Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.09.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 172,00 € Einzelgrab Verstorbener über 5 Jahre (2,10 m x 0,90 m) |
| Sargwahlgrab | 411,00 € Einstellige Wahlgrabstätte (1,5 m x 3,0 m) |
| Urnenreihengrab | 137,00 € Urnenreihengrab (1,00 m x 1,00 m) |
| Urnenwahlgrab | 182,00 € Urnenwahlgrabstätte (1,0 m x 1,0 m) |
| Urnengrab anonym | 914,00 € Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 30,00 € Nutzung der Trauerhallen |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
3. Änderung zur Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Oberuckersee (Friedhofsgebührensatzung)
Gemäß der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07,(Nr. 19), S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, Nr. 18, S.6), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBL. I/04, (Nr. 08), S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2019 (GVBL. I/19 (Nr.
- 36. und des § 28 der Satzung der Gemeinde Oberuckersee für das Friedhofs- und Bestattungswesen in den jeweils gültigen Fassungen hat die Gemeinde Oberuckersee am 21.09.2022 folgende 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Oberuckersee (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Oberuckersee vom 11.02.2016 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Oberuckersee (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.09.2022.
Dieser Gebührentarif ist gültig für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Oberuckersee in den Orts- und Gemeindeteilen Warnitz, Melzow, Grünheide und Seehausen. In den Gebühren nach I. ist die Beurkundung über den Kauf der Grabstelle enthalten.
I. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts
Leistung
Gebühr 20 Jahre
(1) Reihengrabstätten
a) Einzelgräber Verstorbener unter 5 Jahre 1,20 m lang x 0,60 m breit 30 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
65,00 €
b) Einzelgräber Verstorbener über 5 Jahre 2,10 m lang x 0,90 m breit 30 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
172,00 €
c) Urnenreihengrab 1,00 m lang x 1,00 m breit 20 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
137,00 €
(2) Wahlgrabstätten
a) einstellige Wahlgrabstätten 1,5 m x 3,0 m 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 411,00 €
b) zweistellige Wahlgrabstätten \(3,0\mathrm{m}\times 3,0\mathrm{m}\) 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 822,00 €
c) dreistellige Wahlgrabstätten \(4,5\mathrm{m}\times 3,0\mathrm{m}\) 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 1.233,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte 1,0 m x 1,0 m 20 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 182,00 €
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten
a) Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym ohne Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Grabmals 914,00 €
II. Gebühr für den Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Bei Wahlgrabern gelten die für den erstmaligen Erwerb festgesetzten Beträge unter Abs. 2 a - d des jeweils gültigen Gebührentarifs. (2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts infolge Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Abs. 2 a - d erhoben. Für die Berechnung wird jeder angefangene Jahr (der Überschreitung) als volles Jahr zugrunde gelegt. (3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts zur Weiterpflege der Grabstelle (keine wiederholte Beisetzung) ist für die Zeiträume von jeweils 5 Jahren möglich:
a) einstellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 20,50 €
b) zweistellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 41,10 €
c) dreistellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 61,60 €
d) Urnenwahlgrabstätte pro Jahr: 9,10 €
III. Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen
Trauerhallen der Gemeinde Oberuckersee in den Orts- und Gemeindeteilen Warnitz, Melzow, Seehausen und Blankenburg
30,00 €
IV. Sonstige Gebühren
- 1. für Umbettungen (Erteilung einer Genehmigung): 15,00 €
- 2. für sonstige Genehmigungen u. Zulassungen im Rahmen gewerblicher Betätigung auf den Friedhöfen: 10,00 €
Artikel 2
Die vorstehenden Änderungen treten mit Bekanntmachung in Kraft.
Gramzow, den 26.09.2022
Vera Leu Amtsdirektorin des Amtes Gramzow als Hauptverwaltungsbeamtin