Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.07.2024 · Friedhofssatzung: 01.08.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (ggf. Einzelgrabstätte) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (ggf. Urnenerdgrabstätte) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 39,50 € entspricht 'Anonyme Urnenerdkammergrabstätte' |
| Baumbestattung | 70 € entspricht 'Urnennenbaumgrabstätte' |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Petershausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 25. Juli 2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Petershausen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
- 2. Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5),
- 3. sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
- 4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- 1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
- 2. bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
- 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) Die Gemeinde Petershausen ist berechtigt, Vorschusszahlungen für die Gebührenschuld zu erheben.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) ¹Die Grabnutzungsgebühr (inkl. der Gebühren für den Friedhofsunterhalt) beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit:
| Betrag | |
|---|---|
| 1. Einzelgrabstätte | 79 € |
| 2. Familiengrabstätte | 156 € |
| 3. Urnenerdgrabstätte | 66 € |
| 4. Urnennische | 96 € |
| 5. Anonyme Urnenerdkammergrabstätte | 39,50 € |
| 6. Urnenerdkammergrabstätte auf der Friedwiese | 88 € |
| 7. Urnenbaumgrabstätte | 70 € |
²Für Urnenbaumgrabstätten kann eine Verschlussplatte erworben werden. ³Die Verschlussplatte für Nr. 7 kostet 470 €. ⁴Die Beschriftung der Verschlussplatten der Nrn. 4 und 6 erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten unter Beachtung der Vorgaben zur Gestaltung der Friedhofs- und Bestattungssatzung, die Beschriftung der Verschlussplatte der Nr. 7 erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes der in Absatz 1 Nrn. 1-4, 6 und 7 genannten Grabstätten für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr jahresgenau im Voraus erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3.
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für jede begonnene Woche 227 €; die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme der Nutzung.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Zulassung von Bestattern auf den gemeinslichen Friedhofen beträgt 100 €. (2) Für die Genehmigung zum Öffnen einer Grabstände zum Zwecke der Umbettung wird eine Gebühr von 50 € erhoben. (3) Für die Ausfertigung einer Graburkunde bei Grabneuerwerb oder Zweitausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (4) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 30 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50 € erhoben. (6) Für die Genehmigung zur Beschriftung einer Urnenplatte wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (7) Für die Ausstellung eines Leichenpasses wird eine Gebühr von 25 € erhoben. (8) Für die Bescheinigung der Urnenanforderung wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.2020 außer Kraft.
Petershausen, 26.07.2024 Gemeinde Petershausen
Marcel Fath Erster Bürgermeister
Dienstsiegel
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung der Gemeinde Petershausen über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungssatzung – FS) vom 25. Juli 2024
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Petershausen folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- 1. Die gemeinslichen Friedhofe in Petershausen, Moosfeldstraße und Kollbach, Turmstraße mit den einzelnen Grabstätten.
- 2. Die gemeinslichen Leichenhäuser in Petershausen und Kollbach.
§ 2 Friedhofszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
- 1. Die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.
- 2. Die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 der Bestattungsverordnung - BestV).
- 3. Die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
- 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ist im Einzelfall zu beantragen.
§ 4 Friedhofsverwaltung
¹Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde Petershausen als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. ²Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem das Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) \( {}^{1} \) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. \( {}^{2} \) Durch die Schliebung wird die Mänglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. \( {}^{3} \) Besteht die Absicht der Schliebung,so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
2
(3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen etc.) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. Zu rauchen und zu lärmen,
- 2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
- 3. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. Grabschutt, Abfälle, verdorrte Kränze und Blumen usw. an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- 7. Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- 8. der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-oder Glasflaschen) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- 9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
- 10. Brunnen zu verunreinigen sowie die Wasserleitung missbräuchlich zu benutzen
- 11. Unkrautvernichtungsmittel im Bereich der Grabstätten zu verwenden,
- 12. feststehende Ruhe- oder Abstellbanke an den Grabstätten aufzustellen.
- 13. die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen, Grabmäler usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
3
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen wie Steinmetze oder Steinbildhauer haben ihre Tätigkeit der Gemeinde mindestens drei Werktage vor Beginn schriftlich anzuzeigen, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit durch die Gemeinde zeitlich begrenzt werden können. ²Den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. ³Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ⁴Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) ¹Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bestatter für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen die vorherige, kostenpflichtige Zulassung der Gemeinde. ²Die Zulassung ergeht in unbefristeter Weise. ³Bestatter ist, wer berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereitet und durchführt. ⁴Die Zulassung kann Bestattern nur erteilt werden, wenn sie
- 1. in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. als selbstständige Gewerbetreibende die Tätigkeit ausüben. ⁵Die Nrn. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für juristische Personen.
(3) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.
(5) ¹Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Einzelanordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe dürfen nicht am Friedhof zurückgelassen werden.
III. Grabstätten und Grabmäler
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Familiengrabstätten
- 3. Urnenerdgrabstätten
- 4. Urnennischen (nur Friedhof Petershausen)
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- 5. Anonyme Urnenerdkammergrabstätten (nur Friedhof Petershausen)
- 6. Urnenerdkammergrabstätten auf der Friedwiese
- 7. Urnenbaumgrabstätten
(2) ¹Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. ²Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. ³Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. ⁴Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene bzw. pro Verstorbenen zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 29) beigesetzt werden.
(4) Familiengrabstätten:
- 1. Es konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Bei gleichzeitig laufender Ruhefrist konnen vier Verstorbene in Särgen bzw. pro Sarg zwei Urnen bestattet werden, da die Belegung zweistöckig erfolgt. Eine weitere Bestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit (§ 29) abgelaufen ist.
- 2. In Familiengrabstätten haben der Nutzungsberechtigte und Mitglieder seiner Familien (Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister sowie Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie) das Recht, darin bestattet zu werden. Der Ehegatte Goes den übrigen Verwandten und der zahre Verwandte dem entfernteren vor. Die Gemeinde kann ausnahmsweise auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
- 3. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Nr. 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zum Tod des Erwerbers keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
- 4. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.
(5) In einer Urnenerdgrabstätte:
- 1. *\(\text{dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)}\) beigesetzt werden.
- 2. konnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist (§ 29) drei Urnen beigesetzt werden.
(6) Urnennischen:
- 1. In einer Urnennische konnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist (§ 29) drei Urnen/Aschen beigesetzt werden.
- 2. Die Verschlussplatten der Urnennischen sind und bleiben Eigentum der Gemeinde. 2Andere als die von der Gemeinde für die einzelnen Urnennischen ausgewählten Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. 3Bezüglich der Beschriftung ist Abs. 10 zu beachten.
- 3. Urnennischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder vom Friedhofswärter geöffnet werden. Der Friedhofswärter ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte die Urnennische mit einem Provisorium zu verschreiben.
- 4. Die Verschlussplatten dürfen vom Friedhofswärter nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. 2Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden.
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- 5. Die Umgebung der Urnenwand wird von der Friedhofsverwaltung gartnerisch betreut und fortgesetzt gepflegt. Das Anbringen von Blumenvasen, Lampen, Schmuck aus künstlichem Material; das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen im Bereich der Urnenstehlen ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlasslich einer Urnenbeisetzung. Diese ist nach dem Verwelken von den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde Petershausen berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen aus der Nische zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(7) Anonyme Urnenerdkammergrabstätten:
- 1. Anonyme Urnenerdkammergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von verrottbaren Urnen (§ 12 Abs. 3) in Erdkammern, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall ausschließlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) abgegeben werden. Es konnen zwei Urnen pro Urnenerdkammer bei gleicher Ruhefrist beigesetzt werden.
- 2. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen (z. B. Blumen, Schmuck, Kerzen etc.) *\(\text{dürfen}\) auf dem anonymen Urnenerdkammergrab nicht angebracht werden.
- 3. Die Verschlussplatten der Urnenerdkammern *\(\text{dürfen}\) nicht beschriftet werden, um die Anonymität zu wahren.
(8) Urnenerdkammergrabstätten auf der Friedwiese:
- 1. Urnenerdkammergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von verrottbaren Urnen (§ 12 Abs. 3) in Erdkammern. Es konnen zwei Urnen pro Erdurnenkammer bei gleichzeitig laufender Ruhefrist (§ 29) beigesetzt werden.
- 2. Die Verschlussplatten der Urnenerdkammern sind und bleiben Eigentum der Gemeinde. 2Andere als die von der Gemeinde für die einzelnen Urnenerdkammern ausgewählten Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. 3Bezüglich der Beschriftung ist Abs. 10 zu beachten.
- 3. Urnenerdkammern *\(\text{dürfen}\) nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder vom Friedhofswarter geöffnet werden. Der Friedhofswarter ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte die Urnenerdkammer mit einem Provisorium zu verschreiben.
- 4. Die Verschlussplatten *\(\text{dürfen}\) vom Friedhofswarter nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. 2Anderen Personen *\(\text{dürfen}\) die Platten nicht übergeben werden.
- 5. Die Wiese der Urnenerdkammer wird von der Friedhofsverwaltung gemahnt und fortgesetzt gepflegt. Das Abstellen von Blumenvasen, Lampen, Schmuck aus künstlichem Material; das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen im Bereich der Urnenerdkammern ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlasslich einer Urnenbeisetzung. Dieser ist nach dem Verwelken von den Grabnutzungsberechtigten zu entfern.
- 6. Die Urnenerdkammern werden von der Gemeinde Petershausen der Reihe nach vergeben.
(9) Urnenbaumgrabstätten:
- 1. ¹Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von verrottbaren Urnen (auch Aschekapseln und Sichturnensäckchen o.ä.) im Wurzelbereich eines von der Gemeinde hierzu bestimmten Baumes. ²Während der Ruhefrist kann pro Bestattungsplatz eine Urne bestattet werden. ³Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhefrist.
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- 2. Die Grabstelle ist bodeneben herzustellen, Erdhügel)dürfen nicht angebracht werden. Eine Bepflanzung sowie das Ablegen von Gegenständen wie Kerzen, Blumengestecke etc. ist unzulässig. Das Anbringen von Gegenständen am Baumstamm oder dessen Asten ist unzulässig, aucharf die Rinde nicht eingeritz werden.
- 3. Die Grabstätte kann mit einer Bronzeplatte gekennzeichnet werden.2Die Beschriftung erfolgt durch die Gemeinde.
- 4. Es ist nicht gestattet, Urnen aus einer anderen Grabart in eine Urnenbaumgrabstände umzubetten.
- 5. Der Baum verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Sie oder ein beauftragter Dritter ist berechtigt, Pflegemaßnahmen durchzuführen. Bei Untergang oder Beschädigung des Baums besteht für den Grabnutzungsberechtigten weder ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich noch auf Nachpflanzung eines Baumes gleicher Art und Gröbe.
- 6. Die Grabstätten sind sternförmig um den Baum angeordnet und werden der Reihe nach vergeben, die individuelle Auswahl einer Grabstätte ist nicht möglich. Die Grabstätte wird nur bei einem Todesfall vergeben.
(10) Für die Gestaltung der Beschriftung der Urnennischen (Abs. 1 Nr. 4) und Urnenerdkammergrabstätten (Abs. 1 Nr. 6) am Friedhof Petershausen gilt:
- 1. Die Verschlussplatten dürfen nur mit eingravierter Schriftart Antiqua in Gold oder Schwarz (Schriftgroße: maximal 50 mm, Zahlengröbe: maximal 50 mm) durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschrifet werden.
- 2. Auf die Verschlussplatte dürfen der Wurde des Ortes entsprechende Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen aufgesetzt werden, eingravierte Ornamente (z.B. Taube: 100 mm, Kreuz: 60 mm, Sonne: 70 mm) sind zulässig.
- 3. Die Verschlussplatten der Urnennischen sowie der Urnenerdkammergrabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz lediglich ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf/Ornamente vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist.
- 4. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die Kosten werden dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (11) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstände vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (12) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Särge, Sargausstattung, Bekleidung
(1) ¹Für die Beschaffenheit von Särgen, der Sargausstattung und die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. ²Insbesondere müssen Särge so beschaffen sein, dass:
- 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
- 2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.
- 3. bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.
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(2) Für die Sargausstattung und die Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden. Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen konnen in davon geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiosen und hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Sarge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 12 Aschenreste und Urnen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen oder in Urnenerdkammergrabstätten im anonymen Grabfeld oder auf der Friedwiese, sowie in Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden. (3) \( {}^{1} \) Für die Erdbestattung)dürfen nur Urnen verwendet werden. \( {}^{2} \) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen,das selbstauflosend ist und die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. \( {}^{3} \) Urnen,die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen.
§ 13 Größe der Grabstätten
(1) \( {}^{1} \) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. \( {}^{2} \) Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. (2) Die Gräber haben folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgrabstätten \(2\mathrm{m}\times 1\mathrm{m}\)
- 2. Doppelgrabstätten \(2\mathrm{m}\times 1,80\mathrm{m}\)
- 3. Urnenerdgrabstätten \(1\mathrm{m}\times 1\mathrm{m}\)
(3) Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt 40 cm. (4) Die Tiefe des Grabes bis zur Grabsohle beträgt in der Regel weniger stens 2,10 m. Die Tiefe für Beisetzungen der Urnen beträgt weniger stens 0,60 m.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer bezeugungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Nutzungsrecht unabhängig vom Todesfall erworben, kann dies für 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen (nicht möglich für § 10 Abs. 1 Nr. 7 Urnenbaumgrabstätten). (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr für 5, 10 oder 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Eine Verlangerung des Grabnutzungsrechts bei anonymen Urnenerdkammergrabstätten ist nicht möglich. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefristen zu erwerben. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. Wirksam wird der Verzicht erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommening beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefahrten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrung) und die Pflege der Grabstände während der
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Ruhefrist. ²Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) \(^{1}\)Die Benutzungsberechtigten dürfen die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigten oder in sonstiger Weise beeinträchtigen. \(^{2}\)Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. (4) 'Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 'Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen, sowie die spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Die Höhe (max. 20 cm) und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Verwendung von künstlichen Blumen, Kränzen aus Plastik und ähnlich schwer verrottbaren Stoffen ist nicht zulässig. (4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Im Allgemeinen dürfen die Gehölze nicht higher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabstelle wachsen. (5) 'Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).
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(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (7) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser ist nicht gestattet.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind zweifach beizufugen:
- 1. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10.
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19, 20 und 21 entspricht. (4) 'Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 22 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die erlaubnisfreien provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Material für Grabmale
(1) Grabmale dürfen aus Holz, Metall oder Stein errichtet werden. (2) Die Vorgaben des Art. 9a BestG (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) sind zu beachten. Der Friedhofsverwaltung sind die entsprechenden Nachweise (Art. 9a Abs. 2 BestG) unaufgefordert vor dem Aufstellen des Grabmals vorzulegen.
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m gemessen ab Geländeoberkante nicht überschreiben. Soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Gestaltung im Friedhof es erfordern, kann eine niedrigere Höhe festgesetzt werden. (2) 'Grabeinfassungen dürfen gemessen von Außenkante zu Außenkante die Maße des § 13 nicht überschreiben. Die Höhe der Einfassungarf nicht higher als 20 cm sein. (3) Für vor dem Jahr 2011 errichtete Grabmäler, deren Höhe 1,50 m überschreitet, besteht Bestandsschutz.
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§ 21 Grabgestaltung
(1) 'Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich des Werkstoffs, der Art und der Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich bei der Errichtung der Grabmale ist das aktuelle Regelwerk Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzen und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der konkreten Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonst Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
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⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) ¹Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. ²Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ⁴Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ⁵Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. ⁶Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. ⁷Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn:
- 1. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
- 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
- 3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
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§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Sie findet grundsätzlich nur an Werktagen (Montag bis Samstag) und während der Tageszeit staat.
§ 29 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für alle Erdgraber, sowie für Ascheurnen in Urnennischen wird auf 15 Jahre festgesetzt. Für Bestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg wird die Ruhefrist auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (2) Für Beisetzungen in einer Urnenerdkammergrabstätte auf der Friedwiese (§ 10 Abs. 8) oder im anonymen Grabfeld (§ 10 Abs. 7) beträgt die Ruhefrist jeweils 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht gerichtlich oder von einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten oder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Hierfür ist die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch qualifizierten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Umbettungen werden grundsätzlich nur außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen. (5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen; damit ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
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§ 32 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 16.12.2020 außer Kraft
Petershausen, 26.07.2024 Gemeinde Petershausen,
Marcel Fath Erster Bürgermeister
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