereits gezahlte Gebühr für den Rest der auf volle Jahre abzurundenden Nutzungszeit ohne Berechnung von Zinsen zurückerstattet.

§ 13

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Frankenhausen vom 19. Januar 2016, die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ichstedt vom 30. Oktober 2002, sowie die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ringleben vom 07. Januar 2004 außer Kraft.

Bad Frankenhausen, den 01.12.2020

Stadt Bad Frankenhausen

Strejc Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 200-13/20 Eingangsbestätigung vom: 30.11.2020 Veröffentlichung im Amtsblatt am: 09.12.2020

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<<Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO>>

„Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Frankenhausen (FriedhofS-BFH)

vom 01.12.2020

Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat in seiner Sitzung vom 26. November 2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Bad Frankenhausen (Kernstadt)

b) Friedhof Esperstedt

c) Friedhof Ichstedt

d) Friedhof Ringleben

e) Friedhof Seehausen

f) Friedhof Udersleben

§ 2 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bad Frankenhausen (Kernstadt), begrenzt durch das Stadtgebiet der Stadt Bad Frankenhausen mit Ausnahme der Ortsteile b) bis f),

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Esperstedt, begrenzt durch das Gebiet des Ortsteils Esperstedt.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ichstedt, begrenzt durch das Gebiet des Ortsteils Ichstedt.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ringleben, begrenzt durch das Gebiet des Ortsteils Ringleben.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Seehausen, begrenzt durch das Gebiet des Ortsteils Seehausen.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Udersleben, begrenzt durch das Gebiet des Ortsteils Udersleben.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Bad Frankenhausen waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof haben oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

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Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Kernstadt, beziehungsweise des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zustimmung der Friedhofsverwaltung besteht nicht.

§ 4

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals beziehungsweise den mit der Aufsicht beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der von ihr beauftragten Unternehmen. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

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(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen in den Monaten April bis September nur werktags zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr, in den Monaten Oktober bis März nur werktags zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Friedhofsverwaltung zulassen, dass Bestattungen auch am zweiten Feiertag staatfinden können. (4) Bestattungen sollen werktags (einschließlich samstags) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr durchgeführt werden.

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(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (6) Bei der Erdbestattung sind Säre zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, sowie hierfür ein wichtiger Grund, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (7) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,35 m breit sein.

§ 10

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von den von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

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§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Bestattung vor Vollendung des fünften Lebensjahres des Verstorbenen und bei Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen oder Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen oder Wiesenurnenreihengrabstätten mit Stelen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Urnenrechte konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsrkunde (§ 15 Abs. 6) vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Abs. 2 konnen Verstorbene oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Verstorbene und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

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IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Besondere Grabstätten

e) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Die Erweiterung eines Erdreihengrabs in ein Familiengrab oder eine Veränderung des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte sind ausgeschlossen. (2) Es werden Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünten Lebensjahr eingerichtet. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren zu bestatten.

§ 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einstellig einfachstiefe Erdwahlgrabstätten für Verstorbene ab der Vollendung ihres fünften Lebensjahres

b) Zweistellig einfachstiefe Erdwahlgrabstätten für Verstorbene ab der Vollendung ihres fünften Lebensjahres

c) Einstellig einfachstiefe Erdwahlgrabstätten für Verstorbene vor der Vollendung ihres fünften Lebensjahres

d) Einstellig einfachstiefe Erdrasenwahlgrabstätten für Verstorbene ab der Vollendung ihres fünften Lebensjahres

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(3) In einem einstelligen Erdwahlgrab nach Abs. 2 Ziffer a) können ein Verstorbener, sowie mit zusätzlicher Kostenpflicht bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einem zweistelligen Erdwahlgrab nach Abs. 2 Ziffer b) können bis zu zwei Verstorbene, sowie mit zusätzlicher Kostenpflicht bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem einstelligen Erdwahlgrab nach Abs. 2 Ziffer c) und d) kann jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Jahr verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a)-i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstände beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.

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(11) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Kostenrückerstattung.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Urnen von Verstorbenen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenrasenwahlgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

e) Wiesenurnenreihengrabstätten mit Stele,

f) Erdwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 2 Buchst. a) und b).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es können bis zu zwei Urnen, sowie bei Urnenwahlgrabstätten mit zusätzlicher Kostenpflicht bis zu zwei weitere Urnen bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Jahr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Bei Urnenrasenwahlgrabstätten ist das Ablegen jeglichen Grabschmucks nicht zulässig.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren gemeinschaftlich beigesetzt werden. Sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten erfolgt keine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Umbettungen aus oder in Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

(5) Wiesenurnenreihengräber mit Stelen sind Grabstätten in einer gemeinschaftlichen Begräbnisstätte, in der in den Einzelgrabstätten jeweils nur eine Urne für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren beigesetzt wird. Im Zentrum der Begräbnisstätte steht eine Stele, an der die Möglichkeit besteht, eine Plakette mit dem Namen des Verstorbenen anzubringen. Die Plakette wird von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig gestellt. Schriftart und Schriftgröße werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Das Ablegen jeglichen Grabschmucks ist nicht zulässig.

(6) Das Betreten der Urnengrabstätten ist nur befugten Personen gestattet.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten und für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

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§ 17

Besondere Grabstätten

(1) Baumbegräbnisstätten sind Urnenwahlgräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Einzelgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Jahr verlangert werden. Eine Verlangerung ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlangerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Es dürfen ledigious verrottbare Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen jeglichen Grabschmucks ist nicht zulässig. (2) Grabfelder für Religionsgemeinschaften sind Grabfelder, die den Bestattungsritualen anerkannter Religionsgemeinschaften entsprechend gestaltet werden)dürfen, soweit das Thüringer Bestattungsgesetz, die Friedhofssatzung oder sonstige Gesetze nicht entgegenstehen.

a) Grabstätten für Menschen muslimischen Glaubens sind Erdwahlgrabstätten, die jeweils nur mit einem Verstorbenen zu belegen sind und für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Jahr verlangert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Grabstätten werden gekennzeichnet mit einem von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen kostenpflichtigen Grabmal. Das Ablegen jeglichen Grabschmucks ist nicht zulässig.

b) Grabstätten für andere Religionsgemeinschaften sind zur Zeit nicht vorgesehen. (3) Im Grabfeld für Sternenkinder stehen Grabstätten für früh verstorbene Kinder zur Verfügung, die auf Wunsch der Angehörigen beigesetzt werden. Die Bestattung kann als Erdoder Feuerbestattung erfolgen. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugeteilt. Ihr Gestaltung ist individuell unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 21 möglich.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Bad Frankenhausen und ihrer Ortsteilräte.

§ 19

Größe von Grabstätten

Für Grabstätten werden folgende Höchstmaße in Metern (m) festgesetzt

Art der GrabstätteLängeBreiteAbstand zum nächsten Grab
a) Erdreihengrab1,80 m0,90 m0,50 m
b) Erdwahlgrab einstellig1,80 m0,90 m0,50 m
c) Erdwahlgrab zweistellig1,80 m2,20 m0,50 m
d) Erdwahlgrab Kind1,20 m0,60 m0,50 m
e) Erdrasenwahlgrab1,80 m0,90 m0,50 m
f) Urnenreihengrab1,10 m1,00 m0,00 m
g) Urnengemeinschaftsgrab0,50 m0,50 m0,00 m
h) Wiesenurnenreihengrab mit Stele0,50 m0,50 m0,00 m
i) Urnenwahlgrab1,10 m1,00 m0,50 m
j) Urnenrasenwahlgrab0,55 m0,80 m0,00 m
k) Baumurnenwahlgrab0,55 m0,80 m0,50 m
l) Sternenkindergrab0,50 m0,50 m0,30 m
m) Erdwahlgrab muslimisch1,80 m0,90 m0,50 m

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Abteilungen

mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wahren. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstände ist - unbeschadet der Anforderungen fur Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 22) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Nicht gestattet ist die Verwendung von Inschriften oder Sinnbildern, die das ethische oder religiose Empfinden Dritter verletzen konnten. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (3) Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 10 cm erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 5 cm einzuhalten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist. (5) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Höhe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.

§ 22

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:

a) Grabmale, einschließlich Sockel, dürfen folgende Maße in Meter (m) nicht überschreiten:

Arten der GrabmaleHöheBreite
aa) Erdwahlgrabmale für 1 Erwachsenen1,30 m0,80 m
ab) Erdwahlgrabmale für 2 Erwachsene1,30 m2,00 m
ac) Erdwahlgrabmale für Kinder0,80 m0,50 m
ad) Erdrasenwahlgrab1,30 m0,80 m
ae) Erdreihengrabmale1,30 m0,80 m
af) Urnenwahlgrabmale1,00 m0,70 m
ag) Urnenreihengrabmale1,00 m0,70 m
ah) Urnenrasengrabmale0,55 m0,80 m

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b) Grabmale und Grabeinfassungen müssen dem Werkstoff entsprechend in Form und Gestaltung bearbeitet sein und dürfen den Gesamteindruck des Friedhofs nicht störend beeinflussen. Als Werkstoffe zugelassen sind natürliche Hart- und Weichgesteine, Holz (außer tropische Arten) ohne farbliche Behandlung, Stahl, Guss- oder Schmiedeeisen mit Rostschutz. Als Werkstoffe nicht zugelassen sind gestampfter oder gegossener Beton, sowie so genannter Kunststein mit Natursteinvorsatz und jede Art von Kunststein.

(2) Erdrasenwahlgrabstätten werden mit einem stehenden Grabmal mit Sockel versehen, das den Namen sowie das Sterbedatum des Verstorbenen / der Verstorbenen tragt. Die Restfläche der Grabstätte wird als Rasenfläche ausgebildet und durch die Friedhofsverwaltung bewirtschaftet. Das Grabmal wird umlaufend mit einer 0,16 m breiten Einfassung als Mahkante durch die Friedhofsverwaltung versehen. (3) Urnenrasenwahlgrabstätten werden mit einer liegenden Grabmalplatte, die den / die Namen sowie das Sterbedatum / die Sterbedaten des Verstorbenen / der Verstorbenen tragt, vollständig abgedeckt. Die Grabmalplatte wird kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung zur Verfugung gestellt. Die Länge der Grabmalplatte beträgt 0,55 m, die Breite 0,80 m und die Stärke 0,04 m. Als Materialien zugelassen sind ausschließlich Liegeplatten als Schriftplatten in Granit „Orion", poliert. Die Beschriftungarf nicht geprügt, sondern muss graviert oder lackiert sein. (4) Baumurnenwahlgrabstätten werden mit einer liegenden Grabmalplatte, die den Namen sowie das Sterbedatum des Verstorbenen / der Verstorbenen tragt, vollständig abgedeckt. Die Grabmalplatte wird kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung zur Verfugung gestellt. Die Grabmalplatte hat eine konische Form mit einer Länge von 0,70 m / 0,54 m, einer Breite von 0,46 m und einer Stärke von 0,06 m. Als Materialien zugelassen sind ausschließlich Liegeplatten aus Naturstein. Die Beschriftungarf nicht geprügt, sondern muss graviert oder lackiert sein. (5) Bei Wiesenurnenreihengrabstätten mit Stele wird an der vorhandenen Stele aus Naturstein eine Bronzeplatte, die den Namen sowie das Sterbedatum des Verstorbenen / der Verstorbenen tragt, angebracht. Die Bronzeplatte wird kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung zur Verfugung gestellt. Die Höhe der Bronzeplatte beträgt 0,10 m, die Breite 0,20 m und die Stärke 0,50 cm. Die Beschriftungarf nicht geprügt oder lackiert, sondern muss graviert sein. (6) Grabstätten für Menschen muslimischen Glaubens erhalten eine liegende Grabmalplatte aus Naturstein, die den Namen sowie das Sterbedatum des Verstorbenen / der Verstorbenen tragt. Die Grabmalplatte wird kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung zur Verfugung gestellt. Die Länge der Grabmalplatte beträgt 0,60 m, die Breite 0,60 m und die Stärke 0,10 m. Die Grabmalplatte wird umlaufend mit einer 0,16 m breiten Einfassung als Mahkante durch die Friedhofsverwaltung versehen. (7) Das Setzen der Grabmalplatte nach Abs. 3, 4 oder 6, sowie das Anbringen der Bronzeplatte nach Abs. 5, erfolgt im Auftrag der Angehörigen/Nutzungsberechtigten durch den Steinmetz. Nicht zulässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplatten oder der Bronzeplatte, wie Einarbeitung von Ausschnitten für Vasen oder Anbringung zusätzlicher Ein- oder Umfassungen oder sonstiger erhabener Gestaltungselemente. Für Schäden, die durch darüber hinausgehende Beschriften oder Gestaltungselemente verursacht werden, haftet allein der Nutzungsberechtigte. Die Stadt Bad Frankenhausen übernimmt keine Haftung bei Beschädigung derartiger Gestaltungselemente. (8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar halt, kann er Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 im Einzelfall zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

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§ 23

Errichtung von Grabmalen / Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Zeichnerischer Grabmalentwurf mit Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10

b) Angabe von Werkstoff, Farbe und Bearbeitung

c) Angabe der Schriftverteilung

Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen anfordern.

(2) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. (5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale. Diese sind nur als naturlasierte Holzeinfassungen und Holzkreuze zulässig. Provisorische Grabmale)dürfen nicht länger als zwei Jahre verwendet werden. (6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. (7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen setzen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal" in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verantwortlich ist insoweit der Nutzungsberechtigte. Die Verantwortlichkeit mit der Fundamentierung und Befestigung beauftragter Dritter bleibt unberührt. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

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§ 25

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Wird eine Gefährung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nicht entfern werden. Grabmale und bauliche Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 4)dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Diese kann die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. (3) Die Stadt besteht sich das Recht vor, die Beräumung der Grabstätten ausnahmslos selbst oder durch von ihr Beauftragte durchzufahren. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Abdeckplatten an einemzentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, Grabmale oder Abdeckplatten zu verwahren. Diese gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

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VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21 und 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Gestaltung und jeder wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat vorher sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage von maßstäblichen Detailzeichnungen mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der gartnerischen Anlagen auf den Urnengemeinschaftsgrabern, den Wiesenurnenreihengrabern mit Stele, dem Sternenkindergrabfeld, den Urnen- und Erdrasenwahlgrabern, den Baumurnenwahlgrabern und den Erdgrabern im muslimischen Grabfeld obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Werden in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, Kunststoffe verwendet, sind diese aus dem Vorgenannten zu entfernen und separat zu entsorgen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestelltten Behältern zu entsorgen. (10) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, sowie das Aufstellen von Banken.

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§ 28

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Einfassung oder Abdeckung von Reihengräbern mit Abdeckplatten ist nicht erlaubt. (2) Zum Zweck einer gartnerischen Bepflanzung ist eine Bodenerhöhung von 0,30 m ab Höhe des gewachsenen Bodens zulässig. Sie darf innerhalb der in § 19 genannten Maße mit einer maximal 0,10 m breiten und maximal 0,10 m hohen Einfassung umfriedet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Urnenrasengrabstätten. Die Einfassung darf ausschließlich aus den Werkstoffen Natur- oder Werkstein bestehen. Während der ersten zwei Liegejahre ist eine Einfassung aus Rohholz oder umweltfreundlich imprägniertem Holz gestattet. (3) Die Graboberfläche bei Wahlgräbern darf zu hochstens zwei Dritteln mit den für Einfassungen zulässigen Werkstoffen (§ 22 Abs. 1b) abgedeckt werden. Die verbleibende Restfläche ist zu bepflanzen. (4) Unzulässig ist jegliche Bepflanzung oder sonstige Gestaltung außerhalb der zugewiesenen Grabstelle (zum Beispiel mit Kies). (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 28 für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege/ ordnungswidrig abgelegter Grabschmuck

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstände abräumen, einebnen sowie einsaen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

(2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschedes zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrig abgelegtem Grabschmuck wird dieser ohne Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung entfern. (4) Der Verfugungsberechtigte nach § 27 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für im maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 26 Absatz 2 hinzuweisen.

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VIII. Trauerfeiern

§ 30

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder am Grab auf dem jeweiligen Friedhof abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder der zuletzt beigesetzten Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit ihres Personals.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

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c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  3. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  5. 5. larmt, spielt oder lagert
  6. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spiel oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  7. 7. Druckschriften verteil,
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  9. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  10. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt,

g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 21 und § 22 nicht einhält,

h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 23 errichtet oder verändert,

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 26 Abs. 1 entfernt,

j) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 24, 25 und 27 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k) Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 27 Abs. 8 verwendet,

l) Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht (oder nicht) oder entgegen den §§ 27, 28 bepflanzt,

m) Grabstätten nach § 29 vernachlässigt,

n) entgegen den §§ 16 Abs. 3 bis 5, 17 Abs. 1 und 17 Abs. 2a Grabschmuck ablegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 35

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Bad Frankenhausen vom 19. Januar 2016, die Friedhofssatzung der Gemeinde Ichstedt vom 08.12.2009, die Friedhofssatzung der Gemeinde Ringleben vom 08.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bad Frankenhausen, den 01.12.2020

Stadt Bad Frankenhausen

Strejc Bürgermeister

Beschluss-Nr.: 199-13/20 Eingangsbestätigung vom: 30.11.2020 Veröffentlichung im Amtsblatt am: 09.12.2020

<<Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO>>

„Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

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Anlage 1 zur Satzung,

Friedhof Bad Frankenhausen

Abteilungen gemäß § 20 mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

100 m

208 199

Bad Frankenhausen, den 01.12.2020 M. Kropf Bauhermeister Siegel

Anlage 3 zur Satzung,

Friedhof Ichstedt

Abteilungen gemäß § 29 mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Legende: Grundstücksgrenze Gebäudeflächen Friedhofenseuer Belag, Gehwege Grabfeld, frei Grabfeld, belegt Sammelstelle, Grünabfall / sonstiges Laubbläume, Bestand Laubbläume, Neupflanzung Nadelbläume, Bestand Hecken, Sträucher Baumnummer, vorläufig Bauchdaten Friedhof Ichstedt Aufsagener Stadtverwaltung, Bauamt Markt 1 00007 Bad Frankenhausen Plancode Freiflächerplan M 1-200 Bearbeiter NA/005 Markt. Datum 02.11.2020 gesundheit Redenberg, den 12.05.2020 Joh. Backhaus-Bastadt

Bad Frankenhausen, den 01.12.2020 M. Wesc Büchermeister Siegel

Anlage 4 zur Satzung,

Friedhof Ringleben

Abteilungen gemäß § 20 mit

allgemeinen Gestaltungsvorschriften

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Bad Frankenhausen, den 01.12.2020

M. Drejic

Büchermeister

Siegert

Anlage 6 zur Satzung,

Friedhof Udersleben

Abteilungen gemäß § 20 mit

allgemeinen Gestaltungsvorschriften

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Legende:

Gebäudeflächen

Friedhofsmauer

Belag, Gehwege

Grabfeld, frei

Grabfeld, belegt

Laubbäume, Bestand

Laubbäume, Neupflanzung

Nadelbäume, Bestand

Hecken, Sträucher

Baumnummer, vorläufig

Bauersleben: Friedhof Udersleben

Auftraggeber: Stadtverwaltung, Bauamt

Name: 1 06907 Bad Frankenhausen

Postfach:FreiflächenplanH 1.200
Bankleitz:NA21.12.2020
gassekneid, Rasselberg, den 23.09.2020 Joh. Bachtner-Samett