Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.07.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 150,00 Euro Preis für Erwachsene (ab 5. Lebensjahr); Kinder bis 5 Jahre kosten 100,00 Euro |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Doppelgrabstätte kostet 300,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 100,00 € Beisetzung einer Urne in einer gemischten Grabstätte (Reihen- sowie auch Doppelgrabstätten) |
| Urnenwahlgrab | 100,00 Euro Neuerwerb einer Urnengrabstätte |
| Urnengrab anonym | 700,00 Euro Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsgrabanlage |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben wird von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und direkt abgerechnet; keine kommunale Gebühr |
| Trauerhalle / Halle | 50,00 Euro Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage inkl. Kapellenraum; Kapelle alleine 30,00 Euro |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Halbs vom 30.01.1987
Der Gemeinderat/Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
1
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.11.1973 zuletzt geändert am 02.02.1985 außer Kraft.
Halbs, den 30.01.1987
Ortsbürgermeister gez. Keßler
2
Satzung
der Ortsgemeinde Halbs über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.01.1987
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Halbs hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 folgende Satzung hiermit bekannt gemacht wird:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 04.07.2024
§ 1
„I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 Euro
- c) Gebühr für die spätere Einebnung zu a) und b) 200,00 Euro
II. Erteilung von Nutzungsrechten an Doppel- und Urnengrabstätten
- 1. a) Neuerwerb einer Doppelgrabstätte 300,00 Euro
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Zweitbelegung, pro Jahr 15,00 Euro
- c) Gebühr für die spätere Einebnung 400,00 Euro
- 2. a) Neuerwerb einer Urnengrabstätte 100,00 Euro
- b) für jede weitere Urne 100,00 Euro
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Beisetzung jeder weiteren Urne, pro Jahr 5,00 Euro
- c) Gebühr für die spätere Einebnung 100,00 Euro
- 3. Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 700,00 Euro
- 4. Beisetzung einer Urne in einer gemischten Grabstätte (Reihen- sowie auch Doppelgrabstätten –je Urne)) 100,00 €
III. Ausheben und Schließen der Grabstätte sowie für Arbeiten in und an der Friedhofshalle; An- und Abfahrt der Bestuhlung, Aufstellen der Lautsprecheranlage
3
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die entstehenden Kosten werden durch separate Rechnungsstellung direkt mit dem Unternehmer abgerechnet.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die entstehenden Kosten (Aufwand) sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer
a) Leiche bis zu 4 Tagen einschließlich Kapellenraum für Abhaltung der Trauerfeier 50,00 Euro
b) Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen 50,00 Euro
c) jeder weitere Tag (Leiche und Urne) 20,00 Euro
e) Benutzung der Kapelle alleine 30,00 Euro
VI. Für die Beisetzung auswärtiger Personen wird ein besonderer Gestattungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten/ Antragsteller abgeschlossen.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
56457 Halbs, den 04.07.2024
Gez. Rudi Kessler, Ortsbürgermeister
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung (Neumarkt 1, 56457 Westerburg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Halbs, den 04.07.2024
gez. Rudi Kessler, Ortsbürgermeister
4
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Halbs
vom 13.09.2011
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Halbs hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
1
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
- § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- § 8 Särge
- § 9 Grabherstellung
- § 10 Ruhezeit
- § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
- § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- § 13 Reihengrabstätten
- § 13a Gemischte Grabstätten
- § 14 Doppelgrabstätten
- § 15 Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
- § 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
- § 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- § 19 Standsicherheit der Grabmale
- § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- § 21 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
- § 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
- § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 24 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
- § 25 Benutzen der Leichenhalle
2
9. Schlussvorschriften
- § 26 Alte Rechte
- § 27 Haftung
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Gebühren
- § 29 Inkrafttreten
3
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Halbs gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner (Hauptwohnsitz) der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann/können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppel- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit
4
möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur zwischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
5
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte /Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 2 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang sein.
6
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung für Leichen in Reihen-, Doppel- und Mehrfachgrabstätten beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeiten von Aschen in Urnenreihen- und Urnengemeinschaftsgrabstätten beträgt 20 Jahre. In gemischten Grabstätten, sowie bei zusätzlichen Beisetzungen von Aschen in bereits belegte Doppelgrabstätten beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (3) Die Bestattung von Aschen in den v. g. bereits belegten Erdgrabstätten sind nur dann zulässig, wenn der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsgrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-/Urnenreihen-/Urnengemeinschaftsgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die
7
Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
Reihengrabstätten, gemischte Grabstätten Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, Doppelgrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (
- 2. Es werden eingerichtet:
Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.
Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
8
Gemischte Grabstätten
Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 3.
Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Ein Nutzungsrecht für eine Doppelgrabstätte kann nur erworben werden, wenn der längslebende Ehepartner zum Zeitpunkt der Erstbestattung mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
Urnengemeinschaftsgrabstätten
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben
9
werden. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen bis zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten für mehrere Verstorbene, die der Reihe nach belegt und auf einzelnen Platten, oder auch auf einem gemeinsamen Grabmal mit Namen und Jahreszahlen vermerkt sind. Die Grabfläche wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig
Bei der Gestaltung der Grabmale sind Beton, Glas, Kunststoff und auffallende Farben nicht zugelassen
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
10
Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m.
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,04 m.
Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m.
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,04 m.
Doppelgrabstätten:
Stehende Grabmale:
Höhe 0,90 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Zulässig: Größe
Urnenreihengrabstätten:
Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
(4) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten sind ausschließlich die durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellten Grabmale zu verwenden.
(5) Für Grabeinfassungen werden folgende Außenmaße vorgeschrieben:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge 1,70 m, Breite 0,70 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
c) Doppelgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m
d) Urnenreihengrabstätten: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,15 m
11
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal
12
oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, sowie sonstige gestalterische Elemente und Pflanzen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Für Bestattungen ab dem 01.01.2012 wird durch die Friedhofsverwaltung bei der Überlassung einer Reihen-, Doppel-, oder Urnenreihengrabstätte eine zusätzliche Gebühr für die spätere Beseitigung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit erhoben. Insofern entfällt bei diesen Grabstätten die Verpflichtung nach Absatz 2.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgräber, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Doppel-, Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber (Grabnutzungsberechtigte) der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnengemeinschaftsgräbern die Friedhofsverwaltung, verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
13
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind bei Reihen- und Doppelgrabstätten bis ¾ der Grabfläche zulässig. Die restliche Fläche ist gärtnerisch zu gestalten. Eine Abdeckung mit Flies, Folie oder Steinbelag ist nicht zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Auf Urnengemeinschaftsgräbern darf neben der jeweiligen Grabplatte entweder ein Grablicht oder eine Pflanzschale mit einem Außendurchmesser von maximal 30 cm abgestellt werden. Weitere individuelle Ausschmückungen, insbesondere die Verwendung von Steckvasen oder eine Beschriftung der Grabumfassung sind nicht gestattet.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Werden Särge von an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen aufgebahrt, bedarf der Zutritt zur Leichenhalle und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
14
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte einer von § 10 abweichenden Dauer werden auf die Nutzungszeit von 30 Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5, Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 2 bis 4),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht, nicht oder entgegen §§ 23 bepflanzt, oder individuell ausschmückt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
15
24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.07.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Halbs, den 13.09.2011
Ortsgemeinde Halbs
Ortsbürgermeister
16