Wöbbelin

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05. Oktober 2023 · Friedhofssatzung: 05. Oktober 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab450,00 € geführt als 'Einzelgrabstätte (EG)'
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Doppelgrabstätte 832,00 €)
Urnenreihengrab122,00 € geführt als 'Urnengrabstätte (2)'
Urnenwahlgrab822,00 € geführt als 'Urnengrabstätte Stele'
Urnengrab anonym582,00 € geführt als 'Urnengrabstätte anonym'
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat aufgeführt
Trauerhalle / Halle100,00 € Benutzungsgebühr Trauerhalle je Nutzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung –KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S 467) sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl M-V 1998 S. 617), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wöbbelin vom 21. September 2023 folgende Satzung erlassen:

Satzung der Gemeinde Wöbbelin über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Dreenkrögen

vom 05. Oktober 2023

(Friedhofsgebührensatzung)

§ 1

Gegenstand der Gebühr

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes (Wasser, Energie, Abfallentsorgung, Verkehrssicherung u.a.) und seiner Einrichtungen, entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung, werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes nutzt bzw. gewährte Nutzungsrechte und/oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab und -satz

Nachfolgende Gebühren werden erhoben:

(1) Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes

a) je Einzelgrabstätte (EG) 450,00 €

b) je Doppelgrabstätte (DG) 832,00 €

c) je Urne auf Sarggrabstelle 89,00 €

d) je Urnengrabstätte (2) 122,00 €

(2) Grabstättengebühr für die Vergabe einer Urnengrabstätte ohne Nutzungsrecht

e) je Urnengrabstätte Stele 822,00 €

f) je Urnengrabstätte anonym 582,00 €

(3) Grabstättengebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr

a) je Einzelgrabstätte 18,00 €

b) je Doppelgrabstätte 33,28 €

c) je Urnengrabstätte (2) 6,10 €

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(4) Beräumungsgebühr je Urnengrabstätte Stele 93,00 € (5) Entsorgungsgebühr je Urnengrabstätte Stele 46,00 € (6) Benutzungsgebühr Trauerhalle je Nutzung in Wöbbelin und Dreenkrögen 100,00 € (7) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr 13,58 € (8) Pflegegebühr bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist

a) je Sarggrabstelle 58,00 €

b) je Urnengrabstätte (2) 46,00 €

(9) Die Beschaffung der Grabstelen inkl. Inschrift für die Grabart unter Abs. 2e erfolgt über die Friedhofsverwaltung. Dabei werden die Kosten des jeweiligen Steinmetzes an den Empfänger des Gebührenbescheides weitergereicht.

§ 4

Entstehung der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 1 -3 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bzw. der Vergabe einer Grabstände,
  2. 2. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 4 und 5 mit der Ausführung der Leistungen,
  3. 3. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 6 mit Beginn der Nutzung,
  4. 4. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 7 jeweils jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres für Gräber, die bei Erlass dieser Satzung bereits bestanden haben bzw. in einer Summe für die gesamte Nutzungszeit bei Neuerwerb bzw. Veränderung des Nutzungsrechtes sowie bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist bis zum Ende der Ruhefrist
  5. 5. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 8 mit dem Tag der Beräumung bis zum Ende der Ruhefrist.
  6. 6. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 9 mit dem Tag der Beisetzung.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1 bis 6 und 8 bis 9 sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Die Gebühr nach § 3 Ziffer 7 wird für bestehende Gräber am 15. Februar des jeweils laufenden Kalenderjahres fällig, bei Neuerwerb und Verlängerungen sowie Beräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

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§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Gemeinde Wöbbelin über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Dreenkrögen vom 15.Mai 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wöbbelin, den 05. Oktober 2023

Viola Tonn Bürgermeisterin

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung –KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S 467) sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl M-V 1998 S. 617), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wöbbelin vom 21. September 2023 folgende Satzung erlassen:

Satzung der Gemeinde Wöbbelin

über die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Dreenkrögen vom 05. Oktober 2023

(Friedhofsbenutzungssatzung)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Friedhofsanlage Dreenkrögen in der Gemeinde Wöbbelin als kommunale Einrichtung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Wöbbelin betrieben. Die Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung werden von der Friedhofsverwaltung (Amt Ludwigslust-Land) wahrgenommen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung (Sarg) und Beisetzung (Urne) aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Wöbbelin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstände erworben haben. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung einvernehmlich mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Wöbbelin in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. (2) Die Bestattung oder Beisetzung bedarf einer Erlaubnis. Die Friedhofsverwaltung entscheidet darüber einvernehmlich mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Wöbbelin.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofs kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für Bestattungen und Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Von dem im entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle Bestattungs- und Beisetzungsrechte.

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(2) Alle Ruhezeiten müssen abgelaufen sein. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich öffentlich besteht zu machen. (4) Soweit durch Schliebung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfugung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen der nutzungsberechtigten Person dadurch nicht. (5) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung). DIE Absätze 1-4 sind einzuhalten. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Aus besonderen Gründen kann der Friedhof ganz oder teilweise gesperrt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen unter deren Verantwortung betreten. (2) Den Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Assistenzhunde,

b) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren (ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen und Bestattungs- und Gemeindefahrzeuge),

c) Abraum oder Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie nicht in eigener Nutzung befindliche Grabstätten zu betreten,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,

f) die Ausführung von gewerblichen Arbeiten vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie während Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen,

g) Lärmen, Spieler und sonstiges störendes Verhalten.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsrechtsinhabers gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

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§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst vorbehalten hat. (2) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf dem Friedhof sind nur folgende Personen, unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes, berechtigt:

Steinmetze Steinbildhauer Holzbildhauer Kunstschmiede

(3) Genehmigungen zum Aufstellen von baulichen Anlagen (z.B. Grabmale) jeglicher Art sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung hat über den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden und dem Antragsteller die Entscheidung und ggf. Änderungsauflagen bekanntzugeben. Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, können nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kostenpflichtig entfernt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Satzung der Gemeinde Wöbbelin über die Benutzung des örtlichen Friedhofes zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind nur in Särgen, Beisetzungen von Aschen nur in sich zersetzenden Urnen zulässig. (2) Eine Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls anzumelden. Sie sollte nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalls erfolgen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen. (4) Bestattungen und Beisetzungen werden grundsätzlich nur an Werktagen vorgenommen. (5) Der Termin für die Bestattung bzw. Beisetzung wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Friedhofsverwaltung, Bestattungsinstitut und Angehörigen festgesetzt.

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§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen auf Einzel- oder Doppelgrabstätten beträgt 25 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen in Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre.

§ 9

Grabstelle

(1) Die Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, wo der Sarg oder die Urne der Erde übergeben wird. (2) Das Ausheben und Schließen der Grabstelle wird von Beauftragten der Angehörigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Arbeitsrechtliche und sicherheitstechnische Vorschriften sind einzuhalten. (3) Bei Grabstellen für die Leichen Erwachsener ist die Grabstelle auf eine Tiefe von 1,80 m und bei Grabstellen für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m auszuheben. (4) Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,60 m betragen. (5) Die Grabstellen für Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Bei Umbettungen von Särgen bedarf es der Genehmigung des Gesundheitsamtes. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen nicht vorgenommen werden. (3) Nach Maßgabe des § 16 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Meckl.-Vorp. (BestattG M-V) dürfen Umbettungen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung nicht vorgenommen werden. (4) Umbettungen dürfen nur von Bestattungsinstituten vorgenommen werden. Der Termin der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (5) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung eventuell entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern hat der Antragsteller zu tragen.

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(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten (EG)

b) Doppelgrabstätten (DG)

c) Urnengrabstätten (2)

d) Urnengrabstätten Stele in Urnengemeinschaftsgrabanlage

e) Urnengrabstätten anonym in Urnengemeinschaftsgrabanlage

(2) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des Nutzers über. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

Satz 2 gilt nicht für Urnengemeinschaftsgrabanlagen.

§ 12

Einzelgrabstätten (EG)

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne oder für Beisetzungen von zwei Umen ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts für die Grabstände ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch. Die Lage der Grabstände wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

§ 13

Doppelgrabstätten (DG)

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von zwei Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne je Grabstelle oder für Beisetzungen von zwei Umen je Grabstelle ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts für die Grabstände ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist beider Verstorbenen. Die Lage der Grabstände wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Eine Bestattung darf nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist.

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§ 14

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen in Einzel-, Doppel- und Wahlgrabstätten, wie in den §§ 12-13 beschrieben, in einer Urnengrabstätte (2) sowie in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage in einer Urnengrabstätte Stele oder einer Urnengrabstätte anonym beigesetzt werden. Dabei darf jeder Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit einer Urne belegt werden. Alle Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. (2) Für Urnengrabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage (Urnengrabstätten Stele und Urnengrabstätten anonym) wird ein Nutzungsrecht nicht vergeben. Somit scheidet eine Veränderung desselben aus. (3) Urnengrabstätten (2) sind Grabstätten für Beisetzungen von bis zu zwei Umen ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen. (4) Grabstätten anonym sind Grabstätten für Beisetzungen einer Urne auf einer Rasenfläche. Die genaue Grabstätte wird nichtbekanntgegeben; eine namentliche Nennung des Verstorbenen auf einem Grabmal erfolgt nicht. Die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in wurdiger Weise der Erde übergeben. (5) Urnengrabstätten Stele sind Grabstätten für Beisetzungen einer Urne auf einer Rasenfläche. Nach der Beisetzung wird durch einen Steinmetz im Auftrag der Friedhofsverwaltung eine Stele mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen) gesetzt. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in wurdiger Weise der Erde übergeben.

§ 15

Nutzungsrechte

(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände. (2) Die Nutzungsrechte werden für die Inhaber auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Veränderung zu beantragen. Die Veränderung soll mindestens 5, maximal 25 Jahre betragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Veränderung. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der künftige Inhaber des Nutzungsrechts erhält eine Grabnutzungsrkunde. Ein beabsichtiger Wechsel des Nutzungsrechts sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. (4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist diese schriftlich zu erklärren. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände möglich.

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Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist bei Einzel- und Doppelgrabstätten frühestens nach Ablauf einer Ruhefrist von 20 Jahren, bei Urnengrabstätten (2) nach 15 Jahren möglich.

Ein Anspruch auf bereits gezahlte Geldleistungen besteht nicht.

Für den Zeitraum von der Beräumung bis zum Ablauf der in § 8 festgelegten Ruhefrist ist eine Pflegepauschale nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122),
  3. 3. Kinder
  4. 4. Eltern
  5. 5. Geschwister,
  6. 6. Großeltern,
  7. 7. Enkelkinder,
  8. 8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Friedhofsträger zurück.

(6) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstände zu beräumen oder beräumen zu halten. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung besteht sind. (7) Bei Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Kommt die nutzungsberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Grabstände beräumen und die baulichen Anlagen entsorgen zu halten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16

Gestaltungsgrundsätze Grabstätten

(1) Jede Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht vergeben wurde, ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Die Grabstätte muss in ihrer vorgeschriebenen Größe als solche erkennbar sein (z.B. durch Umrahmung, aber keine Bäume oder Hecken).

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(2) Die nutzungsberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht zur Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstände nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofssatzung. (3) Die nutzungsberechtigte Person kann die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Kränze müssen nach einer Bestattung oder Beisetzung spätestens nach 8 Wochen abgeräumt werden. (5) Die Gestaltung der Grabstände hat spätestens ein halbes Jahr nach der Bestattung zu erfolgen. (6) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen. (7) Die Grabstände darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstände und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Grabstände (§ 19) ist damit einzuhalten. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstände endet erst mit Erlösen des Nutzungsrechts. (10) Die Pflege und Gestaltung der Urnengemeinschaftsgrabanlagen (Urnengrabstätten Stele und Urnengrabstätten anonym) ist ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten. Für die Ablage von Kränzen, Gebunden und Blumen werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen. Außerhalb dieser Flächen ist eine Ablage nicht gestattet.

§ 17

Gestaltungsgrundsätze Grabmale

(1) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegrundet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstände haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. (2) Bei der Aufstellung von Grabmalen ist auf die Einhaltung der in § 19 festgelegten Grabgroßen zu achten. (3) Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,12 m haben. (4) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.

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§ 18

Größe der Grabstätten

Bei der Anlage der Grabstätten sind grundsätzlich folgende Außenmaße einzuhalten:

Einzelgrabstätte (EG)Länge 3,00 mBreite 1,50 m
Doppelgrabstätte (DG)Länge 3,00 mBreite 3,00 m
Urnenreihengrabstätte (2)Länge 1,00 mBreite 1,00 m
Urnengrabstätte anonym in Urnengemeinschaftsgrabanlage
Länge 1,00 mBreite 1,00 m
Urnengrabstätte Stele in Urnengemeinschaftsgrabanlage
Länge 1,00 mBreite 1,00 m

Der Abstand der Grabstätten zueinander wird nach den örtlichen Bedingungen des Friedhofes festgelegt.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und andere baulichen Anlagen sind ihrer Höhe entsprechend nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitige Gefahrenquellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstände zu dessen Lasten geschichert werden.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die gesetzlich vorgeschriebene Standsicherheitsprüfung aus der Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien wird einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung nach der TA Grabmale (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) durchgeführt. (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen). (5) Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Person berechtigt.

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§ 21

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und einen Aushang auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild (Aufkleber) auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (3) Wird eine Aufforderung nach Absatz 1 nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen bzw. bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Mit dem Entziehungsbescheid wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Wird eine Aufforderung nach Absatz 3 in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beräumen setzen.

VI. Benutzung der Trauerhallen in Dreenkrögen und Wöbbelin

§ 22 Aufbahrung

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen am Tage der Bestattung/Beisetzung sowie der Abhaltung von Trauerfeiern. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die Verstorbenen während der festzusetzenden Zeit sehen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 23

Datenschutz

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes sowie zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der nutzungsberechtigten Personen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

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§ 24

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 4-6, 16-21 dieser Satzung i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 1 KV M-V können aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € (lt. § 17 OWiG) geahndet werden.

§ 26

Gebühren

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung der Gemeinde Wöbbelin über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofs in Dreenkrögen in der geltenden Fassung zu entrichten.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Gemeinde Wöbbelin über die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Dreenkrögen vom 06. April 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wöbbelin, den 05. Oktober 2023

Viola Tonn Bürgermeisterin

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