Heroldstatt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 15.12.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab775,00 € Überlassung eines Reihengrabs (2.3.2); Bestattungsgebühr separat 755,00 € (2.1.2)
Sargwahlgrab2.005,00 € Verleihung/Überlassung Wahlgrab-Doppelgrab (2.5.1); Bestattungsgebühr separat 855,00 € (2.1.2)
Urnenreihengrab470,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes (2.4); Beisetzung separat 375,00 € (2.2.1)
Urnenwahlgrab1.035,00 € Verleihung/Überlassung Urnenwahlgrab-Doppelgrab (2.5.2); Beisetzung separat 375,00 € (2.2.2)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)755,00 € / 855,00 € (Sarg) / 375,00 € (Urne) Separat aufgeführt unter Bestattung (2.1) und Beisetzung von Aschen (2.2), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle320,00 € Benutzung der Aussegnungshalle – Reinigung (2.6.1); Leichenhalle 135,00 €/Tag (2.6.2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Heroldstatt

Alb-Donau-Kreis

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

-Bestattungsgebührensatzung-

vom 15. Dezember 2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 4 a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 27. Juni 2017 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der vorstehend bekannt gegebenen Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Heroldstatt, den 22. Dezember 2022

Michael Weber Bürgermeister

Anlage zur Bestattungsgebührensatzung vom 15.12.2022

Gebührenverzeichnis

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals10,00 €
1.2.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern100,00 €
1.2.1.Einzelfall10,00 €
1.3.Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege15,00 €
1.4.Sonstige gewerbliche Tätigkeit10,00 €
1.5.Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen10,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1.von Personen bis zu 10 Jahren (Reihengrab Kinder)330,00 €
2.1.2.von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Reihengrab f. Erwachsene) im Einzelgrab755,00 €
im Wahlgrab-Doppelgrab855,00 €
2.1.3.von Tot- und Fehlgeburten165,00 €
2.2.Beisetzung von Aschen
2.2.1.im Urnenreihengrab375,00 €
2.2.2.im Urnenwahlgrab-Doppelgrab375,00 €
2.2.3.in Urnenstelen165,00 €
2.2.4.im Urnenerdröhrengrab165,00 €
2.2.5.Zubettung einer Urne im Reihengrab/Wahlgrab für Erdbestattungen350,00 €
2.3.Überlassung eines Reihengrabs
2.3.1.für Personen bis zu 10 Jahren (Reihengrab Kinder)625,00 €
2.3.1.1.für Tot- und Fehlgeburten310,00 €
2.3.2.für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Reihengrab f. Erwachsene)775,00 €
2.3.3.Zubettung einer Urne im Reihengrab für Erdbestattungen350,00 €
2.4.Überlassung eines Urnenreihengrabes470,00 €
2.5.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1.Wahlgrab-Doppelgrab2.005,00 €
2.5.2.Urnenwahlgrab-Doppelgrab1.035,00 €
2.5.3.Urnenstele1.815,00 €
2.5.4.Urnenerdröhrengrab1.515,00 €
2.5.5.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.5.1.für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1. - 2.5.4.
2.5.5.2.für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zu erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.5.6.Zubettung einer Urne im Wahlgrab für Erdbestattungen350,00 €

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

2.6. Aussegnungshalle/Leichenhalle

2.6.1. Benutzung der Aussegnungshalle – Reinigung320,00 €
2.6.2. Benutzung der Leichenhalle je angefangenem Tag135,00 €
2.6.3. Benutzung des Kühlkatafalks je angefangenem Tag30,00 €

2.7. Sonstige Leistungen

2.7.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde65,00 €
2.7.2. Zuschlag zu 2.8.1. in besonders erschwerten Fällen von je50 %
2.7.3. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine je Hilfskraft und angefangener Stunde65,00 €

2.8. Zuschlag zu den Gebühren Ziffer 2.3., 2.4., und 2.5. (ohne 2.5.3.- 2.5.4.) für die Bestattung anderer Verstorbener i. S. des § 1 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Friedhofsordnung vom 15. Dezember 2022 von je

40 %

2.9. Verlegung von Platten oder Trittplatten durch die Gemeinde zwischen den Grabstätten in Höhe der entstandenen Selbstkosten:

2.9.1. für ein Reihengrab (Einzelgrab)225,00 €
2.9.2. für ein Wahlgrab (Doppelgrab)345,00 €
2.9.3. für ein Urnenreihengrab (Einzelgrab)135,00 €
2.9.4. für ein Urnenwahlgrab (Doppelgrab)165,00 €
2.9.5. für ein Kindergrab125,00 €

2.10. Pflege von Rasengräbern

2.10.1 Rasengrab450,00 €
2.10.2 Urnengrab170,00 €
2.10.3 Urnenerdröhre115,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde HEROLDSTATT mit dem Gemeinklass

Gemeinde Heroldstatt

Alb-Donau-Kreis

FRIEDHOFSORDNUNG

vom 15.12.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2022 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I.Allgemeine Vorschriften§ 1Widmung
II.Ordnungsvorschriften§ 2Öffnungszeiten
§ 3Verhalten auf dem Friedhof
§ 4Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III.Bestattungsvorschriften§ 5Allgemeines
§ 6Särge / Urnen
§ 7Ausheben der Gräber
§ 8Ruhezeit
§ 9Umbettungen
IV.Grabstätten§ 10Allgemeines
§ 11Reihengräber
§ 12Wahlgräber
§ 13Urnengräber, Urnenstelen und Urnenerdröhrengräber
V.Grabmale und sonstige Grabausstattungen§ 14Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 15Gestaltungsvorschriften
§ 16Genehmigungserfordernis
§ 17Standsicherheit
§ 18Unterhaltung
§ 19Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines § 21 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Aussegnungshalle / Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Aussegnungshalle / Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 24 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Gebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte § 27 Inkrafttreten

*I. Allgemeine Vorschriften:*

§ 1 Begriff, Widmung

(1) Der Friedhof der Gemeinde umfasst den eigentlichen Friedhof und die Aussegnungshalle mit Leichenhalle.

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Für die Bestattung von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz in Heroldstatt nur wegen der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 1. Dies gilt auch für die Pflege oder Betreuung durch Angehörige.

Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener (Auswärtige) in besonderen Fällen zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften:

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof muss gewahrt werden. Die Anordnungen der Gemeinde und des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde, kleine Handwagen und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum der Grabstellen und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

h) Druckschriften zu verteilen,

i) Lärmen innerhalb des Friedhofs,

j) jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserleitung,

k) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

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Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen und mit vorheriger Zulassung befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Die Anmeldung hat unter Vorlage des nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweises zu erfolgen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) In der Leichenhalle aufgebahrte Verstorbene sollen spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes bestattet werden.

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§ 6

Särge/Urnen

(1) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen nur aus leicht verrottbarem Holz oder aus anderem, dem Holz gleichartigem Material bestehen und müssen fest verfügt und so abgedichtet sein, dass das Aussickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit nachgewiesen werden kann, dass innerhalb der Ruhezeit die Verwesung erfolgt.

Die Särge dürfen nicht mit Kunststoff ausgeschlagen sein, die nicht oder nur schwer verrottbar sind.

(2) Urnen dürfen nicht in Steinkästen oder anderen nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden. Dies gilt nicht für Bestattungen in Urnenstelen (§ 10 Abs. 2 Nummer g).

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist vorab die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene beträgt 10 Jahre.

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§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Urnenerdröhrengrab sind aufgrund der Beschaffenheit der zugelassenen Urnen unzulässig. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, einem Urnenwahlgrab oder einer Urnenstele der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten:

§10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber,

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e) Reihengräber,

f) Urnenreihengräber,

g) Urnenstelen als Wahlgrab

h) Urnenerdröhrengräber als Wahlgrab.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, Fehlgeburten und Ungeborene,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

c) Reihengrabfelder für anonyme Bestattungen,

d) Reihengrabfelder für Urnenreihengräber,

e) Reihengrabfelder für anonyme Urnenreihengräber.

(3) In jedem Reihengrab und anonymen Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann die Zubettung von Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen oder einer Urne (Anzahl: 1 Urne) zulassen, wenn die Ruhezeit der Grabstätte dadurch nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird dem Verfügungsberechtigten durch Anschreiben mitgeteilt, bzw. drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 19 bleibt unberührt.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Für Heroldstatter Einwohner i.S. von § 1 Abs. 2 kann vorab ein Nutzungsrecht an Wahlgräbern verliehen werden, soweit dies die Anzahl der belegbaren Grabstätten zulässt.

Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Ein Wechsel von Erdbestattung auf Urnenbeisetzung innerhalb einer Grabstätte ist ausgeschlossen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten oder eines bestimmten Wahlgrabes besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber (Doppelwahlgrab).

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

Die Zubettung von Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen oder einer Urne ist nur zulässig, wenn die Nutzungszeit der Grabstätte dadurch nicht überschritten wird. Ein Anspruch auf erneute Verleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts aufgrund der Zubettung besteht nicht.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

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(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) Die Gemeinde kann eine Zubettung von höchstens zwei Urnen in Wahlgräbern für Erdbestattungen zulassen.

§ 13

Urnengräber, Urnenstelen und Urnenerdröhrengräber

(1) Urnenreihen-, Urnenwahlgräber, Urnenstelen und Urnenerdröhrengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

Die anonyme Beisetzung von Aschen erfolgt auf dem hierfür ausgewiesenen Reihengrabfeld.

Die Zubettung einer Urne ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind

a) eine Urne im Urnenreihengrab, bzw. im anonymen Urnenreihengrab

b) zwei Urnen im Urnenwahlgrab

c) zwei Schmuckurnen oder drei Aschekapseln pro Urnen-Würfel (Größe 40 x 40 x 40 cm) in der Urnenstele

d) zwei verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln im Urnenerdröhrengrab

(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(4) Für Urnenstelen gelten darüber hinaus noch folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:

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a) Die Verschlussplatten dürfen nur vertieft in der Schriftart Antiqua graviert werden (keinesfalls durch aufgesetzte Buchstaben oder Symbole). Eine farbliche Fassung ist nur in den Farben Gold, Schwarz und Weiß gestattet. Die Verschlussplatten müssen durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden.

Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.

Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist.

Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür tragen der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.

b) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Figuren, Skulpturen, Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden nicht zugelassen.

(5) Für Urnenerdröhrengräber gelten darüber hinaus noch folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Urnenerdröhrengräber sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln mit einem maximalen Durchmesser von 24 cm und einer maximalen Höhe von 30 cm zulässig.

b) Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten aus Bronzeguss verwendet, die im Besitz der Gemeinde bleiben. Eine Individualisierung ist ausschließlich durch Namensschilder zulässig. Die Namensschilder werden durch die Gemeinde gestellt und in deren Auftrag beschriftet. Auf den Namensschildern werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum mit der Schriftart Antiqua schwarz (erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen, zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen) graviert. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. Das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sowie andere gärtnerische Grabanlagen sind nicht zulässig.

c) Das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Figuren, Skulpturen, Kerzen, Blumen, Vasen, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden ist nur auf der zum jeweiligen Urnenerdröhrengrab gehörenden Ablagefläche zugelassen und müssen für Arbeiten rund um das Urnenerdröhrengrab leicht verrückbar sein. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege der Grabstätte wird von der Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen.

(6) Abweichend von Absatz (4) und (5) ist das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck Aufgabe der Angehörigen.

Kränze, Schalen und Gestecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, dürfen bis zu 10 Tage im Pflasterbereich vor der Urnenstele, bzw. auf der Ablagefläche vor dem

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Urnenerdröhrengrab aufgestellt oder abgelegt werden. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen.

Sollte das Abräumen bzw. die rechtzeitige Entfernung nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, dies gegen Kostenerstattung vorzunehmen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen:

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Auf dem Friedhof Heroldstatt werden ausschließlich Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte besteht die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Sie müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung anpassen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes, bzw. in das jeweilige Gräberfeld einfügen.

§ 15

Gestaltungsvorschriften

(1) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall oder Schmiedeeisen verwendet werden. Die Werkstoffe müssen einwandfrei beschaffen sein, materialgerecht verarbeitet werden, wetterbeständig und sicher sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengräbern bis zu 0,90 m Breite und einer Sichthöhe von 1,10 m,

b) auf Wahlgräbern bis zu einer Sichthöhe von 1,10 m, maximal jedoch bis zu einer Ansichtsfläche bis zu 1,30 m²,

c) auf Kindergräbern bis zu 0,75 m Breite und einer Sichthöhe von 0,90 m.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Sichthöhe von 0,90 m zulässig.

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(6) Grababdeckungen dürfen bei Grabstätten für Erdbestattungen die gesamte Grabfläche umfassen soweit die Sicherstellung der Verwesung innerhalb der Ruhezeit nicht gefährdet wird. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden. Sie sind nur in Verbindung mit stehenden oder geneigten Grabmalen zulässig.

(7) Grababdeckungen dürfen auf Urnengräbern die gesamte Grabfläche umfassen. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden.

(8) Auf den Grabstellen für anonyme Reihengräber und anonyme Urnenreihengräber sind keine Grabmale oder sonstige Grabausstattungen zulässig.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz (1) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze (2) – (9) und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die bemaßte Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 sowie eine skizzenhafte dreidimensionale Schrägansicht zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

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Die Verkehrssicherungspflicht obliegt bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenstelen und Urnenerdröhrengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Befestigungen sowie die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungsberechtigten bei Reihengräbern oder durch den Nutzungsberechtigten bei Wahlgräbern zu entfernen. Die Erde in der Grabstätte ist anschließend auf das gleiche Niveau wie die sie umgebenden Wegplatten anzufüllen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte:

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 8) sollen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabfläche muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Im dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher schriftlich anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle / Leichenhalle:

§ 22

Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle

(1) Die die Aussegnungshalle/Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten:

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen der Gemeinde und des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten ausführt,
    • d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • i) Druckschriften verteilt,
    • j) lärmt oder spielt, isst oder trinkt oder lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1),
  6. 6. Urnenstelen entgegen den Bestimmungen nach § 13 Abs. 4 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt,
  7. 7. Urnenerdröhrengräber entgegen den Bestimmungen nach § 13 Abs. 5 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt, bzw. Namensschilder verwendet, die nicht von der Gemeinde stammen.

IX. Bestattungsgebühren:

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Heroldstatt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen, sowie für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben. Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften:

§ 26

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte in Friedhöfen außerhalb der Trägerschaft der Gemeinde Heroldstatt werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.

§ 27

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 27. Juni 2017 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Heroldstatt, den 16.12.2022

Michael Weber Bürgermeister

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