Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.09.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.098,71 € Reihengrabstätte für Erdbestattung (Brutto) |
| Sargwahlgrab | 1.098,71 € Einzelgrabstätte für Erdbestattungen (Brutto) |
| Urnenreihengrab | 1.149,06 € Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung mit Bepflanzung (Brutto); ohne Bepflanzung: 1.120,61 € |
| Urnenwahlgrab | 987,37 € Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzung (Brutto); Doppelgrabstätte: 1.004,17 € |
| Urnengrab anonym | 1.172,54 € Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung (UGA I) (Brutto) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt / nicht im Text enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 104,97 € Kategorie I (Trauerhallen der Ortsteile/Abschiedsraum Piesteritz); Kategorie II (Trauerhalle Piesteritz): 256,14 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Lesefassung für die Veröffentlichung auf der Website der Lutherstadt Wittenberg
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung)
Präambel
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 99 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 1, 4, 5 und 13 a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung 13.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die Friedhofsgebnhrensatzung gilt fur die im Gebiet der Lutherstadt Wittenberg gelegen und von ihr verwalteten Friedhofe gemäß Anlage 1 der Friedhofssatzung uber die communalen Friedhofe der Lutherstadt Wittenberg. (2)Die Friedhofsgebnhrensatzung gilt nicht fur Kriegsgraberanlagen sowie den Kirchen und Religionsgemeinschaften gehorenden oder durch Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften verwalteten Friedhofe in der Lutherstadt Wittenberg.
§ 2 Gebührenpflicht
¹Für die Nutzung der Friedhofsanlagen und Friedhofseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen werden Gebühren erhoben. ²Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet,
- 1. die eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Friedhofseinrichtung in Anspruch genommen hat,
- 2. der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz) jeweils in seiner geltenden Fassung die Bestattungspflicht obliegt,
- 3. die zur Kostentragung gesetzlich verpflichtet ist.
(2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1)Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. für Leistungen und Amtshandlungen, die auf Grundlage eines Antrages erbracht werden mit der Erteilung der Genehmigung,
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- 2. unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Friedhofseinrichtung grundsätzlich mit Erteilung der Genehmigung,
- 3. mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. von Leistungen nach der Friedhofssatzung der communalen Friedhöfe der Lutherstadt Wittenberg.
(2)Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbeschedes an den Gebührenschuldner fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderes Fälligkeitsdatum festgesetzt ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4)Gebühren werden nach Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung nicht mehr zurückerstattet. (5) Für den Fall, dass Umsatzsteuer anfällt, erhöht sich der Betrag bzw. die Gebühr um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. (6)Nachträgliche Berechnungen von Friedhofsunterhaltungsgebühren sind nicht ausgeschlossen.
§ 5 Sonderregelung für die Friedhöfe in Abtsdorf, Euper, Thießen und Mochau
Für Bestandsgrabstätten auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Abtsdorf und Euper sowie Mochau und Thießen werden jährlich Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
§ 6 Billigkeitsmaßnahmen
(1) 'Anspürche aus dem Abgabenschuldverhältnis konnen entsprechend § 13 a KAG-LSA auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten wurde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 'Bedeutet die Einziehung der Gebühr nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte, konnen die Gebühren auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden. (2)Von der Erhebung einer Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
§ 7 Inkrafttreten
(1)Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2)Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 29.09.2021 außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Wittenberg – Gebührensätze
I. Gebührensätze für die Überlassung von Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren
| Netto | Umsatz-steuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
| a. Reihengrabstätte für Erdbestattung | 1.098,71 € | - | 1.098,71 € |
| b. Reihengrabstätte im amerikanischen Baustil für Erdbestattung | 1.394,62 € | - | 1.394,62 € |
| c. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung mit Bepflanzung (URGA mit Bepflanzung) | 1.149,06 € | - | 1.149,06 € |
| d. partnerschaftlichen Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA) je Beisetzung | 1.736,47 € | - | 1.736,47 € |
| e. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung ohne Bepflanzung (URGA ohne Bepflanzung) | 1.120,61 € | - | 1.120,61 € |
II. Gebührensätze für die Verleihung von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten
1.Gebührensätze für die Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren
| a. Einzelgrabstätte für Erdbestattungen | 1.098,71 € | - | 1.098,71 € |
|---|---|---|---|
| b. Doppelgrabstätte für Erdbestattungen | 1.224,77 € | - | 1.224,77 € |
| c. Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab), in unterschiedlicher Größe und Gestaltung (bei Flächenunterschieden wird die Gebühr auf die Fläche umgerechnet) | 1.314,46 € | - | 1.314,46 € |
| d. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder für Totgeborene (Kindergrabstätte) | 1.025,18 € | - | 1.025,18 € |
| e. Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzung | 987,37 € | - | 987,37 € |
| f. Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung | 1.004,17 € | - | 1.004,17 € |
2.Gebührensätze für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
| a. Einzelgrabstätte für Erdbestattung | 54,94 € | - | 54,94 € |
|---|---|---|---|
| b. Doppelgrabstätte für Erdbestattung | 61,24 € | - | 61,24 € |
| c. Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab), in unterschiedlicher Größe und Gestaltung (bei Flächenunterschieden wird die Gebühr auf die Fläche umgerechnet) | 65,72 € | - | 65,72 € |
| d. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder für Totgeborene (Kindergrabstätte) | 51,26 € | - | 51,26 € |
| e. Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzung | 49,37 € | - | 49,37 € |
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f. Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung
50,21 €
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50,21 €
III.Gebührensätze für die Überlassung einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren
| Netto | Umsatzsteuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
| a. Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung (UGA I, UGA „Grüne Wiese“) | 985,33 € | 187,21 € | 1.172,54 € |
| b. Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung (UGA II) | 1.195,59 € | 227,16 € | 1.422,75 € |
| III. Gebührensatz für Wiesengrabstätten | |||
| Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen für die Dauer der Ruhezeit von 10 Jahren | 496,33 € | 94,30 € | 590,63 € |
| IV.Gebührensätze für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Trauerhallen/Abschiedsraum) | |||
| a. Kategorie I | Trauerhallen der Ortsteile, Abschiedsraum in Piesteritz | 104,97 € | - 104,97 € |
| b. Kategorie II | Trauerhalle in Piesteritz | 256,14 € | - 256,14 € |
| V. Sonstige Gebührensätze | |||
| a. Genehmigung zum Aufstellen von liegenden Grabmalen, Grabkreuzen, Grababdeckungen, Grabplatten, Namensplatten | 22,44 € | - | 22,44 € |
| b. Genehmigung zum Aufstellen von stehenden Grabmalen | 34,04 € | - | 34,04 € |
| c. Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bei Verlängerung des Nutzungsrechts für 20 Jahre | 11,61 € | - | 11,61 € |
| d. Genehmigung zur Veränderung von vorhandenen Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 22,44 € | - | 22,44 € |
| e. Umschreibung des Nutzungsrechts | 22,44 € | - | 22,44 € |
| f. Genehmigung einer vorzeitigen Einebnung | 22,44 € | - | 22,44 € |
| g. Genehmigung einer Umbettung | 22,44 € | - | 22,44 € |
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h. Rückgabepauschalgebühr für vorzeitige Einebnung/Umbettung pro Jahr
47,11 € - 47,11 €
| Netto | Umsatz- steuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
| i. Friedhofsunterhaltungsgebühr für Abtsdorf, Euper, Mochau, Thießen jährlich gem. § 5 der Friedhofgebührensatzung der Lutherstadt Wittenberg | 47,06 € | - | 47,06 € |
VI. Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweiligen geltenden Stundenverrechnungssatz und den Materialkosten und/oder gemäß der Verwaltungskostensatzung und ggf. zzgl. Umsatzsteuer der Lutherstadt Wittenberg berechnet.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe
der Lutherstadt Wittenberg
Präambel
Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-BestattG LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 29.09.2021 nachfolgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) ¹Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Lutherstadt Wittenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Kriegsgräberanlagen (siehe Anlage 1). ²Sie gilt auch, soweit nichts anderes bestimmt ist, für kommunale und kommunal bewirtschaftete Friedhöfe und Kriegsgräberanlagen der Gebiete, die durch Gebietsänderungsverträge hinzukommen.
(2) ¹Diese Friedhofssatzung gilt nicht für die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gehörenden oder durch Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften verwalteten Friedhöfe in der Lutherstadt Wittenberg. ²Hier gilt Kirchenrecht.
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) ¹Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. ²Sie sind öffentlich zugängliche Flächen, die der Verbesserung der Stadtökologie sowie der Ruhe und Naherholung der Bevölkerung dienen.
(2) Die Lutherstadt Wittenberg betreibt die Friedhöfe in ihrer Einheit als eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung.
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die
a. bei ihrem Ableben Einwohner der Lutherstadt Wittenberg waren, b. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder c. ohne Einwohner der Lutherstadt Wittenberg zu sein, nach § 20 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu bestatten sind.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 3 Bestattungsbezirke
Zwecks statistischer Erhebungen werden den einzelnen Friedhöfen Bestattungsbezirke zugeordnet (siehe Anlage 1).
§ 4 Grundsätze und Begrifflichkeiten
(1) ¹Als Grabstätte wird ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, bestimmter abgegrenzter Teil eines Friedhofes bezeichnet, welche für die Dauer der Ruhefrist erworben oder überlassen werden kann. ²Teil dieser Grabstätte können ein oder mehrere Gräber für Leichen oder Urnen sein. ³Anlagen sind bestimmte von der Friedhofsverwaltung gestaltete Flächen, die mehrere Grabstätten umfassen. ⁴Als Grabstättenarten werden die unterschiedlichen Formen der auf dem Friedhof vorhandenen Bestattungs- oder Beisetzungsmöglichkeiten bezeichnet.
(2) ¹Eine Bestattung ist als Erdbestattung und auch als Urnenbeisetzung möglich. ²Bei der Erdbestattung wird der Sarg in der Erde versenkt und das Grab verfüllt. ³Bei der Urnenbeisetzung wird der Verstorbene eingeäschert, die Aschereste in einer Urne verschlossen und in die Erde eingelassen; anschließend wird das Grab verfüllt.
(3) ¹Der Erwerber einer Wahlgrabstätte wird nachfolgend als Nutzungsberechtigter benannt. ²Dieser ist berechtigt, über die Lage und über weitere Nutzung sowie Gestaltung der Grabstätte zu bestimmen. ³Dies erfolgt durch Zulassung weiterer Zubettungen oder durch erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf.
(4) ¹Der Antragsteller einer Reihengrabstätte wird nachfolgend als Verfügungsberechtigter ausgewiesen. ²Dieser besitzt lediglich das Recht, dass die Unveränderlichkeit dieser Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit garantiert ist. ³Eine zeitliche Verlängerung ist ausgeschlossen. ⁴Gestaltungs- und Pflegerechte bestehen nicht.
(5) Änderungen, die das Nutzungsrecht oder Verfügungsrecht an einer Grabstätte betreffen, sind meldepflichtig.
§ 5 Verwaltung
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe und Kriegsgräberanlagen obliegt der Lutherstadt Wittenberg, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung bzw. Unterhaltung und den Betrieb der Friedhöfe.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes folgende Unterlagen:
- Pläne der Friedhöfe
- Belegungspläne der Grabfelder
- Datenträger mit folgenden Angaben:
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- Name und Anschrift des Verstorbenen, des Nutzungsberechtigten bzw. des Verfügungsberechtigten
- übergebene Nachfolgeregelungen
- Datum des Erwerbs und des Ablaufs des Nutzungsrechtes/Ruhefrist
- Antragsdaten für die Durchführung von Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern
- Grabfeld/Teilfeld - Nr.
(4) ¹Der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte hat jeden Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. ²Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung darf die für ihre Tätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile oder Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung). ²Besteht nach der Friedhofsentwicklungsplanung die Absicht der Schließung, so werden keine neuen Nutzungsrechte verliehen.
(2) ¹Mit der Schließung bleibt der Friedhof als Ruhestätte erhalten. ²Die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen wird aber ausgeschlossen; es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. ³Den Nutzungsberechtigten von noch vorhandenen Wahlgrabstätten kann für den Rest der Nutzungszeit auf Antrag eine andere, gleichwertige Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt werden. ⁴Außerdem kann ein Antrag auf Umbettung gestellt werden, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) ¹Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ²Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. ³Die in Reihengrabstätten Bestatteten oder Beigesetzten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, und die in Wahlgrabstätten Bestatteten oder Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Lutherstadt Wittenberg in eine andere Grabstätte umgebettet. ⁴Umbettungstermine werden in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten bzw. den Verfügungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung entsprechend der vormalig gewählten Grabstättenart hergerichtet und ausgewählt.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu geben.
(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser
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Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der von der Friedhofsverwaltung an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) ¹Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf den Friedhöfen. ²Das Begehen der Friedhöfe bei Schnee- und Eisglätte, Dunkelheit oder Sturm erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Die Anweisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten, e. Gemeinschaftsanlagen zu dekorieren, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, h. zu lärmen, zu essen, zu lagern und Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, i. Hunde an langer Leine oder ohne Leine laufen zu lassen, j. Hundekot auf dem Friedhofsgelände zu hinterlassen oder dort zu entsorgen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
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(5) ¹Friedhofsbesucher, die eine Gehbehinderung mittels eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG nachweisen, dürfen die Friedhofswege mit zugelassenen Fahrzeugen oder mit dem Fahrrad befahren. ²Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.
(6) ¹Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Sie ist mindestens 10 Tage vorher einzuholen.
(7) Für schuldhaft zugefügte Schäden haftet der Verursacher.
(8) Das Abspielen von Vorleseinrichtungen und Musikwiedergabegeräten sind ausschließlich zum Gedenken der Verstorbenen (Totengedenkfeiern) im Rahmen des Abs. 1 zulässig.
§ 9 Müllvermeidung
(1) ¹Aus finanziellen und ökologischen Aspekten ist der Müll auf allen Friedhöfen zu reduzieren. ²Insbesondere soll⁶
- a. Plastikmüll vermieden,
- b. abbaubares und kompostierbares Material sowie
- c. nachhaltige Ressourcen (wie torffreie Erde) verwendet werden.
(2) Auf Errichtung von Abfallentsorgungssystemen jeglicher Art besteht kein Anspruch.
(3) ¹Kompostierbare Grababfälle können auf den dafür vorgesehenen Flächen entsorgt werden, sofern diese dafür vorgehalten sind. ²Nicht kompostierbare Grababfälle und Grabschmuck sind ordnungsgemäß und fachgerecht außerhalb des Friedhofes zu entsorgen.
§ 10 Anzeigepflicht von Dienstleistungserbringern
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen, insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen.
(2) Umfang und Dauer der Arbeiten ist durch den Dienstleistungserbringer zur Erfassung der Gebührenpflichtigen vor Beginn der Arbeitsaufnahme der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 11 Ausübung von Dienstleistungen
(1) ¹Jegliche Arbeiten auf dem Friedhof sind unter Wahrung der Totenruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. ²Tätigkeiten, die in der Nähe von Trauerfeiern stattfinden oder diese stören, sind umgehend einzustellen.
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(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(3) $^{1}$Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten sowie den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. $^{2}$Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, werden als unzuverlässig eingestuft, sodass die Friedhofsverwaltung der Lutherstadt Wittenberg die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen kann.
(4) Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder die in ihrem Auftrag Handelnde im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) $^{1}$Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. $^{2}$Verlängerungen der Arbeitszeit sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. $^{3}$In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) $^{1}$Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. $^{2}$Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. $^{3}$Abfall, Rest- oder Verpackungsmaterial muss vom Friedhofsgelände entfernt werden.
(7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 12 Allgemeines
(1) $^{1}$Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. $^{2}$Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) $^{1}$Jede Bestattung auf Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung ist antrags- und genehmigungspflichtig. $^{2}$Grundsätzliche Bestimmungen zur Durchführung dieser sind den dazu ergangenen Regelungen der Friedhofsverwaltung zu entnehmen, welche nach Absprache bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.
(3) $^{1}$Die Art der Bestattung (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung) sind der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. $^{2}$Die Bestattungsfristen regelt das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Die Bestattungsart soll dem Willen des Verstorbenen entsprechen.
(5) Wird die Bestattung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(6) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(7) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung persönlicher Wünsche fest.
(8) Leichen und Urnen, die nicht innerhalb den gesetzlichen Bestattungsfristen bestattet oder beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt.
§ 13 Särge und Urnen
(1) Urnen, Überurnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien und Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.
(2) ¹Särge müssen bei der Bestattung festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3) ¹Die Särge sollen höchstens bis 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittel 0,80 m breit sein. ²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung des Sterbefalls der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. ³Ausgenommen davon sind Kindersärge.
(4) ¹Das Material der Urnen und Überurnen dürfen nur aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz oder Hartpappe sein. ²Überurnen können bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m verwendet werden.
§ 14 Bestattungen und Beisetzungen
(1) Die Grabstätten werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen in Familienwahlgräbern müssen voneinander durch mindestens 0,30 m Erdwände getrennt sein.
(4) Für die Beisetzungen auf Urnenreihengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen hat der Verfügungsberechtigte ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen zu beauftragen.
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(5) ¹Werden beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. ²Nicht verrottbare Teile sind zu entnehmen und fachgerecht zu entsorgen. ³Beim Vorfinden von noch nicht verwesten Leichenteilen, ist das Grab wieder zu schließen und die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu informieren. ⁴Die Grabstätte wird für künftige Bestattungen gesperrt.
§ 15 Ruhezeit
¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen von der Lutherstadt Wittenberg verwalteten Friedhöfen (außer für Leichen auf dem Friedhof in Boßdorf)
- für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen 10 Jahre und
- für alle übrigen Leichen und Aschen 20 Jahre.
²Für den Friedhof Boßdorf gilt eine Ruhezeit für Leichen von 40 Jahren.
§ 16 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) ¹Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ³Umbettungen innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Lutherstadt Wittenberg im ersten Jahr der Ruhefrist sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich.
(3) ¹Umbettungen sind nur aus Wahlgrabstätten möglich; Umbettungen aus Reihengrabstätten, Reihengrabanlagen, Urnengemeinschaftsanlagen und Wiesengrabstätten sind nicht zulässig. ²§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) ¹Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. ²Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. ³Die Lutherstadt Wittenberg ist berechtigt, bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, Umbettungen vorzunehmen. ⁴In den Fällen des § 32 Abs. 1 und 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräber umgebettet werden.
(5) ¹Umbettungen werden lediglich durch von der Friedhofsverwaltung benannte Bestattungsunternehmen oder Dienstleistungserbringern vorgenommen. ²Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) ¹Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. ²Rückzahlungen, die sich aus der ursprünglichen Grabstätte ergeben, sind ausgeschlossen.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(9) Mit der Umbettung erlischt das Nutzungs- oder Verfügungsrecht an der Grabstätte, sofern diese als unbelegt gilt.
§ 17 Vorzeitige Einebnung
(1) ¹Die Einebnung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit nach § 15 bzw. der Nutzungszeit ist nur auf Antrag unter Angabe berechtigter Gründe, wie gesundheitliche Einschränkungen, und mit vorheriger schriftlicher Genehmigung sowie allenfalls 2 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit möglich. ²Die Mindestruhefrist gemäß § 22 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist einzuhalten.
(2) Ist die vorherige schriftliche Genehmigung erfolgt, so ist die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten nach Maßgabe des § 30 zu beräumen.
(3) Der Anspruch auf das Grab selbst sowie das Nutzungs-, Bestattungs- und Verfügungsrecht erlöschen mit der vorzeitigen Einebnung.
(4) Antragsgebühren, Rückgabegebühren sowie noch nicht geleistete Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der verbleibenden Jahre der Ruhezeit sind vom Antragsteller zu leisten.
IV. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.² An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden in folgende Grabstättenarten unterschieden:
a. Reihengrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzungen b. Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzungen c. Ehrengrabstätten d. Urnengemeinschaftsanlage ohne individueller Kennzeichnung e. Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung f. Wiesengrabstätten
(3) Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabstättenarten zur Verfügung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte, auf Unveränderlichkeit der Umgebung und auf die Errichtung bestimmter Anlagen auf den Friedhöfen.
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§ 19 Reihengrabstätten
(1) ¹Die Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nach Eintritt des Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. ²Es wird kein Nutzungsrecht vergeben.
(2) ¹Es wird in Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten unterschieden. ²Für Erdreihengrabstätten im amerikanischen Baustil und Urnenreihengrabstätten hat die Friedhofsverwaltung entsprechende Anlagen hergerichtet.
(3) Folgende Größen sind maßgebend, können aber auf den einzelnen Friedhöfen abweichen:
Erdreihengrabstätte: 2,50 m x 1,30 m Urnenreihengrabstätte: 0,50 m x 0,50 m
(4) ¹In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt und in einer Erdreihengrabstätte darf nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt bzw. bestattet werden. ²Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen nur in einer Erdreihengrabstätte zugelassen werden.
(5) ¹Die Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabanlagen sowie der Erdreihengrabanlagen im amerikanischen Baustil obliegt der Friedhofsverwaltung. ²Die Friedhofsverwaltung legt diese Kosten für die Dauer der Liegezeit auf die Verfügungsberechtigten um.
(6) ¹Auf jeder Urnenreihengrabstätte ist eine Namensplatte nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anzubringen. ²Die Namensplatte ist antragspflichtig und bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(7) In partnerschaftlichen Urnenreihengrabstätten können zwei Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden, soweit der beizusetzende Partner innerhalb der Ruhezeit des Erstverstorbenen verstirbt und beigesetzt wird.
(8) Erdreihengrabstätten im amerikanischen Baustil sind mit stehenden Grabmalen ohne Einfassungen zu errichten.
(9) Nachfolgeregelungen über das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte sind analog § 20 Abs. 7 bis 10 zu treffen.
§ 20 Wahlgrabstätten
(1) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit entsprechend des § 15 dieser Satzung verliehen.
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(2) ¹Es werden unterschieden:
Erdwahlgrabstätten
- Einzelgrabstätte 2,50 m x 1,30 m
- Doppelgrabstätte 2,50 m x 2,50 m
Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- Einzelgrabstätte 1,50 m x 1,00 m
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in besonderer Lage (Mauergrabstätte)
- Einzelgrabstätte 2,50 m x 1,30 m oder ein Mehrfaches
Urnenwahlgrabstätten
- Einzelgrabstätte 1,00 m x 0,60 m
- Doppelgrabstätte 1,00 m x 1,00 m
²Die Größe der Grabstätten beinhalten die unmittelbaren Angrenzungsflächen. ³Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen und den örtlichen Gegebenheiten von diesen Maßen abgewichen werden.
(3) ¹In einer Einzelerdwahlgrabstätte können unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 2 Urnen zusätzlich und in einer Doppelerdwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. ²Wird keine Sargbestattung vorgenommen, so können in einer Einzelerdwahlgrabstätte insgesamt 3 Urnen und in einer Doppelerdwahlgrabstätte insgesamt 6 Urnen beigesetzt werden.
(4) In Einzelurnenwahlgrabstätten können bis zu 2 Urnen und bei einer Doppelurnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden.
(5) ¹Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. ²Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur nach Eintritt des Todesfalles vergeben.
(6) ¹Ein Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist ausnahmsweise auch vor Todeseintritt möglich. ²Im Todesfall wird die Nutzungszeit für die Dauer der Ruhezeit gem. § 15 verlängert.
(7) ¹Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder,
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d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollgebürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf sonstige Erben.
³Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der nach Jahren Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) ¹Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person als aus dem Kreis der unter Abs. 7 genannten übertragen. ²Es bedarf dazu einer Erklärung beider Parteien über das gegenseitige Einvernehmen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung unverzüglich über die getroffene Nachfolgeregelung zu informieren.
(10) Jede eingetretene Nachfolgeregelung wird im Friedhofsregister gebührenpflichtig umgeschrieben.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann, soweit er dies verfügt hat, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt werden, sofern die Belegung dies erlaubt, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) ¹Während der Nutzungszeit ist eine weitere Bestattung oder Beisetzung nur möglich, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. ²Es kann aber auch ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zusätzlich erworben werden.
(14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, oder wenn er nicht bekannt oder schwer ermittelbar ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Aufkleber auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 21 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) ¹In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. ²Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.
(2) ¹Die Beisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung erfolgt anonym und ohne Anwesenheit der Hinterbliebenen. ²Der Beisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung kann beigewohnt werden.
(3) ¹Die Gestaltung und Pflege dieser Gemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. ²Die Entfernung der Namensplatten erfolgt durch beauftragte Dritte des Verfügungsberechtigten.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf dafür vorgesehene Flächen gestattet.
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§ 22 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23 Wiesengrabstätten
(1) ¹In der Wiesengrabstätte werden Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen der Reihe nach und ohne individuelle Kennzeichnung sowie ohne Beiwohnung der Hinterbliebenen beigesetzt. ²Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.
(2) Die Gestaltung und Pflege dieser Gemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 24 Kriegsgräberanlagen
Die Rechte und Pflichten der Lutherstadt Wittenberg ergeben sich hier aus dem Gesetz zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz vom 16. Januar 2012) in der jeweils geltenden Fassung.
V. Gestaltungsgrundsätze
§ 25 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung der Grabanlagen und Grabstätten sowie der Grabmale erfolgt entsprechend der Festlegung dieser Satzung.
(3) ¹Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. ²Es gilt die Baumschutzsatzung der Lutherstadt Wittenberg in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Es besteht bei Erwerb von Grabstätten, auch bei Vorsorge, eine grundsätzliche Einfassungspflicht, soweit die Gestaltung und Pflege nicht der Friedhofsverwaltung obliegt.
§ 26 Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Das Grabmal hat die Aufgabe, die Grabstätte oder das einzelne Grab zu bezeichnen und das Andenken an die Verstorbenen zu wahren.
(2) Die Abmessungen des Grabmals, der Einfassung oder sonstigen Grabausstattungen einer Erd- bzw. Urnenwahlgrabstätte sowie Erdreihengrabstätten und Erdreihengrabstätten im amerikanischen Baustil dürfen nicht über die Abmessungen der Grabstätte selbst hinausragen und sind der örtlichen Umgebung anzupassen.
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Die maximalen Grabmalabmessungen betragen:
| Urnenwahlgrabstätte: | max. Breite 0,45 m, Höhe bis 0,75 m |
|---|---|
| Erdgrabstätte | max. Breite 0,50 m, Höhe bis 0,85 m |
| Doppelerdwahlgrabstätte: | Breite: max. 0,60 m, Höhe: min. 0,85 m bis max. 1,10 m |
(3) $^{1}$Die Mindeststärke der Steingrabmale beträgt für alle Grabstätten 0,12 m. $^{2}$Die Grabmale der Mauergräber dürfen die Friedhofseinfriedung nicht überragen.
(4) Die Abmessung der Grabplatte einer Urnenreihengrabstätte mit Namensplatte beträgt:
Breite 0,40 m, Höhe 0,40 m, Stärke 0,03 m in Nero Impala
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
(6) Kreuze sind als dauerhafte Grabmale nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig, soweit diese fest mit dem Boden verankert sind und nicht den aus dieser Satzung ergebenen Anforderungen entgegenstehen.
(7) An Materialien dürfen nur Natursteine, Holz und nicht glänzende Metalle verarbeitet werden.
(8) Bei Erdgrabstätten dürfen Steingrabmale erst 3 Monate nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Die Verlegung von Platten (außer Trittsteinen) und jede bauliche Maßnahme, die zu einer Versiegelung der Grabstätte (Vollabdeckungen) führen würde, bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Urnengräber sind von dieser Versiegelung/Vollabdeckung ausgenommen.
(10) Das Anbringen von QR-Codes an Grabstätten ist in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich, soweit es den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen nicht entgegensteht.
§ 27 Antrags- und Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung, jegliche Veränderung sowie zeitweilige oder wesentliche Abänderung von Grabmalen (stehend, liegend, Grabplatten, Provisorien, Kreuze), Abdeckplatten und sonstiger baulicher Anlagen sind antrags- sowie gebührenpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) $^{1}$Die Genehmigung ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale oder der baulichen Anlagen einzuholen. $^{2}$Als Veränderungen gelten das Umarbeiten der Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur sowie das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen und Einfassungen.
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(3) ¹Die Anträge sind durch die Nutzungs- bzw. die Verfügungsberechtigten zu stellen. ²Die beauftragten Steinmetzbetriebe haben sich unter Beachtung der vorstehenden Gestaltungsgrundsätze und der ortsüblichen Gegebenheiten nach bestehenden Grabstätten zu richten und sich dahingehend die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(4) ¹Für die Antragstellung sind die dafür ausgereichten Formulare zu verwenden. ²Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Vorderansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn die Grabstätte oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt, so müssen diese von dem Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten unverzüglich entfernt werden.
(7) Sämtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit den Abs. 1 bis 6 stehen, sind vom Antragsteller zu leisten.
§ 28 Standsicherheit der Grabmale
(1) ¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaft und des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) ¹Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich nach Ablauf des Winterhalbjahres. ²Die Standsicherheit wird mittels Drucklastprüfung von einem anerkannten Gutachter durchgeführt.
(3) Die Kosten der Standsicherheitsprüfungen werden als jährliche Gebühren auf die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten umgelegt.
§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) ¹Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten in einem dauerhaften, verkehrssicheren Zustand zu halten. ²Bei Erdreihengrabstätten ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich.
(2) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Umlegen
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des Grabmales) treffen. $^{3}$Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. $^{4}$Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. $^{5}$Ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder schwer ermittelbar, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung bzw. ein Aushang auf dem Friedhof für die Dauer von 3 Monaten.
(3) Die Nutzungsberechtigten oder die Verfügungsberechtigten haften für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.
§ 30 Entfernung von Grabmalen und Bepflanzungen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, baulichen Anlagen sowie sämtliche Bepflanzungen unter Beachtung der Brut- und Setzzeiten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen.
(3) Sofern nach Ablauf der festgelegten Frist die Pflichten nach Abs. 2 nicht erfüllt werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten jährlich zu verlängern und/oder die Kosten für das Abräumen und Einebnen auf den Nutzungsberechtigten umzulegen. Die Grabmale, die baulichen Anlagen und die Bepflanzungen gehen in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese in sichere Verwahrung zu nehmen.
(4) Das Abräumen sowie die Einebnung von Grabstätten darf nur durch Dienstleistungsunternehmen vorgenommen werden.
(5) $^{1}$Der Verfügungsberechtigte von Erd- und Urnenreihengräbern hat das Abräumen der Grabmale und Einfassungen, das Entfernen der Namensplatten sowie ggf. die Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durch ein Dienstleistungsunternehmen zu beauftragen. $^{2}$Der Verfügungsberechtigte erhält hierfür eine schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung zur Beräumung und Einebnung der Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist. $^{3}$Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder schwer ermittelbar, so wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung hingewiesen. $^{4}$Außerdem erfolgt eine entsprechende Aufforderung durch ein Hinweisschild am Grab. $^{5}$Wird auch dieser Aufforderung nach 3 Monaten nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung das Abräumen und Einebnen der Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten veranlassen. $^{6}$In den Fällen des § 30 Abs. 5 Satz 5 gehen die Grabmale, die baulichen Anlagen und die Bepflanzungen in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über. $^{7}$Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese in sichere Verwahrung zu nehmen.
(6) $^{1}$Ausnahmsweise können während der Ruhezeit Grabmale und bauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn diese ohne Genehmigung aufgestellt oder
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nicht entsprechend der erteilten Genehmigung gefertigt wurden und diese nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wurden. ²Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt.
VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätte
§ 31 Allgemeines
(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Grabstätten mit Erdbestattungen sind frühestens ab dem 3. Monat und spätestens bis zum 4. Monat; Urnenwahlgrabstätten bis zu einem Monat nach der Beisetzung in Abhängigkeit von der Witterung herzurichten.
(3) ¹Für alle Erzeugnisse der Trauerbinderei und des Grabschmuckes sind natürliche Materialien (keine Kunststoffe oder Kunstblumen) unter Beachtung des § 9 zu verwenden. ²Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
(4) ¹Für die Herrichtung (Abhügelung) und Instandhaltung der Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte von Erdreihengräbern verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. ³§ 30 Abs. 2 und 6 bleiben unberührt.
(5) ¹Wahlgrabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die bei anderen Grabstätten und bei öffentlichen Anlagen und Wegen nicht zu einer Beeinträchtigung führen. ²Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(6) ¹Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Leistung in Auftrag geben. ²Die Pflanzung von Gehölzen ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck auf Reihengrabstätten sowie auf Urnengemeinschaftsanlagen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
(8) Illegal abgestellte Gegenstände oder Grabschmuck sowie verwelkte Blumen, Kränze oder Kunstblumen werden ohne Vorankündigung abgeräumt und entsorgt.
(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(10) Als gestalterisch unzulässig zählt insbesondere:
- Doppeleinfassungen der Grabstätte
- Umrandung der Grabstätte mit Feldsteinen, Kies oder anderen Materialien
- Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte
- Bepflanzungen der Grabstätte mit großwachsenden Sträuchern (max. Höhe von 0,50 m)
- Bepflanzung der Grabstätte mit Bäumen
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§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt im Sinne des § 31, hat der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist das Grab in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder schwer ermittelbar, so wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtungen hingewiesen. ³Außerdem erfolgt eine entsprechende Aufforderung durch ein Hinweisschild an der Grabstätte. ⁴Wird dieser Aufforderung nach 3 Monaten nicht nachgekommen, so können Grabstätten auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) ¹Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen. ²Ist er nicht bekannt, erfolgt eine zweimonatige öffentliche Bekanntmachung, auch an der Grabstätte.
(3) ¹In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. ²Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder der Grabanlage auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen nach Satz 1 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des Abs. 4 hinzuweisen.
(4) ¹Grabstätten von Verstorbenen ohne Angehörige mit noch zu gewährender Ruhezeit werden eingeebnet oder durch die Friedhofsverwaltung mit minimalen Kosten gepflegt. ²Für alle übrigen Grabstätten kann nach Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen eine Neuvergabe erfolgen.
VII. Friedhofseinrichtungen und Trauerfeiern
§ 33 Trauerfeiern
(1) ¹Die Durchführung von Trauerfeiern erfolgt durch die Bestattungsunternehmen auf Grundlage der dazu geltenden Benutzungsregelung für die Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen der Lutherstadt Wittenberg. ²Als Friedhofseinrichtungen werden die Trauerhallen und der Abschiedsraum bezeichnet.
(2) Jede Nutzung der Friedhofseinrichtung ist antrags- sowie gebührenpflichtig und bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Friedhofseinrichtung, an der Grabstätte oder an einer dafür vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(4) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(5) $^{1}$Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. $^{2}$Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
§ 34 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dieser Satzung erfolgen nach Maßgabe der Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg in der jeweils geltenden Fassung.
§ 35 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) $^{1}$Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gem. § 20 Abs. 1 von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. $^{2}$Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftung
(1) $^{1}$Die Lutherstadt Wittenberg in Ihrer Eigenschaft als Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder Witterungseinflüsse entstehen. $^{2}$Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Nutzer von Friedhofseinrichtungen oder deren Beauftragte haften bei durch ihn verursachten Schäden.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der im § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe, einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung sowie Verwaltungskostensatzung zu entrichten.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- 1. die Öffnungszeiten gem. § 7 missachtet,
- 2. entgegen § 8 Abs. 6 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 3. die in § 8 enthaltenen Bestimmungen missachtet,
- 4. als Dienstleistungserbringer eine Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Mitteilung gem. § 10 Abs. 2 ausübt; bei Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 verletzt,
- 5. Umbettungen entgegen den Bestimmungen des § 16 vornimmt,
- 6. entgegen § 17 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung Grabstätten einebnet,
- 7. die Bestimmungen für Reihengrabstätten gem. § 19 oder die Bestimmungen für Urnengemeinschaftsanlagen gem. § 21 missachtet,
- 8. die Gestaltungsvorschriften gem. § 25 missachtet,
- 9. die in § 26 enthaltenen Bestimmungen missachtet,
- 10. entgegen § 27 i. V. m. § 30 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt;
- 11. Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
- 12. Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 und 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
- 13. Grabstätten entgegen der Gestaltungsvorschriften nach § 31 bepflanzt oder herrichtet;
- 14. Kunststoffe, andere nicht verrottbare Werkstoffe oder chemische Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 31 Abs. 3 verwendet;
- 15. Grabstätten nicht nach Aufforderung gem. § 32 Abs. 1 ordnungsgemäß herrichtet und pflegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 39 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe der Lutherstadt Wittenberg vom 19.12.2001 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18.12.2013 außer Kraft.
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Anlage 1
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Lutherstadt Wittenberg
Die von der Lutherstadt Wittenberg verwalteten Friedhöfe und ihre Bestattungsbezirke:
Friedhof
Abtsdorf Apollensdorf Boßdorf Braunsdorf Dobien Euper Griebo Jahmo Kerzendorf Köpnick Kropstädt Mochau Nudersdorf Piesteritz Pratau Seegrehna Seegrehna (Bleesern) Thießen Weddin Wiesigk Wüstemark
Bestattungsbezirk
Abtsdorf Apollensdorf und Apollensdorf-Nord Boßdorf Braunsdorf Dobien Euper und Karlsfeld Griebo Jahmo Kerzendorf Köpnick Kropstädt Mochau Nudersdorf Piesteritz Pratau und Wachsdorf Seegrehna Seegrehna (Bleesern) Thießen Weddin Wiesigk Wüstemark
Kriegsgräberanlagen
Russischer Ehrenfriedhof Waldfriedhof Apollensdorf-Nord Labetz Kropstädt