Sommerach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Halle50,00 € als 'Nutzung der Aussegnungshalle' aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Sommerach

S a t z u n g

über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Sommerach

Inkrafttreten: 01.01.2025

1

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Sommerach

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Sommerach folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Sommerach erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenarten

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabgebühren (§ 3),

b) Bestattungsgebühren (§ 4),

c) Verwaltungsgebühren (§ 5).

(2) Für Leistungen welche nicht in den folgenden Paragraphen enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, welche vorher gesondert zu vereinbaren ist.

§ 3

Grabgebühren

Die Grabgebühren betragen:

1.Für ein Einzelgrab24,00 €/Jahr
2.Für ein Familiengrab42,00 €/Jahr
3.Für ein Nischengrab48,00 €/Jahr
4.Für eine Urnenstelle
a) am Urnengrab24,00 €/Jahr
b) am Urnenbeet48,00 €/Jahr
c) an der Quader-Urnenstelle62,00 €/Jahr
5.Für ein Kindergrab12,00 €/Jahr
6.Der Neuerwerb eines Grabes erfolgt immer für volle Jahre.
7.Für die Verlängerung des Grabrechts werden je Monat ein Zwölftel der sich aus Ziff. 1 bis 5 ergebenden Gebühren erhoben.
8.In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist nach zu entrichten. Ziffer 7 findet entsprechende Anwendung.

§ 4

2

Bestattungsgebühren

  1. 1. Leichenhausbenutzung,
    • a) einschließlich Nutzung der Aufbewahrungszelle (Sarg) 53,00 €/Tag
    • b) ohne Nutzung der Aufbewahrungszelle (Sarg) 25,00 €/Tag
    • c) für Aufbewahrung einer Urne 20,00 €/Tag
  2. 2. Nutzung der Aussegnungshalle 50,00 €
  3. 3. Verwaltungsgrundgebühr je Bestattung/Umbettung/Exhumierung 80,00 €

§ 5

Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. 1. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen (§ 20 der Friedhofssatzung) für
    • a) Einzel- und Familiengräber 88,00 €
    • b) Urnengräber 35,00 €
  2. 2. Umschreibung eines Grabrechts (§ 16 der Friedhofssatzung) 18,00 €
  3. 3. Ausfertigung von Graburkunden (§§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung) 6,00 €
  4. 4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 290,00 €
  5. 5. Erteilung einer Genehmigung zur Bestattung nahestehen der Personen nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 58,00 €
  6. 6. Erwerb einer Urnentafel (ohne Schriftzug) 50,00 €
    • a) 1. Schriftzug 50,00 €
    • b) 2. Schriftzug 50,00 €
  7. 7. Erwerb einer Gedenkplatte für Sternenkinder (inkl. Beschriftung) 100,00 €
  8. 8. Genehmigung einer Umbettung/Ausgrabung
    • a) einer Urne 100,00 €
    • b) eines Sarges 200,00 €

§ 6

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. (2) Die Gebührenschuld nach § 3 entsteht mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Grabbenutzungsrechts. (3) Die Gebührenschuld nach § 4 entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder Dienstleistung (4) Die Gebührenschuld nach § 5 entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids (Art. 11 KG).

3

(5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 7

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. 3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. 4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.07.2003 außer Kraft.

Sommerach, 30.10.2024

Drescher Erste Bürgermeisterin

4

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Sommerach

S a t z u n g

für den gemeindlichen Friedhof in Sommerach (Friedhofssatzung)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Satzung

für den gemeindlichen Friedhof in Sommerach (Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sommerach folgende Satzung:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sommerach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof einschließlich Leichenhalle und Leichentransportmittel.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder, Geschwister, Eltern).

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf - auf Antrag - der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Einzelfallentscheidung).

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. GRABSTÄTTEN

§ 5

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Nischengräber

d) Urnengräber

e) Quader-Urnenstellen

f) Urnenbeete

g) Urnenfeld für „Sternenkinder“

§ 6

Aufteilungspläne

Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 7

Einzelgräber

(1) An einem Einzelgrab kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Das Nutzungsrecht, dass zu Lebzeiten – ohne einen Todesfall – erworben wird, kann von der Dauer zwischen 1 und 10 Jahren frei gewählt werden.

(2) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) zur Belegung zur Verfügung gestellt.

(3) Jedes Einzelgrab besteht aus 2 Sargstellen bzw. 4 Urnenstellen. Eine doppelte Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) ist grundsätzlich zulässig.

(4) Bezüglich einer möglichen Verlängerung wird auf § 15 Abs. 3 wird verwiesen.

§ 8

Familiengräber

(1) An einem Familiengrab kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Das Nutzungsrecht, dass zu Lebzeiten – ohne einen Todesfall – erworben wird, kann von der Dauer zwischen 1 und 10 Jahren frei gewählt werden.

(2) Familiengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) zur Belegung zur Verfügung gestellt.

(3) Jedes Familiengrab besteht aus 4 Sargstellen bzw. 8 Urnenstellen. Eine doppelte Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) ist grundsätzlich zulässig. (4) Familiengräber im Sinne dieser Satzung sind auch die Nischengräber. (5) Bezüglich einer möglichen Verlängerung wird auf § 15 Abs. 3 wird verwiesen.

§ 9

Urnengräber

(1) An einem Urnengrab kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Das Nutzungsrecht, dass zu Lebzeiten – ohne einen Todesfall – erworben wird, kann von der Dauer zwischen 1 und 10 Jahren frei gewählt werden. (2) Urnengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) zur Belegung zur Verfügung gestellt. (3) Jedes Urnengrab besteht aus 2 Urnenstellen. (4) Bezüglich einer möglichen Verlängerung wird auf § 15 Abs. 3 wird verwiesen.

§ 10

Quader-Urnenstellen

(1) An einer Quader-Urnenstelle kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Das Nutzungsrecht, dass zu Lebzeiten – ohne einen Todesfall – erworben wird, kann von der Dauer zwischen 1 und 10 Jahren frei gewählt werden. (2) Quader-Urnenstellen werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) zur Belegung zur Verfügung gestellt. (3) Jede Quader-Urnenstelle besteht aus 2 Urnenstellen. (4) Bezüglich einer möglichen Verlängerung wird auf § 15 Abs. 3 wird verwiesen. (5) Eine Quader-Urnenstelle befindet sich in einer Gemeinschaftsanlage mit Bepflanzung und Grabpflege der Gemeinde.

§ 11

Urnenbeete

(1) An einem Urnenbeet kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Das Nutzungsrecht, dass zu Lebzeiten – ohne einen Todesfall – erworben wird, kann von der Dauer zwischen 1 und 10 Jahren frei gewählt werden. (2) Urnenbeete werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) zur Belegung zur Verfügung gestellt.

(3) Jedes Urnenbeet besteht aus 2 Urnenstellen. (4) Bezüglich einer möglichen Verlängerung wird auf § 15 Abs. 3 wird verwiesen. (5) Ein Urnenbeet ist ein Urnengrab in einer Gemeinschaftsanlage mit Bepflanzung und Grabpflege der Gemeinde.

§ 12

Urnenfeld für Sternenkinder

Sternenkinder (unter 500 g/einschließlich 23.Schwangerschaftswoche) können im Urnenfeld für Sternenkinder beigesetzt werden. Die Bestattungsbehältnisse müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. In die Fläche über dem Bestattungsort kann auf Wunsch eine Gedenkplatte mit den Maßen 20 cm x 20 cm angebracht werden. Die Gedenkplatte ist über die Gemeinde Sommerach zu bestellen. Die Kosten für die Gedenkplatte sowie deren Beschriftung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 13

Beisetzung

(1) Die Beisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (3) Urnen und Särge können nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) Die Schmuckurnen sowie die Aschekapseln müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde die beigesetzten Urnen entfernen. Die Urne wird nach Ablauf der Rechte und der Ruhefristen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 14

Größe der Gräber

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße

EinzelgräberLänge 220 cmBreite 90 cm
FamiliengräberLänge 220 cmBreite 200 cm
NischengräberLänge 220 cmBreite 200 cm
Urnengräber Abt. 4Länge 150 cmBreite 70 cm
Urnengräber Abt. 5Länge 100 cmBreite 70 cm

Quader-UrnenstellenLänge 30 cmBreite 30 cmHöhe 40 cm
UrnenbeeteLänge 30 cmBreite 30 cmHöhe 4 cm

(2) Die Tiefe der Gräber muss so angelegt sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt, d. h. die Grabsohle muss in einer Tiefe von 180 cm liegen. Ist eine doppelte Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) zugelassen, muss die Grabtiefe mindestens 240 cm betragen. Urnengefäße sind so tief einzubringen, dass eine Überdeckung der Urne von 50 cm gegeben ist.

§ 15

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde; an ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche oder volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen. Eine Urkunde hierüber kann auf Antrag gebührenpflichtig ausgestellt werden.

(3) Das Nutzungsrechts an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine Erstattung der bereits gezahlten Gebühren erfolgt nicht.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom

Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Leben der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. b bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Auf Antrag kann über die Umschreibung eine Urkunde gegen Einrichtung einer Gebühr ausgestellt werden.

§ 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Die Kosten einer notwendigen Umbettung trägt die Gemeinde.

§ 18

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 15 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(4) Übernimmt für ein Einzel-/Familien-/Urnengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Die hierfür entstanden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 38 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist

anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 19

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Dabei dürfen im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sämtliche Produkte der Trauerfloristik (u. a. Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial) nur auf dem gemeindlichen Friedhof entsorgt werden, wenn sie aus verrottbarem, abbaubarem Material bestehen.

(6) Quader-Urnenstellen und Urnenbeete dürfen ausschließlich mit einem Grablicht und einer Steckvase geschmückt werden. Alle darüber hinausgehenden Gegenstände können von der Gemeinde entsorgt werden.

§ 20

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf –unbeschadet sonstiger Vorschriften– der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht (Ersatzvornahme, § 38).

(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckerteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 22 dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (7) Bei Urnen-Quaderstellen und Urnenbeeten dürfen ausschließlich die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grabplatten (Quader-Urnenstelle: 30 cm x 30 cm x 40 cm; Urnenbeet: 30 cm x 30 cm x 4 cm) verwendet bzw. graviert werden. (8) Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Platten (4 cm bis max. 12 cm) abgedeckt werden. Grababdeckungen sind der Höhe der Grabeinfassungen anzupassen.

§ 20 a

Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises gemäß Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 21

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße (einschließlich Sockel) nicht überschreiten, bei

a) EinzelgräbernHöhe 130 cmBreite 80 cm
b) FamiliengräbernHöhe 130 cmBreite 140 cm
c) NischengräbernHöhe 160 cmBreite 140 cm
d) Urnengräbern (ausgenommen Urnenbeet und Quader-Urnenstelle) als
Grabdenkmal Abt. 4Höhe 90 cmBreite 60 cm
Grabdenkmal Abt. 5Höhe 80 cmBreite 30 cm

(2) Bei Neuausweisung von Grabstätten ist die Gemeinde berechtigt, Grabeinfassungen, Einfriedungen und Sockel für die Grabdenkmäler nach Bedarf auf Kosten der Grabberechtigten herstellen zu lassen.

(3) Werden Grabeinfassungen während der Nutzungsdauer beschädigt, müssen diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt werden. Abgesetzte Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten zu ebnen.

(4) Zugelassen sind nur Grabeinfassungen aus Natur- oder Betonwerkstein (Kunststein). Sie dürfen das Gelände nicht mehr als 10 cm überragen. Unzulässig sind Grabeinfassungen und Abdeckplatten aus farbigem Kunststeinmaterial.

(5) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 22

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.

§ 23

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden.

(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 100 cm sind, müssen auf mindestens 80 cm Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 3 Abs. 1 Nr. b genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 38). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

II. LEICHENHALLE

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden auf Wunsch in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung v. 9.12.1970 (BayRS 2127-1-1-I) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 6.11.1993 (GVBl. S. 851).

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 25

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in eine Leichenaufbewahrungshalle zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. In der warmen Jahreszeit (Mai bis einschließlich September) ist jede Leiche nach Vornahme der ersten Leichenschau in eine Leichenaufbewahrungshalle mit Kühleinrichtung zu bringen. Spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung ist die Leiche in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eine Leichenaufbewahrungshalle zu verbringen, falls nicht die Bestattung innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft stattfindet. Spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung ist die Leiche in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen. Findet die Beisetzung innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft statt, ist die Leiche unverzüglich in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird.

c) das Bestattungsinstitut über eine eigene geeignete und zugelassene Möglichkeit zur Leichenaufbewahrung verfügt.

III. FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 26

Leichenbesorgung, Leichentransport

(1) Das Reinigen und Umkleiden von Leichen sowie die Beförderung der Leichen der in Sommerach Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebiets übernimmt eine von der

Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtungen zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 27

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen von Leichenträgern nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen oder von Personen, die von den Angehörigen beauftragt worden sind, ausgeführt werden.

§ 28

Vorbehaltene Arbeiten

Das Ausschmücken des Aufbahrungsraums, der Aussegnungshalle und des offenen Grabes (Grundausstattung mit Trauerschmuck), die Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab, der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes sowie die eigentliche Grablegung, die Beisetzung der Urne bei Feuerbestattung sowie alle weiteren damit zusammenhängenden Aufgaben obliegen ausschließlich dem gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. dem von der Gemeinde zugelassenen und von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen.

V. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 29

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnenstelle verschlossen ist.

§ 30

Beerdigung

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 31

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 6 Jahre bei Erdbestattungen 25 Jahre. Für Verstorbene bis zu 6 Jahren, für die Beisetzung von Sternenkindern und für Urnengefäße im Grab beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Sie beginnt mit

dem Kalenderjahr des Todestages. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen über die Zeit hinausgeht, für die das Grabnutzungsrecht besteht, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist zu erwerben.

§ 32

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung darf eine Leiche nur mit Genehmigung des Landratsamtes ausgegraben werden.

(2) Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen und die Gemeinde.

VI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 33

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 34

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 35

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofsgehwege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 35 a

Abfallvermeidung und Abfallentsorgung

(1) Als Grabschmuck und zur Grabpflege ist soweit möglich nur Material zu verwenden, welches wieder verwertbar oder kompostierbar oder vollständig verrottbar ist.

(2) Abfälle sind in den vorgesehenen Abfallbehältern an den gekennzeichneten Stellplätzen abzulagern.

(3) Die Abfälle sind nach Restmüll, Grüngut und Wertstoff zu trennen. Sie sind entsprechend der Trennhinweise und der Kennzeichnung auf den Abfallbehältern einzulagern.

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Grabnutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und in den vorgesehenen Abfallbehältern einzulagern.

(5) Sollten die Abfallbehälter gefüllt sein, ist unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu informieren.

§ 35 b

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer

(1) entgegen § 18 Abs. 1 sein Grab nicht innerhalb von 6 Monaten anlegt bzw. dauernd instand hält,

(2) die Bestimmungen des § 19 über die gärtnerische Gestaltung der Gräber nicht beachtet,

(3) ohne die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Grabdenkmale, Einfriedungen und Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen errichtet bzw. errichten lässt,

(4) die Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmale und Einfriedungen (§§ 21, 22) nicht beachtet,

(5) die Grabdenkmäler entgegen § 23 Abs. 5 nicht entfernt,

(6) die Würde des Friedhofes verletzt oder Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

(7) ohne Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof ausführt,

(8) den Verboten der §§ 33 ff. zuwiderhandelt.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 36

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach einem Jahr, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden. Sogenannte „Ewigkeitsgräber“ (Satz 1) können durch Verleihung eines Nutzungsrechts nicht mehr begründet werden.

§ 37

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 38

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 39

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 40

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.05.1999 in der Fassung vom 31.01.2017 außer Kraft.

Sommerach, 30.10.2024

Drescher

  1. 1. Bürgermeisterin