Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.03.2026 · Friedhofssatzung: 30.07.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 385,00 € / 690,00 € im Text als Einzelgrabstätte (EG) 385,00 € bzw. Doppelgrabstätte (DG) 690,00 € geführt |
| Sargwahlgrab | 995,00 € / 1.301,00 € im Text als Wahlgrabstätte (3-fach) 995,00 € bzw. (4-fach) 1.301,00 € geführt |
| Urnenreihengrab | 147,00 € im Text als Urnenreihengrabstätte (für 2 Urnen) geführt |
| Urnenwahlgrab | 1.017,00 € im Text als Urnengrabstätte mit Grabplatte geführt |
| Urnengrab anonym | 817,00 € im Text als Urnengrabstätte anonym geführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Benutzungsgebühr je Nutzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Die Lesefassung berücksichtigt die
- Satzung der Gemeinde Sülstorf über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Sülstorf vom 30. Juli 2018
- 1. Änderung vom 19.03.2026
Satzung der Gemeinde Sülstorf über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Sülstorf
vom 30. Juli 2018 (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes Sülstorf der Gemeinde Sülstorf und seiner Einrichtungen (Wasser, Energie, Abfallentsorgung, Verkehrssicherung) entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung werden Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes nutzt bzw. gewährte Nutzungsrechte und/oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab und -satz
Nachfolgende Gebühren werden erhoben:
- 1. Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes
- a) je Einzelgrabstätte (EG) 385,00 €
- b) je Doppelgrabstätte (DG) 690,00 €
- c) je Wahlgrabstätte (3-fach) 995,00 €
- d) je Wahlgrabstätte (4-fach) 1.301,00 €
- e) je Urne auf Sarggrabstelle 96,00 €
- f) je Urnenreihengrabstätte (für 2 Urnen) 147,00 €
- g) je Urnengrabstätte mit Grabplatte 1.017,00 €
- h) je Urnengrabstätte anonym 817,00 €
- 2. Grabstättengebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
- a) je Einzelgrabstätte 15,40 €
- b) je Doppelgrabstätte 27,60 €
- c) je Wahlgrabstätte (3-fach) 39,80 €
- d) je Wahlgrabstätte (4-fach) 52,04 €
- e) je Urnenreihengrabstätte (für 2 Urnen) 5,88 €
- 3. Beräumungsgebühr je Urnengrabstätte mit Grabplatte 18,00 € zzgl. ges. USt.
- 4. Entsorgungsgebühr je Urnengrabstätte mit Grabplatte 39,00 € zzgl. ges. USt.
Fried - G 3 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 1
erstellt:
- 5. Benutzungsgebühr Trauerhalle je Nutzung 100,00 €
- 6. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr 7,55 €
- 7. Pflegegebühr bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist
- a) je Sarggrabstelle 75,00 €
- b) je Urnenreihengrabstätte (2 Urnen) 56,00 €
§ 4
Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 1 und 2 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
- 2. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 3 und 4 mit der Ausführung der Leistungen,
- 3. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 5 mit Beginn der Nutzung,
- 4. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 6 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes in einer Summe für die gesamte Nutzungszeit bei Neuerwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist bis zum Ende der Ruhefrist
- 5. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 7 mit dem Tag der Beräumung bis zum Ende der Ruhefrist.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1 bis 7 sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Fried - G 3 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 2
erstellt:
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Die Lesefassung berücksichtigt die
- Satzung der Gemeinde Sülstorf über die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Sülstorf vom 30. Juli 2018
- 1. Änderung vom 19.03.2026
Satzung der Gemeinde Sülstorf über die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Sülstorf vom 30. Juli 2018
(Friedhofsbenutzungssatzung)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Friedhofsanlage Sülstorf in der Gemeinde Sülstorf als kommunale Einrichtung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Sülstorf betrieben. Die Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung werden von der Friedhofsverwaltung (Amt Ludwigslust-Land) wahrgenommen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung (Sarg) und Beisetzung (Urne) aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Sülstorf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte erworben haben. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(2) Die Bestattung oder Beisetzung bedarf einer Erlaubnis. Die Friedhofsverwaltung entscheidet darüber einvernehmlich mit dem Bürgermeister der Gemeinde.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofs kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für Bestattungen und Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Von dem im entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle Bestattungs- und Beisetzungsrechte.
(2) Alle Ruhezeiten müssen abgelaufen sein. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 1
erstellt: Weidh
(4) Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(5) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Dieses hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne zumutbaren Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Aus besonderen Gründen kann der Friedhof ganz oder teilweise gesperrt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen unter deren Verantwortung betreten.
(2) Den Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde und Blindenbegleithunde
b) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren (ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen und Bestattungs- und Gemeindefahrzeuge),
c) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten zu betreten,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,
f) die Ausführung von gewerblichen Arbeiten aller Art nach 17.00 Uhr, an Sonn-und Feiertagen sowie während Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen,
g) Lärmen, Spielen und sonstiges störendes Verhalten.
h) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsrechtsinhabers gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 2
erstellt: Weidh
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst vorbehalten hat. (2) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf dem Friedhof sind nur folgende Personen, unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes, berechtigt:
Steinmetze Steinbildhauer Holzbildhauer Kunstschmiede
(3) Genehmigungen zum Aufstellen von baulichen Anlagen (z.B. Grabmale) jeglicher Art sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung hat über den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden und dem Antragsteller die Entscheidung und ggf. Änderungsauflagen bekanntzugeben. Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, können nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kostenpflichtig entfernt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Satzung der Gemeinde Sülstorf über die Benutzung des örtlichen Friedhofes zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind nur in Särgen, Beisetzungen von Aschen nur in sich zersetzenden Urnen zulässig. (2) Eine Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls anzumelden. Sie sollte nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalls erfolgen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen. (4) Bestattungen und Beisetzungen werden grundsätzlich nur an Werktagen vorgenommen. (5) Der Termin für die Bestattung bzw. Beisetzung wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Friedhofsverwaltung, Bestattungsinstitut und Angehörigen festgesetzt.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 3
erstellt: Weidh
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, ebenso für Urnenbeisetzungen in Einzel-, Doppel- oder Wahlgrabstätten sowie in Urnenreihengrabstätten für 2 Urnen. (2) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen in anonymen und Urnengrabstätten mit Grabplatte beträgt 20 Jahre.
§ 9
Grabstelle
(1) Die Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, wo der Sarg oder die Urne der Erde übergeben wird. (2) Das Ausheben und Schließen der Grabstelle wird von Beauftragten der Angehörigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Arbeitsrechtliche und sicherheitstechnische Vorschriften sind einzuhalten. (3) Bei Grabstellen für die Leichen Erwachsener ist die Grabstelle auf eine Tiefe von 1,80 m und bei Grabstellen für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m auszuheben. (4) Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,60 m betragen. (5) Die Grabstellen für Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Bei Umbettungen von Särgen bedarf es der Genehmigung des Gesundheitsamtes. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen nicht vorgenommen werden. (3) Nach Maßgabe des § 16 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Meckl.-Vorp. (BestattG M-V) dürfen Umbettungen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung nicht vorgenommen werden. (4) Umbettungen dürfen nur von Bestattungsinstituten vorgenommen werden. Der Termin der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (5) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 4
erstellt: Weidh
eventuell entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten für 2 Urnen
e) Urnengrabstätten mit Grabplatte in Urnengemeinschaftsgrabanlage
f) Anonyme Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlage (2) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des Nutzers über. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Satz 2 gilt nicht für Urnengemeinschaftsgrabanlagen.
§ 12
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne oder für Beisetzungen von zwei Urnen ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch. Die Lage der Grabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt.
§ 13
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von zwei Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne je Grabstelle oder für Beisetzungen von zwei Urnen je Grabstelle ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist beider Verstorbenen. Die Lage der Grabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 5
erstellt: Weidh
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von drei oder mehreren Verstorbenen (Familiengrab) sowie der Beisetzung einer Urne je Grabstelle oder für Beisetzungen von zwei Urnen je Grabstelle ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten.
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist aller Verstorbenen. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist.
(3) Die Lage der Grabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen in Einzel-, Doppel- und Wahlgrabstätten, wie in den §§ 12-14 beschrieben, in einer Urnenreihengrabstätte für 2 Urnen sowie in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage in einer Urnengrabstätte mit Grabplatte oder einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. Dabei darf jede Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit einer Urne belegt werden. Alle Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt.
(2) Für anonyme und Urnengrabstätten mit Grabplatte wird ein Nutzungsrecht nicht vergeben. Somit scheidet eine Verlängerung derselben aus.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen von bis zu zwei Urnen ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte mit einer Umrandung sowie einem Grabmal zu versehen. Eine Umrandung in Form einer Hecke ist nicht gestattet.
(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist aller Verstorbenen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist.
(5) In anonymen Grabstätten wird die Urne der Verstorbenen in einer Rasenfläche beigesetzt. Die genaue Grabstätte wird nicht bekannt gegeben; eine namentliche Nennung des Verstorbenen auf einem Grabmal erfolgt nicht. Die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 6
erstellt: Weidh
(6) In Urnengrabstätten mit Grabplatte wird die Urne der Verstorbenen in einer Rasenfläche beigesetzt. Nach der Beisetzung wird durch einen Steinmetz im Auftrag der Angehörigen eine Grabplatte mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen) und einer Größe von 30 x 30 x 6 cm Mindeststärke ebenerdig gelegt. Die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist gestattet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger die beigesetzen Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 16
Nutzungsrechte
(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
(2) Die Nutzungsrechte werden für die Inhaber auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Verlängerung zu beantragen. Die Verlängerung soll mindestens 5, maximal 25 Jahre betragen.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes erhält eine Grabnutzungsurkunde. Ein beabsichtigter Wechsel des Nutzungsrechtes sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist bei Einzel-, Doppel- und Wahlgrabstätten frühestens nach Ablauf einer Ruhefrist von 20 Jahren, bei Urnenreihengrabstätten nach 15 Jahren möglich. Ein Anspruch auf bereits gezahlte Geldleistungen besteht nicht. Für den Zeitraum von der Beräumung bis zum Ablauf der in § 8 (1) festgelegten Ruhefrist ist eine Pflegepauschale nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
- 3. Kinder
- 4. Eltern
- 5. Geschwister,
- 6. Großeltern,
- 7. Enkelkinder,
- 8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 7
erstellt: Weidh
Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Friedhofsträger zurück.
(6) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu beräumen oder beräumen zu lassen. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bekannt sind. Eine Beräumung der Grabstätte durch die Gemeinde erfolgt nicht.
(7) Bei Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, kostenpflichtig die Grabstätte beräumen und die baulichen Anlagen entsorgen zu lassen.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17
Gestaltungsgrundsätze Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht zur Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofssatzung.
(3) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Kränze müssen nach einer Bestattung oder Beisetzung spätestens nach 8 Wochen abgeräumt werden.
(5) Die Gestaltung der Grabstätte hat spätestens ein halbes Jahr nach der Bestattung zu erfolgen.
(6) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen.
(7) Die Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Größe der Grabstätten (§ 19) ist dabei einzuhalten.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte endet erst mit Erlöschen des Nutzungsrechtes.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 8
erstellt: Weidh
(10) Die Pflege und Gestaltung der Urnengemeinschaftsgrabanlage ist ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten. Für die Ablage von Kränzen, Gebinden und Blumen werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen. Außerhalb dieser Flächen ist eine Ablage nicht gestattet.
§ 18
Gestaltungsgrundsätze Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
(2) Bei der Aufstellung von Grabmalen ist auf die Einhaltung der in § 19 festgelegten Grabgrößen zu achten.
(3) Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.
§ 19
Größe der Grabstätten
Bei der Anlage der Grabstätten sind grundsätzlich folgende Außenmaße einzuhalten:
| Einzelgrabstätte | Länge 3,00 m | Breite 1,50 m |
|---|---|---|
| Doppelgrabstätte | Länge 3,00 m | Breite 3,00 m |
| Wahlgrabstätte (3) | Länge 3,00 m | Breite 4,50 m |
| Wahlgrabstätte (4) | Länge 3,00 m | Breite 6,00 m |
| Urnenreihengrabstätte für 2 Urnen | ||
| Länge 1,00 m | Breite 1,00 m | |
| Anonyme Urnengrabstätte in Urnengemeinschaftsgrabanlage | ||
| Länge 0,50 m | Breite 0,50 m | |
| Urnengrabstätte mit Grabplatte in Urnengemeinschaftsgrabanlage | ||
| Länge 0,50 m | Breite 0,50 m |
Der Abstand der Grabstätten zueinander wird nach den örtlichen Bedingungen des Friedhofes festgelegt.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und andere baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 9
erstellt: Weidh
(2) Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitige Gefahrenquellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zu dessen Lasten gesichert werden.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die gesetzlich vorgeschriebene Standsicherheitsprüfung aus der Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien wird einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung nach der TA Grabmale (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) durchgeführt.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen).
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt.
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und einen Aushang auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild (Aufkleber) auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
(3) Wird eine Aufforderung nach Absatz 1 nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen bzw. bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Mit dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Wird eine Aufforderung nach Absatz 3 in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 10
erstellt: Weidh
lassen.
VI. Benutzung der Trauerhalle
§ 23
Aufbahrung
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen am Tage der Bestattung/Beisetzung sowie der Abhaltung von Trauerfeiern.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festzusetzenden Zeit sehen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 24
Datenschutz
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes sowie zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 25
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 und der hierzu ergangenen Änderungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 27
Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 11
erstellt: Weidh
Inkrafttreten
Fried - B 2 ab 01.08.2018 + 1AE
Seite 12
erstellt: Weidh